LANDGERIC-HT KöLN IM NAMEN 'DES VOLKES URTEIL

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Transkript:

/! j I! Text/För LANDGERIC-HT KöLN IM NAMEN 'DES VOLKES URTEIL - 26 s 291/95 - Verkündet am 12.Juni 1996 Hütsch, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Recht.sstrei t 1. 2. Beklagte und Berufungskläger, -e=)---- - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kläger i n und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte :( Recntsanwäl tin -... - hat die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22.Mai 1996 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kierdorf, den Richter am Landgericht Reinemund und die Richterin am Landgericht Klingler f ü r R e c h t e r k a n n. t : Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, 1855 Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(381) 24211, Fax:(381) 242115, E-Mail : stefan.zimmermann@notarnet.de, www.zimmermann-notar-rostock.de

' Ii \ c'>; I <26 s 291/95> Seite 2! \ _./ \.. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.7.1995 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - 119 C 117/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.) ENTSCHEIDUNGSGRONDE : Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagten sind durch das angefochtene Urteil zu Recht zur Zahlung der geltend gemachten Maklerprovision an die Klägerin,,, \--_-ci-- -- VerurteilT worden. Auch das Vorbringen der Beklagten. im Berufungsverfahren gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist zwischen der Klägerin und beiden Beklagten ein Maklervertrag zustandegekommen. Die von der Klägerin geschaltete Annonce bezügl i ch des Objekts enthielt mit der Angabe "Courtage 2,3 MM" erkennbar ein hinreichend eindeutiges Provisionsverlangen der Klägerin. Dadurch, daß nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin die Beklagte zu 1. auf die Annonce bei der KJägerin angerufen hat und unstreitig danach vereinbarungsgemäß ein Besichti-

.. <26 s 291/95> Seite 3 gungstermin mit dem Mitarbeiter der Klägerin durchgeführt wurde, ist danach konkludent ein Maklervertrag jedenfalls mit der Beklagten zu 1. geschlossen worden. Denn die Beklagte zu 1. hat danach in Kenntnis des Provisionsverlangens der Klägerin deren weitere Maklertätigkeit in Anspruch genommen, so daß der Anruf der Beklagten zu 1. bei. der Klägerin als Angebot zum Abschluß eines Maklervertrages anzusehen ist, das von der Klägerin durch ihren Mitarbeiter ersichtlich konkludent angenommen worden ist. Der Maklervertrag ist aber nicht nur mit der Beklagten zu 1., sondern auch mit dem Beklagten zu 2. zustandegekomrnen. Da die Beklagten mit ihren Schriftsätzen vom 9.5.1995, Seite 2 und vom 19.6.1995, Seite 1 und 2 selbst ein einverständliches Vorgehen der Beklagten aufgrund der Annonce der Klägerin vorgetragen haben, ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1. bei dem ersten Anruf bei der Klägerin auch als Vertreterio des Beklagten zu 2. tätig geworden ist oder zumindest durch die Wahrnehmung des Termins mit dem Mitarbeiter der Klägerin auch durch den Beklagten zu 2. auch von <ii s-em- g-egenüber d-er Kläger in ein von dieser angenomnienes Angebot auf I Abschluß eines provisionspfl ichtigen Maklervertrages abgegeben worden ist. Daß die Klägerin eine für den Abschluß des Mietvertrages jedenfalls mitursächliche Maklertätigkeit.entfaltet hat und ein wirksamer Mietvertrag über das Objekt zustandegekommen ist, stellen auch die Beklagten grundsätzlich nicht in Abrede.

<26 s 291/95> Seite 4 i i /\ \ / \ \..._/ \ Die bloße Eigenschaft der Klägerin als Wohnungseigentumsverwalter führt auch nicht zu einer wirtschaftlichen Verflechtung oder einem institutionalisierten Interessenkonflikt mit der Folge, daß die zusätzliche Erbringung einer auf die Vermietung der Wohnung gerichteten Maklertätigkeit des ohnungseigentumsverwalters grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Ein dem durch die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 26.9.199 (NJ 91, 168 = ZMR 91, 61) und vom 14.11.199 (ZMR 91, 71) entschiedenen Fällen vergleichbarer Sachverhalt, _nämlich daß etwa die Vermietung der fraglichen Wohnung der Zustimmung des G-Verwalters bedurft hätte, ist von den Beklagten vorliegend nicht dargetan worden. Schon aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch, daß die Klägerin den Beklagten grundsätzlich den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß des zustande gekommenen Mietvertrages erbracht hat.. Ob allerdings dann, wenn die lägerin letztlich selbst diejenige gewesen wäre, die aufgrund der ihr von der Eigell.t.ümerTnder fraglichen Wohnung übertragenen Befugnisse darüber entscheidet, ob es zum Abschluß des Mietvertrages mit den Mietinteressenten kommt, die Klägerin wegen der dadurch begründeten Stellung keine <Nachweis- oder Vermittlungs-) Maklertätigkeit im Sinne von 2 Abs. 1 Wohnungsvermittlungs.;.. gesetz hätte entfalten können oder ob die Klägerin in einem solchen Falle als Verwalter der Wohnung im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsver_mittlungsgesetz anzusehen wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Beklagten haben nämlieh schon nicht dargetan, daß die Klägerin überhaupt die Entscheidung über den Abschluß des Mietvertrages getroffen hat, und eine solche Entscheidungskompetenz der Klägerin be-

<26 s 291/95> Seite 5 züglich des Abschlusses des Mietvertrages war auch nach dem vorgelegten Mietvertrag erkennbar nicht gegeben. Die Beklagten haben auch nicht konkret dargetan, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages über die Wohnung Verwalter der Wohnung im Sinne von 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG gewesen ist. Der Verwalter von Wohnungseigentum ist nach herrschender Meinung, der die Kammer auch nach erneuter Oberprüfung weiter folgt, als solcher nicht Verwalter im Sinne von 2 Wohnungsvermittlungsgesetz, sondern er ist dies nur dann, wenn er für einen Wohnungseigentümer auch dessen Wohnung verwaltet <vgl. OLG Hamburg, AIZ 76, 32; Glaser/Warncke, Das Maklerrecht in der Praxis, 7.Aufl., Seite 18, 19, m.w.n., OLG München MDR 75, 931; LG Harnburg ZMR 95, 89; LG DUsseldorf NJW-RR 93, 41; Staudinger/Reuter, 13.Aufl., 652, 653 Rn. 143, 144; Baader/Gehle, Wohnungsvermittlungsgesetz, 2 Rn. 73-8, m.w.n.; a.a.: LG Bonn, WuM 96, 148). Die bloße Stellung als WEG-Verwalter mit dem gesetzlichen Aufgabenkatalog begründet demnach, wenn der WEG-Verwalter sich zusätzlich als "Wohnungsvermittler" betätigt keine Interessenkollision, die s rechtfertigen könnte, den WEG-Verwalter allein deshalb als Verwalter der zu vermietenden Wohnung im Sinne von 2 Abs 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz anzusehen. Wegen der Begründung wird insbesondere auf OLG Harnburg AIZ 76, 32 ff., OLG München, MDR 75, 931 und Baader/Gehle, 2 Rn. 73-8 Bezug genommen.

.. <26 s 291/95> Seite 6 Nach dem Vortrag der Klägerin war diese jedoch nur Vewalter des Gemeinschaftseigentums der ohnungseigentumsanlage und hat sie für die streitbefangene ohnung selbst keine Verwaltungstätigkeit für die Vermieterin ausgeübt. Die Beklagten haben auch keine Umstände vorgetragen, aus denen entnommen werden könnte, daß sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Miet- Vertrags-/Maklervertragsabschlusses auch als Verwalter der ohnung selbst betätigt hätte. Dafür genügt es nicht, daß die Tätigkeit als \JEG-Verwalter teilweise Bereiche umfassen kann, die auch den Mieter der \Johnung betreffen können. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 97 Abs. 1, 1 Abs. 4 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.323,-- DM Kierdorf Reinemund als Urkundsbeamter der.