GROßE KREISSTADT HERRENBERG

Ähnliche Dokumente
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Wald

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung)

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Muggensturm

Stadt Neuenbürg Enzkreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg

S A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer vom i.d.f. der Änderung vom

Benutzungs- und Entgeltordnung für Parkflächen und für die Tiefgarage in der Hansestadt

1 Steuergegenstand. 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

Stadt St. Georgen im Schwarzwald S A T Z U N G

SATZUNG. über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 19. November 2014

Gemeindeverwaltungsverband Reichenbach an der Fils Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg

Satzung über die Anmeldung von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer in Lörrach. - Hundesteuersatzung

Jugend und Soziales 5.510

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Katzenbuckel-Therme mit Saunaanlage der Gemeinde Waldbrunn (Entgeltordnung)

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Rheinstetten (Hundesteuersatzung) vom

Satzung. Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz

Benutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007

1 Öffentliche Straßen

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Pfullendorf

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bietigheim

GEMEINDE BAD BOLL Hundesteuersatzung Seite H2-1

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Stadt Wasserburg am Inn

B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg

Große Kreisstadt Eppingen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom geändert durch die

Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 5

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels

GEMEINDE LÖCHGAU LANDKREIS LUDWIGSBURG. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwetzingen. vom 29. Juni 2000 geändert durch Euro-Anpassungs-Satzung vom 17.

- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Stadt Bad Schussenried - Landkreis Biberach. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bad Schussenried

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Ellwangen (Jagst)

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze (Kinderspielplatzsatzung) vom

S A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung)

Stadt Engen Landkreis Konstanz

Amtliche Bekanntmachung

für das Hotel- und Gaststättengewerbe

2 Benutzungsmöglichkeit

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )

S A T Z U N G. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Gebührensatzung der Stadt Wiehl. für die Inanspruchnahme der Friedhöfe. vom

STADT PLOCHINGEN. Landkreis Esslingen. S A T Z U N G über die Hundesteuer

Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom

2-22. Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich

Parkieren in Küsnacht

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Satzung über die Entsorgung von Erdaushub auf die Erddeponie Greut

3 In diesem Reglement wird die Benutzung der Aussenanlagen der Schulanlage Steineggli für nichtschulische Aktivitäten geregelt.

Satzung der Stadt Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher Grünanlagen (Grünanlagengebührensatzung)

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Rheinstetten. (Sondernutzungssatzung)

Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom

Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren. der Ortsgemeinde Kettig. vom 1. März 2007

1 Geltungsbereich. Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Wasenstadions. 2 Widmung

Satzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Werneuchen. 1. Gebührenerhebung. 2. Grundgebühr

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung 2002)

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen

Allgemeinverfügung zur. Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach. 35 Abs. 3 GGVSEB

Halte- und Parkverbot (Taxistandplätze) Kurzparkzone in KG Neustift i.st. VERORDNUNG

Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbekanntmachung. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

S a t z u n g über die Markt- und Gebührenordnung der von der Stadt Renchen durchgeführten Jahrmärkte

1 - Geltungsbereich. 2 - Plakatierung

Haushaltssatzung. der Stadt Wörth am Rhein für die Jahre 2015 und 2016 vom 26. Februar 2015

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Lutherstadt Wittenberg (HUNDESTEUERSATZUNG) in der Fassung der 4.

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

S a t z u n g. über die Erhebung der Hundesteuer in Ehningen

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER STADT GRÜNBERG

S a t z u n g. der Gemeinde Ralbitz Rosenthal über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung der Stadt Lindau (Bodensee) für den Lindau-Pass (Lindau-Pass-Satzung) vom 13. Dezember 2000*

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30.

1 Allgemeines. 2 Zuweisung von Notunterkünften

Stadtverordnung der Landeshauptstadt Schwerin über das Führen von Hunden in der Landeshauptstadt Schwerin (Schweriner Hundeverordnung)

Seeordnung der Stadt Ratingen für den Erholungspark Volkardey (VolkardeySeeOR) Inhaltsverzeichnis

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Preisliste & Parkplatz-/Parkhausordnung

P o l i z e i v e r o r d n u n g

STADT WERTHEIM AM MAIN

Gebührensatzung. für die Städtischen Friedhöfe Hemer. vom

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wehr

Transkript:

S 658.509 GROßE KREISSTADT HERRENBERG Satzung über den Betrieb und die Nutzung der Parkhäuser, der P+R-Anlagen und des Parkplatzes Längenholz der Großen Kreisstadt Herrenberg (Parkhaussatzung) vom 19.04.2016 *( in der redaktionell ergänzten Fassung der Änderungen vom 14.06.2016 vom 05.07.2016) Aufgrund der 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 28.10.2015 (GBl. S. 870), 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310), zuletzt geändert am 08.06.2015 (BGBl. I S. 904), sowie der 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert am 19.12.2013 (GBl. S. 491) hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Herrenberg am 19.04.2016 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Stadt betreibt in ihrem Eigenbetrieb Stadtwerke Herrenberg in Herrenberg die Parkhäuser Altstadtgarage, Bronntor-Tiefgarage, P+R-Parkhaus an der Kalkofenstraße, die ebenerdige P+R- Anlage an der Bahnhofstraße und den Parkplatz Längenholz als wirtschaftliches Unternehmen. Sie stellt diese Anlagen nach den näheren Bestimmungen dieser Satzung als öffentliche Einrichtung zur Verfügung, um damit die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Bereich der Kernstadt zu verbessern. Zu den Anlagen gehören jeweils die Parkebenen und die Zu- und Ausfahrten; sie sind straßenverkehrsrechtlich öffentlich. (2) Die Parkhäuser und die beiden ebenerdigen Parkplätze werden als gemeinsames wirtschaftliches Unternehmen betrieben (Betrieb gewerblicher Art i.s.d. 4 des Körperschaftssteuergesetzes). 2 Benutzungsbeschränkungen (1) Die P+R-Anlage (Parkhaus an der Kalkofenstraße) und die ebenerdige P+R-Anlage an der Bahnhofstraße dienen neben dem in 1 beschriebenen Zweck auch dem Parken beim Übergang vom Kraftfahrzeug zum öffentlichen Nahverkehrsmittel. Zum Abstellen eines Fahrzeugs sind nur Personen berechtigt, die ihre Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortsetzen. (2) Mit Lastkraftwagen (ausgenommen Müll-, Teer- und Einsatzfahrzeuge) und Kraftomnibussen darf in die Parkhäuser ( 1 Abs. 1) nicht eingefahren werden.

(1) Es gilt die Straßenverkehrsordnung. 3 Besondere Benutzungsregeln für die Parkhäuser (2) Der Motor ist abzustellen, soweit nicht ein- oder ausgefahren wird. (3) Es darf nicht geraucht werden. Die Verwendung von offenem Feuer ist verboten. (4) Pflegedienst, insbesondere Autowaschen und Ölwechsel dürfen nicht, Autoreparaturen nur in Notfällen ausgeführt werden. (5) Nur Fahrer und Mitfahrer dürfen sich in der Tiefgarage zum Zwecke des Abstellens oder Abholens eines Fahrzeugs aufhalten. (6) Fußgänger dürfen nur die für sie ausdrücklich zugelassenen und durch Schilder gekennzeichneten Aus- und Eingänge benutzen. (7) Absätze 5-6 gelten nicht für den Transport von Müll und für die Reinigung der Parkhäuser. (8) Die Benutzung der Parkhäuser erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt übernimmt für das abgestellte Fahrzeug keine Verwahr- und Obhutspflicht, insbesondere keine Haftung für Verlust und Beschädigung. Sie haftet nicht für Schäden jedweder Art, die den Nutzern durch die Benutzung des Parkhauses entsteht. Sie haftet auch nicht für einen Schaden, der auf fahrlässigem Handeln eines Beschäftigten oder Beauftragten oder auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln Dritter beruht. 4 Benutzungszeiten und Benutzungsgebühren (1) Die Altstadtgarage, das P+R-Parkhaus an der Kalkofenstraße und die P+R-Anlage an der Bahnhofstraße sind durchgehend, die Bronntor-Tiefgarage von 7.30 Uhr bis 22.00 Uhr, samstags von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. (2) Für die Benutzung werden Parkgebühren erhoben. Die Gebühren betragen beim Parken in 1. der Bronntor-Tiefgarage 1.1 bis zu 20 Minuten gebührenfrei 1.2 über 20 Minuten bis 1 Std. 0,60 Euro 1.3 über 1 Stunde bis 2 Stunden 1,40 Euro 1.4 für jede weitere angefangene Stunde bis 12 Stunden 0,80 Euro Parkgebühren werden montags bis freitags von 7.30 Uhr - 20.00 Uhr, samstags von 10.00 Uhr 14.00 Uhr erhoben; 2. der Altstadtgarage 2.1 Tagestarif 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr 2.1.1 bis zu 30 Minuten 0,20 Euro 2.1.2 über 30 Minuten bis 1 Std. 0,60 Euro

2.1.3 über 1 Std. bis 2 Std. 1,00 Euro 2.1.4 über 2 Std. bis 3 Std. 1,20 Euro 2.1.5 über 3 Std. bis 4 Std. 1,50 Euro 2.1.6 über 4 Std. bis 5 Std. 1,70 Euro 2.1.7 über 5 Std. 2,80 Euro 2.2 Abendtarif ab 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr 2.2.1 bis zu 30 Minuten 0,20 Euro 2.2.2 über 30 Minuten bis zu 1 Std. 0,60 Euro 2.2.3 über 1 Std. bis 2 Std. 1,00 Euro 2.2.4 über 2 Std. (maximal Pauschal) 1,20 Euro 2.3 Für die Dauer der gebührenpflichtigen Parkzeit einer Woche 2.4 Für die Dauer der gebührenpflichtigen Parkzeit eines Monats 10,00 Euro 40,00 Euro Parkgebühren werden montags bis freitags von 8.00 Uhr (für 24 Stunden) - 8.00 Uhr des Folgetages, samstags von 10.00 Uhr - 14.00 Uhr erhoben. Sonn- und Feiertag sind gebührenfrei. 3. P+R-Parkhaus und P+R-Süd 3.1 Kurzzeitparkplätze: 3.1.1 bis zu 30 Minuten 0,20 Euro 3.1.2 über 30 Minuten bis 1 Stunde 0,60 Euro 3.1.3 über 1 Std. bis 1 Std. 30 Min. 1,00 Euro 3.1.4 über 1 Std. 30 Min. bis 2 Std. 1,20 Euro 3.1.5 über 2 Std. bis 2 Std. 15 Min. 1,50 Euro 3.1.6 über 2 Std. 15 Min. bis 2 Std. 30 Min. 1,70 Euro 3.1.7 über 2 Std. 30 Min. bis 2 Std. 45 Min. 2,00 Euro 3.1.8 über 2 Std. 45 Min. bis 3 Std. 2,20 Euro 3.2 Für die Dauer der gebührenpflichtigen Parkzeit eines Tages 3.3 Für die Dauer der gebührenpflichtigen Parkzeit eines Monats 3.4 Für die Dauer der gebührenpflichtigen Parkzeit eines halben Jahres 2,20 Euro 17,00 Euro 85,00 Euro Parkgebühren werden montags bis freitags von 6.00 Uhr 16.00 Uhr und samstags von 8.00 Uhr - 14.00 Uhr erhoben. Sonn- und Feiertag sind gebührenfrei. (3) Die grundsätzliche Gebührenpflicht nach Abs. 2 gilt nur soweit Verkehrszeichen nichts anderes regeln.

4a Besondere Benutzungszeiten und Benutzungsgebühren für den Parkplatz Längenholz (1) Für die Benutzung des Parkplatzes Längenholz werden Parkgebühren erhoben. Die Gebühren betragen beim Parken 1.1. bis zu 30 Minuten 0,20 Euro 1.2 über 30 Minuten bis 1 Std. 0,60 Euro 1.3 über 1 Std. bis 2 Std. 1,00 Euro 1.4 über 2 Std. bis 3 Std. 1,20 Euro 1.5 über 3 Std. bis 4 Std. 1,50 Euro 1.6 über 4 Std. bis 5 Std. 1,70 Euro 1.7 über 5 Std. (Tagesticket) 2,20 Euro Parkgebühren werden montags bis sonntags von 7.00 Uhr 20.00 Uhr erhoben. (2) Abweichend von Abs. 1 sind Personen mit einer Sonderparkgenehmigung Dauerkarteninhaber von der Gebührenpflicht befreit. (3) Die grundsätzliche Gebührenpflicht nach Abs. 1 gilt nur soweit Verkehrszeichen nichts anderes regeln. (4) 1) Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind auf dem Parkplatz Längenholz von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie mit einer der folgenden Kennzeichnungsarten versehen sind: - ein um den Kennbuchstaben E in Anschluss an die Erkennungsnummer ergänztes Kennzeichen; - eine für ausländische Fahrzeuge durch die Zulassungsbehörden ausgegebenen (blaue) Plakette, die an der Rückseite des Fahrzeugs gut sichtbar angebracht ist; - die im Ausland erteilten Kennzeichen und Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge. 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg handelt, wer 1. das P+R-Parkhaus an der Kalkofenstraße entgegen 2 Abs. 1 nutzt; 2. sich entgegen 3 Abs. 3-5 in einem Parkhaus aufhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung werden nach deren Bestimmung über Ordnungswidrigkeiten verfolgt. 6 In-Kraft-Treten (1) Diese Parkgebührensatzung tritt zum 30.04.2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Betrieb und die Nutzung der Parkhäuser und der P+R-Anlagen der Großen Kreisstadt Herrenberg vom 29.11.1994 außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Verordnung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Großen Kreisstadt Herrenberg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, eine eventuelle Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Verordnung verletzt worden sind. Ausgefertigt! Herrenberg, den 20.04.2016 Thomas Sprißler Oberbürgermeister Verfahrensvermerk: Diese Satzung wurde am 28.04.2016 im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Herrenberg öffentlich bekannt gemacht. Anmerkung zur vorliegenden Redaktionsfassung: 1) in der mit der 1. Satzungsänderung zum 01.08.2016 gültig gewordenen Fassung.