Hindernisfreies Bauen

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Transkript:

Hindernisfreies Bauen

Gesetzliche Grundlage Seit 01.01.2004 gilt: BehiG als Bundesgesetz. Seit 01.01.2009 gilt: Norm SIA 500 Hindernisfreies Bauen und ergänzende Publikationen. Seit 01.01.2013 gilt: Neues Planungs- und Baugesetz im Kanton Thurgau. Explizit als bindend erklärt: SIA 500 Hindernisfreie Bauten. Seit 01.01.2015 gilt: SN Norm 640075 Fussgängerverkehr Hindernisfreier Verkehrsraum.

PBG und PBV PBG 84 Hindernisfreies Bauen 1 Bauvorhaben sind im Verfahren nach den 98 ff. auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleich-stellungsgesetz) 1) zu überprüfen und zu erstellen. Diese Bestimmung gilt auch für Neubauten und Erneuerungen aller Gebäude mit sechs oder mehr Wohnungen. Diese Wohnungen werden im Grundriss und hinsichtlich der Türbreite so gestaltet, dass sie im Bedarfsfall den Bedürfnissen Behinderter angepasst werden können. PBV 41 Hindernisfreies Bauen 1 Die Norm SN 521 500, Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieurund Architektenvereins (SIA) betreffend hindernisfreie Bauten ist für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie Gebäude mit sechs oder mehr Wohnungen oder mehr als 50 Arbeitsplätze verbindlich.

Einblick in die Tätigkeit der Fachstelle Hindernisfreies Bauen Wöchentliche Sichtung der für das BehiG relevanten Baugesuche. Stellen von Anträgen um Nachweis der Hindernisfreiheit bei den behördlichen Instanzen. Beratung von Klienten, Behörden, Bauherrschaften und Planern. Überprüfen von Bauprojekten hinsichtlich den Vorgaben und Einhaltung des BehiG sowie der SIA Norm 500 Hindernisfreie Bauten während dem Baubewilligungsverfahren. Verfassen von schriftlichen Stellungsnahmen zu den Projekten. Nachkontrollen von realisierten Bauprojekten. Verfassen und Abgabe eines Abnahmeprotokolls. Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Schulungen. Direktbetroffene erhalten unentgeltliche

Beispiele Öffentlicher Verkehrsraum Zugänglichkeit: Min. 3.50m breite, freie Fläche auf gesamtem Parkfeld! Handicap s hören am Wochenende leider nicht auf!

Beispiele Innen und Aussentreppen Zugänglichkeit Treppe. Falsche Handläufe (Flachstahl, keine Stufenmarkierung und schlechte Beleuchtung. Bei Sehschwächen spielen gute Kontraste eine wichtige Rolle! Dieses Beispiel eines Handlaufes gleicht eher einem Handstop, denn einem Handlauf! Beidseitiger Handlauf fehlt. Treppenmarkierungen fehlen!

Zugänglichkeit Aussen und Innenräume Fussgängerverkehr Hindernisfreier Verkehrsraum. Neue Parkier-Kassenautomaten verschlimmbessert. Erschwerte Zugänglichkeit für Rollator und Rollstuhl. Ungeeigneter Bodenbelag in Kies. Schulhaus rollstuhlgerechte Toilette.

Beispiele öffentlich zugänglicher Bauten Falscher Zugang, falsches Lavabo, Abstand WC zu Lavabo falsch, Spiegel zu hoch, Raumgeometrie falsch, WC falsch und Hilfsmittel fehlen. Dusche eingebaut mit Schwelle! Platz für Rollstuhl nicht vorhanden!

Fussgängerverkehr Öffentlicher Verkehrsraum Öffentliche Toiletten für Rollstuhlfahrer nicht zugänglich: SIA 500 Ziffer 0.1.1. Neu auch SN 640 075 Fussgängerverkehr Hindernisfreier Verkehrsraum. Neue erstellte Design-Schaukästen: Falscher Bodenbelag und Reflexionen.

Es gibt eine neue gesamtschweizerische Norm des VSS (Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute). Seit 01.01.2015 rechtskräftig. Diese lautet Fussgängerverkehr Hindernisfreier Verkehrsraum (SN 640 075). Diverse Verkehrsteilnehmer wie Fahrrad- und Rollstuhlfahrer, Rollatorennutzer und Sehbehinderte mit Blindenstock absolvierten in Zürich einen Praxistest. Die Ergebnisse sind in der SN 640 075 miteingeflossen.

Wo liegen im Thurgau die Schwierigkeiten aus Sicht der Fachstelle Hindernisfreies Bauen Nutzen unserer Beratung wird noch zu wenig realisert. Das Überprüfen der Baugesuche erfordert Zeit und Spezialwissen (Vergleich zu einer Energiefachstelle). Das Überprüfen von Projekten stellt erhebliche Anforderungen an Bauämter. Gerade weil nicht alle baulichen Punkte, im Projektstand i.d.r. im Massstab 1:100, ersichtlich sind, ist unsere Stellungsnahme nicht nur für Behörden, sondern auch für Bauherrschaften und Planer eine nützliche Hilfe, die eventuelle, sehr teuer werdende Planungs- und Ausführungsfehler verhindern helfen kann. Wettbewerbskommissionen sollten sich vermehrt die Beratungsleistungen von Fachstellen zum Hindernisfreien Bauen einholen.

Die SIA Norm verweist auf weitergehende Bestimmungen / Merkblätter die ebenfalls zu berücksichtigen sind (siehe Ziffer 0.1.5, SIA Norm 500). Dies wird nicht immer rechtzeitig realisert. Zum Beispiel haben Schulen und Sonderbauten wie Alters- und Pflegeheime eigene, weitergehende Anforderungen zu erfüllen. Die Norm hat nicht nur ihre Gültigkeit bei Neubauten, sondern eben auch bei Umbauten (dort gilt es, die Verhältnismässigkeitsklausel zu berücksichtigen). «Bedingt zulässig» betrifft nur Umbauten! Explizit gelten die Vorgaben auch für temporäre öffentliche Einrichtungen und Veranstaltungen (Openair, Ausstellungen, Feste aller Art, Sportveranstaltungen etc.). Kosten für Beratungsleistungen können von den Behörden als Bestandteil der Bewilligungsgebühren weiterverrechnet werden.

Besten Dank für Ihr Interesse!