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Transkript:

Gebührenordnung zu den Tarifen Ausgabe vom 25. April 2007

Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 A. EINKOMMEN... 3 1. Lohnempfänger... 3 2. Selbständig Erwerbende... 3 3. Andere regelmässige Einkünfte... 3 4. Erwerbstätigkeit beider Elternteile im gemeinsamen Haushalt... 4 5. Wohnsitz bei einem Elternteil... 4 6. Alimente... 4 7. Renten... 4 8. Sozialhilfeempfänger... 4 9. Unregelmässiges Einkommen... 4 10. Änderungen der Einkommensverhältnisse... 5 B. WEITERE BESTIMMUNGEN... 5 11. Einschreibung... 5 12. Depot... 5 13. Verrechnung der Betreuungstage... 5 14. Rechnungsstellung... 5 15. Mahlzeiten/Windeln... 5 16. Reduktion bei Abwesenheit... 6 17. Mehrkinderfamilien... 6 18. Auswärtige abgebende Eltern... 6 19. Ausnahmefälle... 6 Ausgabe vom 25.4.2007 UB/im 2

Einleitung Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für Personen beider Geschlechter. Für den Aufenthalt und die Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte (Kita) werden Beiträge erhoben (siehe Tarifliste). Um reduzierte Beiträge geltend zu machen, müssen der Kitaleitung die Einkommensverhältnisse offengelegt werden (Lohnausweis und Kopie Steuererklärung). Diese werden vertraulich behandelt. A. EINKOMMEN Das Bruttoeinkommen wird anhand des letztjährigen Lohnausweises bzw. bei wesentlichen Einkommensabweichungen anhand der aktuellen Lohnabrechnungen und allfälligen Zusatzeinkommen ermittelt. Für die Berechnung des Monatseinkommens wird dieses :12 gerechnet. Die Einkommensverhältnisse werden per 1. April jeweils aktuell berechnet und gelten unter Vorbehalt Punkt 10, bis 31. März des Folgejahres. 1. Lohnempfänger Das Bruttoeinkommen umfasst den Bruttolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn, Gratifikation, Bonifikation, Naturallohn (wie Kost und Logis), Haushalts- und Kinderzulagen, Unterhaltsbeiträge, Renten, Stipendien und Beiträge Dritter, Kranken- und Unfallversicherungstaggelder, Arbeitslosenentschädigung und Erwerbsausfall, Einkommen aus Erwerbsersatzordnung (Militär- und Zivilschutzdienst). 2. Selbständig Erwerbende Als Berechnungsgrundlage dient die Erfolgsrechnung plus 20%. Im ersten Betriebsjahr wird ein Bruttoeinkommen von mindestens Fr. 3'500.- pro Monat angenommen. 3. Andere regelmässige Einkünfte Einkünfte wie Erträge aus Kapitalanlagen (über Fr. 500/Jahr) oder Gewinn aus Miet- und Pachtobjekten (Miet-, Pachtzins, Eigenmietwert abzüglich Schuldzinsen) ohne Abzug der Unterhaltskosten, sowie Erträge aus Erbengemeinschaften und Miteigentumsverhältnissen, werden zum Einkommen mitgerechnet. Ausgabe vom 25.4.2007 UB/im 3

4. Erwerbstätigkeit beider Elternteile im gemeinsamen Haushalt Erzielen beide Elternteile gemeinsamer Kinder ein Einkommen, gilt unabhängig vom Zivilstand das Gesamteinkommen. Ist das monatliche Gesamteinkommen kleiner als Fr. 5000. (Jahreseinkommen Fr. 65'000.--) wird auf das Zweiteinkommen eine Reduktion von 25 % gewährt. Als Zweiteinkommen gilt das Niedrigere. 5. Wohnsitz bei einem Elternteil Lebt das Kind mit einem Elternteil alleine, wird nur das Einkommen dieses Elternteiles berücksichtigt. Bei Wiederverheiratung wird das Einkommen des neuen Ehepartners für die Festsetzung der Kostenbeteiligung mitberücksichtigt. Lebt der Elternteil in einem Konkubinat oder einer Wohngemeinschaft, wird ein Haushaltsbeitrag von Seiten des Konkubinatspartners von Fr. 800.00/Mt. angerechnet. Konkubinate, welche länger als 3 Jahre bestehen, werden der Wiederverheiratung gleichgestellt. 6. Alimente Alimente für Ehepartner und Kinder im gleichen Haushalt werden gemäss Trennungsoder Scheidungsurteil bzw. Scheidungsvereinbarung mitberücksichtigt. 7. Renten Renten werden gemäss Bescheinigung der Versicherungsanstalten berücksichtigt. 8. Sozialhilfeempfänger Eine Bestätigung des Sozialdienstes der Wohnsitzgemeinde für die Kostenübernahme muss beigebracht werden. Der Mindestbeitrag ist in jedem Fall von den Eltern geschuldet. 9. Unregelmässiges Einkommen Bei unregelmässigem Einkommen bei gleichem Beschäftigungsgrad dient die Steuererklärung als Berechnungsgrundlage. Bei Einkommen aus unregelmässigen Einsätzen dient die aktuelle Situation als Berechnungsgrundlage. Ausgabe vom 25.4.2007 UB/im 4

10. Änderungen der Einkommensverhältnisse Bei jeder massgeblichen Einkommensveränderung (+/- Fr. 500.00/Mt.) erfolgt eine Neueinstufung im Tarifsystem wirksam ab dem Folgemonat. Veränderungen der Einkommensverhältnisse sind sofort zu melden. Bei Unterlassung wird der Fehlbetrag rückwirkend in Rechnung gestellt. B. WEITERE BESTIMMUNGEN 11. Einschreibung Die einmalige Einschreibegebühr pro Familie beträgt Fr. 100.--. Sie wird nicht zurück erstattet. Die Vereinsmitgliedschaft ist obligatorisch. 12. Depot Bei Beginn des Betreuungsverhältnisses muss ein Depot in der Höhe von einer Monatsrechnung geleistet werden. Depotanpassungen erfolgen nur bei Abweichungen von mindestens 20 %. 13. Verrechnung der Betreuungstage Die Betreuungsgelder müssen für alle Tage (inkl. ortsübliche Feiertage), an denen das Kind in der Kita angemeldet ist, bezahlt werden. Absenzen ausserhalb der offiziellen Ferienwochen werden zum vollen Tarif berechnet. 14. Rechnungsstellung Es werden monatlich im Voraus Pauschalrechnungen für 49 Wochen gestellt. Diese müssen innert 30 Tagen beglichen werden. Fällt die Einzahlung ohne Begründung aus oder trifft sie regelmässig verspätet ein, kann der weitere Kitabesuch des Kindes in Frage gestellt werden. Der endgültige Entscheid liegt beim Vereinsvorstand. Die Kitabesuche ausserhalb der festgesetzten Tage werden monatlich separat verrechnet. 15. Mahlzeiten/Windeln Mahlzeitenentschädigung ist im angewandten Tarif enthalten. Für die Spezial- und Babynahrung müssen die Eltern besorgt sein. Das Gleiche gilt für Windeln. Ausgabe vom 25.4.2007 UB/im 5

16. Reduktion bei Abwesenheit Eine Reduktion von 50% wird nach einer Woche (7 Tagen) Abwesenheit gewährt, wenn diese aus Krankheits- oder Unfallgründen geschieht und ein Arztzeugnis vorgewiesen wird. 17. Mehrkinderfamilien Unabhängig davon, wie viele Kinder eines Haushalts die Kita besuchen, werden ab dem zweiten unterstützungspflichtigen Kind der Wohngemeinschaft Rabatte gewährt. 5% bei zwei Kindern, 10% bei drei und mehr unterstützungspflichtigen Kindern (bis 18 jährig). Der Minimalbeitrag gemäss Tarifliste ist in jedem Fall zu entrichten. 18. Auswärtige abgebende Eltern Auswärtige abgebende Eltern bezahlen den Vollkostenansatz. Sie können in ihrer Wohnsitzgemeinde ein Beitragsgesuch stellen. 19. Ausnahmefälle Für Ausnahmefälle behält sich der Vereinsvorstand separate Regelungen vor. Ausgabe vom 25.4.2007 UB/im 6