Satzung der Horst-Eckel-Stiftung. in der Treuhandverwaltung der DFB-Stiftung Sepp Herberger

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Transkript:

Satzung der Horst-Eckel-Stiftung in der Treuhandverwaltung der DFB-Stiftung Sepp Herberger Präambel Am 4. Juli 1954 veränderte die 84. Minute das Leben eines 22-jährigen Fußballers aus Vogelbach in der Pfalz. Horst Eckel wurde mit der deutschen Nationalmannschaft Fußball- Weltmeister und damit einer der Helden von Bern. 63 Jahre später errichtet seine Tochter Dagmar als Stifterin, in Anerkennung seiner Verdienste als Fußballer und Mensch, die Horst- Eckel-Stiftung als Treuhandstiftung in der Verwaltung der Sepp-Herberger-Stiftung des Deutschen Fußball-Bundes, um das Wirken und Vermächtnis ihres Vaters zu ehren und zu sichern. Neben seinen Erfolgen auf dem Platz, war Horst Eckel auch beruflich erfolgreich und wirkte viele Jahre als Lehrer an einer Realschule. Horst Eckel weiß, dass Bildung Zukunftschancen für den einzelnen Menschen wie auch für die Gesellschaft insgesamt eröffnet. Dabei ist bei der Entwicklung und Umsetzung von Bildungsangeboten bürgerschaftliches Engagement unverzichtbar. Sportvereine und gemeinnützige Bildungsträger spielen in dieser Hinsicht eine besondere Rolle. Die Stiftung möchte sich im Sinne ihres Namensgebers und Schirmherrn insbesondere für die Förderung von Bildungsangeboten für Kinder und Jugendliche engagieren. Darüber hinaus sollen Sportangebote für ältere Menschen unterstützt werden. 1 Name, Rechtsform (1) Die Horst-Eckel-Stiftung mit Sitz in Hennef verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Sie ist eine treuhänderische Stiftung in der Verwaltung der Sepp-Herberger-Stiftung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie des Sportes. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von bildungsorientierten Aktivitäten (beispielsweise Ferienangeboten) in Sportvereinen und von gemeinnützigen Bildungsträgern. Dabei sollen vorrangig Sportvereine und gemeinnützige Bildungsträger unterstützt werden, die sich für Kinder und Jugendliche engagieren. Der Stiftungszweck wird ferner verwirklicht durch die Förderung von Sportangeboten für ältere Menschen.

(3) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Namensgeber und seine Familienangehörigen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Vermögen (1) Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet. Das gestiftete Vermögen ist getrennt vom anderen Vermögen der Sepp- Herberger-Stiftung als Treuhänderin zu verwalten. (2) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). (3) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß 62 Abs. 1 Nr. 3 AO. (2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist. (3) Zur Werterhaltung können im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden. (4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.

(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht. 6 Stiftungsrat (1) Gremium der Stiftung ist der Stiftungsrat. (2) Der Stiftungsrat besteht aus maximal 20 Mitgliedern. (3) Geborene Mitglieder sind Dagmar Eckel oder eine von ihr bestimmte natürliche Person sowie ein Mitglied des Vorstands der Trägerorganisation, als Vertreter der Treuhänderin. Horst Eckel ist zu Lebzeiten als Namensgeber Ehrenvorsitzender des Stiftungsrates. Er kann beratend an den Sitzungen teilnehmen. (4) Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder bestellen. Die Amtszeit der kooptierten Stiftungsratsmitglieder beträgt jeweils drei Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Stiftungsratsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt. (5) Vorsitzende des Stiftungsrates ist Dagmar Eckel. Im Verhinderungsfalle führt die von Dagmar Eckel bestimmte natürliche Person den Vorsitz des Stiftungsrates. Im Falle, dass Dagmar Eckel keine Vertretung benannt hat oder diese Person dauerhaft nicht zur Verfügung steht, wählt der Stiftungsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Stellvertretender Vorsitzender ist der Vertreter der Treuhänderin. (6) Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. (7) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Soweit es die Leistungsfähigkeit der Stiftung erlaubt, kann die Vorsitzende für ihren geleisteten Zeitaufwand zudem einen angemessenen finanziellen Ausgleich erhalten, der sich nach der Höhe der von ihr eingeworbenen und ausreichend zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel richtet. 7 Aufgaben des Stiftungsrats (1) Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Sepp-Herberger-Stiftung ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt. (2) Der Stiftungsrat kontrolliert die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel durch die Treuhänderin (Prüfung und Feststellung der Jahresrechnung, Einsicht in die Kontoführung, Überprüfung der Vermögensanlage der Stiftung). (3) Zur Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben kann der Stiftungsrat Repräsentanten berufen. Die Repräsentanten sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

(4) Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird von der Sepp-Herberger-Stiftung nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats dies verlangen. (5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung per Brief oder E- Mail mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen die Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder beteiligen. (6) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden, ersatzweise des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen. (8) Wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen, elektronischen (per E-Mail) oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Stillschweigen gilt als Enthaltung. (9) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden. (10) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Sepp-Herberger- Stiftung. 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung (1) Soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung zulassen, kann der Stiftungsrat jederzeit durch einfache Mehrheit die Fortsetzung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts beschließen. In diesem Fall gilt die Stifterin zugleich als Stifterin der rechtsfähigen Stiftung. (2) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der Sepp-Herberger-Stiftung und dem Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. (3) Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu liegen. (4) Die Sepp-Herberger-Stiftung und der Stiftungsrat können im Einvernehmen gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

9 Trägerwechsel Im Falle der Auflösung, der Insolvenz oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Stiftungsträgers kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbstständige Stiftung beschließen. 10 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen fällt das Vermögen der Stiftung der Sepp-Herberger-Stiftung zu. 11 Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über Satzungsänderungen, der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sowie der Beschluss über die Fortsetzung der Treuhandstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.