Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Landsberg für die Kommunalwahl am 25. Mai 2014

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Transkript:

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Landsberg für die Kommunalwahl am 25. Mai 2014 Die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 23.07.2013 (Bek. des MI vom 24.07.2013, MBL. LSA S. 360) bestimmt, dass die allgemeinen Neuwahlen zu den kommunalen Vertretungen gemäß 5 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der zur Zeit geltenden Fassung, am Sonntag, dem 25.05.2014, in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr, stattfinden. Gemäß 7 Europawahlgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 17.03.2008 (BGBl. I S. 394), hat die Bundesregierung am 19.09.2013 den Wahltag für die 8. Direktwahl zum Europäischen Parlament ebenso auf den 25.05.2014 festgelegt. Die maßgeblichen Wahlrechtsgrundlagen für die Wahl zum Stadtrat und Ortschaftsrat am 25.05.2014 für das Land Sachsen-Anhalt sind die Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) und das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in den jeweils gültigen Fassungen. 1. Wahltermin zu der allgemeinen Neuwahl der kommunalen Vertretungen in der Stadt Landsberg (Stadtrat und Ortschaftsräte) Gemäß 6 Abs. 1 KWG LSA mache ich hiermit bekannt, dass die allgemeinen Neuwahlen zu den Vertretungen der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt (Kommunalwahlen), gemäß 5 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA laut Beschluss der Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.07.2013 (Bek. des MI vom 24.07.2013, MBL. LSA S. 360), am stattfinden. Sonntag, den 25.05.2014, in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr, Im Rahmen der Kommunalwahl 2014 werden in der Stadt Landsberg der Stadtrat und in den durch die Hauptsatzung bestimmten Ortschaften der Stadt Landsberg die Ortschaftsräte gewählt. Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen bei den Kommunalwahlen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. 2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 2.1. Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für die Bildung von Wahlvorständen Am 25.05.2014 finden die Kommunalwahlen (Wahl zum Kreistag, Wahl zum Landrat,

Wahl zum Stadtrat und Wahlen zu den Ortschaftsräten) und die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Gemäß 6 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) werden hiermit die im Wahlgebiet der Stadt Landsberg, d.h. die in allen angehörigen Ortschaften (Braschwitz, Hohenthurm, Landsberg, Niemberg, Oppin, Peißen, Queis, Reußen, Schwerz, Sietzsch, Spickendorf), vertretenen Parteien und Wählergruppen zu der am 25.05.2014 stattfindenden Kommunalwahl aufgefordert, dem Stadtwahlleiter innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber vier Wochen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung, Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer für die nach 12 Abs. 1 KWG LSA zu bildenden Stadtwahlvorstände vorzuschlagen. Wahlvorstände werden für die voraussichtlichen Wahlbezirke gebildet. Die Anzahl der je Wahlvorstand zu berufenden Personen wird auf 8 Beisitzer festgelegt. Die Wahlvorstände betreuen insbesondere am Wahltag die Wahlhandlung von ca. 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und ermitteln nach der Wahl das Wahlergebnis der Kommunalwahlen und der Wahl zum Europäischen Parlament. Für diese Leistung bekommt jedes Mitglied als Aufwandsentschädigung (insgesamt 16,-Euro für Kommunalwahlen und 21,-Euro für Wahl zum Europäischen Parlament). Zudem erfolgt durch die Stadt Landsberg während der gesamten Wahlhandlung die Verpflegung der Wahlvorstände. 3. Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für die Bildung eines Wahlausschusses Gemäß 10 Abs. 1 KWG LSA in Verbindung mit 4 KWG LSA werden hiermit die im Wahlgebiet der Stadt Landsberg, einschließlich der angehörenden Ortschaften (Braschwitz, Hohenthurm, Landsberg, Niemberg, Oppin, Peißen, Queis, Reußen, Schwerz, Sietzsch, Spickendorf), vertretenen Parteien und Wählergruppen zu der am 25.05.2014 stattfindenden Kommunalwahl aufgefordert, dem Stadtwahlleiter, spätestens aber vier Wochen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung, Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer für den nach 10 Abs. 1 KWG LSA zu bildenden Stadtwahlausschuss vorzuschlagen. Allgemeines Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nicht gleichzeitig Beisitzer/in bzw. stellvertretende Beisitzer/in in den Stadtwahlvorständen bzw. dem Stadtwahlausschuss sein. Für die Ablehnung eines Wahlehrenamtes, für das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt, den Ersatz des Aufwandes und des Verdienstausfalles wird auf die Bestimmungen des 13 Abs. 1 bis 3 des KWG LSA hingewiesen. Die Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer der Stadtwahlvorstände werden durch den Stadtwahlleiter nach dem im 6 Abs. 3 bis 5 der KWO LSA bestimmten Verfahren berufen. 4. Wahl des Stadtrates der Stadt Landsberg Gemäß 21 KWG LSA und 29 KWO LSA wird hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt hat am 31.12.2012 für die Stadt Landsberg 15220 Einwohner ermittelt ( 149 GO LSA). Demnach sind gemäß 36

Abs. 3 GO LSA in der Stadt Landsberg 28 (achtundzwanzig) ehrenamtliche Stadträte zu wählen. Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Landsberg, das aus den Ortschaften besteht. Aufgrund des 7 Abs. 1, KWG LSA hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 12.12.2013 für das Wahlgebiet 2 (zwei) Wahlbereiche gebildet, die sich wie folgt abgrenzen: Wahlbereiche (Stand Einwohnerzahl vom 31.12.2013) Wahlbereich 1: 8109 bilden die Ortschaften Wahlbereich 2: 7111 bilden die Ortschaften Bageritz, Gollma, Gütz, Klepzig, Kockwitz, Landsberg, Lohnsdorf, Petersdorf, Queis, Reinsdorf, Reußen, Sietzsch, Spickendorf, Wiedersdorf, Zwebendorf Braschwitz, Dammendorf, Eismannsdorf, Hohenthurm, Kneipe, Maschwitz, Niemberg, Oppin, Peißen, Plößnitz, Schwerz, Stichelsdorf, Zöberitz Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden ( 21 Abs. 1 KWG LSA). Entsprechende Erklärungen sind durch die Beteiligten bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge dem Stadtwahlleiter gegenüber schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Sie müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen oder dem Einzelbewerber unterzeichnet sein. Die nachfolgend aufgeführten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber erfüllen die Voraussetzungen des 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 KWG LSA, sind also somit vom Erfordernis der Sammlung von Unterstützungsunterschriften befreit: Parteien: Christlich Demokratische Partei Deutschlands (CDU) DIE LINKE (DIE LINKE) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Freie Demokratische Partei (FDP) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (GRÜNE)) Wählergruppen: Freiwillige Feuerwehr Braschwitz Frauen für Braschwitz und Plößnitz Bürgerliste für Braschwitz und Plößnitz Bürger für Niemberg Wählerinitiative Bürger für Oppin und Maschwitz Vereinte Bürgerliste Bürger für Peißen Tischtennissportverein Schwerz/Schafstallpowerfrauen Freiwillige Feuerwehr Schwerz-Dammendorf

Wahlvorschlagsverbindung: Wahlvorschlagsverbindung Mündige Bürger Spickendorf FFW Spickendorf Wahlvorschlagsverbindung Janine Lobach, Detlef Müller, Torsten Römer Die Parteien, die gemäß 22 Abs. 1 KWG LSA am Tag der Bestimmung des Wahltages nicht im Landtag von Sachsen-Anhalt durch mindestens eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten oder im Bundestag durch mindestens eine/n im Land Sachsen-Anhalt gewählte/n Abgeordnete/n vertreten sind, können nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie bis zum Freitag, dem 07.03.2014, 24.00 Uhr, ihre Beteiligung an der Wahl dem Landeswahlleiter angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates der Stadt Landsberg sind bis zum Montag, dem 31.03.2014, 18.00 Uhr, bei dem Stadtwahlleiter unter folgender Adresse einzureichen: Stadt Landsberg Stadtwahlleiter Olaf Heinrich Köthener Straße 2 06188 Landsberg Ein Wahlvorschlag gilt nur für die Wahl in einem Wahlbereich ( 21 Abs. 3 KWG LSA), d. h. Parteien und Wählergruppen, die in beiden Wahlbereichen kandidieren wollen, müssen für jeden zutreffenden Wahlbereich einen gesonderten Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlberechtigter darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Stadtratswahl benannt werden. Eine Partei oder Wählergruppe darf in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf bis zu 17 (siebzehn) Bewerber/innen enthalten ( 21 Abs. 4 KWG LSA). Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein, 24 Abs. 1 KWG LSA. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten. Der Wahlvorschlag muss nach 21 Abs. 6 KWG LSA enthalten: 1. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung (Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers; 2. Name der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; er muss mit dem Namen übereinstimmen, den die Partei im Land Sachsen- Anhalt führt; 3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird; aus ihm muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe des Wahlgebietes handelt; das Kennwort muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen und darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten; 4. den Wahlbereich, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird.

Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein. Die Parteimitgliedschaft muss durch den jeweiligen Parteivorstand des Wahlgebietes, die Parteilosigkeit durch eigenhändige Erklärung des Bewerbers schriftlich bestätigt werden. Alle Bewerber müssen ihre Zustimmung zur Aufstellung schriftlich erklären. Ein Wahlvorschlag von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern, die nicht unter die Bestimmungen des 21 Abs. 10 KWG LSA fallen, muss von mindestens der nachfolgenden Anzahl von Wahlberechtigten des Wahlbereiches, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlbereich 1: eingeholt in den Ortschaften Wahlbereich 2: eingeholt in den Ortschaften 70 Unterschriften Bageritz, Gollma, Gütz, Klepzig, Kockwitz, Landsberg, Lohnsdorf, Petersdorf, Queis, Reinsdorf, Reußen, Sietzsch, Spickendorf, Wiedersdorf, Zwebendorf 61 Unterschriften Braschwitz, Dammendorf, Eismannsdorf, Hohenthurm, Kneipe, Maschwitz, Niemberg, Oppin, Peißen, Plößnitz, Schwerz, Stichelsdorf, Zöberitz Nach 21 Abs. 9 KWG LSA werden nur solche Unterstützungserklärungen anerkannt, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die vom Stadtwahlleiter der Stadt Landsberg, Köthener Straße 2, 1. Obergeschoss, Zimmer 10, 06188 Landsberg, auf Anforderung kostenfrei (während der Dienststunden) bereit gestellt werden, zu erbringen. Unbeschadet der Notwendigkeit der Beibringung der erforderlichen Anzahl der Unterstützungsunterschriften muss der Wahlvorschlag einer Partei von dem nach ihrer Satzung für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan, der Wahlvorschlag einer Wählergruppe von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe oder von einer Vertrauensperson, der Einzelwahlvorschlag vom Einzelbewerber unterzeichnet sein. Der Vertretungsberechtigte einer Wählergruppe hat dem Stadtwahlleiter die Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Gemäß 26 Abs. 1 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder zurückgezogen werden. Im Übrigen wird hinsichtlich der Einreichung der Wahlvorschläge auf die 21 bis 26 KWG LSA und auf die 29 bis 33 KWO LSA verwiesen. Alle weiteren amtlichen Formulare zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen werden vom Stadtwahlleiter zur Verfügung gestellt. 5. Wahl der Ortschaftsräte Ortschaftsräte sind in den, durch 10 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Landsberg, in der Fassung vom 27.10.2011, festgelegte elf Ortschaften zu wählen:

1. Braschwitz mit den Ortsteilen Braschwitz, Plößnitz 2. Hohenthurm mit dem Ortsteil Hohenthurm 3. Landsberg mit den Ortsteilen Gollma, Gütz, Landsberg, Reinsdorf 4. Niemberg mit den Ortsteil Eismannsdorf, Niemberg 5. Oppin mit den Ortsteilen Maschwitz, Oppin 6. Peißen mit den Ortsteilen Peißen, Stichelsdorf, Zöberitz 7. Queis mit den Ortsteilen Klepzig, Kockwitz, Wiedersdorf, Queis 8. Reußen mit den Ortsteilen Reußen, Zwebendorf 9. Schwerz mit den Ortsteilen Dammendorf, Kneipe, Schwerz 10.Sietzsch mit den Ortsteilen Bageritz, Lohnsdorf, Sietzsch 11.Spickendorf mit den Ortsteilen Petersdorf, Spickendorf Wahlgebiet für die Wahl der Ortschaftsräte ist die jeweilige Ortschaft. Die Mitglieder der Ortschaftsräte werden nach den für die Wahl der Stadträte geltenden Vorschriften gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die in der Ortschaft wohnenden Bürger. Nach 10 Absatz 2a der Hauptsatzung der Stadt Landsberg ist in den Ortschaften die nachfolgende Anzahl von Mitgliedern der Ortschaftsräte zu wählen: Ortschaft Anzahl der Mitglieder Ortschaftsrat 1. Braschwitz 9 2. Hohenthurm 9 3. Landsberg 9 4. Niemberg 9 5. Oppin 9 6. Peißen 9 7. Queis 9 8. Reußen 9 9. Schwerz 9 10. Sietzsch 9 11. Spickendorf 9 Wahlvorschläge für die Wahl der Ortschaftsräte können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden ( 21 Abs. 1 KWG LSA). Entsprechende Erklärungen sind durch die Beteiligten bis zum Ablauf der Frist zu Einreichung der Wahlvorschläge dem Stadtwahlleiter gegenüber schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Sie müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen oder dem Einzelbewerber unterzeichnet sein. Die nachfolgend aufgeführten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern erfüllen die Voraussetzungen des 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 KWG LSA, sind also somit vom Erfordernis der Sammlung von Unterstützungsunterschriften befreit:

Parteien: Christlich Demokratische Partei Deutschlands (CDU) DIE LINKE (DIE LINKE) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Freie Demokratische Partei (FDP) BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (GRÜNE)) Wählergruppen: Freiwillige Feuerwehr Braschwitz Frauen für Braschwitz und Plößnitz Bürgerliste für Braschwitz und Plößnitz Bürger für Niemberg Wählerinitiative Bürger für Oppin und Maschwitz Vereinte Bürgerliste Bürger für Peißen Tischtennissportverein Schwerz/Schafstallpowerfrauen Freiwillige Feuerwehr Schwerz-Dammendorf Einzelbewerber: Einzelbewerber Dana Weinhage Einzelbewerber Lutz Stieger Einzelbewerber Lothar Arzt Einzelbewerber Frank Meinhardt Einzelbewerber Hugo Sitte Einzelbewerber Sascha Heier Einzelbewerberin Ilka Zabel Einzelbewerber Uwe Kamm Einzelbewerberin Renate Roßberg Einzelbewerber Friedrich, Otto Einzelbewerberin Dr. Holz, Marianne Einzelbewerber Volker Rapsilber Einzelbewerber Sebastian Zutz Einzelbewerber Steffen Sauer Einzelbewerber Uwe Bunge für Ortschaft Braschwitz für die Ortschaft Hohenthurm für die Ortschaft Hohenthurm für die Ortschaft Niemberg für die Ortschaft Oppin für die Ortschaft Oppin für die Ortschaft Oppin für die Ortschaft Oppin für die Ortschaft Peißen für die Ortschaft Reußen für die Ortschaft Reußen für Ortschaft Schwerz für Ortschaft Schwerz für Ortschaft Schwerz für Ortschaft Schwerz Die Parteien, die gemäß 22 Abs. 1 KWG LSA am Tag der Bestimmung des Wahltages nicht im Landtag von Sachsen-Anhalt durch mindestens eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten oder im Bundestag durch mindestens eine/n im Land Sachsen-Anhalt gewählte/n Abgeordnete/n vertreten sind, können nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie bis zum Freitag, den 07.03.2014, 24.00 Uhr, ihre Beteiligung an der Wahl dem Landeswahlleiter angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Wahlvorschläge für die Wahl der Ortschaftsräte sind bis zum Montag, den 31.03.2014, 18.00 Uhr, bei dem Stadtwahlleiter unter folgender Adresse einzureichen: bei dem Stadtwahlleiter unter folgender Adresse einzureichen: Stadt Landsberg Stadtwahlleiter Olaf Heinrich Köthener Straße 2 06188 Landsberg

Ein Wahlberechtigter darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für eine Ortschaftsratswahl benannt werden. Ein Wahlvorschlag gilt nur für die Wahl in einer Ortschaft ( 21 Abs. 3 KWG LSA), d.h. Parteien und Wählergruppen, die in mehreren oder allen Ortschaften kandidieren wollen, müssen für jede zutreffende Ortschaft einen gesonderten Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten ( 21 Abs. 4 KWG LSA). Die Höchstzahl der zu benennenden Bewerber liegt um fünf höher als die Anzahl der zu wählenden Vertreter: Ortschaft Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag 1. Braschwitz 14 2. Hohenthurm 14 3. Landsberg 14 4. Niemberg 14 5. Oppin 14 6. Peißen 14 7. Queis 14 8. Reußen 14 9. Schwerz 14 10. Sietzsch 14 11. Spickendorf 14 Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein ( 21 Abs. 4 KWG LSA). Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten. Der Wahlvorschlag muss nach 21 Abs. 6 KWG LSA enthalten: 1. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung (Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers; 2. Name der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; er muss mit dem Namen übereinstimmen, den die Partei im Land führt; 3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird; aus ihm muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe des Wahlgebietes handelt; das Kennwort muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen und darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten; 4. die Ortschaft, für die der Wahlvorschlag eingereicht wird. Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein. Die Parteimitgliedschaft muss durch den jeweiligen Parteivorstand des Wahlgebietes, die Parteilosigkeit durch eigenhändige Erklärung des Bewerbers schriftlich bestätigt werden. Alle Bewerber müssen ihre Zustimmung zur Aufstellung schriftlich erklären.

Ein Wahlvorschlag von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern, die nicht unter die Bestimmungen des 21 Abs. 10 KWG LSA fallen, muss von mindestens der nachfolgenden Anzahl von Wahlberechtigten der jeweiligen Ortschaft, für die der Wahlvorschlag eingereicht wird, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ortschaft Erforderliche Anzahl Unterstützungs- Unterschriften 1. Braschwitz 9 2. Hohenthurm 14 3. Landsberg 39 4. Niemberg 12 5. Oppin 12 6. Peißen 8 7. Queis 11 8. Reußen 8 9. Schwerz 4 10. Sietzsch 5 11. Spickendorf 4 Nach 21 Abs. 9 KWG LSA werden nur solche Unterstützungserklärungen anerkannt, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die vom Stadtwahlleiter, Köthener Straße 2, 1. Obergeschoss, Zimmer 10, 06188 Landsberg, auf Anforderung kostenfrei bereit gestellt werden (während der Dienststunden), zu erbringen. Unbeschadet der Notwendigkeit der Beibringung der erforderlichen Anzahl der Unterstützungsunterschriften, muss der Wahlvorschlag einer Partei von dem nach ihrer Satzung für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan, der Wahlvorschlag einer Wählergruppe von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe oder von einer Vertrauensperson, der Einzelwahlvorschlag vom Einzelbewerber unterzeichnet sein. Der Vertretungsberechtigte einer Wählergruppe hat dem Stadtwahlleiter die Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Gemäß 26 Abs. 1 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder zurückgezogen werden. Im Übrigen wird hinsichtlich der Einreichung der Wahlvorschläge auf die 21 bis 26 KWG LSA und auf die 29 bis 33 KWO LSA verwiesen. Alle weiteren amtlichen Formulare zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen werden vom Stadtwahlleiter der Stadt Landsberg zur Verfügung gestellt. Olaf Heinrich Stadtwahlleiter