"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport



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Transkript:

Ausgabe 3, 10. März 2011 Rolf Metz, Rechtsanwalt "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourismusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter: http://www.reisebuerorecht.ch/index.php?id=newsletter_anmeldung 1. Fahrgastrechte im Schienen-, Luft- und Seeverkehr [PDF: http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2011/travel-ius-cit-text.pdf und http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2011/travel-ius-cit.pdf 2. Reiseabsagen Nordafrika [PDF: http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2011/travel-ius-nordafrika.pdf 3. "Gruenbull" und "Red Bull" [PDF: http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2011/travel-ius-marke.pdf 4. Reiserecht-Workshops 2011 [PDF: http://www.reisebuerorecht.ch/index.php?id=workshops 5. Bettwanzen im Flugzeug [PDF: http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2011/travel-iusbettwanzen.pdf 6. Der Mikro-Veranstalter 7. Mangels Kreditkarte Flug verweigert [PDF: http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2011/travel-ius-flugkreditkarte.pdf 8. Und zum Schluss Flugzeug ohne Kinder Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser Wer hat die Wahl hat hat die Qual. So haben wir den letzten "Travel ius"-letter angefangen. So könnten wir auch diesen beginnen. Viele interessante (und auch Klatsch-)Themen sind auf dem Pult. So könnte man z.b. www.sbb.ch/ferien etwas genauer unter die Lupe nehmen. Doch das lassen wir bleiben.

Travel ius 3, 10. März 2011 Seite 2 von 6 Das Internationale Eisenbahntransportkomitee (CIT) hat einen interessanten Artikel über die Fahrgastrechte bei den verschiedenen Transportmitteln publiziert. Dazu unser erster Beitrag. Marken geben immer zu reden: "Gruenbull" und "Red Bull". Nordafrika und Reiseabsagen: Muss ich das Geld zurückbezahlen? Mehr dazu in unserem Beitrag. Viel Vergnügen beim Lesen von "Travel ius" Rolf Metz 1. Fahrgastrechte im Schienen-, Luft- und Seeverkehr [PDF: http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2011/travel-ius-cit-text.pdf Das Internationale Eisenbahntransportkomitte CIT (www.cit-rail.org) hat in CITINFO 1/2011 einen interessanten Artikel von Isabelle Oberson, Legal Adviser bei CIT, über die Fahrgastrechte im Schienen-, Luft- und Seeverkehr publiziert. Dabei kommt neben Verspätung, Ausfälle usw. die Haftung für Unfälle zur Sprache. Frau Oberson geht auch auf die zukünftige Entwicklung dieser Rechte ein. Für die Schweiz ist ganze Geschichte etwas kompliziert, da neue EU-Bestimmungen nicht automatisch für die Schweiz gelten. Sie werden erst dann Schweizer Recht, wenn der entsprechende bilaterale Ausschuss dies beschliesst. Im Luftverkehr haben wir alle wichtigen Bestimmungen der EU übernommen. Den Artikel können Sie hier als PDF-Datei herunterladen: http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2011/travel-ius-cit.pdf 2. Reiseabsagen und Programmänderungen vor Abreise: Nordafrika [PDF: http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2011/travel-ius-nordafrika.pdf Wir haben mehrere Anfragen betreffend Reiseabsagen und Nordafrika erhalten. In diesem Punkt ist das Bundesgesetz über Pauschalreisen klar. Wenn der Veranstalter die Reise absagen muss, so hat er dem Kunden die bereits bezahlten Gelder zurückzubezahlen. Dies ergibt sich aus Art. 11 i.v. Art. 10 PRG. Schadenersatz kann der Kunde nicht verlangen (z.b. Wechselkursverluste, unnötig gewordene Auslagen usw.). Kann der Veranstalter eine Ersatzreise anbieten und nimmt der Reisende dieses Angebot an, so hat der Reisende höchstens Anspruch auf den allfälligen Minderwert der Ersatzreise. Dieser ist nach objektiven Umständen zu bemessen. Bei Programmänderungen hat der Reisende nur dann das Recht von der Reise kostenlos zurückzutreten, wenn die Änderung einen wesentlichen Vertragspunkt betrifft und dieser Vertragspunkt erheblich geändert wird. Gerade bei Kreuzfahrten kann der Ausfall von angelaufenen Häfen oder Wechsel der Häfen zu Diskussionen führen. Hier ist darauf abzustellen, wie die nicht angelaufenen Häfen in der Werbung be-

Travel ius 3, 10. März 2011 Seite 3 von 6 handelt worden sind. Sind sie als die "Highlights" hervorgehoben worden? Oder handelt es sich um Häfen, die touristisch keine grosse Bedeutung haben. Auch hier ist nach objektiven Massstäben zu verfahren, ausser der Reisende habe sich gewisse Häfen zusichern lassen. Dann sind sie immer ein wesentlicher Punkt der Reise. Diese und viele weitere Fragen sind auch Themen der Reiserecht-Workshops im April, welche in Zürich stattfinden. http://www.reisebuerorecht.ch/index.php?id=workshops 3. "Gruenbull" und "Red Bull" [PDF: http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2011/travel-ius-marke.pdf Pendlerzeitungen sind eine Fundgrube rechtlicher Themen. Wir lesen in 20Minuten vom 4. März 2011, dass die "Grünen" in Gelterkinden potenziellen Wählern "Gruenbull" Biomost verschenk(t)en. Da hat "Red Bull" rot gesehen. "Red Bull" ist natürlich über eine solche Aktion nicht erfreut und stellt sich auf den Standpunkt, dass durch "Gruenbull" ihr Markenrecht verletzt sei. Die Anwälte sind eingeschaltet. Der Fall zeigt drei wichtige Punkte bei Markenfragen: Markeninhaber investieren viel Geld in den Aufbau und Pflege einer Marke. Daher reagieren sie höchst sensibel, wenn "Trittbrettfahrer" von diesem Ruf profitieren wollen. Markeninhaber müssen ihre Marken verteidigen. Wenn die Marke zum Allgemeingut wird, ist der Markenschutz weg. Und bei Markenstreitigkeiten geht es immer um viel Geld. Das heisst, allfällige Anwalts- und Gerichtskosten sind entsprechend hoch. Wenn man sich in die Nähe einer Marke begibt wenn auch "nur" zum Spass oder "nur etwas Kleines, Lokales" plant wird sollte man vorgängig einen Markenrechtsexperten beiziehen. Das ist immer billiger, als nachher alles abblasen zu müssen oder sogar einen Prozess "am Hals" zu haben. 4. Reiserecht-Workshops im 2011 Hilfe ich muss die Reise absagen und die Kunden wollen das Geld zurück! So könnte durchaus ein Beitrag in einem der Reiserechtsseminare lauten. Auf solche und viele andere Fragen gehen wir in den Reiserecht-Workshop ein. Melden Sie sich jetzt an und sichern Sie sich Ihren Platz: +++ Workshop "Reiserecht von A Z", Dienstag, 12. April 2011 Der Workshop "Reiserecht von A Z" gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Gesetze und internationale Abkommen für die Reisebranche. Das Programm finden Sie hier http://www.reisebuerorecht.ch/index.php?id=workshops. Anmeldung unter http://www.reisebuerorecht.ch/index.php?id=anmeldung

Travel ius 3, 10. März 2011 Seite 4 von 6 +++ Workshop "Reiserecht plus", Dienstag, 19. April 2011 "Reiserecht plus" bietet Ihnen die Möglichkeit, Reiserecht vertieft zu behandeln. "Reiserecht plus" ist die beste Möglichkeit in kurzer Zeit das Maximum an Information zu bekommen. Für Teilnehmer, die die Grundzüge des Reiserechts kennen. Einzelheiten finden Sie hier http://www.reisebuerorecht.ch/index.php?id=workshops2 Online-Anmeldung unter http://www.reisebuerorecht.ch/index.php?id=anmeldung 5. Bettwanzen im Flugzeug [PDF: http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2011/travel-iusbettwanzen.pdf Vor noch nicht allzu langer Zeit gab es Bettwanzen-Allarm in New York. Jetzt ist auch London betroffen. Wie kommen Bettwanzen von New York nach London? Mit dem Flugzeug! ddmtravel berichtet und beruft sich dabei auf die Financial Times, dass eine amerikanische Geschäftsfrau auf dem Flug von Los Angeles nach London Ende Januar von Bettwanzen angefallen worden ist. Die Flugbegleiter erklärten sich dafür nicht zuständig (wiesen der Passagierin dann doch einen Sitz in der Business-Class zu). Wer im Internet unter "Bettwanzen" sucht, findet etliche Seiten über diese unangenehmen Gäste. Bettwanzenbisse sind äusserst schmerzvoll und heilen schlecht ab. Die Bisse sind ernst zu nehmen, sie können auch Sehstörungen hervorrufen. Wenn im Hotelbett Bettwanzen sind, ist das ein Mangel. Jedenfalls in New York, London, Paris, Madrid, Zürich usw. gehören Bettwanzen nicht zum normalen Lebensrisiko. Bei einer Pauschalreise hat der Veranstalter dafür einzustehen. Dies kann zu einer Minderung des Pauschalpreises führen. Wenn der Reisende zum Arztgehen oder Medikamente kaufen muss, begründen diese Auslagen Schadenersatzforderungen. Was nicht vergessen werden darf: Der Reisende hat zu beweisen, dass er im Hotelbett von den Wanzen gebissen worden ist. Das heisst, er muss nachweisen, dass der Veranstalter eine Vertragspflicht nicht korrekt erfüllt hat. 6. Der Mikro-Veranstalter "Der Mikro-Veranstalter", die neueste ELVIA/mondial Assistance Reiserechts- Broschüre. Die Publikation ist eine umfassende Darstellung des heutigen Reiserechts. Alles Wichtige kurz und bündig zusammengefasst. Die Informationspflichten des Reisebüros sind ausführlich dargestellt. Ein "Muss" für alle Reisebüros und ihre Mitarbeiter. Die Publikation ist auf Deutsch und Französisch gratis hier erhältlich: http://www.reisebuerorecht.ch/index.php?id=broschueren

Travel ius 3, 10. März 2011 Seite 5 von 6 7. Mangels Kreditkarte Flug verweigert [PDF: http://www.reisebuerorecht.ch/fileadmin/download/2011/travel-ius-flugkreditkarte.pdf Stellen Sie sich vor, Sie haben Ihren Flug über das Internet gebucht und per Kreditkarte bezahlt. Kämen Sie auf die Idee, dass Sie dann die Kreditkarte beim Check-In vorweisen müssen und wenn Sie das nicht tun können, Ihnen der Flug verweigert wird? Genau dies ist einer Passagieren in Deutschland geschehen. Sie hatte über das Internet einen Iberia-Flugschein gekauft. Da Sie beim Einchecken die Kreditkarte nicht vorweisen konnte, wurde ihr der Flug verweigert. Zu Unrecht, wie das Landgericht Frankfurt a.m. entschied. Eine Kreditkarte sei ein Zahlungsmittel und kein wichtiges Reisedokument. Das Gericht verbot Iberia, die umstrittene Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin zu verwenden. Dies unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250'000 Euro. (Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.) 8. Und zum Schluss Flugzeuge ohne Kinder Gemäss travelmole.com hat HolidayExtras.com unter 5000 Nutzern eine Umfrage, was Passagiere auf Flügen wirklich wollen, gemacht. Spitzenresultat: 83% der Befragten wollten Kinder-freie Zonen in den Flugzeugen und ein Drittel sogar Kinder-freie Flüge. Mit freundlichen Grüssen Ihr Rolf Metz Rolf Metz, 2011 Rolf Metz, Rechtsanwalt Postfach 509, CH-6614 Brissago Telefon 091 793 03 54, Telefax 091 793 03 55 info[atreisebuerorecht.ch www.reisebuerorecht.ch Sämtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr. Wenn Sie "Travel ius" nicht mehr erhalten möchten, so können Sie sich hier aus der Adressliste austragen: http://www.reisebuerorecht.ch/index.php?id=newsletter_anmeldung oder senden Sie uns eine E-Mail an info[atreisebuerorecht.ch Reiserecht-Workshops im 2011 +++ Workshop "Reiserecht von A Z", Dienstag, 12. April 2011

Travel ius 3, 10. März 2011 Seite 6 von 6 Der Workshop "Reiserecht von A Z" gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Gesetze und internationale Abkommen für die Reisebranche. Das Programm finden Sie hier http://www.reisebuerorecht.ch/index.php?id=workshops. Anmeldung unter http://www.reisebuerorecht.ch/index.php?id=anmeldung +++ Workshop "Reiserecht plus", Dienstag, 19. April 2011 "Reiserecht plus" bietet Ihnen die Möglichkeit, Reiserecht vertieft zu behandeln. "Reiserecht plus" ist die beste Möglichkeit in kurzer Zeit das Maximum an Information zu bekommen. Für Teilnehmer, die die Grundzüge des Reiserechts kennen. Einzelheiten finden Sie hier http://www.reisebuerorecht.ch/index.php?id=workshops2 Online-Anmeldung unter http://www.reisebuerorecht.ch/index.php?id=anmeldung