Das neue Wirtschaftliche Eigentu mer Registergesetz WiEReG

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Transkript:

Das neue Wirtschaftliche Eigentu mer Registergesetz WiEReG 1. Allgemeines Das WiEReG ergibt sich in Umsetzung der 4. EU GWRL, welche den Blick hinter die Eigentümerstrukturen von Gesellschaften bzw. juristischen Personen ermöglichen und in einem neuen Register die Namen und bestimmte Daten der wirtschaftlichen Eigentümer einer juristischen Person befugten Personen zugänglich machen will. In Österreich wird diese Register für das zuständige BMF durch die Statistik Österreich geführt und verwaltet. Es ist nicht (wie etwa das Firmenbuch) öffentlich frei einsehbar, steht aber einem definierten, im Einzelfall dazu befugten nicht allzu weiten - Nutzerkreis zur Verfügung. Sinn und Zweck dieser angestrebten Transparenz ist die Verhinderung von und die Prävention vor Geldwäscheaktivitäten sowie die Unterstützung jener Personen oder Berufsgruppen, die selbst wiederum aufgrund von gesetzlichen Vorschriften detaillierten Nachforschungsverpflichtungen zur Identifikation der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Klienten oder Kunden unterliegen. Das WiEReG wurde noch Ende Juni 2017 vom alten Nationalrat beschlossen und tritt mit 15.1.2018 in Kraft. Die ersten Meldungen müssen sodann bis 1.6.2018 vollzogen sein. Die Daten im WiEReG verbleiben bis 10 Jahre nach Wegfall der Meldegrundlage (also Ausscheiden als wirtschaftlicher Eigentümer) im Archiv des Registers gespeichert. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers ist nur für Zwecke dieses Registers definiert und soll nach den Gesetzesmaterialien nicht auf andere Rechtsbereiche, insbesondere das Steuerrecht, einwirken bzw. anwendbar bzw. übertragbar sein. Das WiEReG gilt grundsätzlich für sämtliche österr. Rechtsformen, somit Gesellschaften und insbesondere auch Privatstiftungen. In der Folge sollen die Bestimmungen des Gesetzes möglichst praxisnahe hinsichtlich ihrer Relevanz für bzw. der Anwendung durch (Privat)Stiftungen dargestellt werden, sodass auf weitergehende Hinweise, Querverweise zu anderen Gesellschaftsformen und auch Fußnoten ausdrücklich verzichtet wird. 1

Aufgrund der absoluten Neuheit der Materie gibt es noch eine Fülle von Zweifelsfragen und offenen Punkten. Details zur Umsetzung sollen im Laufe des Jänner 2018 vom BMF veröffentlicht werden und werden hier später gerne ergänzt. 2. Wirtschaftlicher Eigentümer Definitionen Wirtschaftlicher Eigentümer kann definitionsgemäß jeweils nur eine natürliche Person sein, durch juristische Personen (Gesellschaften aller Art, also auch Stiftungen) muss also durchgeblickt werden. Letztlich müssen daher jeweils konkrete Menschen genannt werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist natürlich vorauszuschicken, dass eine österr. Stiftung selbstverständlich keinen Eigentümer hat oder haben kann. Trotzdem sind für den Bereich dieses Registers spezielle Definitionen geschaffen worden, die hier bei Stiftungen keine Ausnahme machen. Gerade bei Stiftungen stellt diese Sicht der Dinge somit teilweise Neuland dar, sodass nach Vorliegen erster Fragen aus der Praxis auch noch mit einigem Klarstellungs- und Erläuterungsbedarf gerechnet werden muss. Neu ist jedenfalls auch, dass eine Mehrzahl an Personen gleichzeitig als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten hat, was der bisherigen Aufeinanderfolge möglicher betroffener Personen bei der Suche nach dem wirtschaftlich Berechtigten (so etwa bisher nach Bankwesengesetz) durchaus widerspricht. Das Gesetz kombiniert die Aspekte des möglichen oder tatsächlichen Einflusses auf die Privatstiftung und den Vermögensfluss zwischen Privatstiftung und der jeweiligen Person. Als wirtschaftliche Eigentümer zählen jedenfalls schon kraft Gesetz (und ohne jede Rücksichtnahme auf Reihungen, Stufenrechte oder sonstige einschränkende Bestimmungen in der Stiftungserklärung): - Der oder die Stifter - Der oder die Begünstigten einer Stiftung bzw. der Personenkreis, soferne die daraus ermittelten Begünstigten mehr als EUR 2.000.- Zuwendung erhalten - Jedes Vorstandsmitglied einer Stiftung 2

- Jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert Jeder Stifter ist automatisch wirtschaftlicher Eigentümer, unabhängig von einer Stufenordnung, von Art und Höhe des eingebrachten Vermögens, vom Alter sowie ohne Bezugnahme auf die jeweilige stiftungsinterne Stellung im Gefüge mehrerer Mitstifter oder mehrerer Organe. Auch jeder Begünstigte ist unabhängig von der wirtschaftlichen oder rechtlichen Ausgestaltung seiner Stellung aufgrund interner Vorgaben der Stiftungserklärung als wirtschaftlicher Eigentümer zu melden. Eine Unterscheidung in nur potentiell oder aktuell Begünstigte ist nicht vorgesehen, ebenso keine Unterscheidung in der Höhe bzw. sogar der tatsächlichen Gewährung von Zuwendungen an sich. Einzig bei Stiftungen ohne konkrete Begünstigtenangabe, die also einen weiten Begünstigtenkreis umfassen (wie etwa meine Nachkommen, die Mitarbeiter der zur Stiftung gehörigen Unternehmen, meine Verwandten bzw. bei gemeinnützigen Stiftungen der generell begünstigte Personenkreis einer Unterstützung) gibt es die Einschränkung, dass erst ab einer tatsächlichen Begünstigung von > 2.000 EUR für das jeweils betreffende Jahr die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer gegeben ist. Dies soll offenbar auch für gemeinnützige Stiftungen gelten, bei denen dann Empfänger von ausreichenden Zuwendungen ebenso für das Jahr der Zuwendung als wirtschaftliche Eigentümer zählen. Jedes Vorstandsmitglied gilt für die Dauer seiner Amtsperiode als wirtschaftlicher Eigentümer und ist zu melden. Es ist leider nicht vorgesehen, dass die Zusammensetzung des jeweiligen Vorstands (wie etwa bei Kapitalgesellschaften) automationsunterstützt aus dem Firmenbuch übernommen wird, wo diese Daten ja zwingend vorhanden sind. Wer sonst als natürliche Person gilt, die eine Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrollieren kann, bleibt vorerst unklar: allenfalls könnten das in Ausnahmefällen AR- oder Beiratsmitglieder sein, wenn diesen Organen sehr weitreichende Einflussrechte gewährt sind, aber auch wirtschaftliche Eigentümer von Stiftergesellschaften. Klargestellt ist, dass der Stiftungsprüfer jedenfalls nicht zum Kreis der wirtschaftlichen Eigentümer gezählt werden kann. Direkter und indirekter wirtschaftlicher Eigentümer sowie Oberster Rechtsträger in Gesellschaften mit einer Privatstiftung als Anteilsinhaber 3

Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers erfasst nicht nur die direkte Beteiligung, sondern auch indirekte Gestaltungen, somit Beteiligungsketten und den damit vermittelten Einfluss. Ein direkter wirtschaftlicher Eigentümer hält als natürliche Person direkte Anteile von > 25 % an einer juristischen Person, ein indirekter ist (auch oder ausschließlich) über eine oder mehrere Ebenen dazwischenliegender Rechtsträger mit > 25 % beteiligt. Oberste Rechtsträger in einer Beteiligungskette ist jener, der direkt von einer natürlichen Person als indirektem wirtschaftlichem Eigentümer kontrolliert wird. Verfügt daher eine Stiftung (in einer oder mehreren Stufen) über nachgelagerte Beteiligungen, zählt die Stiftung als oberster Rechtsträger. Sie ist aber nicht wirtschaftlicher Eigentümer, sondern das sind dann wieder die natürlichen Personen, wie sie oben beschrieben wurden. Offene Fragen Gerade bei der Definition eines wirtschaftlichen Eigentümers einer Stiftung ist eine Vielzahl von Punkten bzw. offener Fragen zu beachten: - Sind als Stifter oder (selten) Begünstigter juristische Personen vorgesehen ( Stiftergesellschaften ), so ist auch hier auf den wirtschaftlichen Eigentümer durchzublicken - Ein Begünstigtenkreis ist exakt, aber ebenso abstrakt an Hand der Stiftungserklärung festzustellen. Hier ist nur eine eingeschränkte Meldung erforderlich. - Sonstige Personen, denen Kontrolle zukommt, sind nur anhand der konkreten Ausgestaltung der Stiftungserklärung zu ermitteln. Ihnen müssten weitreichende Gestaltungs- und Einflussrechte statt üblicher reiner Kontrollrechte zukommen, damit sie die geforderte Kontrollmöglichkeit als wirtschaftlicher Eigentümer überhaupt haben. Im Gegensatz zu sonstigen allgemeinen gesetzlichen Definitionen, bei denen auf die konkrete Stiftungserklärung keinerlei Rücksicht genommen wird, ist hier in diesem Bereich mangels sonstiger Grundlage deren Heranziehung also offenbar geradezu unerlässlich. - Die Durchrechnung der notwendigen Kontrollgrenzen oder möglichkeiten bei mehrstöckigen Beteiligungs-Konstellationen unter Einbeziehung einer Stiftung als oberster Rechtsträger wird im Einzelfall zu prüfen sein. 4

- Selbst wenn Stifter oder konkret umschriebene Begünstigte fehlen, sind jedenfalls die Mitglieder des Stiftungsvorstands als einzige wirtschaftliche Eigentümer zu qualifizieren. - Ebensowenig besteht derzeit Klarheit für die Begünstigten, die etwa nur in Notsituationen (Pflege, finanzielle Überbrückung) eine Zuwendung erhalten oder erst ab einem bestimmten Zeitpunkt. - Die Begünstigtenmeldung nach 5 PSG ist offenbar weiter vorzunehmen, was geradezu zwangsläufig zu Verwirrung und auch Unklarheiten führen wird. Ähnliche Definitionen in anderen Meldebestimmungen Stiftungen sind mit ihren Konten und Depots im Kontenregister einzutragen, wo Stifter, aktuell Begünstigte und der Vorstand für dortige Meldezwecke eine Funktion als wirtschaftliche Eigentümer innehaben. Auch im Bereich des internationalen Informationsaustausches von Bankdaten nach GMSG ( Gemeinsames Meldestandard-Gesetz ) können Stiftungen meist als sogenannte passive Rechtsträger - präsent sein. Als beherrschende Personen eines solchen Rechtsträgers gelten auch dort wiederum Stifter, Begünstigte und Vorstand, wobei im Falle eines Auslandsbezuges einer solchen Person die Daten der Stiftung gemeldet werden. 3. Konkrete Vorstandspflichten nach dem WiEReG Privatstiftungen als juristische Personen haben den Vorschriften des WiEReG zu folgen. Die damit verbundene Arbeit verbleibt somit dem Vorstand als gesetzlichem Vertreter. Gerade bei Stiftungen kann diese Zusatzaufgabe eine wesentliche Erweiterung der gewohnten Arbeitsaufgaben eines Stiftungsvorstandes darstellen: - Erstmalig bis Juni 2018 ist der Status aller möglichen wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln, sind angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, dementsprechende Unterlagen und Nachweise zu dokumentieren und die Erstmeldung zu erstatten. - In der Folge ist einmal jährlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Register gemeldeten Daten auf Aktualität zu prüfen und 5

- anhand von aussagekräftigen Unterlagen zu dokumentieren (abgelaufene Urkunden wären zu erneuern, Wechsel bei Namen und Staatangehörigkeit zu beachten usw usw) - Es ist in der Folge JEDER Wechsel in der Person auch nur eines einzigen wirtschaftlichen Eigentümers laufend unmittelbar zu melden - Es sind angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu setzen was immer man im Einzelfall darunter verstehen könnte - Es sind allerdings keinerlei Zwangsmittel zum Erhalt der notwendigen Daten vorhanden, was angesichts der besonders strengen Strafdrohungen sehr kritisch zu sehen ist - Sämtliche vorhandenen Daten und Unterlagen sind bis fünf Jahre nach Ausscheiden eines wirtschaftlichen Eigentümers (etwa durch Tod, Widerruf der Bestellung, Ausscheiden aus dem Begünstigtenkreis,.) aufzubewahren - Speziell bei Stiftungen mit einem Begünstigtenkreis und damit verbunden der 2.000-Euro-Regel wird es wohl fast zwangsläufig jährliche Verschiebungen in den Personen der wirtschaftlichen Eigentümer geben, aber auch bei jedem Vorstandswechsel, bei Geburt weiterer Begünstigter usw. Die Betroffenen, also die wirtschaftlichen Eigentümer, haben nach ausdrücklicher Bestimmung des WiEReG dem Stiftungsvorstand alle für die Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. 4. Meldung durch den Stiftungsvorstand Die Meldungen sind jeweils IT-unterstützt über das Unternehmensserviceportal des Bundes (www.usp.gv.at) zu erstatten. Entsprechende Eingabemasken bzw. muster liegen noch nicht vor, diese soll es aber ab etwa Mitte Jänner 2018 geben. Spätester Termin für die erstmalige Eingabe ist der 1.6.2018. WER hat zu melden Zu melden hat das vertretungsbefugte Organ der juristischen Person, hier also der Stiftungsvorstand. Eine Meldung über berufsmäßige Parteienvertreter (etwa RA, StB, Notar) ist möglich. 6

WELCHE DATEN sind zu melden Jeder wirtschaftliche Eigentümer bzw. jede Veränderung in deren Daten ist zu melden. Dies betrifft also - Vor- und Zuname der wirtschaftlichen Eigentümer - Geburtsdatum und Geburtsort - Staatsangehörigkeit - Wohnsitz im Inland bzw. - Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises bei ausl. Wohnsitz - Art und Umfang der jeweiligen die Meldung auslösenden Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers im Gefüge der Stiftung (Stifter, Vorstand, Begünstigter, sonstige Kontrollperson) - sowie das Ableben eines verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümers. WANN ist zu melden Die erstmalige Einmeldung ins Register hat spätestens bis 1.6.2018 zu erfolgen. Danach hat eine Meldung bei Änderungen unverzüglich ab Kenntnis zu erfolgen, bei Neueintragungen binnen vier Wochen. JEDENFALLS ist aber der Stand jährlich auf Aktualität hin zu kontrollieren. Bei entsprechend größeren bzw. sehr inhomogenen (Familien)Privatstiftungen erfordert dies wohl einen deutlichen Mehraufwand wie auch erhöhte Sorgfalt hinsichtlich der Einhaltung der Fristen. Ohne ausreichende Mitwirkung der betroffenen Personen wird ein Vorstand hier seinen Verpflichtungen allenfalls nicht leicht nachkommen können. 5. Einsichtsrecht Das WiEReG ist nicht generell öffentlich. Eine Einsichtnahme ist ab Mai 2018 möglich und nachstehend Genannten nur im Rahmen der Anwendung der spezifischen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden erlaubt: - Behörden, die kraft Struktur ein Interesse an den Daten haben (wie etwa Geldwäschemeldestelle; Aufsichtsbehörden über Meldeverpflichtete wie BMF, 7

FMA, OeNB, BMI; Kammern freier Berufe sowie die WKO im Rahmen der Aufsichtstätigkeit über ihre Mitgliedeer; Justiz- und Finanzstrafbehörden; Abgabenbehörden in erster und zweiter Instanz, wenn dies im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist) - Jede juristische Person als Meldeverpflichtete darf ihre eigenen Daten abfragen - Jene, die über ihre eigenen Kunden oder Klienten selbst Nachforschungen anzustellen haben und meldepflichtig sind, (also etwa Kreditinstitute, Versicherungen), sowie RA, Wirtschaftstreuhänder, Notare (diese auch zu Beratungszwecken in Sachen Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Klienten), sowie Makler, Unternehmensberater, Versicherungsvermittler. - Auf schriftlichen Antrag hin jedermann bei gerechtfertigtem berechtigtem Interesse in Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sowie bei Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen in seiner eigenen Tätigkeit (hier erfolgt eine Auskunft nur in beschränktem Umfang). Ein Surfen im Register ist dem Anfrager jedenfalls nicht möglich, es kann nur Anfragen über konkrete natürliche oder juristische Personen geben. Sämtliche Zugangsdaten wie Auskünfte sind geheim zu halten. Es gibt einen normalen und einen erweiterten Auszug. Letzterer dient nur dann als angemessene Nachforschung verpflichteter (Berufs)Gruppen oder Rechtsträger, wenn er vollständig ist und dem Anwender keine anderweitigen Fakten oder Umstände bekannt sind und kein Auslandsbezug besteht. Bestehen Zweifel oder Divergenzen, hat der Nachforschungsverpflichtete selbst zusätzliche geeignete Maßnahmen (Rückfragen, Einschau in andere öffentliche Register) zu setzen. Sämtliche Auskünfte werden als mit Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug über das Unternehmensserviceportal automationsunterstützt zur Verfügung gestellt. 6. Strafbestimmungen Besonders die strengen Strafbestimmungen als Finanzvergehen lassen keinen Zweifel daran, wie wichtig dem Gesetzgeber die Umsetzung der gewünschten Transparenz ist. Strafbar ist der Vorstand der Stiftung, im Wege über eine Verbandsverantwortlichkeit möglicherweise aber auch die Stiftung selbst. 8

Mit bis zu 200.000 EUR (!) wird eine vorsätzliche, mit bis zu 100.000 EUR eine grob fahrlässige Verletzung der Meldeverpflichtung geahndet. Zur Erreichung vollständiger Meldungen gibt es Zwangsstrafen bis zu 5.000 EUR. Eine vorsätzlich unbefugte Einsichtnahme wird mit bis zu 10.000 EUR, eine Weitergabe von gesperrten Auskunftsdatensätzen mit bis zu 30.000 EUR geahndet. Besonders im Bereich der Strafbestimmungen fehlt jedwede bisherige Praxis, etwa in der Unterscheidung von leichter und grober Fahrlässigkeit bei (Nicht)Erfüllung der Meldeverpflichtung, bei Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall (etwa unerreichbare Begünstigte im Ausland). Ob, wann und in welchem tatsächlichen Ausmaß die überaus strengen Strafrahmen Anwendung finden, wird somit erst die Praxis zeigen. 7. Resumee Bei dieser neuen Materie ist vieles noch offen und bedarf künftiger Klarstellung. Auch fehlen noch sämtliche Unterlagen hinsichtlich der konkreten Durchführung einer Meldung. Der VÖP hat sich wie auch andere Interessensvertreter vor allem aus dem Kreis freier Berufe im Vorfeld der Anwendung dieses Gesetzes um aktiven Kontakt mit dem BMF bemüht, umfangreiche Informationen zur Verfügung gestellt und Lösungsansätze für offene Problemkreise aufgezeigt. Der Gesetzestext des WiEReG ist nicht verrückbar, selbst wenn dort insbesondere in Bezug auf Stiftungen nicht alle zwingenden Vorgaben verständlich und erklärbar sind und offenbar ohne ausreichende Rücksichtnahme auf stiftungsrechtliche Eigenheiten vorgesehen wurden. So scheint etwa die Definition von Begünstigten aus einem Begünstigtenkreis mit einer Zahlungsgrenze von EUR 2.000.- pro Jahr zum Beispiel sehr willkürlich gewählt worden zu sein, ebenso die unreflektierte Übernahme der Begriffe Stifter und Begünstigter als wirtschaftliche Eigentümer. Auch ist nicht verständlich, wieso im Gegensatz zu anderen juristischen Personen - die Daten des Stiftungsvorstandes nicht gleich automatisch durch das Register dem Firmenbuch entnommen werden können. Gerade in Bezug auf Stiftungen ist auch der Begriff eines Eigentümers unverständlich und nicht wirklich passend. Leider wird nur in den Begleitmaterialien zum Gesetz darauf 9

hingewiesen, dass der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers einer Stiftung nur für den Bereich des WiEReG, nicht aber in anderen Rechtsmaterien anzuwenden ist. So selbstverständlich dies auf den ersten Blick (und unter Heranziehung allgemeiner Rechtsgrundsätze) scheinen mag, so beruhigend wäre gerade bei dieser heiklen Materie ein deutlicher Hinweis im Gesetzestext selbst gewesen. Insgesamt stellt diese neue Materie eine große, neue Herausforderung an bzw. einen deutlichen Mehraufwand für einen Stiftungsvorstand dar. Dr. Heinrich Weninger Diese Information an Mitglieder des VÖP erfolgt auf allgemeiner und genereller Basis zum Wissensstand per 1.1.2018 und ersetzt keinerlei qualifizierte Beratung im Einzelfall. Aufgrund der Neuheit der Materie und des Nichtvorhandenseins brauchbarer Behelfe sind Änderungen in den oben geschilderten Aspekten noch möglich bzw. auch noch (amtliche wie sonstige) Auslegungshinweise zu erwarten, über die wieder berichtet wird. Weder der Autor (Vorstandsmitglied des VÖP) noch der VÖP selbst übernehmen daher eine Haftung für den Inhalt, die Richtigkeit und die Vollständigkeit dieser Mitgliederinformation. 10