Statuten. baumeister verband aargau

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Statuten baumeister verband aargau

Name, Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich Art. 1 Name und Rechtsform 1.1 Unter dem Namen baumeister verband aargau besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches. Sitz 1.2 Der Sitz des baumeister verband aargau ist in Aarau. Geltungsbereich 1.3 Die Tätigkeit des baumeister verband aargau erstreckt sich auf das ganze Gebiet des Kantons Aargau. Verhältnis zum SBV 1.4 Der baumeister verband aargau ist eine Sektion des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV). Dessen Statuten sind sowohl für den baumeister verband aargau als auch für dessen Mitglieder verbindlich. Verbandszweck Art. 2 Verbandszweck Zweckerfüllung Andere Organisationen 2.1 Der Verband bezweckt insbesondere: 2.1.1 die Wahrung der gemeinsamen Interessen gegenüber Wirtschaft, Staat und Öffentlichkeit. 2.1.2 die Förderung der Aus- und Weiterbildung. 2.1.3 die Unterstützung der Mitglieder durch Dienstleistungen und Beratungen. 2.1.4 die Vertretung der Mitglieder gegenüber den Sozialpartnern und Förderung der Kontakte zu anderen Organisationen. 2.1.5 die Förderung der Ziele und Aufgaben sowie die Durchführung der Massnahmen im Rahmen der Statuten und Reglemente des SBV und des baumeister verband aargau. 2.1.6 die Pflege der Kollegialität unter den Mitgliedern. 2.2 In Verfolgung dieser Ziele kann der baumeister verband aargau Reglemente und Vorschriften erlassen sowie Verträge abschliessen. 2.3 Er kann sich anderen Organisationen anschliessen oder neue gründen und die damit verbundenen Verpflichtungen für sich und seine Mitglieder übernehmen. Mitgliedschaft Art. 3 Ordentliche Mitglieder Gastmitglieder Verbindlichkeit Wahrung der Berufsinteressen Ausschluss 3.1 Die Mitgliedschaft für ordentliche Mitglieder, Ehren- und Freimitglieder richtet sich nach den Statuten des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV). 3.2 Gastmitglieder können Mitglieder anderer Branchen- oder Fachverbände sein, und Firmen, welche die Zielsetzung des Verbandes unterstützen. Gastmitglieder haben, ausser der Bezahlung eines Gastmitgliederbeitrages, weder vereinsmässige Rechte noch Pflichten. 3.3 Die Statuten, Reglemente, Vereinbarungen, Beschlüsse sowie Weisungen und Anordnungen des baumeister verband aargau und des SBV sind für die Mitglieder verbindlich. 3.4 Alle Mitglieder sind gehalten, Wahrnehmungen, welche die Berufsinteressen des baumeister verband aargau oder des SBV gefährden oder schädigen, unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand, die Generalversammlung oder die Kreisversammlung beschliessen die zur Wahrung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen. 3.5 Auf Antrag des Vorstandes oder einem Fünftel der Mitglieder muss an der nächsten Generalversammlung über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem baumeister verband aargau abgestimmt werden. Einem Ausschluss müssen 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Die Ausschlussgründe richten sich nach den jeweils gültigen Statuten des SBV und können beispielsweise in der Nichteinhaltung von Statuten, Reglementen oder 2

Beschlüssen (inkl. Nichtbezahlen der Mitgliederbeiträge) bestehen. Der Beschluss der Generalversammlung ist baumeister verband aargau-intern endgültig. Organe Art. 4 Organe Die Organe des baumeister verband aargau sind: 4.1 Generalversammlung 4.2 Vorstand 4.3 Geschäftsleitung 4.4 Kontrollstelle 4.5 Kreise und Fachgruppen Generalversammlung Art. 5 Generalversammlung Ausserordentliche Generalversammlung 5.1 Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet jährlich in der Regel im Frühjahr statt. 5.2 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird durchgeführt, wenn der Vorstand es für angezeigt erachtet - ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder es verlangt - die Kontrollstelle es verlangt oder sie einberuft (Art. 18.5) Art. 6 Einberufung Die Einladung zu den Generalversammlungen hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände (Traktanden). Art. 7 Anträge Anträge von Mitgliedern, Kreisen und Fachgruppen zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind spätestens bis Mitte Februar der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Art. 8 Leitung Der Präsident, bzw. bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, führt die Generalversammlung. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stimmenzähler. Art. 9 Ablauf Die Generalversammlung berät die auf der Traktandenliste angekündigten Geschäfte. Über Verhandlungsgegenstände, die auf der Traktandenliste nicht angekündigt sind, können an der Generalversammlung keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über den Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung. 3

Art. 10 Abstimmung An der Generalversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine einzige Stimme. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse offen mit dem absoluten Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Statuten nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder kann geheime Abstimmung bzw. Wahl verlangt werden. Art. 11 Befugnisse Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: 11.1 Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung. 11.2 Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten. 11.3 Abnahme der Jahresrechnung und des Kontrollstellenberichtes. 11.4 Entlastung des Vorstandes. 11.5 Festsetzung des Jahresbeitrages und allfälliger Sonderbeiträge, sowie des Budgets. 11.6 Wahlen und Beschlussfassungen: 11.6.1 Präsident und die weiteren 5 bis 7 Vorstandsmitglieder (Art. 13.1) 11.6.2 Kontrollstellenmitglieder 11.6.3 Delegierte, sowie deren Stellvertreter in die Delegiertenversammlung des SBV. Der Präsident ist von Amtes wegen Delegierter. 11.6.4 Mitglieder der Paritätischen Berufskommission und deren Stellvertreter. 11.6.5 Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern. 11.6.6 Beschlussfassung über Reglemente und andere für die Mitglieder verbindliche Vorschriften, sowie deren Änderung und Aufhebung. 11.6.7 Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder an die Versammlung, sowie über Anträge des baumeister verband aargau an den SBV. 11.6.8 Beschlussfassung über den Beitritt zu den vom SBV geschaffenen und den Beitritt zu berufsverwandten Organisationen, soweit rechtlich zulässig. 11.6.9 Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und die Verlustigerklärung gemäss Statuten des SBV, Änderung der Statuten, sowie Auflösung des baumeister verband aargau. 11.6.10 Behandlung aller übrigen Geschäfte, welche nach Gesetz, Statuten oder Reglement der Generalversammlung vorbehalten sind. Art. 12 Protokoll Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Leiter der Generalversammlung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen. Vorstand Art. 13 Zusammensetzung Amtsdauer 13.1 Der Vorstand besteht aus Präsident, ein bis zwei Vizepräsidenten, max. 5 weiteren Vorstandsmitgliedern und allen Kreis- und Fachgruppenchefs. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. 13.2 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederwählbarkeit ist zulässig, jedoch in der Regel auf fünf Amtsdauern beschränkt. Die Altersgrenze beträgt 65 Jahre. 4

Art. 14 Aufgaben/Befugnisse Finanzkompetenzen Dem Vorstand fallen folgende Aufgaben zu: 14.1 Allseitige Förderung der Verbandszwecke und die rechtzeitige Wahrung der gemeinsamen Berufsinteressen der Verbandsmitglieder. 14.2 Einberufung der Generalversammlung und Vorbereitung ihrer Verhandlungsgegenstände. 14.3 Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlungen baumeister verband aargau und der Organe des SBV. 14.4 Werbung und Aufnahme neuer Mitglieder. 14.5 Wahl der Kreis- und Fachgruppenchefs, sowie der Mitglieder besonderer Kommissionen und Umschreibung ihrer speziellen Aufgaben. 14.6 Wahl des Geschäftsführers. 14.7 Erledigung sämtlicher Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem Organ vorbehalten sind. 14.8 Vertretung des baumeister verband aargau nach aussen gegenüber Drittpersonen, Behörden und Gerichten. 14.9 Es steht dem Vorstand eine Verfügungskompetenz bis maximal Fr. 30 000.-- je einzelnes Geschäft zu. 14.10 Der Vorstand ist berechtigt, ausserordentliche Aktivitäten aus der Verbandskasse zu entschädigen. 14.11 Dem Präsident und den übrigen Mitgliedern des Vorstandes werden die Aufwendungen oder Stunden gemäss Entschädigungsreglement aus der Verbandskasse ausgerichtet. 14.12 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den baumeister verband aargau führen je zu Zweien der Präsident, der Vizepräsident sowie der Geschäftsführer. Art. 15 Delegieren von Aufgaben Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben eine Kommission, eines seiner Mitglieder oder auch Drittpersonen beauftragen. Dem Vorstand ist über den Stand der übertragenen Arbeiten regelmässig Bericht zu erstatten. Art. 16 Einberufung Beschlussfähigkeit 16.1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, bei Verhinderung durch einen Vizepräsidenten oder wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen. 16.2 Die Einladung hat in der Regel schriftlich und mindestens fünf Tage vor der Sitzung zu erfolgen, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände. Für dringende Geschäfte ist die telefonische Einberufung ohne Einhaltung der Einladungsfrist ausnahmsweise zulässig. 16.3 Der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident, führt den Vorsitz. 16.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende kann mitbestimmen, wobei er bei Stimmengleichheit zudem den Stichentscheid hat. Geschäftsleitung Art. 17 Zusammensetzung Aufgaben/Befugnisse 17.1 Präsident, Vizepräsidenten und Geschäftsführer bilden die Geschäftsleitung. 17.2 Der Geschäftsleitung fallen folgende Aufgaben zu: 17.2.1 Vorbereitung der Vorstandssitzungen. 17.2.2 Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes. 17.2.3 Anstellung von Mitarbeitern der Geschäftsstelle und Festlegung der Anstellungsbedingungen. 17.2.4 Festlegung der Pflichten der Geschäftsstelle. 5

Einberufung Beschlussfassung 17.3 Die Geschäftsleitung versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, bei dessen Verhinderung auf Einladung eines Vizepräsidenten. 17.4 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Geschäftsführer ist stimmberechtigt. Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Kontrollstelle Art. 18 Wahl der Rechnungsrevisoren 18.1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und zwei Stellvertretern. 18.2 Die Rechnungsrevisoren müssen Verbandsmitglieder bzw. Mitinhaber oder Leiter von Verbandsfirmen sein. 18.3 Sie werden jedes Jahr durch die Generalversammlung gewählt. Der amtsälteste Revisor ist jedoch nicht wieder wählbar. 18.4 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung, erstatten hierüber der Generalversammlung schriftlich Bericht und beantragen Abnahme der Rechnung und die Entlastung des Vorstandes. 18.5 Die Rechnungsrevisoren haben das Recht, eine ausserordentliche Generalversammlung zu verlangen und nötigenfalls direkt einzuberufen. (Art. 5.2) Geschäftsstelle Art. 19 Funktion Unterstellung 19.1 Für die Besorgung der mit der Erfüllung des Verbandszweckes zusammenhängenden Aufgaben setzt der Verband eine Geschäftsstelle unter Leitung eines Geschäftsführers ein. 19.2 Der Geschäftsführer hat an der Generalversammlung und an den Sitzungen des Vorstandes beratende Stimme. Kreise und Fachgruppen Art. 20 Kreise und Fachgruppe 20.1 Um den regionalen, wirtschaftlichen und fachbezogenen Sonderheiten der Mitglieder Rechnung zu tragen, wird das Verbandsgebiet in Kreise und Fachgruppen eingeteilt. 20.2 Der baumeister verband aargau ist in folgende Kreise und Fachgruppen gegliedert: Kreise Rheintal Aaretal / Limmattal Wiggertal / Suhrental / Wynental Seetal Reusstal / Bünztal Fachgruppe Strassenbauer 20.3 Es bleibt der Generalversammlung vorbehalten, die Kreise und Fachgruppen den Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechend zu bilden oder anzupassen. 6

Art. 21 Versammlung 21.1 Die Mitglieder dieser Kreise und Fachgruppen versammeln sich mindestens jährlich. 21.2 Die Kreisversammlungen haben sich insbesondere mit den Anliegen zu beschäftigen, die ihnen vom Kantonalvorstand zur Behandlung zugewiesen werden. Im weiteren verfolgen sie die bauwirtschaftlichen Probleme in ihrer Region oder in ihrem Fachgebiet. 21.3 Die Kreise und Fachgruppen sind befugt, Anträge an Vorstand und Generalversammlung zu stellen. 21.4 Die Versammlungen dienen auch dem kollegialen Kontakt der Mitglieder und der beruflichen Weiterbildung. Art. 22 Kreis- und Fachgruppenchefs Wahl Zugehörigkeit Finanzielles 22.1 Die Kreis- oder Fachgruppenchefs leiten die Kreisversammlungen. 22.2 Die Wahl erfolgt auf Antrag der Kreisversammlungen durch den Vorstand des baumeister verband aargau. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Sie ist identisch mit jener des Vorstandes. (Art. 13.2) 22.3 Sämtliche Kreis- und Fachgruppenchefs gehören dem Vorstand des baumeister verband aargau an und sind nach Möglichkeit Delegierte des SBV. (Art. 13.1) 22.4 Den Kreisen und Fachgruppen kann der Vorstand einen jährlichen Beitrag aus der Verbandskasse gewähren. Statutenrevision Art. 23 Revision 23.1 Eine gänzliche oder teilweise Statutenänderung kann jederzeit aus Mitgliederkreisen angeregt oder durch den Vorstand in die Wege geleitet werden. Vorbehandlung 23.2 Die Revision bedarf der Vorbehandlung durch den Vorstand. Zuständigkeit 23.3 Zuständig für die Genehmigung ist die Generalversammlung. (Art. 11.6.9) Finanzielles und Haftung Art. 24 Rechnungsjahr Jahresbeitrag Beitragshöhe Verwendung Sonderbeiträge 24.1 Das Rechnungsjahr des baumeister verband aargau fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. 24.2 Jedes ordentliche Mitglied und jedes Gastmitglied ist mit dem Erwerb der Mitgliedschaft zur Leistung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Ehren- und Freimitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag. 24.3 Der Jahresbeitrag wird in Form eines Grundbeitrages und eines zusätzlichen Beitrages in Promillen der Lohnsumme erhoben. Die Generalversammlung legt den entsprechenden Promille-Ansatz, sowie den jährlichen Grundbeitrag fest. 24.4 Als Grundlage für die Beitragsrechnung gilt die gesamte, für die SUVA massgebende Lohnsumme, aller im Vorjahr vom Mitglied beschäftigten Betriebsangestellten, ohne jeden weiteren Abzug sowie die SUVA-prämienpflichtigen Lohnsummenanteile an den Entgelten, welche im Vorjahr an Akkordanten ausbezahlt wurden, die nicht Mitglied des SBV sind. 24.5 Die Mitgliederbeiträge dienen zur Deckung der durch die Verbandstätigkeiten verursachten Ausgaben. 24.6 Die Generalversammlung kann befristete Sonderbeiträge beschliessen. 7

Stiftungen Lohnsummen- Meldungen Arbeitsgemeinschaften Zweigniederlassungen Fälligkeit 24.7 Zur Äufnung von Kapitalien für die Gründung und den Betrieb von Stiftungen und Gesellschaften (Art. 2.3) kann die Generalversammlung Beiträge aus der Verbandskasse ausscheiden oder zusätzlich separat erheben. 24.8 Die Mitglieder haben die Lohnsumme des Vorjahres jeweils dem baumeister verband aargau bekannt zu geben. 24.9 Unterlässt ein Mitglied die Lohnsummenmeldung, so ist der Vorstand befugt, nach erfolgter Mahnung die Lohnsumme nach Schätzung festzulegen. 24.10 Im Laufe eines Jahres eintretende Mitglieder haben für das Eintrittsjahr einen Beitrag im Verhältnis zur Dauer der Mitgliedschaft zu entrichten. Handelt es sich um eine neu gegründete Firma, ist die Lohnsumme des laufenden Jahres massgebend. 24.11 Die Beitragspflicht auf Grund der Lohnsumme besteht auch für Arbeiten, die von Mitgliedern gemeinsam oder in Verbindung mit aussenstehenden Firmen ausgeführt werden, ungeachtet der Rechtsform der Gemeinschaftsunternehmung. Anteile von Nichtverbandsfirmen können von der Gesamtlohnsumme einer Gemeinschaftsunternehmung abgezogen werden. 24.12 Bestehen im Rahmen des Gesamtbetriebes eines Mitgliedes besondere Betriebsteile, auf die sich die Mitgliedschaft im Sinne von Art. 3 nicht erstreckt, so kann auf Antrag des Mitgliedes der Vorstand die in diesen Betriebsteilen aufgewendete Lohnsumme von der Beitragspflicht befreien. 24.13 Hat ein Mitglied Zweigniederlassungen, die einer anderen Sektion des SBV angeschlossen sind, so sind die auf den Tätigkeitsbereich jener Sektion bezogenen Lohnsummenteile gesondert zu deklarieren; sie werden bei der Beitragsabrechnung von der Gesamtlohnsumme abgezogen. Dagegen werden Lohnsummenteile, die in Sektionen entstehen, denen das Mitglied nicht angeschlossen ist, ausschliesslich über den Hauptsitz abgerechnet. 24.14 Für Firmen mit Hauptsitz in einer anderen Sektion des SBV, die als Zweigniederlassungen dem baumeister verband aargau als Mitglied angehören, dient der auf den Tätigkeitsbereich des baumeister verband aargau bezogene Lohnsummenanteil als Grundlage für die Beitragsberechnung. 24.15 Für Gastmitglieder kann der Vorstand den Jahresbeitrag den Verhältnissen entsprechend festsetzen. Der Grundbeitrag darf jedoch nicht unterschritten werden. 24.16 Der Jahresbeitrag und der Sonderbeitrag wird nach Abhaltung der Generalversammlung erhoben. Diese sind innert zwei Monaten nach Rechnungsstellung zu überweisen. Mitglieder, deren Zahlung wiederholt gemahnt werden muss, werden mit einem Unkostenbeitrag belastet und können ausgeschlossen werden. Art. 25 Haftung 25.1 Für die Verbindlichkeiten des baumeister verband aargau haftet nur das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 25.2 Ansprüche und Pflichten ausscheidender Mitglieder: Aus dem baumeister verband aargau ausscheidende Mitglieder verlieren mit ihrem Austritt jeglichen Anspruch gegenüber dem baumeister verband aargau auf das Verbandsvermögen. Gegenüber dem baumeister verband aargau bleiben sie für alle finanziellen Verpflichtungen nach Massgabe der vorliegenden Statuten und der Statuten des SBV und der darauf gestützten Reglemente und Beschlüsse bis zum Ablauf des Austrittsjahres haftbar. Auflösung Art. 26 Liquidation Verwendung des Vermögens 26.1 Die Liquidation des baumeister verband aargau ist durch den Vorstand durchzuführen, sofern die Generalversammlung diesbezüglich nicht eine andere Anordnung trifft. 26.2 Das verbleibende Vermögen ist zu Handen eines die gleichen Zwecke verfolgenden neuen Aargauischen Verbandes bei der Zentralleitung des SBV zu hinterlegen. Wenn innert fünf Jahren keine Sektions-Neugründung erfolgt, so fällt dieses Vermögen dem SBV zu und ist für berufliche Weiterbildung im Kanton Aargau zu verwenden. 8

Inkrafttreten Art. 27 Die vorliegenden Statuten sind von der Generalversammlung des baumeister verband aargau vom 29. März 2001 genehmigt worden und ersetzen diejenigen vom 1. April 1983. Sie treten mit der Genehmigung durch den Zentralvorstand des SBV am 1. Mai 2001 in Kraft. Genehmigt an der Generalversammlung vom 29. März 2001 Der Präsident Der Geschäftsführer R. Meyer H. Moser Genehmigt durch den Zentralvorstand des Schweizerischen Baumeisterverbandes am 28. März 2001. Der Zentralpräsident Der Zentralsekretär H. Pletscher Dr. D. Lehmann Die vorstehenden Statuten treten am 1. Mai 2001 in Kraft 9