TELESKOP. Sonderausgabe Befunde und Festzuschüsse ab 1. Januar 2008 ZAHNTECHNIK. Heinz-Josef Kuhles zeigt auf, was es im Laboralltag zu beachten gilt

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MAGAZIN FÜR DAS DEUTSCHE ZAHNTECHNIKER-HANDWERK ZAHNTECHNIK TELESKOP Sonderausgabe Befunde und Festzuschüsse ab 1. Januar 2008 4 VDZIBefundeundFestzuschüsse Befunde und Festzuschüsse ab 1. Januar 2008 6 Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 7.11.2007 8 Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge (Festzuschüsse) 2 VDZIBefundeundFestzuschüsse Heinz-Josef Kuhles zeigt auf, was es im Laboralltag zu beachten gilt www.vdzi.de

Der G-BA hat die Festzuschuss-Richtlinien angepasst und dabei auch den Befund 3.2 modifiziert - Kritik des VDZI bleibt / Hoffnung auf leichte Zunahme der Versorgungen WAS ES IM LABORALLTAG ZU BEACHTEN GILT VON HEINZ-JOSEF KUHLES, VORSITZENDER DER BEL II-KOMMISSION DES VDZI Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 7.11.2007 einige Änderungen beschlossen, die nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger ab dem 1.1.2008 gelten werden. Aus zahntechnischer Sicht sind für den Laboralltag folgende Hinweise zu beachten: Befund 3.2 Der Befund 3.2 erweitert die Regelversorgung bei Teleskopkronen zunächst zusätzlich zur bisherigen Regelung auf den ersten Prämolar. Hieraus folgt, dass es sich dann, wenn eine Teleskop-/Konuskrone je Kieferhälfte auf dem Eckzahn oder auf dem ersten Prämolaren in Auftrag gegeben wird, diese Teleskop-/Konuskrone eine Regelverorgung darstellt, die nach BEL abzurechnen ist. auch bei dem Befund 4.6 in der gleichen Weise wie bei Befund 3.2, ist dann also eine gleichartige Versorgung mit der Abrechnung dieser Leistungen nach BEB. Befundgruppe 6 Bei der Befundgruppe 6 hat man eine Änderung dergestalt vorgenommen, dass nun nahezu alle Wiederherstellungen / Erweiterungen Regelversorgungen darstellen also nach BEL abzurechnen sind. Soweit eine Wiederherstellung / Erweiterung nicht vollständig in der Auflistung der Leistungen in einer der Regelversorgungen nach den Befunden 6.0 bis 6.10 enthalten ist, handelt es sich um eine der wenigen Ausnahmen; beispielhaft sei hier die Erneuerung einer Vollverblendung genannt. Die Einschränkung, dass im Anschluss an die Teleskop-/Konuskrone eine Lücke von zwei Zähnen bestehen muss, bleibt erhalten. Sollen Teleskopkronen bei zwei nebeneinander stehenden Zähnen (z.b. 23 und 24, die Zähne 25 bis 28 fehlen) gefertigt werden, so ist die T-Krone 24 Regelversorgung, die T-Krone 23 gleichartige Versorgung. Ist die Indikation für eine Teleskopkrone gegeben, kann der Versicherte auch eine Versorgung mit einem Geschiebe oder Anker wählen; er erhält dann ebenfalls den Zuschuss nach Befund 3.2. Bei dieser Art der Versorgung handelt es sich dann um eine gleichartige Versorgung. Sowohl die Krone als auch Geschiebe/Anker sind nach BEB abzurechnen! Die Möglichkeit einer Versorgung mit Geschieben / Ankern gilt In der Befundgruppe 6 gibt es eine weitere Ausnahme: Beim Befund 6.10 gilt, dass es sich bei der Neuanfertigung des Primär- oder Sekundärteiles einer Teleskop-/Konuskrone unabhängig von der topographischen Lage des Zahnes immer um eine Regelversorgung handelt, die dann nach BEL abzurechnen ist. Begründet wird dies damit, dass hier die Wiederherstellung des jeweiligen gesamten Zahnersatzes und nicht die topographische Lage der Teleskopkrone ausschlaggebend ist. Das Fehlen des Zahnes 7 löst nicht mehr grundsätzlich eine Freiendsituation aus, und zwar dann nicht, wenn 1. der Zahn 8 noch vorhanden und als möglicher Brückenanker verwendbar ist, oder 2. keine Versorgungsnotwendigkeit besteht. 2 ZAHNTECHNIK TELESKOP Sonderausgabe

Impressum ZAHNTECHNIK TELESKOP Magazin für das Deutsche Zahntechniker- Handwerk HERAUSGEBER: Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen, Bundes innungsverband, Gerbermühlstr. 9, 60594 Frankfurt am Main V.i.S.P.: Verband Deutscher Zahn techniker- Innungen (VDZI), Frankfurt am Main REDAKTION: Gudrun Galonska, Michael Prehn, Gerald Temme, Walter Winkler Allerdings gibt es hier wieder eine Ausnahme von der Ausnahme: Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. TEXTBEITRÄGE: G-BA, Kuhles, VDZI KONZEPTION: Walter Winkler, Gerald Temme, VDZI ANZEIGEN: Gudrun Galonska GESTALTUNG UND LAYOUT: Gerald Temme, VDZI DRUCK: PDF-AUSGABE Wenngleich anzunehmen ist, dass gerade die Ausweitung des Befundes 3.2 (im Hinblick auf Geschiebe / Anker auch Befund 4.6) zu einer leicht positiven Veränderung der Aufträge für Teleskop- /Konuskronen oder Kombinationsversorgungen zu rechnen ist, so bleibt doch festzuhalten, dass weder zahnmedizinischer noch zahntechnischer Sachverstand eine derartige topographische Vorgabe rechtfertigen. Auch die generelle Zuordnung der Befunde der Gruppe 6 macht deutlich, dass der Zahntechniker unbedingt die Befundangabe durch den Zahnarzt benötigt, um nach geltendem Recht abrechnen zu können. FOTOS: VDZI TITELBILD: VDZI ANSCHRIFT DER REDAKTION: Gerbermühlstr. 9, 60594 Frankfurt am Main Tel.: 069-66 55 86-40 Fax: 069-66 55 86-33 e-mail: info@vdzi.de Stichwort: Teleskop VERLAG: Wirtschaftsgesellschaft des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen mbh, Gerbermühlstr. 9, 60594 Frankfurt am Main Tel.: 069-66 55 86-40 Fax: 069-66 55 86-33 ANZEIGENRUF: 069-66 55 86-42 Aus gegebener Veranlassung ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Kronen / Teleskop-Kronen nach BEL um Leistungsinhalte handelt, bei denen Stümpfe, Lötungen / Verbindungen, Einarbeiten, ja sogar das Lot, integriert sind. Erfolgt jedoch eine Abrechnung nach BEB, so handelt es sich um Einzelleistungen, in denen keine weiteren Leistungen enthalten sind. Daraus folgt, dass hier alle begleitenden Leistungen separat abzurechnen sind. ERSCHEINUNGSWEISE UND BEZUGSPREIS: 10 Mal pro Jahr, Bezugspreis, jährlich Euro 52.00 plus Versandspesen und MwSt, Bestellungen direkt an den Verlag, Bezugsgebühren sind im Voraus zu entrichten. Kündigungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese 8 Wochen vor Quartalsende vorliegen. Zur Zeit gilt Anzeigenpreis liste Nr. 11. Leserbriefe, namentlich gekennzeichnete oder mit Kürzeln des Verfassers signierte Beiträge geben die Meinung des Autors, aber nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wider. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Zeichnungen und Bilder wird keine Haftung übernommen. Nachdruck, auch auszugsweise, nur unter Zusendung von Belegexemplaren mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages gestattet.

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie: Fortschreibung gemäß 56 Abs. 2 Satz 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - vom 7. November 2007 Befunde und Festzuschüsse ab 1. Januar 2008 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 7. November 2007 beschlossen, die Richtlinie zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen, für die Festzuschüsse nach 55, 56 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu gewähren sind (Festzuschuss-Richtlinie), in der Fassung vom 3. November 2004 (BAnz. 2004, S. 24 463), zuletzt geändert am 17. November 2006 (BAnz. 2007, S. 7237), zu ändern beschlossen am 23.06.2004, 30.06.2004, 14.07.2004, 03.11.2004, 21.12.2005, 01.03.2006, 17.11.2006 und 07.11.2007 Präambel Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung nach 91 Abs. 6 SGB V bestimmt auf der Grundlage der Zahnersatz-Richtlinien die Befunde, für die Festzuschüsse nach 55 SGB V gewährt werden, und ordnet diesen nach 56 Abs. 2 SGB V prothetische Regelversorgungen zu. Die Bestimmung der Befunde ist auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses erfolgt. Dem zahnmedizinischen Befund wird unter Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinien ein Befund dieser Festzuschuss-Richt linien zugeordnet. Die dem jeweiligen Befund zugeordnete zahnprothetische Versorgung orientiert sich an den zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse für den jeweiligen Befund gehören. Bei der Zuordnung der Regelversorgung sind auch die Funktionsdauer, die Stabilität und auch die Gegenbezahnung berücksichtigt worden. In die Festlegung der Regelversorgung sind die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes einbezogen. Dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ist nach 56 Abs. 3 SGB V Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses einbezogen worden. A. Allgemeines 1. Die nach dem zahnmedizinischen Befund zugeordneten Befunde von Teil B dieser Festzuschuss-Richtlinien sind nur ansetzbar, wenn die in den Beschreibungen der nachfolgenden Befunde geregelten Voraussetzungen vor liegen. Dabei sind die Inhalte der Leistungsbeschreibungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (BEMA) berücksichtigt worden. Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z.b. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann. Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt. 2. Die Festzuschüsse zu den Befunden werden auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich eingliederungsfähigen Regelversorgungen ermittelt und erst dann gewährt, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen so versorgt sind, dass keine weitere Versorgungsnotwendigkeit besteht. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funktion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. Die Festzuschüsse werden auf der Basis des Gesamtbefundes ermittelt und in diesen Fällen entsprechend dem durchgeführten Therapieschritt gewährt, ohne zu insgesamt höheren Festzuschüssen zu führen, als sie bei einer Behandlung gemäß des Gesamtbefundes ent- Änderungen rot markiert 4 ZAHNTECHNIK TELESKOP Sonderausgabe

standen wären. Die Krankenkasse kann den Befund und den geplanten Therapieschritt begutachten lassen. 3. Als Regelversorgung ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-Zahnersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt. Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese, Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz, soweit nicht mehr als vier Zähne je Kiefer fehlen, grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet sowie bei der Versorgung von bis zu zwei Einzelzahnlücken oder einer Lücke mit bis zu vier nebeneinander fehlenden Zähnen im Schneidezahngebiet. Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden. 4. Bei Versicherten, die gemäß 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden, gewähren die Krankenkassen zusätzlich zu den Festzuschüssen nach 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V einen weiteren Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe der nach 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V entstandenen Kosten. Der Gemeinsame Bundesausschuss geht davon aus, dass Festzuschüsse auch bei Nicht-Härtefällen höchstens in Höhe der nach 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V entstandenen Kosten gewährt werden. 5. Wählen Versicherte, die gemäß 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden, einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz gemäß 55 Abs. 4 oder 5 SGB V, gewähren die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss. 6. Suprakonstruktionen sind in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundes ausschuss auf der Grundlage von entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt werden. 7. Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Fest zuschüsse ansetzbar. 8. Die Kosten für Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind gegenüber dem Versicherten für diejenigen Leistungen, die der Regelversorgung entsprechen, nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) und auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Verzeichnisses der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II 2006) abzurechnen. Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, gilt als Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten die Gebührenordnung für Zahnärzte. Wählen Versicherte eine von der Regelversorgung abweichende andersartige Versorgung nach 55 Abs. 5 SGB V, gilt als Abrechnungsgrundlage ebenfalls die Gebührenordnung für Zahnärzte. Für die Ausnahmefälle gemäß Nr. 36 Zahnersatz-Richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) bilden BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. 9. Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende Leistungen, die bei Versorgungen gemäß 56 Abs. 2 SGB V (Regel leistungen) erbracht werden, sind als vertragszahnärztliche Leistungen abzurechnen. Dies gilt auch in Fällen, in denen Versicherte eine Versorgung nach 55 Abs. 4 und Abs. 5 SGB V wählen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 14.07.2004 auf der Grundlage von 56 Abs. 2 SGB V die Befunde bestimmt, für die Festzuschüsse gewährt werden. Er wird die Auswirkungen der beschlossenen Festzuschüsse auch im Hinblick auf die Anwendung im Einzelfall überprüfen und ggf. auf der Grundlage von 56 Abs. 2 Satz 12 SGB V fortentwickeln. ZAHNTECHNIK TELESKOP Sonderausgabe 5

Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 7.11.2007 über Änderungen der - Allgemeinen Bestimmungen der Festzuschuss-Richtlinien - Befunde I. Beschlüsse des G-BA zu den Festzuschuss-Richtlinien 1. Allgemeiner Teil In Abschnitt A. Allgemeines wird Satz 1 der Nummer 2 wie folgt neu gefasst: Die Festzuschüsse zu den Befunden werden auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich eingliederungsfähigen Regelversorgungen ermittelt und erst dann gewährt, wenn die auslösenden Befunde mit Zahnersatz, Zahnkronen oder Suprakonstruktionen so versorgt sind, dass keine weitere Versorgungsnotwendigkeit besteht. 2. Teil B 2.1. Befundklasse 2, allgemein Die Tabelle B. Befunde und zugeordnete Regelversorgungen wird in der Spalte "Befunde" wie folgt geändert: einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. 4. Nummer 3.2 wird wie folgt neu gefasst: 3.2 a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen 1. In Nummer 1.4 wird das Wort "Erfordernis" durch das Wort 2. In Nummer 1.5 wird das Wort "Erfordernis" durch das Wort 3. In Nummer 2 wird nach den Wörtern "Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen." der folgende Absatz eingeügt: Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit Zahn 7 c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar. 5. In Nummer 4.5 wird das Wort "Erfordernis" durch das Wort 6 ZAHNTECHNIK TELESKOP Sonderausgabe

6. Nummer 4.6 wird wie folgt neu gefasst: "4.6 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn 11. In Nummer 6.0 wird jeweils das Wort "Erfordernis" durch das Wort 12. In Nummer 6.1 wird das Wort "Erfordernis" durch das Wort Werden andere Verbindungselemente als Teleskopkronen für eine dentale Verankerung verwendet, ist die Indikation besonders sorgfältig zu stellen." 7. In Nummer 4.8 wird das Wort "Erfordernis" durch das Wort 13. In Nummer 6.2 wird das Wort "Erfordernis" durch das Wort 14. Nummer 6.10 und die dazugehörige Protokollnotiz wird wie folgt neu gefasst: 6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn 8. In Nummer 4.9 wird das Wort "Erfordernis" durch das Wort 9. In Nummer 5 wird die Protokollnotiz wie folgt neu gefasst: Die Zahl der fehlenden Zähne ist ausschlaggebend für den Befund nach 5.1 bis 5.3, in dem zu versorgenden Gebiet. Befund 5.4 ist nur ansetzbar bei zahnlosem Kiefer. Die Versorgung ist bei Vorliegen der Befunde 3.2 oder 4.6 Regelversorgung. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn sowohl Primär- als auch Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden. III. Die Änderung der Richtlinie tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft. 10. In Nummer 6 wird die folgende Protokollnotiz angefügt: Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0-6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung. ZAHNTECHNIK TELESKOP Sonderausgabe 7

VDZINachrichten VDZIBefundeundFestzuschüsse HÖHE DER AUF DIE REGELVERSORGUNG ENTFALLENDEN BETRÄGE (FESTZUSCHÜSSE) Befunde 1. Erhaltungswürdiger Zahn Festzuschüsse in EURO Ohne Bonus 20 % Mit Bonus 30 % doppelter FZSch. 1 1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn 1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn 1.3. Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) 1.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 117,71 141,25 153,02 235,42 132,13 158,56 171,77 264,26 42,62 51,14 55,41 85,24 25,48 30,58 33,12 50,96 1.5 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn 77,51 93,01 100,76 155,02 2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I). Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungs notwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden von Nr. 2 sind Befunde nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. Das gleiche gilt bei einer Versorgung mit Freiendbrücken für den Pfeilerzahn, der an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn angrenzt. 2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund 3.1 ansetzbar. 2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Fest zuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 2.3 Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 2.4 Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer 2.5 An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn 2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, je Lücke 2.7 Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblend bereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich 279,03 334,84 362,74 558,06 318,95 382,74 414,64 637,90 359,50 431,40 467,35 719,00 395,41 474,49 514,03 790,82 155,86 187,03 202,62 311,72 119,06 142,87 154,78 238,12 41,54 49,85 54,00 83,08 1 Nr. 4 des Teils Allgemeines der Festzuschuss-Richtlinien ist bei der Anwendung zu beachten. Änderungen rot markiert 8 ZAHNTECHNIK TELESKOP Sonderausgabe

Befunde Festzuschüsse in EURO Ohne Bonus 20 % Mit Bonus 30 % doppelter FZSch. 1 3. Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen 3.1. Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für einebrückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. 3.2 a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar. Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar. 279,90 335,88 363,87 559,80 206,32 247,58 268,22 412,64 4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer 4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer 276,99 332,39 360,09 553,98 4.2 Zahnloser Oberkiefer 258,67 310,40 336,27 517,34 4.3 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer 278,38 334,06 361,89 556,76 4.4 Zahnloser Unterkiefer 276,35 331,62 359,26 552,70 4.5 Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer 69,19 83,03 89,95 138,38 4.6 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer mit dernotwendigkeit einer dentalen Verankerung, wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, je Ankerzahn Protokollnotiz*: Werden andere Verbindungselemente als Teleskopkronen für eine dentale Verankerung verwendet, ist die Indikation besonders sorgfältig zu stellen. 218,18 261,82 283,63 436,36 4.7 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 27,07 32,48 35,19 54,14 34-44), Zuschlag je Ankerzahn 4.8 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Notwendigkeit einer 195,50 234,60 254,15 391,00 dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn 4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Notwendigkeit einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je Gesamtbefund 48,88 58,66 63,54 97,76 5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist Die Zahl der fehlenden Zähne ist ausschlaggebend für den Befund nach 5.1 bis 5.3, in dem zu versorgenden Gebiet. Befund 5.4 ist nur ansetzbar bei zahnlosem Kiefer 5.1 Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in 86,95 104,34 113,04 173,90 denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, 119,76 143,71 155,69 239,52 in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 5.3 Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in 156,77 188,12 203,80 313,54 denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 5.4 Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer 227,43 272,92 295,66 454,86 * Es sind nur die Protokollnotizen gelistet, die neu aufgenommen wurden ZAHNTECHNIK TELESKOP Sonderausgabe 9

VDZINachrichten VDZIBefundeundFestzuschüsse Befunde Festzuschüsse in EURO Ohne Mit Bonus Bonus 20 % 30 % 6. Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0-6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung. 6.0 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederher stellungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung und ohne Notwendigkeit zahntechnischer Leistungen, auch Auffüllen von Sekundärteleskopen im direkten Verfahren, je Prothese 6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung ohne Notwendigkeit der Abformung, je Prothese 6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese 6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 6.4.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn 6.5.1 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungs bedürftiger herausnehmbarer-/kombinationsversorgung mit Maß nahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn 6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn 6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette/Verblendung (auch wiedereinsetzbar oder erneuerungsbedürftig) im Verblendbereich an einer Krone, einem Sekundärteleskop, einem Brückenanker oder einem Brückenglied, je Verblendung 6.10Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn Die Versorgung ist bei Vorliegen der Befunde 3.2 oder 4.6 Regelversorgung. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn sowohl Primär- als auch Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden. 27,30 32,76 35,49 54,60 44,33 53,20 57,63 88,66 62,08 74,50 80,70 124,16 44,10 6,95 67,01 11,60 52,92 8,34 80,41 13,92 57,33 9,04 87,11 15,08 doppelter FZSch. 1 11,68 14,02 15,18 23,36 88,20 13,90 134,02 23,20 52,27 62,72 67,95 104,54 67,39 80,87 87,61 134,78 8,61 10,33 11,19 17,22 37,72 45,26 49,04 75,44 148,72 178,46 193,34 297,44 Änderungen rot markiert 10 ZAHNTECHNIK TELESKOP Sonderausgabe

Befunde 7. Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen Festzuschüsse in EURO Ohne Mit Bonus Bonus 20 % 30 % doppelter FZSch. 1 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat 117,36 140,83 152,57 234,72 bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone 7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund 72,83 87,40 94,68 145,66 nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette 36,03 43,24 46,84 72,06 7.4. Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker 8,78 10,54 11,41 17,56 7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion 7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer 7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesen konstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion 8. Nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen) 2 8.1 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe 50 v.h. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. 8.2 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe, wenn auch weiter gehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.h. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 1.5, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach den Nrn. 1.3 oder 4.7 ansetzbar. 8.3 Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke 50 v.h. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. 8.4 Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.h. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach Nr. 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar. 8.5 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese 50 v.h. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. 8.6 Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.h. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 4.5 oder 4.9 ansetzbar. 266,67 320,00 346,67 533,34 8,78 10,54 11,41 17,56 38,85 46,62 50,51 77,70 2 Die Befunde zu 8. Teilleistungen setzen den Ansatz der zugehörigen Teilbefunde voraus. Da diese variieren können, wird auf einen betragsmäßigen Ausweis verzichtet. ZAHNTECHNIK TELESKOP Sonderausgabe 11

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