Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten im Hafenbereich

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Transkript:

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/794 Landtag 18. Wahlperiode 26.02.13 Mitteilung des Senats vom 26. Februar 2013 Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten im Hafenbereich

Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 26. Februar 2013 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Zuständigkeiten im Hafenbereich Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Zuständigkeiten im Hafenbereich mit der Bitte um Beschlussfassung. Das Hansestadt Bremische Hafenamt (HBH) war bis Ende 2001 neben den Aufgaben für die technische und nautische Betreuung der bremischen Häfen auch mit einer Vielzahl kommunaler Aufgaben im Hansestadt bremischen Überseehafengebiet und im Fischereihafen in Bremerhaven betraut, die der Fachaufsicht verschiedener Senatsressorts unterstanden (Wasserbehörde, Abfallbehörde, Meldebehörde etc.). Mit Gründung der bremenports GmbH & Co. KG gingen die technischen Aufgaben vom HBH auf die neue Gesellschaft über. Gleichzeitig erfolgte eine Neustrukturierung des HBH in ein rein nautisches Amt. Beim HBH gehören die nichtnautischen hoheitlichen Tätigkeiten nicht zu den Kernaufgaben der Organisationseinheit. Die betreffenden Aufgaben selbst sowie das mit der laufenden Aufgabenerledigung befasste Personal verblieben seinerzeit jedoch bis zu einer notwendigen Neuregelung der Zuständigkeiten beim HBH. Eine Übertragung der Aufgaben auf die bremenports GmbH & Co. KG ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Für die HBH-Aufgaben, für die nach der Senatsgeschäftsverteilung der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV) zuständig ist, soll entsprechend SUBV selbst die Aufgabenerledigung wahrnehmen. Durch das vorliegende Gesetz werden mehrere Rechtsvorschriften derart geändert, dass bisherigen Zuständigkeiten vom HBH nunmehr auf andere Stellen übertragen werden. Durch den Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 5. Mai 2009 kommt es nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu Gebietsübertragungen, die beim Übergang der HBH-Aufgaben berücksichtigt werden. Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) wird um Beschlussfassung gebeten.

Entwurf Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten im Hafenbereich Vom 2013 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Wassergesetzes 92 Absatz 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 2180-a-1) wird wie folgt gefasst: (1) Wasserbehörden sind 1. der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr a) für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, b) für die übrigen Hafengebiete in Bremerhaven und c) für die durch 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 5. Mai 2009 und zu dessen Ausführung vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 485) in die Gemeinde Bremerhaven eingegliederten Gebiete von der Deichfußinnenkante einschließlich Deichverteidigungsweg und Deichentwässerungsgraben bis zur westlichen Landesgrenze in der Weser, 2. der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Ausnahme der Gebiete nach Nummer 1 Buchstabe b und c. (2) Der Senat hat durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr für die Hafengebiete in Bremerhaven näher zu bestimmen. Artikel 2 Änderung des Bremischen Bodenschutzgesetzes 16 des Bremischen Bodenschutzgesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385-2129-g-1), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

2 2. als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde a) der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr aa) für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, bb) für die übrigen Hafengebiete in Bremerhaven und cc) für die durch 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 5. Mai 2009 und zu dessen Ausführung vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 485) in die Gemeinde Bremerhaven eingegliederten Gebiete von der Deichfußinnenkante einschließlich Deichverteidigungsweg und Deichentwässerungsgraben bis zur westlichen Landesgrenze in der Weser, b) der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das übrige Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Für die räumliche Abgrenzung der Hafengebiete im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb findet die Rechtsverordnung des Senats nach 92 Absatz 2 des Bremischen Wassergesetzes entsprechende Anwendung. Artikel 3 Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes Das Bremische Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 2182-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Das sonstige Sondervermögen Fischereihafen trägt in dem in der Anlage kartographisch dargestellten Bereich die Straßenbaulast. Es kann Aufgaben der Straßenbaulast nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf Dritte übertragen. 2. 46 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Straßenbaubehörden sind 1. das Amt für Straßen und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,

3 2. der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven. 3. In 47 Absatz 1 werden nach dem Wort Einzelnen die Wörter oder durch andere Rechtsvorschriften eingefügt. 4. Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird angefügt. Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. April 1997 (Brem.GBl. S. 147-9233-c-1), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird aufgehoben. 2. Nummer 2 wird Nummer 1 und die Wörter das Polizeipräsidium werden durch die Wörter die Polizei Bremen ersetzt.. 3. Nummer 3 wird Nummer 2. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2013 in Kraft. Bremen, den Der Senat Anhang(zu Artikel 3 Nummer 1) Anlage (zu 11 Absatz 3) Hinweis: Die Karte ist hier abzubilden und mit den o.a. Angaben zu beschriften.

Entwurf Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten im Hafenbereich - Begründung - A. Allgemeiner Teil Das Hansestadt Bremische Hafenamt (HBH) war bis Ende 2001 neben den Aufgaben für die technische und nautische Betreuung der bremischen Häfen auch mit einer Vielzahl kommunaler Aufgaben im Hansestadt bremischen Überseehafengebiet und im Fischereihafen in Bremerhaven betraut, die der Fachaufsicht verschiedener Senatsressorts unterstanden (Wasserbehörde, Abfallbehörde, Meldebehörde etc.). Mit Gründung der bremenports GmbH & Co. KG gingen die technischen Aufgaben vom HBH auf die neue Gesellschaft über. Gleichzeitig erfolgte eine Neustrukturierung des HBH in ein rein nautisches Amt. Beim HBH gehören die nichtnautischen hoheitlichen Tätigkeiten nicht zu den Kernaufgaben der jeweiligen Organisationseinheit. Die betreffenden Aufgaben selbst sowie das mit der laufenden Aufgabenerledigung befasste Personal verblieben seinerzeit jedoch bis zu einer notwendigen Neuregelung der Zuständigkeiten beim HBH. Eine Übertragung der Aufgaben auf die bremenports GmbH & Co. KG ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Das HBH verfügt aufgrund der rein nautischen Aufgabenausrichtung nicht mehr über das notwendige fachtechnische Leitungspersonal. Für die HBH-Aufgaben, für die nach der Senatsgeschäftsverteilung der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV) zuständig ist, soll entsprechend SUBV selbst die Aufgabenerledigung wahrnehmen. Durch das vorliegende Gesetz werden mehrere Rechtsvorschriften derart geändert, dass die bisherigen Zuständigkeiten vom HBH nunmehr auf andere Stellen übertragen werden. Durch den Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 5. Mai 2009 kommt es nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu Gebietsübertragungen, die beim Übergang der HBH-Aufgaben zu berücksichtigen sind. B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Die Zuständigkeit des HBH wird aus der Norm gestrichen. SUBV erhält die Zuständigkeit als Wasserbehörde für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, die Hafengebiete sowie für die im Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenzen übergegangenen Gebiete (Luneplate) von der Deichfußinnenkante einschließlich Deichverteidigungsweg und Deichentwässerungsgraben bis zur westlichen Landesgrenze in der Weser. Zu Artikel 2: Die bisherige Nummer 2 c) (Zuständigkeit des HBH) wird gestrichen. Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa erhält entsprechend der wassergesetzlichen Regelung die Zuständigkeit als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde für das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven, die übrigen Hafengebiete in Bremerhaven sowie das durch Staatsvertrag vom 05.05. 2009 eingegliederte Gebiet zwischen westlicher Landesgrenze in der Weser und Deichfußinnenkante. Zu Artikel 3: Das Sondervermögen Fischereihafen übernimmt die Aufgabe des Straßenbaulastträgers gemäß 11 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes. Es erhält die Befugnis, Aufgaben der Straßenbaulast nach Maßgabe des 11 Abs. 1 und 2 BremLandStrG auf Dritte zu übertragen. Der Bereich in dem das Sondervermögen Fischereihafen die Aufgabe des Straßenbaulastträgers übernimmt, wird in einer Anlage beschrieben, wobei die Grenze im Bereich der Straße An der Geeste zwischen Kennedybrücke und der Einmündung der Bülowstraße in diese zwischen den Flurstücken der Gemarkung Geestemünde, Flur 9, Nummern 1/17 und 1/18 verläuft. Das Amt für Straßen und Verkehr erhält die Zuständigkeit als Straßenbaubehörde auch für das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven. Der Magistrat der Stadt Bremerhaven erhält die Zuständigkeit als Straßenbaubehörde auch für die Hafengebiete in Bremerhaven. Zu Artikel 4: Die bisherige Nummer 1 (Zuständigkeit des HBH) wird gestrichen. Das Amt für Straßen und Verkehr ist nunmehr im Sinne der Vorschrift auch für den Ortsteil stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven zuständig. Zu Artikel 5: Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.