c) Der Auftragnehmer versichert, dass sämtliche Daten frei von Rechten Dritter sind, insbesondere Urheberrechte oder sonstige geistige Schutzrechte.

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Transkript:

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der TST Display Produktion GmbH (im Folgenden Auftragnehmer ) sind Bestandteil aller gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen mit unternehmerischen Kunden (im Folgenden: Auftraggeber ). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern sie den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehen. 1. Leistungsumfang Vertragsgegenstand ist die Lieferung von Werbemitteln aller Art, die nach den individuellen Wünschen des Auftraggebers aufgebaut und gestaltet werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer gesonderten schriftlichen Auftragsbestätigung. 2. Mitwirkungspflichten a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Datensätze und Informationen unverzüglich, vollständig und uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. b) Grundlage jedes Produktionsauftrags sind ausschließlich die vom Auftraggeber bereit gestellten Produktionsdaten (z.b. Maße, Material, Form, Farbwerte). Diese sind vom Auftraggeber in alleiniger Verantwortung sorgfältig zu überprüfen und gegenüber dem Auftragnehmer zur Produktion freizugeben. Reklamationen, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Produktionsdaten vorgenommen werden, sind ausgeschlossen. c) Der Auftragnehmer versichert, dass sämtliche Daten frei von Rechten Dritter sind, insbesondere Urheberrechte oder sonstige geistige Schutzrechte. 3. Lieferung a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Spediteur oder Frachtführer zu bestimmen. Die Kosten des Versandes sowie weitere Kosten (z.b. Transportversicherung, Auslagen) trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor der Freigabe der Produktion über eventuell bestehende Anlieferungsbestimmungen des Auftraggebers (z.b. Maße, Gewicht und Verpackungsart) vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären. c) Sofern Liefertermine vereinbart wurden, gelten diese vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Selbstbelieferung des Auftragnehmers durch dessen Lieferanten sowie vorbehaltlich einer fristgerechten und vollständigen Übermittlung der relevanten Daten an den Auftragnehmer. d) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, geht die Sach- und Preisgefahr auf den Auftragnehmer über. 4. Vergütung, Verzug a) Von der vereinbarten Vergütung sind - unbeschadet der Ziff. 3 - sämtliche Leistungen des Auftragnehmers umfasst. b) Sollte ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine sofort fällige pauschale Vergütung i.h.v 1.000,00 zzgl. MwSt. für diejenigen Arbeiten und Auslagen zu beanspruchen, welche auf Anforderung des Auftragnehmers erbracht wurden wie z.b. die Erstellung von Mustern, Vorlagen und Designs. Dies gilt nicht, sofern ausschließlich der Auftragnehmer das Nichtzustandekommen des Kaufvertrags zu vertreten hat. c) Die vereinbarte Vergütung nach Ziff. a) ist in vollem Umfang bei Anlieferung fällig. Bei Untergang der Kaufsache auf dem Transportwege tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Lieferung derjenige Zeitpunkt, an welchem die Kaufsache an den Spediteur übergeben wurde. d) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 4 Wochen nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit in Verzug, soweit er die Forderung des Auftragnehmers nicht vollständig erfüllt hat. Ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs ist die offene Forderung des Auftragnehmers mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Das Recht zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche, insbesondere die Erstattung von Darlehenskosten- und Zinsen, bleibt hiervon unberührt.

5. Gewährleistung, Zurückbehaltungsrecht a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Anlieferung, über eventuelle bestehende Mängel zu unterrichten und ihm durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Bilder, Daten, etc.) die gerügten Mängel kenntlich zu machen. b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. c) Die Haftung für Mängel, die auf Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit von durch den Auftraggeber übermittelten Daten, Informationen und Unterlagen zurückzuführen ist, wird ausgeschlossen. d) Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Das Verlangen des Auftraggebers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Auftragnehmer ist für die Nacherfüllung eine Frist von zwei Wochen einzuräumen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung des 478, 479 BGB bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Auftraggebers, Schadensersatz zu verlangen. e) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

f) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung steht. 6. Verjährung der Gewährleistungsansprüche a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen - gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB b) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 S. 1. c) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe: i. Die kürzeren Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigens eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. ii. Die kürzeren Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. d) Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. e) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.

f) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. g) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 7. Haftung bei Unmöglichkeit a) Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht-fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. b) Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Abs.1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. c) Außerhalb der Fälle des Abs.1 und 2 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 25 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. d) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 8. Eigentumsvorbehalt a) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. b) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger

Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. c) Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. d) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der gemäß diesen Bestimmungen an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Abnehmern verlangen. e) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. f) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

g) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. h) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder erforderlichenfalls nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. 9. Gerichtsstand Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. 10. Sonstiges Mündliche Nebenabreden oder Ergänzungen bestehen nicht. Sämtliche rechtsgeschäftliche Erklärungen wie Vertragsabschlüsse, Änderungsvereinbarungen und einseitige Willenserklärungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.