Verordnung über das Naturschutzgebiet Neumarkter Sanddünen. vom 21. Dezember 1984 (RABl S. 4)

Ähnliche Dokumente
Verordnung über das Naturschutzgebiet Eichenberg. vom 21. Dezember 1984 (RABl S. 1)

VERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet

Schulwesen. Landesentwicklung und Umweltfragen. 176 Regierung von Oberbayern - Amtsblatt Nr

Hinweis: Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet Dachauer Moos im Gebiet der Gemeinden Ober- und Unterschleißheim

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts

Satzung der Kreisfreien Stadt Chemnitz zur Festsetzung von geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB) in sechs Gebieten der Stadt Chemnitz

WL-5. Verordnung des Landkreises Harburg über das Landschaftsschutzgebiet. Estetal und Umgebung

Verordnung. 1 zum geschützten Landschaftsbestandteil

1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

Amtsblatt der Regierung in Stade 1974 Seite 335. V e r o r d n u n g

Naturschutzgebiet "Baggersee Greffener Mark"

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Polizeiverordnung der Stadt Remseck am Neckar über die Benutzung der Bereiche Neckarstrand und Fischlaichgewässer durch die Allgemeinheit

Baumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Südliche Fröttmaninger Heide in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München. vom

Verordnung. der Gemeinde Eichenau zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzverordnung - BSV-)

Naturschutzgebiet. (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Tiefe Sohle" erklärt.

64-6 Baumschutzverordnung im Stadtgebiet Fürth

Hinweis: Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet Forstenrieder Park einschließlich Forst Kasten und Fürstenrieder Wald

über den geschützten Landschaftsbestandteil Südbach in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen

BAYREUTHER STADTRECHT 692. Verordnung über das Naturschutzgebiet "Muschelkalkgebiet am Oschenberg" Vom 30. November 2007

über den Geschützten Landschaftsbestandteil "In dem Bohlen" in der Stadt Mainz, Gemarkung Bretzenheim und Drais, vom 03. August 1992.

VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES IN DER STADT ERLANGEN (BAUMSCHUTZVERORDNUNG)

Verordnung zur Festsetzung von Naturdenkmalen (Bäume, Baumgruppen, Alleen, Baumreihen, Relikte natürlicher Wälder) im Landkreis Teltow-Fläming

Satzung für die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Begegnungsplätze und Straßen

Entwurf Stand:

Vom 24. Juli Schutzgegenstand

Stadt Wasserburg am Inn

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Grünanlagensatzung)

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND

Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach

vom Inhaltsübersicht

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Unterwellenborn

Amtsblatt für den Landkreis Günzburg Nr. 17 vom 26. April 2013

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom (Baumschutzsatzung)

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)

Leseausfertigung. a) b) Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Großrudestedt vom

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Verordnung. der Stadt Garching b. München über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom

Biggequellgebiet. Landkreis Altenkirchen vom

Verordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen

VERORDNUNG des Landkreises Spree- Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom

Ortsrechtssammlung der Stadt Pattensen

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld

S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken innerhalb des Gebietes der Stadt Ronnenberg *

1 Begriffsbestimmungen

SATZUNG. der Gemeinde Olbersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzsatzung)

Ab dem 1. April gilt wieder die Anleinpflicht für Hunde

Die Deichschutzverordnung

Schutzzweck. Zweck dieser Verordnung ist es, Bäume, Hecken, und Feldgehölze als geschützte Landschaftsbestandteile

S a t z u n g über den Schutz des Baumbestandes in der Stadt Haan vom

Verordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern (Baumschutzverordnung-BSV LK SPN) vom

1 Begriffsbestimmungen

Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover

Satzung. zum Schutze des Baumbestandes in der STADT BUXTEHUDE (Baumschutzsatzung)

S A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung)

Bußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung

Benutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007

Stadt Lauta Landkreis Bautzen

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Meiningen vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Mustersatzung zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern. -Baumschutzsatzung-

Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg i. Br. vom 29.

P o l i z e i v e r o r d n u n g

Stadtverordnung über das Führen von Hunden in der Hansestadt Stralsund. (Stralsunder Hundeverordnung) vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof. vom

Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main

Werbeanlagensatzung vom Teil 1: Begriffsbestimmungen

Jugend und Soziales 5.510

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Nossentiner/Schwinzer Heide - Landkreis Parchim"

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Freiburg i. Br. (Baumschutzsatzung - BaumS -) vom 29. Juli 1997 in der Fassung vom 16.

zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Stadt Bischofswerda als geschützte Landschaftsbestandteile - Baumschutzsatzung -

Jäger im Spannungsfeld von Hege und angepassten Wildbeständen

Bewässerungstag Landwirtschaft Erlaubnisverfahren im Wasserrecht für die Bewässerung

Satzung über den Wochenmarkt in Neu-Ulm ( Wochenmarktordnung )

Verordnung. über die Zulassung von Ausnahmen. von den Schutzvorschriften. für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten

31-10 Hundehaltungsverordnung- HVO der Stadt Fürth

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Merseburg

Wasserrecht; Trinkwasserversorgung der Gemeinde Antdorf. Anlage: 1 Lageplan M 1 : I. Aufhebung der Allgemeinverfügung vom

S a t z u n g. zum Schutze des Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in der Landeshauptstadt Magdeburg - Baumschutzsatzung -

Stadtverordnung der Landeshauptstadt Schwerin über das Führen von Hunden in der Landeshauptstadt Schwerin (Schweriner Hundeverordnung)

BAUMSCHUTZVERORDNUNG. Acer Ahorn Aesculus Kastanie Alnus Erle Carpinus Hainbuche

Artenschutz-Gutachten. Bauvorhaben B-Plan VI-140g/ Gleisdreieck. Pohlstraße, Pohlstraße/-Dennewitzstraße/ Kurfürstenstraße Gutachten Artenschutz

Gesetz.. und Verordnul1gsblatt

Artenschutz vers. Gehölzpflege?

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Datum:19. November 2009 Detlef von Lührte Tel.: 4816

Satzung der Stadt Schweinfurt über die Benutzung der öffentlichen Anlagen in der Stadt Schweinfurt (Anlagensatzung)

Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1985, Seite 277. V e r o r d n u n g

Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes Forstwerder, Stadt Halle

KAUFBEURER STADTRECHT

Satzung zum Schutz der Grünbestände

Satzung zum Schutze der Bäume, Sträucher und Hecken in der Gemeinde Kogel

Satzung der Stadt Ratingen über die Entsorgung privater Abwasseranlagen (AbwAnlEntSR) Inhaltsverzeichnis

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Seebach vom

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Landeshauptstadt Wiesbaden (Baumschutzsatzung)

Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries

Transkript:

Verordnung über das Naturschutzgebiet Neumarkter Sanddünen vom 21. Dezember 1984 (RABl S. 4) Auf Grund von Art. 7, 45 Abs. 1 Nr. 2 a und Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erlässt die Regierung der Oberpfalz folgende Verordnung: 1 Schutzgegenstand Das Gebiet zwischen der Stadt Neumarkt i.d.opf. und Weichselstein in der Gemeinde Sengenthal, Landkreis Neumarkt i.d.opf., wird unter der Bezeichnung Neumarkter Sanddünen in den in 2 näher bezeichneten Grenzen als Naturschutzgebiet geschützt. 2 Schutzgebietsgrenzen (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 65,0 Hektar. Es umfasst in der Stadt Neumarkt i.d.opf., Gemarkung Neumarkt i.d.opf., und in der Gemeinde Sengenthal, Gemarkung Sengenthal, einen Ausschnitt der Flugsanddünenfelder im Naturraum Vorland der Mittleren Frankenalb. (2) Die Grenzen des Schutzgebietes ergeben sich aus der Schutzgebietskarte M 1:5.000 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist. 3 Schutzzweck Zweck des Naturschutzgebietes Neumarkter Sanddünen ist es,

2 1. einen landschaftsgeschichtlich bedeutsamen Ausschnitt der Flugsanddünenfelder im Naturraum Vorland der Mittleren Frankenalb zu schützen; 2. das durch die geologische Entstehungsgeschichte bedingte geomorphologische Erscheinungsbild und die hydrogeologische Struktur zu erhalten; 3. die dort anzutreffende Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere den naturnahen Waldbestand des Moor-Kiefernwaldes sowie die Sandgrasheiden im bestehenden Umfang zu schützen; 4. die wissenschaftliche Erforschung der dortigen Lebensgemeinschaften und ihrer Entwicklung zu ermöglichen. 4 Verbote (1) Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Es ist deshalb vor allem verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern, 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, 3. Straßen, Plätze, Wege und Pfade neu anzulegen oder bestehende zu verändern, 4. Leitungen jeder Art zu errichten oder zu verlegen,

3 5. den Grundwasserstand zu verändern, insbesondere Grundwasser zu entnehmen oder neue Gewässer anzulegen, 6. Kahlhiebe durchzuführen und Bodenstreu zu entnehmen, 7. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen, 8. die Pflanzen- oder Tierwelt durch standortfremde Arten zu verfälschen, 9. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen, 10. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solche Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, 11. Sachen jeder Art im Gelände zu lagern, 12. Feuer anzumachen, 13. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, 14. eine andere als die nach 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben. (2) Im Naturschutzgebiet ist es nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG verboten: 1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb der zugelassenen Wege zu reiten,

4 2. zu zelten, 3. zu lärmen oder Tonübertagungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen. (3) Unberührt bleiben sonstige Verbote, insbesondere die 1. Tiere mutwillig zu beunruhigen oder zu belästigen (Art. 16 BayNatSchG); 2. Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen ( 4 Abfallbeseitigungsgesetz), 3. Gewässer zu verunreinigen ( 324 Strafgesetzbuch), 4. Schießübungen, Manöver oder gleichartige Übungen abzuhalten ( 68 Abs. 2 Nr. 3 Bundesleistungsgesetz). 5 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 BayNatSchG und 4 der Verordnung sind: 1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie des Jagdschutzes, 2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung nach dem jeweils neuesten Stand der Kenntnisse bei einer baum- bis truppweisen Nutzung und mit der Maßgabe, den vorhandenen Kiefernreinbestand geringer Ertragsklassen allmählich einer der potentiellen Vegetation entsprechenden Bestockung mit standortheimischen Baumarten zuzuführen, es gilt jedoch 4 Abs. 1 Nr. 6, 3. die Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Energie- und Wasserversorgungsleitungen sowie des Bahnkörpers,

5 4. Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen, die zur Erhaltung des Naturund Wasserschutzgebietes notwendig sind und von den Naturschutzbehörden angeordnet werden, 5. die Grundwasserentnahme zur Wasserversorgung der Stadt Neumarkt i.d.opf., 6. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung des Landratsamtes Neumarkt i.d.opf. als untere Naturschutzbehörde erfolgt. 6 Befreiung (1) Von den Verboten des BayNatSchG und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG in Einzelfällen Befreiung erteilt werden, wenn 1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder 2. die Befolgung des Verbots zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des BayNatSchG, insbesondere mit den Zwecken des Naturschutzgebietes Neumarkter Sanddünen vereinbar ist oder 3. die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. (2) Zuständig zur Erteilung der Befreiung ist die Regierung der Oberpfalz als höhere Naturschutzbehörde, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 Bay- NatSchG die Oberste Naturschutzbehörde zuständig ist. 7 Ordnungswidrigkeiten

6 Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des 4 dieser Verordnung über 1. die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen, 2. den Abbau von Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt, 3. die Neuanlage und Veränderung von Straßen, Plätzen, Wegen und Pfaden, 4. die Errichtung oder Verlegung von Leitungen, 5. die Veränderung des Grundwasserstandes oder Neuanlagen von Gewässern, 6. die Vornahme von Kahlhieben oder die Entnahme von Bodenstreu, 7. die Störung oder nachteilige Veränderung von Biotopen, 8. die Verfälschung der Pflanzen- und Tierwelt durch standortfremde Arten, 9. das Entnehmen oder Beschädigen von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, 10. das Nachstellen freilebender Tiere und Stören ihrer Lebensabläufe, 11. das Lagern von Sachen, 12. das Feuermachen 13. das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln, 14. die Ausübung einer nicht zugelassenen wirtschaftlichen Nutzung,

7 15. das Fahren und Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen aller Art oder das Reiten, 16. das Zelten, 17. das Lärmen oder das Benutzen von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten zuwiderhandelt. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 16. Januar 1985 in Kraft. Regensburg, den 21. Dezember 1984 Regierung der Oberpfalz Krampol Regierungspräsident