Verfügung über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

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Transkript:

Verfügung über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes vom 8. Oktober 2001 Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 1 und Artikel 104 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 2 sowie Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 17. August 1994 3 über den militärischen Strassenverkehr, verfügt: I Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen und Grundstücken des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport werden folgende Verkehrsmassnahmen angeordnet und signalisiert: 1 Bern BE, Ausbildungsanlage der Versorgungstruppen 1.1 Ausfahrt, Einmündung in die Bolligenstrasse: Stop. 1.2 Zufahrt Bolligenstrasse bis zum Parkplatz bei der Wache: 1.3 Rampe gegenüber der Ausfahrt bei der Wache: 1.4 Parkplatz bei der Wache: Parkbeschränkung; das Parkieren ist nur mit Fahrzeugen von Besuchern des Ausbildungszentrums gestattet. 1.5 Parkplatz vor dem Gebäude 66 B: Parkbeschränkung; das Parkieren ist nur mit Fahrzeugen von Besuchern des Gebäudes 66 B gestattet. 1.6 Ausfahrt bei der Wache in die Zufahrtsstrasse: Stop. 1 SR 741.01 2 SR 741.21 3 SR 510.710 2001-2027 5997

1.7 Vorplatz Kommandogebäude: parkieren verboten; das Parkieren ist nur mit Bewilligung der Kasernenverwaltung gestattet. 1.8 Durchfahrt zwischen den Gebäuden C und D: Einfahrt verboten; die Durchfahrt darf nur von Nordwesten nach Südosten befahren werden. 1.9 Durchfahrt entlang der Autobahn A6: Einfahrt verboten; die Durchfahrt darf nur vom Magazingebäude A in Richtung des Ausbildungsplatzes befahren werden. 2 Bettwil AG, militärische Anlage Ausfahrt: abbiegen nach links verboten; das Verbot gilt nur für Lastwagen. 3 Breil/Brigels GR, Flab Ausbildungszentrum allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen mit Ausnahmen, Verbot für Fussgänger mit Ausnahme, parkieren verboten mit Ausnahmen, kein Vortritt, Parkbeschränkungen. Gemäss Signalisationsplan GST/UG Log Nr. 683.01. Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Chur. 4 Bremgarten AG, Waffenplatz 4.1 Ausbildungsplatz Au abbiegen nach links verboten; das Verbot gilt nur für Lastwagen. 4.2 Strasse entlang dem Gebäude 3574 AU: Einfahrt verboten; die Strasse darf nur in Richtung der Friedhofstrasse befahren werden. 4.3 Ausfahrt in die Friedhofstrasse: 4.4 Vorplatz nordwestlich des Ausbildungsgebäudes: 4.5 Parkplatz südwestlich des Ausbildungsgebäudes: Parkbeschränkung; das Parkieren ist nur mit Fahrzeugen von Besuchern gestattet. 5998

4.6 Parkplatz nordöstlich des Ausbildungsgebäudes: Parkbeschränkung; das Parkieren ist nur mit Fahrzeugen von Instruktoren gestattet. 5 Brugg AG, Waffenplatz Kasernenareal: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen mit Ausnahme, Hindernisse rechts umfahren, parkieren verboten mit Ausnahme, Parkbeschränkungen. Gemäss Signalisationsplan GST/UG Log Nr. 117.01. Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Brugg. 6 Frauenfeld TG, Waffenplatz Allmend, Platz östlich des Rennplatzes: parkieren verboten (zeitweilig); ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes. Das Verbot gilt für den ganzen Platz. 7 Kloten/Bülach/Winkel ZH, Waffenplatz Uebungsgelände: allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen (zeitweilig), Verbote für Fussgänger (zeitweilig). Gemäss Signalisationsplan GST/UG Log Nr. 104.04. Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Kloten-Bülach. 8 Kloten ZH, Zeughaus- und Kasernenareal 8.1 Strasse zwischen Kantine und Sammelplatz U3: Einfahrt verboten; die Strasse darf nur von der Krankenabteilung in Richtung Haupteingang befahren werden. 8.2 Strasse entlang dem Unterrichtsgebäude unter der Autobahn: Einfahrt verboten; die Strasse darf nur von Norden nach Süden befahren werden. 8.3 Arealeinfahrt durch die Autobahnunterführung: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes. 5999

9 Langnau BE, Eidg. Zeughaus Ausfahrt aus dem Parkplatz: 10 Lyss BE, Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Zufahrt zum Parkplatz auf der Parzelle 2039: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes, Fahrzeuge mit Bewilligung der Zeughausverwaltung und der Zubringerdienst. 11 Moosseedorf/Urtenen BE, Waffenplatz Sand 11.1 Anlage Chüemoos Nord, Parkplatz: parkieren verboten; ausgenommen sind Fahrzeuge mit Bewilligung der Waffenplatzverwaltung. Das Verbot gilt für den ganzen Platz. 11.2 Anlage Chüemoos Nord, Ausfahrt: 11.3 Einfahrt Truppenlager: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes. 11.4 Ausfahrt Truppenlager, Einmündung in die Moosstrasse: 11.5 Parkplatz vor dem Truppenlager: parkieren verboten; ausgenommen sind Fahrzeuge mit Bewilligung der Waffenplatzverwaltung. 11.6 Kasernenweg, entlang dem Truppenlager: 11.7 Einfahrt in den Kasernenweg: Verbot für Motorwagen und Motorräder; ausgenommen sind Fahrzeuge der Landwirtschaft, Militärfahrzeuge und der Zubringerdienst. 11.8 Einmündung des Kasernenweges in die Moosstrasse: Stop. 12 Payerne VD, Eidg. Zeughaus Gesamtareal: Einfahrt verboten, Hindernisse rechts umfahren, parkieren verboten, 6000

kein Vortritt, Parkbeschränkungen. Gemäss Signalisationsplan GST/UG Log Nr. 207.01. Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Payerne. 13 St. Stephan BE, Flugplatz Gesamtareal: allgemeine Fahrverbote, Verbote für Motorwagen, Motorräder und Motorfahräder mit Ausnahmen, geradeausfahren, abbiegen nach rechts verboten, abbiegen nach links verboten. Gemäss Signalisationsplan GST/UG Log Nr. 444.01. Planauflage: Kommando FWK Region 3, Thun. 14 Thun BE, Gärtnerei Lerchenfeld Einfahrt zum Areal: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen ist der Zubringerdienst. 15 Thun BE, Waffenplatz, Areal Wehrdienstgebäude 15.1 Durchfahrt Nord: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Wehrdienste. 15.2 Ausfahrt gegenüber der Einsatzzentrale: Einfahrt verboten. 15.3 Eingang Bürotrakt: Einfahrt verboten; die Strasse darf nur von der Durchfahrt Süd her befahren werden. 15.4 Parkplätze bei der Durchfahrt Süd: Parkbeschränkung; das Parkieren ist nur mit Fahrzeugen des Personals und von Besuchern der Wehrdienste gestattet. 15.5 Uebergang im Bereich des Kreisels Allmendstrasse: Fussgängerweg. 6001

16 Thun BE, Areal der Rüstungsbetriebe AG 16.1 Strasse von Gebäude 680 bis Gebäude 683: Höchstgeschwindigkeit 40 km/h. 16.2 Strasse von Gebäude 654 bis Gebäude 418: Höchstgeschwindigkeit 40 km/h. 16.3 Einfahrt Allmendstrasse 86: Höchstgewicht 12 t. 17 Thun/Amsoldingen BE, Guntelseystrasse Teilstück Abzweigung Boden bis Parkplatz Schiessanlage: parkieren verboten; das Verbot gilt für beide Strassenseiten. 18 Walenstadt SG, Waffenplatz 18.1 Zufahrt von der Seestrasse zur Offizierskaserne: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge des Personals und von Lieferanten des Restaurants Seepromenade. 18.2 Parkplatz an der Seestrasse: parkieren verboten; ausgenommen sind Fahrzeuge von Besuchern des Restaurants Seepromenade. 19 Wangen a/aare BE, Waffenplatz Areal Technische Ausbildungshalle: allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen mit Ausnahmen, Einfahrt verboten, Hindernisse rechts umfahren, parkieren verboten mit Ausnahmen, Gemäss Signalisationsplan GST/UG Log Nr. 113.10. Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Wangen a/aare. 20 Wartau SG, Festungswerk Magletsch Zufahrtsstrasse ab Werkeingang Richtung Selva-Seevelen: Verbot für Motorwagen und Motorräder; ausgenommen ist der Zubringerdienst. 21 Wil SG, Tankanlage Parkplätze am Lagerweg: parkieren verboten; ausgenommen sind Fahrzeuge von Parkplatzmietern. 6002

II Nachfolgende Verfügungen über Verkehrsmassnahmen werden geändert: 1. Verfügung des BATT vom 30. Juli 1980 4 über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer I 12, Ostermundigen Armeeverpflegungsmagazin Aufgehoben 2. Verfügung des BATT vom 1. Juli 1984 5 über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer I 11, Moosseedorf Truppenlager Sand Aufgehoben 3. Verfügung des BATT vom 10. Juni 1992 6 über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer I 1, Bern Ausbildungszentrum der Versorgungstruppen Aufgehoben III 1. Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach den Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 7 über das Verwaltungsverfahren eingereicht werden. 2. Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern I 3, 5, 7, 12, 13 und 19 sind in Signalisationsplänen eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist bei den erwähnten Planauflagestellen und bei der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen. 3. Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind. 8. Oktober 2001 Eidgenössische Fahrzeugkontrolle Verkehrstechnik: Werner Gasser 4 BBl 1980 III 291 5 BBl 1984 II 1206 6 BBl 1992 III 1167 7 SR 172.021 6003