3 Ausführung 3 Ausführung 34 Ergänzend zur ATV DIN 18 299, Abschnitt 3, gilt: 3.1 Allgemeines Die Prüfungspflicht des Auftragnehmers der Bodenbelagarbeiten für die Leistungen anderer Auftragnehmer ergibt sich bereits aus VOB/B 4 Nr. 3: Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich möglichst schon vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. Die Prüfpflicht ist in allen ATV angeführt und mit geringen Abweichungen gleichlautend formuliert. Da die Beachtung dieser Bestimmung für den Auftragnehmer jedoch von außerordentlicher Bedeutung ist, wurde sie in den ATV unter Anpassung an die jeweiligen Arbeiten aufgenommen. Über den Umfang und die Art der Prüfung ist in der o. a. Bestimmung nichts gesagt. Zur Dokumentation und Information sollten die Ergebnisse der Prüfungen schriftlich festgehalten werden. Der Auftraggeber darf jedoch erwarten, dass der Auftragnehmer seine Sachkenntnisse voll einsetzen wird, um ihn vor Schaden zu bewahren. Der Verarbeiter von Bodenbelägen muss die Kenntnisse besitzen, um beurteilen zu können, ob der Untergrund für die von ihm aufzubringenden Bodenbeläge geeignet ist und ob keine schädigenden Einflüsse auf das aufzubringende Bodensystem zu erwarten sind. Allerdings dürfen in diesem Zusammenhang keine unzumutbaren Forderungen an den Auftragnehmer für die Bodenbelagarbeiten gestellt werden; hierüber wird im Nachfolgenden noch die Rede sein. Der Rahmen der Prüfungspflicht ist durch die angeführten Beispiele gegeben. Der Ausdruck Beispiele besagt, dass die angeführten Mängel des Untergrundes nur als Beispiele zu bewerten sind und dass die Pflicht des Auftragnehmers zur Prüfung auch für andere, hier nicht angeführte Mängel gilt (z. B. das Vorhandensein spezieller, für den Auftragnehmer erkennbaren Trennschichten auf der Oberfläche des Untergrundes, Ausblühungen etc.). Die Prüfungen müssen vom Auftragnehmer mit den ihm zur Verfügung stehenden gewerbeüblichen Mitteln und Geräten durchgeführt werden. Dabei ist es wichtig, dass der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung die vorhandene Art des Untergrundes eindeutig angibt, damit sich der Auftragnehmer auf seine diesbezüglichen Sorgfalts- und Prüfungspflichten einstellen kann. Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, den Untergrund hinreichend genau zu definieren, ist er verpflichtet, eine entsprechende Bestandsaufnahme durchführen zu lassen. Der Verarbeiter von Bodenbelägen muss sich, ohne Vorbehalte, darauf verlassen können, dass die tragenden Untergründe (z. B. Betondecken), auf denen der Unterboden für den Bodenbelag hergestellt worden ist, zum Zeitpunkt der Herstellung des Unterbodens (z. B. Estrich) für den vorgesehenen Verwendungszweck
Ausführung 3 geeignet ist und auch später zu keinen Mängeln oder Schäden an dem von ihm aufzubringenden Belag führen kann. Die Auftragnehmer von Estricharbeiten unterliegen der gleichen Sorgfaltspflicht, die vorhandenen Untergründe vor der Verlegung von Unterböden aller Art (DIN 18 353 Estricharbeiten ; DIN 18 354 Asphaltbelagarbeiten ) auf Eignung zu prüfen. Dabei kann von diesen die gleiche Sorgfaltspflicht erwartet werden, wie diese vom Auftragnehmer der Bodenbelagsarbeiten verlangt wird. Bei Betondecken mit und ohne Verbundestrich ist eine aussagefähige Messung des Feuchtegehalts mit gewerbeüblichen Messgeräten nicht möglich. Die in der oberen Zone des Untergrundes gemessenen Werte lassen keinen Rückschluss auf die Feuchte der Betondecke im restlichen Querschnitt zu. Da bei Betondecken mit und ohne Verbundestrich Trocknungszeiten von einem Jahr oder mehr erforderlich werden, sind durch die verbliebene Feuchte in solchen Untergründen Mängel oder Schäden an darauf verlegten Bodenbelägen aller Art nicht auszuschließen. Der Auftraggeber hat deshalb durch geeignete planerische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Feuchte aus dem Untergrund den Klebstoff und Bodenbelag nicht beeinträchtigt. Geeignete Abdichtungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schäden und daraus resultierenden Mängeln an den Bodenbelägen durch nachstoßende Feuchte, die sich in den Rohdecken befindet, sind durchzuführen. Da die Entscheidung für eine solche Ausführung ausschließlich beim Auftraggeber liegt und der Auftragnehmer darauf keinen Einfluss hat, kann dem Auftragnehmer auch die Verantwortung für Schäden am Bodenbelag aus nachstoßender Feuchtigkeit aus den Rohdecken nicht aufgebürdet werden. 3.1.1 Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe 4 Nr. 3 VOB/B) insbesondere geltend zu machen bei größeren Unebenheiten, Rissen im Untergrund, nicht genügend trockenem Untergrund, nicht genügend fester, zu poröser und zu rauer Oberfläche des Untergrundes, verunreinigter Oberfläche des Untergrundes, z. B. durch Öl, Wachs, Lacke, Farbreste, unrichtiger Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile, ungeeigneter Temperatur des Untergrundes, ungeeignetem Raumklima, fehlendem Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktionen, fehlendem Überstand des Randdämmstreifens, fehlender Markierung von Messstellen bei beheizten Fußbodenkonstruktionen. 35
3 Ausführung Größere Unebenheiten Bauteile, deren Maßabweichungen die technische Funktion oder die optische Gestaltung des Bauwerks nicht beeinträchtigen, sollen kein Anlass für Auseinandersetzungen sein, nur weil die Genauigkeit nicht ganz der Norm entspricht (Merkblatt Toleranzen im Hochbau nach DIN 18 201 und DIN 18 202 August 2000, Hrsg. ZDB + Dt. Bauindustrie). Die Beurteilung der Toleranzen erfolgt durch Inaugenscheinnahme. Im Zweifel sind stichprobenartige Prüfungen nach DIN 18 202 durchzuführen. (DIN 18 201 wurde inzwischen in die DIN 18 202 übernommen.) Dabei müssen die Ebenheitsabweichungen der Oberfläche nach DIN 18 202 der Tabelle 3, Zeile 3, und die Winkelabweichungen der Tabelle 2 entsprechen. Hinweise auch unter Pkt. 3.2 Maßtoleranzen. Zusätzlich sind evtl. materialspezifische Randverformungen bis zu 5 mm zu berücksichtigen (sh. hierzu auch Punkt 3.1.1). Risse im Untergrund Risse im Untergrund können verschiedene Ursachen haben. Insbesondere bei einem zementgebundenen Estrich sind diese nach dem Stand der Technik nicht auszuschließen. Häufig treten Risse an Vorsprüngen und Stützen / Pfeilern, sowie in Türdurchgängen und Einengungen in der Estrichfläche auf. Sofern Risse in der Estrichoberfläche vorhanden sind, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber Bedenken nachweisbar mitteilen und zunächst die Durchführung der Bodenbelagarbeiten ablehnen, weil eine schadensfreie Verlegung der Bodenbeläge aufgrund der vorhandenen Rissbildungen nicht erwartet werden kann. Durch entsprechende Sanierungsarbeiten können nach Erreichen der Belegreife die Risse fachgerecht (kraftschlüssiges Verbinden mit 2-Komponenten-Kunstharzmaterialien) geschlossen werden, um die einwandfreie Beschaffenheit des Estrichs in diesem Punkt zu gewährleisten. Danach ist der Estrich in Bezug auf Risse mangelfrei. Wenn die Sanierungsarbeiten von anderen Unternehmen ausgeführt wurden, ist der Auftragnehmer der Bodenbelagarbeiten verpflichtet, visuell zu überprüfen, ob eine fachgerechte Verlegung der Bodenbeläge möglich ist. Estrich Riss Zweikomponentenharz Es ist besonders darauf zu achten, dass die Länge und Tiefe der eingeschnittenen Schlitze ausreichend ist, um die Sanierklammern ca. in der Mitte der Estrichdicke platzieren zu können. Sanierklammern Abdeckung Beseitigung von Estrichrissen mit 2-Komponenten- Beseitigung von Estrichrissen mit 2-Komponenten-Harzmaterialien und Harzmaterialien und Estrich-Sanierklammern Estrich-Sanierklammern 36
Ausführung 3 Zunächst wird der Riss mechanisch aufgeweitet. Quer zur Laufrichtung des Risses bzw. der Fuge wird der Estrich mit einem Trennschleifer ungefähr bis zur Mitte eingeschnitten. Der Abstand dieser Einschnitte soll, je nach Risslänge, Geometrie und Nutzung zwischen 20 und 50 cm betragen. Die Einschnitte werden gründlich gereinigt (Industriestaubsauger) und dann hälftig mit 2-Komponenten-Harz vorgefüllt. In das frische Harz wird ein geeigneter Metallverbinder (z. B. Baustahl, Wellenverbinder etc.) eingelegt. Danach wird der Einschnitt komplett mit Reaktionsharz verfüllt und oberflächenbündig abgezogen. In das noch frische 2-Komponenten-Harz wird an der Oberfläche im Überschuss z. B. feuergetrockneter Quarzsand eingestreut, um eine mechanische Verkrallung der nachfolgenden Schicht zu gewährleisten. Dabei ist darauf zu achten, dass kein Überstand entsteht. Für Scheinfugen / Arbeitsfugen gilt gleiches. Scheinfuge Anmerkung: Bei beheizten Fußbodenkonstruktionen ist besondere Sorgfalt notwendig. Die Heizleitungen im Estrich sind vom Auftraggeber mit geeigneten Spezialgeräten vorher orten und markieren zu lassen (Lage und Tiefe). Erst dann kann der Riss in v. g. Weise saniert werden. Im Bereich der Leitungen ist der Riss vorsichtig zu erweitern und mit Reaktions-Harz zu vergießen. Nicht genügend trockener Untergrund Mineralisch gebundene Estriche als Untergründe dürfen erst belegt werden, wenn sie ausreichend trocken sind. Dabei muss der Bodenleger von einer gleichmäßigen Estrichdicke / Nenndicke ausgehen. Im Messprotokoll der Feuchtemessung ist die Estrichdicke an der Messstelle anzugeben. Die zulässige Feuchte (Belegreife) entsprechend der Art des Untergrundes und des vorgesehenen Bodenbelages ist nachstehender Tabelle zu entnehmen. Für die Belegreife maßgebende maximal zulässige Feuchte für beheizte Estriche (CM-%), Auszug aus der Schnittstellenkoordination (nach dem Belegreifheizen) Oberboden Estrichart Zementestrich Calciumsulfatestrich Elastische Beläge 1,8 CM-% 0,3 CM-% Textile Beläge 1,8 CM-% 0,3 CM-% Parkett und Holzpflaster 1,8 CM-% 0,3 CM-% Laminatboden 1,8 CM-% 0,3 CM-% 37
3 Ausführung Für die Belegreife maßgebende maximale zulässige Feuchte von unbeheizten Estrichen (CM-%) Oberboden Estrichart Zementestrich Calciumsulfatestrich Magnesiaestrich (Industrieestrich) Elastische und textile Bodenbeläge, Parkett und Holzpflaster sowie Laminatboden 2,0 CM-% 0,5 CM-% 1,0 bis 3,5 CM-% je nach Anteil der organischen Bestandteile; Erfahrungswerte bei Herstellern anfragen Steinholzestriche sind ebenfalls Magnesiaestriche. Sie können jedoch sehr unterschiedliche Ausgleichsfeuchten haben. Das Spektrum reicht von 2,5 10 CM-%. Dieses ist u. a. abhängig vom Anteil der organischen Bestandteile (Raumgewicht) und vom Umgebungsklima. Die Erfahrungswerte sind bei Herstellern zu erfragen. Alte Steinholzestriche sollten mit wasserfreien Produkten grundiert werden, um Geruchsbildungen durch Wechselwirkungen zu vermeiden. Feuchtemessung Die angegebenen Werte sind nur für die Messung mit dem im Gewerbe üblichen CM-Gerät gültig. Bei Verwendung anderer Messgeräte sind andere Werte zu erwarten. Insbesondere gilt dies für die Feststellung der Feuchte mithilfe einer Darrprobe in Masse-%, deren Werte bei Zementestrichen höher liegen als die Werte bei der Prüfung mit dem CM-Gerät (2,0 CM-% entsprechen ca. 3,5 Masse-%). Elektrische Messgeräte können zum Aufspüren der feuchtesten Stelle verwendet werden. Sie liefern jedoch im Allgemeinen nur orientierende Werte. Auf der Baustelle sind Feuchtemessungen mit dem CM-Gerät maßgebend. (Siehe auch CM- Arbeitsanweisung und CM Dokumentation im Anhang) Die 1. CM-Messung ist von dem Bodenleger als Nebenleistung zu erbringen. Jede weitere Messung stellt eine besondere Leistung dar. Je Estrichebene (Etage) bis 100 m 2 ist mindestens 1 Messung durchzuführen. Bei größeren Flächen ist 1 Messung je 200 m 2 ausreichend. Bei Heizestrichen ist zusätzlich zu beachten: Bei Heizestrichen muss mindestens 1 Messstelle pro Raum markiert sein. Bei größeren Räumen > 50 m 2 entsprechend mehr. Bei größeren Flächen müssen je 200 m 2 drei Messungen vorgenommen werden. Damit die Anzahl der markierten Messstellen ausreicht, werden ggf. vor der erneuten CM-Messung Folienzwischenprüfungen empfohlen. Ausreichende Trockenheit ist näherungsweise erreicht, wenn sich bei max. Vorlauftemperatur unter einer aufgelegten und an den Rändern mit Klebeband abgeklebten, ca. 50 x 50 cm großen PE-Folie innerhalb von 24 Stunden keine Feuchtespuren zeigen. 38
Ausführung 3 Die Folienzwischenprüfungen und die weitere(n) CM-Messung(en) sind besondere Leistungen. Bei manchen Produkten, z. B. auch schnell trocknenden und beschleunigten Estrichsystemen, ist der Grenzwert und die Messmethode dem Auftragnehmer gemäß verbindlicher schriftlicher Herstellerangabe durch den Planer / Bauherrn mitzuteilen. Bei Betondecken ohne und mit Verbundestrich ist eine aussagefähige Messung des Feuchtegehaltes mit gewerbeüblichen Messgeräten nicht möglich. Die in der oberen Zone des Untergrundes gemessenen Werte lassen keinen Rückschluss auf die Feuchte der Betondecke im restlichen Querschnitt zu. Da bei Betondecken ohne und mit Verbundestrich Trocknungszeiten von einem Jahr oder mehr erforderlich werden, sind durch die verbliebene Feuchte in solchen Untergründen Mängel oder Schäden an darauf verlegten Bodenbelägen aller Art nicht auszuschließen. Der Auftraggeber hat deshalb durch geeignete planerische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Feuchte aus dem Untergrund den Klebstoff und Bodenbelag nicht beeinträchtigt. Andere Untergründe, z. B. Spanplatten, einige Fertigteilestriche usw. sind mit handwerksüblichen Methoden teilweise nicht prüfbar und erfordern evtl. weitere bauseitig zu veranlassende Prüfungen. Nach DIN 18 353 Estricharbeiten sind Estriche gleichmäßig dick herzustellen, wobei Dickenunterschiede, die sich aus dem erforderlichen Ausgleich von Unebenheiten aus dem Untergrund der Estriche ergeben, zu berücksichtigen sind. Die Estrichdicke, insbesondere bei Abweichung von der Nenndicke, ist dem Auftragnehmer vom Auftraggeber mitzuteilen. Eine Prüfung der Estrichdicke liegt nicht im Bereich der Prüfpflichten des Auftragnehmers. Die Prüfung der Trockenheit der Deckenkonstruktion (u. a. der Rohbetondecke) ist keine Prüfpflicht des Auftragnehmers der Bodenbelagarbeiten. 39