Hauptsatzung der Landesärztekammer Thüringen vom 18. September 1993

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Transkript:

Hauptsatzung der Landesärztekammer Thüringen vom 18. September 1993 (Ärzteblatt Thüringen, S. 727), zuletzt geändert durch Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landesärztekammer Thüringen vom 25. Mai 2015 (Ärzteblatt Thüringen, S. 378) Aufgrund 15 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufegesetz) vom 7. Januar 1992 (GVBl. Nr. 1 vom 10. Januar 1992, S. 3 ff.) hat die Kammerversammlung der Landesärztekammer Thüringen auf ihrer Sitzung am 14. November 1992, genehmigt durch Schreiben des Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit vom 23. April 1993 mit Auflagen, diese Auflagen beschlossen auf der Sitzung der Kammerversammlung am 18. September 1993, folgende Satzung beschlossen:

2 1 Name, Sitz, Stellung Die Landesärztekammer Thüringen ist die gesetzlich berufene Vertretung der Thüringer Ärzte. Als Körperschaft des öffentlichen Rechtes führt sie ein Dienstsiegel mit dem Thüringer Wappen. Sie hat ihren Sitz in Jena. Ihr amtliches Veröffentlichungsorgan ist das "Ärzteblatt Thüringen". 2 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Kammer sind alle Ärzte, die in Thüringen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ärztliche Berufsausübung ist jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden. (2) Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind die in der Aufsichtsbehörde ( 18 HeilberufeG) tätigen Ärzte. Ihnen steht der freiwillige Beitritt offen. (3) Ärztinnen und Ärzte können freiwillig Mitglied der Landesärztekammer Thüringen werden, sofern sie nicht bereits Mitglied einer anderen Kammer sind. Voraussetzung für eine freiwillige Mitgliedschaft ist, daß zu einem früheren Zeitpunkt bereits eine Pflichtmitgliedschaft bei der Landesärztekammer Thüringen bestanden hat. Das freiwillige Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Pflichtmitglied. 3 Rechte und Pflichten der Kammermitglieder (1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, sich bei der Kammer an- und abzumelden, Wohnsitz- und Niederlassungswechsel anzuzeigen. Einzelheiten regelt die Meldeordnung. (2) Für jedes Kammermitglied besteht Beitragspflicht, soweit es nicht nach den Bestimmungen der Beitragsordnung davon entbunden worden ist. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. (3) Weisungen und Anordnungen des Vorstandes sind für jedes Kammermitglied bindend, seinen Ladungen ist Folge zu leisten. (4) Jedes Kammermitglied besitzt das aktive und das passive Wahlrecht, sofern keine Einschränkungen des 14 Absatz 4 bis 6 HeilberufeG entgegenstehen. (5) Jedes Kammermitglied hat das Recht zur freien Meinungsäußerung. Es steht ihm offen, Vorschläge zu unterbreiten, Kritik zu üben oder Beschwerde zu führen. (6) Jedes Kammermitglied erhält das Ärzteblatt Thüringen, dessen Kosten durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten sind. (7) Gegen Kammermitglieder, die ihren Meldepflichten aus dem 11 Heilberufegesetz oder dieser Satzung bzw. der Meldeordnung nach wiederholter Aufforderung nicht nachkommen, kann der Vorstand nach vorheriger schriftlicher Ankündigung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 5.000 Euro verhängen.

3 4 Aufgaben der Kammer, Finanzierung (1) Die Aufgaben der Kammer ergeben sich aus dem Gesetz über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufegesetz vom 7. Januar 1992) in seiner jeweils geltenden Fassung. (2) Die Kammer führt das Ärzteverzeichnis des Landes Thüringen. (3) Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhebt die Kammer Mitgliedsbeiträge und Gebühren. Einzelheiten regelt die Beitrags- bzw. die Gebührenordnung. 5 Organe der Kammer (1) Die Organe der Kammer sind die Kammerversammlung und der Vorstand. (2) Die Wahlperiode der Kammerversammlung beträgt 4 Jahre. (3) Die Tätigkeit in den Kammerorganen ist ehrenamtlich. Einzelheiten regelt die Aufwandsentschädigungsordnung. 6 Kammerversammlung (1) Die Kammerversammlung ist das legislative Organ der Landesärztekammer Thüringen. (2) Die Vertreter der Kammerversammlung werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Briefwahl gewählt. Einzelheiten regelt die Wahlordnung. (3) Die Kammerversammlung tritt nach Notwendigkeit, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr zusammen. Sie muß ferner einberufen werden - auf Antrag von mindestens 1/3 der Vertreter der Kammerversammlung, - auf Beschluß des Vorstandes, - auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde. (4) Die Kammerversammlung berät über alle Angelegenheiten der Kammer gemäß dem Heilberufegesetz und der Satzung. Sie beschließt insbesondere über - die Satzung der Landesärztekammer Thüringen, - die Geschäftsordnung der Kammerversammlung, - die Wahlordnung, - die Berufsordnung, - die Weiterbildungsordnung, - die Beitrags- und die Gebührenordnung, - die Aufwandsentschädigungsordnung, - die Kassen- und Haushaltsordnung und den Haushaltsplan, - die Schlichtungsordnung, - die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,

4 - die Bildung und Besetzung von ständigen Ausschüssen, - die Aufstellung der Vorschlagsliste für ehrenamtliche Mitglieder der Berufsgerichte, - die Satzung des Ärzteversorgungswerkes und dessen Angelegenheiten, - die Satzung des Fürsorgewerkes und dessen Angelegenheiten, - Fragen der Vergangenheitsbewältigung, - die Wahl der Delegierten zum Deutschen Ärztetag. (5) Die Kammerversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. (6) Die Beschlüsse der Kammerversammlung sind für die Kammermitglieder bindend. (7) Über die Kammerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse enthalten muß. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie vier Beisitzern. Der Präsident und die Vizepräsidenten dürfen nicht gleichzeitig 1. Vorsitzender oder stellv. Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen sein. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kammerversammlung gewählt. (3) Der Präsident wird in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird auch diese Mehrheit nicht erreicht, so erfolgt im dritten Wahlgang eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. In gleicher Weise erfolgt in getrennten Gängen die Wahl der beiden Vizepräsidenten. (4) Die vier zu wählenden Beisitzer des Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Einfache Mehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. (5) Die Amtsdauer des Vorstandes endet mit Ablauf der Wahlperiode der Kammerversammlung. (6) Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Wahl des Vorstandes durch die neue Kammerversammlung weiter. (7) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so hat auf der nächstfolgenden Kammerversammlung eine Nachwahl stattzufinden. (8) Wird ein Antrag auf Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder gestellt, der von mindestens zehn Kammervertretern unterstützt werden muß, so ist dieser Antrag als einziger Punkt auf die Tagesordnung einer Kammerversammlung zu setzen, die

5 innerhalb eines Monats einberufen werden muß. Diese Kammerversammlung wird vom Vorsitzenden des Satzungsausschusses geleitet. (9) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes sind abberufen, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Kammervertreter die Abberufung beschließen. (10) Wird der gesamte Vorstand abberufen, so ist der Vorsitzende des Satzungsausschusses verpflichtet, innerhalb eines Monats eine Kammerversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Absatz 6 gilt entsprechend. (11) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Jahr, statt. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muß eine Vorstandssitzung unverzüglich einberufen werden. (12) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit nicht von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern schriftliche Abstimmung verlangt wird. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (13) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse enthalten muß. (14) In dringenden Fällen kann eine Entscheidung der Vorstandsmitglieder ohne Einberufung einer Vorstandssitzung schriftlich oder fernmündlich eingeholt werden. Für besonders dringliche Angelegenheiten kann der Vorstand den Präsidenten ermächtigen, von sich aus die Entscheidung zu treffen. Entscheidungen, die nicht in einer Vorstandssitzung getroffen wurden, sind den Vorstandsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8 Aufgaben des Vorstandes (1) Aufgabe des Vorstandes ist die Erledigung aller der Kammer aufgrund des Heilberufegesetzes obliegenden Aufgaben soweit diese nicht der Kammerversammlung durch dieses Gesetz oder durch die Satzung vorbehalten sind. (2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere: 1. Ausführung der Beschlüsse der Kammerversammlung 2. Aufstellung des Haushaltsplanes 3. Einziehung der Beiträge und ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel 4. Bestellung eines öffentlich vereidigten Wirtschafts- und Buchprüfers zur Durchführung der Kassenprüfung 5. Führung des Ärzteverzeichnisses 6. Erstattung eines jährlichen Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr an die Aufsichtsbehörde 7. Ausstellung der Urkunden über die Anerkennung eines Weiterbildungsabschlusses gemäß der Weiterbildungsordnung 8. Überwachung der Berufsordnung 9. Beauftragung des Untersuchungsführers mit der Durchführung der Ermittlungen nach 55 HeilberufeG 10. Beantragung der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

6 11. die Erteilung von Rügen gemäß 57 Abs. 3 HeilberufeG und die Entscheidung über dagegen erhobene Einsprüche 12. Bestellung der Prüfungs- und Widerspruchsausschüsse gemäß der Weiterbildungsordnung 13. die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Kammer. (3) Der Vorstand kann mit der unter Absatz 2 Ziffer 13 genannten Aufgabe, unbeschadet der Regelung in Abs. 2 Ziff. 12, einen Ausschuß betrauen. 9 Der Präsident (1) Der Präsident oder ein Vizepräsident vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten. Im Einzelfall kann der Präsident seine Vertretung auch anderen Mitgliedern des Vorstandes übertragen. (2) Erklärungen, welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen - abgesehen vom laufenden Geschäftsverkehr der Kammer - der Schriftform und müssen vom Präsidenten oder einem Vertreter und außerdem von einem weiteren Mitglied des Vorstandes vollzogen werden. (3) Der Präsident bzw. ein Vizepräsident oder ein beauftragtes Mitglied des Vorstandes oder ein beauftragter Geschäftsführer beruft die Kammerversammlung und den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung ein. 10 Ausschüsse (1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben bildet die Kammerversammlung ständige Ausschüsse für: 1. Finanz- und Beitragsangelegenheiten 2. Satzungs- und Geschäftsordnungsfragen 3. Ärztliche Weiterbildung 4. Krankenhausangelegenheiten 5. Fürsorgeangelegenheiten 6. Honorarprüfung 7. Qualitätssicherung 8. Schlichtungsangelegenheiten zwischen Ärzten. Weitere Ausschüsse können zur Bearbeitung besonderer Fragen gebildet werden. (2) In den Finanzausschuss und in den Satzungsausschuss dürfen nur Mitglieder der Kammerversammlung gewählt werden, die jedoch nicht Mitglieder des Vorstandes sind. In alle anderen Ausschüsse der Kammerversammlung dürfen auch Mitglieder des Vorstandes gewählt werden, maximal jedoch zwei. Mitglieder des Vorstandes können auf Wunsch an den Sitzungen aller Kammerversammlungsausschüsse teilnehmen und haben dort Rederecht.

7 In alle übrigen Ausschüsse können auch Kammermitglieder gewählt werden, die nicht Vertreter in der Kammerversammlung sind. (3) Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der Stellvertreter, beruft den Ausschuß ein, so oft es die Aufgaben erfordern. (4) Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit dem Vorstand zu berichten. (5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Arbeitsergebnisse des Ausschusses oder Einzelheiten dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes an die Öffentlichkeit gelangen. (6) Der Präsident oder der von ihm damit betraute Vorsitzende, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter, berichtet - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Minderheitsvoten - der Kammerversammlung über die Tätigkeit der Ausschüsse. (7) Der Vorstand hat das Recht, weitere beratende Ausschüsse zu berufen. (8) Die Amtsdauer von Ausschüssen endet mit der Wahlperiode der Kammerversammlung. 11 Widerspruchsausschuß Soweit der Vorstand seine Befugnis gemäß 8 Abs. 3 auf einen Widerspruchsausschuß überträgt, beruft der Vorstand einen Widerspruchsausschuß, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie der gleichen Anzahl von Stellvertretern besteht. Der Widerspruchsausschuß entscheidet über alle Widersprüche gemäß 8 Abs. 2 Ziff. 13 der Satzung mit Ausnahme der Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten. Die Amtsdauer der Mitglieder des Widerspruchsausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode der Kammerversammlung. 12 Prüfungs- und Widerspruchsausschüsse nach der Weiterbildungsordnung (1) Der Vorstand bestellt in ausreichender Zahl Prüfer für die Anerkennung von Weiterbildungsabschlüssen gemäß der Weiterbildungsordnung (2) Die Liste der Prüfer ist der Kammerversammlung bekanntzugeben und in der Geschäftsstelle zur Einsicht bereitzuhalten. (3) Der Vorstand ist unter Wahrung des Gebotes der Unparteilichkeit und unter Beachtung der Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Bildung der einzelnen Prüfungsausschüsse verantwortlich. Entsprechendes gilt für die Bildung der Widerspruchsausschüsse. (4) Die Prüfungs- und Widerspruchsausschüsse arbeiten nach einer vom Vorstand beschlossenen Verfahrensordnung.

8 (5) Die Amtsdauer der Mitglieder der Prüfungs- und Widerspruchsausschüsse endet mit Ablauf der Wahlperiode der Kammerversammlung; eine erneute Berufung ist möglich. 13 Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung (1) Die Akademie setzt sich zum Ziel, entsprechend der Aufgaben der Landesärztekammer Thüringen die ärztliche Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu fördern und Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen einschließlich Seminaren durchzuführen. Fortund Weiterbildungsveranstaltungen sollen sich durch Erhebung von Teilnahmegebühren selbst tragen. (2) Die Akademie ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Kammer. Zur Sicherstellung der Aufgaben wird ein eigener Geschäftsbereich unter Leitung einer ständigen Geschäftsführung gebildet. (3) Zur Erfüllung der Aufgaben der Akademie beruft der Vorstand einen Akademievorstand, der aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern besteht. Die Amtsdauer des Akademievorstandes endet mit Ablauf der Wahlperiode der Kammerversammlung. (4) Der Akademievorstand erstellt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Fort- und Weiterbildungsprogramme der Akademie für jeweils ein Jahr. (5) Der Zugang zur Akademie steht allen Kammermitgliedern offen. 14 Ethikkommission (1) Zur Beratung der Kammermitglieder in ethischen und rechtlichen Fragen vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder der epidemiologischen Forschung mit personenbezogenen Daten beruft der Vorstand eine Ethikkommission. (2) Die Ethikkommission ist unabhängig und weisungsfrei. Zusammensetzung und Arbeitsweise richten sich nach einer vom Vorstand beschlossenen Verfahrensordnung. Die Amtsdauer der Mitglieder der Ethikkommission endet mit Ablauf der Wahlperiode der Kammerversammlung. 15 Kreisstellen (1) Die Kammer errichtet Kreisstellen als rechtlich unselbständige Untergliederungen zur Erledigung der ihnen nach der Satzung übertragenen Aufgaben. (2) Die Bereiche der Kreisstellen entsprechen den Gebieten der kreisfreien Städte und Landkreise. Es kann auch eine Kreisstelle für das Gebiet mehrerer benachbarter Landkreise bzw. kreisfreier Städte errichtet werden.

9 (3) Aufgaben der Kreisstellen sind: - die Durchführung des örtlichen Schlichtungswesens; - die Förderung der Zusammenarbeit des ambulanten und stationären Gesundheitswesens, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Kreisstellen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen; - die Stellungnahme zu Fragen der Berufsordnung; - die Beratung des Kammervorstandes in Fürsorgeangelegenheiten; - Förderung der Fortbildung in Zusammenarbeit mit der Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung (4) Die Kammer stellt den Kreisstellen zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Maßgabe des Haushaltsplanes Mittel zur Verfügung. (5) Die Kammermitglieder im Bereich der Kreisstelle wählen einen Kreisstellenvorstand, der aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertretern besteht. Niedergelassene und angestellte Ärzte müssen durch jeweils mindestens ein Mitglied vertreten sein. Ein innerhalb des Kreises tätiger Vertreter der Kammerversammlung gehört dem Kreisstellenvorstand als beratendes Mitglied an, soweit er nicht gewähltes Mitglied ist. (6) Die Kreisstellenvorstände werden in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Das weitere Verfahren regeln die Kreisstellen selbständig. (7) Die Wahlperiode der Kreisstellenvorstände beträgt 4 Jahre. Die Wahlen sollen erstmalig innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung stattfinden. (8) Der Kreisstellenvorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, erledigt die laufenden Geschäfte der Kreisstelle. (9) Kreisstellenversammlungen werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. (10) Der Kreisstellenvorstand erstattet dem Vorstand der Kammer Bericht über die Tätigkeit der Kreisstelle und die Durchführung der Wahlen. (11) Kommt eine Wahl nicht zustande, so bestellt der Vorstand der Kammer einen Wahlleiter, der die Wahlen durchzuführen hat. (12) Die Kammerversammlung kann auf Vorschlag des Präsidenten einen Kreisstellenvorstand bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung und/ oder Ordnungen der Kammer vorzeitig abberufen. 16 Geschäftsstelle (1) Die Kammer unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführung geleitet wird. (2) Die Geschäftsführung unterliegt den allgemeinen Weisungen des Präsidenten.

10 17 Änderungen der Satzung (1) Zur Änderung der Satzung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung erforderlich. Satzungsänderungen müssen als ordentlicher Punkt auf der Tagesordnung der Kammerversammlung enthalten sein. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. (2) Bei Änderungen der Satzung, die aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen notwendig werden, ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter ausreichend. 18 Übergangsregelungen (1) Die bei Inkrafttreten der Satzung aufgrund des Gesetzes über die Berufsvertretungen und die Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker - Kammergesetz - vom 13. Juli 1990 (GBl. I Nr.44, S. 711) in Verbindung mit der Wahlordnung der Landesärztekammer Thüringen vom 2. März 1991 (Ärzteblatt Thüringen, Sonderheft 1, S. 2) gewählte Kammerversammlung sowie der von dieser gewählte Vorstand und die gewählten ständigen Ausschüsse bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt. (2) Die bei Inkrafttreten der Satzung entsprechend der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen vom 2. März 1991 (Ärzteblatt Thüringen, Heft 3, S. 89) gebildeten Prüfungs- und Widerspruchsausschüsse amtieren so lange weiter, bis die Prüfungs- und Widerspruchsausschüsse nach den Bestimmungen dieser Satzung neu bestellt worden sind. 19 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Ärzteblatt Thüringen in Kraft.