Schul- und Hausordnung

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Mildred-Scheel-Schule Austraße 7 71034 Böblingen Telefon: 07031/462550 Telefax: 07031/462551 E-Mail: mss.bb@t-online.de http://www.mildred-scheel-schule.info Schul- und Hausordnung Regeln für das Zusammenleben in der Schule sind nötig. Sie erwachsen aus der Spannung zwischen persönlicher Freiheit und den der Gemeinschaft gegenüber notwendigen Pflichten. Diese Schul- und Hausordnung soll die vertrauensvolle Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten und die Verwirklichung des Bildungsauftrages der Schule erleichtern. Dies gilt für alle Schularten der Mildred-Scheel-Schule. Gegenseitige Rücksichtnahme, Toleranz gegenüber anderen und Einfügen in die Ordnung unserer Schule sind wichtige Voraussetzungen für ein gutes Zusammenwirken zum Nutzen der Schulgemeinschaft. Darüber hinaus bildet das Leitbild der Mildred-Scheel-Schule einen wichtigen Orientierungsrahmen für alle am Schulleben Beteiligten. 1. Schulrecht - Schulpflicht - Versäumnisse 1.1 Teilnahmepflicht Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig, ordnungsgemäß und pünktlich zu besuchen. 1.2 Verhinderung der Teilnahme Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schülerinnen und Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut sind, volljährige Schülerinnen und Schüler für sich selbst. Für Berufsschülerinnen und Berufsschüler sind daneben außerdem die für die Berufserziehung der Schülerinnen und Schüler Mitverantwortlichen oder deren Bevollmächtigte zur Entschuldigung verpflichtet. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am dritten Tag der Verhinderung schriftlich zu erfüllen. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitunterricht von mehr als drei Unterrichtstagen, kann die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit der Schülerin oder des Schülers, der

2 Teilnahmepflicht gem. 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann die Schulleitung vom Entschuldigungspflichtigen in Absprache bei Minderjährigen mit den Erziehungsberechtigten - die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. 1.2.1 Wiederholungsmöglichkeit im Blockunterricht Bei Auszubildenden im Hotel- und Gaststättengewerbe kann bei unverschuldetem Fehlen auf Wunsch des Ausbildungsbetriebes oder der/des Auszubildenden der Unterricht in der Grundstufe wiederholt werden. 1.3 Unterrichtsbefreiung 1.3.1 Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden Über die Befreiung von einer Unterrichtsstunde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, bis zu einem Unterrichtstag die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, darüber hinaus die Schulleitung. 1.3.2 Befreiung vom Sportunterricht Schülerinnen und Schüler können aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit werden. Wird der Zeitraum von 2 Wochen überschritten, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 1.4 Beurlaubung Beurlaubungen über mehr als 1 Schultag sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag im Rahmen des 4 und des 5 der Schulbesuchsverordnung möglich. Der Antrag ist mit dem entsprechenden Formblatt, das auf der Website der Schule zur Verfügung steht, über die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer an die Schulleitung zu richten. 1.5 Teilnahme am Religionsunterricht Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Aus Glaubens- und Gewissensgründen haben Schülerinnen und Schüler das Recht, sich vom Religionsunterricht abzumelden. Ersatzfach ist - falls von der Schule angeboten - Ethik. Die Erklärung über die Abmeldung ist zu Beginn der Schulhalbjahre schriftlich gegenüber der Schulleitung abzugeben. Minderjährige religionsmündige Schülerinnen und Schüler müssen diese Erklärung persönlich schriftlich abgeben. 1.6 Ordnungswidrigkeiten Verstöße gegen die Bestimmungen der Schulbesuchsverordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des 92 Schulgesetz. Sie können mit den vorgesehenen Erziehungsund Ordnungsmaßnahmen oder mit einer Geldbuße geahndet werden. 1.7 An- und Abmeldungen Diese müssen bei der Schulleitung schriftlich erfolgen, für minderjährige Schülerinnen und Schüler durch die Erziehungsberechtigten, bzw. durch den bei der Berufserziehung Mitverantwortlichen.

3 2. Aufenthalt im Schulbereich 2.1 Verhalten Jede Schülerin und jeder Schüler muss auf Sauberkeit und Ordnung im Schulgebäude und auf dem Schulhof bedacht sein. Nach Beendigung des Unterrichts ist es für jede Schülerin und jeden Schüler eine Selbstverständlichkeit, Arbeitsplatz und Unterrichtsraum in Ordnung zu bringen. Der zu Beginn des Schuljahres aktualisierte Schülerausweis ist auf Verlangen zu zeigen. 2.2 Unfallverhütung Die Anweisungen der Lehrerinnen und Lehrer zur Vermeidung von Unfällen, besonders in naturwissenschaftlichen Räumen, der Sporthalle, in den Küchen und im Werkbereich, sind zu beachten. Die Lage und die Betätigung der elektrischen Not-Aus-Schalter, sowie der Aufenthaltsort und die Bedienung der Geräte zur Brandbekämpfung werden von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben. Diese Vorrichtungen dürfen nur im Notfall benutzt werden. 2.3 Pausen Die Pausen zwischen den Unterrichtsstunden sollen Schülerinnen, Schülern, Lehrerinnen und Lehrern Gelegenheit zur Erholung und Vorbereitung auf den nachfolgenden Unterricht, besonders aber zum Aufsuchen der Fachräume geben. Die Klassen unterhalb der Fachschulreife (FSR) verlassen während der großen Pause und der Mittagspause den Unterrichtsraum. Für diese Zeit stehen die Aula und der Außenbereich zur Erholung zur Verfügung. Die Klassen oberhalb der FSR haben die Möglichkeit, auch während der großen Pause und Mittagspause, im Klassenzimmer nicht jedoch im Fachraum zu verweilen. Die aufsichtsführenden Lehrerinnen und Lehrer haben Weisungsrecht. 2.4 Sonderregelung für auswärtige Schülerinnen und Schüler Zum Beginn jedes Schuljahres und bei wesentlichen Fahrplanänderungen erhalten die Schülerinnen und Schüler, die Schwierigkeiten mit der Verkehrsverbindung haben, Gelegenheit, ihre Probleme darzulegen. Für sie können Sonderregelungen getroffen werden. 2.5 Ordnungsdienst 2.5.1 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bestimmt für jede Schulwoche zwei Ordnerinnen oder Ordner. Diese sorgen dafür, dass nach Unterrichtsende die Tafel gesäubert wird, alle Arbeitsplätze in sauberem Zustand verlassen werden, die Lichter gelöscht, die Vorhänge zurückgezogen und die Fenster geschlossen werden. Außerdem sorgen diese für einen ausreichenden Kreidevorrat. 2.5.2 Jede Klasse führt nach einem besonderen Plan für eine Woche im Schuljahr einen Ordnungsdienst jeweils in der Großen Pause auf dem Schulgelände und dem angrenzenden Gelände durch. Die entsprechenden Utensilien werden vom Hausmeister gestellt. 2.6 Tagebuchbetreuung Die Tagebuchordnerinnen und -ordner erinnern die Lehrerinnen und die Lehrer an die Tagebucheintragungen. Die Lehrerin oder der Lehrer der letzten Unterrichtsstunde sorgt dafür, dass das Klassenbuch im Lehrerzimmer verwahrt wird.

4 2.7 Verlassen des Schulbereichs Die Schülerinnen und Schüler können auf eigene Gefahr in der Großen Pause, in der Mittagspause und in den Hohlstunden den Schulbereich verlassen. Sie haben sich dabei so zu verhalten, dass das Ansehen der Schule nicht beeinträchtigt wird. Eine Haftung für Personen und Sachschäden, die sich außerhalb des festgelegten Schulbereichs ereignen, kann nicht übernommen werden (Ausnahme: 2.7 Abs. 1). 2.8 Versicherungsschutz Alle Schülerinnen und Schüler sind im Rahmen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes während der Unterrichtszeit, bei angesagten Schulveranstaltungen und von der Schulleitung anerkannten schulischen Veranstaltungen auf dem direkten Weg zu und von der Schule oder an dem Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet, gegen Unfälle versichert. Für mitgebrachtes Geld oder mitgebrachte Schmuckgegenstände kann keine Haftung übernommen werden. Für abhanden gekommenes Schülereigentum besteht kein Versicherungsschutz. Im Rahmen der freiwilligen Zusatzversicherung kann der Versicherungsschutz erweitert werden. 2.9 Abstellplätze für Fahrzeuge Abstellplätze für Fahrräder, Motorräder und Mopeds werden nicht überwacht. Ein Versicherungsschutz für Beschädigungen oder Diebstahl besteht nicht. Fahrräder und Mopeds sind im dafür vorgesehenen Außenbereich abzustellen, nicht im Pausenbereich. Motorräder und PKW sind auf den hierfür vorgesehenen Parkplätzen (Einfahrt Herrenberger Straße) nach Kauf von Jahresparkmarken oder 10-er Parkmarken abzustellen. Die ausgegebenen Parkmarken sind an der vorderen Windschutzscheibe sofern erforderlich, mit dem aktuellen Datum versehen, anzubringen. Die Parkordnung ist einzuhalten. 2.10 Rauchen in der Schule Gemäß 2 des Landesnichtraucherschutzgesetzes ist das Rauchen in Schulgebäuden und auf Schulgeländen sowie bei Schulveranstaltungen untersagt. Ausschließlich Schülerinnen und Schüler, die volljährig sind, haben ab dem Schuljahr 2010/2011 die Möglichkeit in dem speziell ausgewiesenen Raucherbereich der Schule zu rauchen. Das Rauchen außerhalb dieses Bereiches ist verboten. 2.11 Beschädigungen Schulgebäude, Einrichtungsgegenstände und Lehr- und Lernmittel müssen schonend behandelt werden, damit unnötige Ausgaben vermieden werden. Bei Beschädigungen von Schuleigentum durch unsachgemäße Benutzung muss der Schaden von der Schülerin, dem Schüler oder dessen Erziehungsberechtigtem ersetzt werden. 2.12 Sonstiges 2.12.1 Elektrische Geräte, die nicht Eigentum der Schule sind, dürfen in den Räumen der Schule nur mit ausdrücklicher Einzelgenehmigung der Schulleitung angeschlossen werden. 2.12.2 Schülereigene Mobiltelefone Handys, Smartphones und Tablets (= mobile Endgeräte) sind während des Unterrichts ausgeschaltet in der Schultasche zu verwahren, es sei denn die jeweilige Lehrkraft trifft für ihren Unterricht eine andere Regelung. Über die Nutzung der mobilen Endgeräte während der Fünf-Minuten-Pausen entscheidet die zustän-

5 dige Lehrkraft. Grundsätzlich gilt, dass die Nutzung der mobilen Endgeräte weder andere in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigen noch gegen geltende schulische Regelungen verstoßen darf. Jegliches unerlaubte Mitführen bzw. jeglicher unerlaubte Einsatz der mobilen Endgeräte bei Leistungskontrollen aller Fächer und aller Art wird als Täuschungshandlung verstanden und entsprechend geahndet. 2.12.3 Das Mitführen von Waffen aller Art in der Schule ist nicht erlaubt. 2.12.4 Speisen und Getränke dürfen in den naturwissenschaftlichen Fachräumen und in den Fachräumen für Datenverarbeitung nicht verzehrt werden. In die Unterrichtsräume dürfen Speisen und insbesondere Getränke nur in verschließbaren Gefäßen/Behältern/Verpackungen mitgenommen werden. Wasser aus dem Wasserspender muss aus hygienischen Gründen in die von der Schule zu einem Unkostenbeitrag von 3 Euro angebotenen Trinkflaschen abgefüllt werden. Diese Regelung gilt für alle am Schulleben Beteiligten. Der Verzehr von Speisen während des Unterrichts ist grundsätzlich nicht erlaubt. In Einzelfällen können Sonderregelungen getroffen werden. Das Kauen von Kaugummi im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ist nicht gestattet. 2.12.5 Wenn eine Klasse 5 Minuten nach Beginn der Unterrichtsstunde noch ohne Lehrerin oder Lehrer ist, meldet dies die Klassensprecherin oder der Klassensprecher der Schulleitung oder dem Sekretariat. 2.12.6 Die gekennzeichneten Notausgänge dürfen nur im Alarmfall benutzt werden. 2.12.7 Die Nutzungsordnung der Mildred-Scheel-Schule zum Arbeiten in den Multimediaräumen regelt den Umgang mit der PC-Ausstattung der Schule. 3. Einrichtungen des Zusammenwirkens aller Beteiligten 3.1 Schulgemeinschaft Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler und die für die Berufserziehung der Schülerinnen und Schüler Mitverantwortlichen tragen gemeinsam die Verantwortung für die Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule; daher ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Schulgemeinde notwendig. Diesen Aufgaben dienen Pflegschaften, Elternbeirat, Schulkonferenz, Schülermitverantwortung sowie Verbindungslehrerinnen und lehrer. Einzelheiten sind durch Schulgesetz, Verordnungen und Erlasse geregelt. 3.2 Notengebung Die Schülerinnen und Schüler werden über die für die Notengebung geltenden Bestimmungen informiert. 3.3 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Bei Verstößen gegen diese Schul- und Hausordnung können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß Schulgesetz von Baden-Württemberg vom 1. August 1983 verhängt werden.

3.4 Schlussbestimmungen 6 3.4.1 Mit dieser neuen Schul- und Hausordnung tritt die bisher gültige Schul- und Hausordnung außer Kraft. 3.4.2 Durch Gesetze oder Verordnungen und Erlasse können Teile dieser Schul- und Hausordnung außer Kraft gesetzt werden. Im Übrigen wird auf das Schulgesetz von Baden-Württemberg vom 1. August 1983 und auf ergänzende Bestimmungen bzw. Änderungen verwiesen. Diese Schul- und Hausordnung wurde von der Gesamtlehrerkonferenz am 20.09.1984 von der Schulkonferenz am 09.10.1984 beschlossen. Geändert von der Gesamtlehrerkonferenz am 28.07.2009 von der Schulkonferenz am 21.10.2009 von der Gesamtlehrerkonferenz am 27. 07.2010 von der Schulkonferenz am 17.11.2010 von der Gesamtlehrerkonferenz am 24.07.2012 von der Schulkonferenz am 07.11.2012 von der Gesamtlehrerkonferenz am 23.07.2013 von der Gesamtlehrerkonferenz am 06.05.2015 von der Schulkonferenz am 16.06.2015 von der Gesamtlehrerkonferenz am 11.05.2016 von der Schulkonferenz am 01.12.2016 von der Gesamtlehrerkonferenz am 23.06.2017 Böblingen, den 03.08.2017 Dieterich Schulleiterin