40 AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT Herausgeber: Der Präsident der Technischen Universität Berlin Nr. 7/2015 Straße des 17. Juni 135, 10623 Berlin (68. Jahrgang) ISSN 0172-4924 Berlin, den Redaktion: Ref. K 3, Telefon: 314-22532 2. März 2015 I N H A L T I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften Fakultäten Seite Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Bauingenieurwesen an der Fakultät VI - Planen Bauen Umwelt - an der Technischen Universität Berlin vom 8. Oktober 2014... 41 Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Landschaftsarchitektur an der Fakultät VI - Planen Bauen Umwelt an der Technischen Universität Berlin vom 19. November 2014.. 43 Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Soziologie technikwissenschaftlicher Richtung an der Fakultät VI Planen Bauen Umwelt an der Technischen Universität Berlin vom 8. Oktober 2014.. 45 Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung an der Fakultät VI - Planen Bauen Umwelt an der Technischen Universität Berlin vom 8. Oktober 2014.. 47 Anhang: Erste Änderungssatzung der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung an der Fakultät VI Planen Bauen Umwelt an der Technischen Universität Berlin vom 16. Dezember 2015...
47 Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung an der Fakultät VI - Planen Bauen Umwelt an der Technischen Universität Berlin Vom 8. Oktober 2014 Der Fakultätsrat der Fakultät VI - Planen Bauen Umwelt der Technischen Universität Berlin hat am 8. Oktober 2014 gemäß 18 Abs. 1 Nr. 1 der Grundordnung der Technischen Universität Berlin, 71 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) i. V. m. 10 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBL. S. 393), zuletzt geändert durch Art. I G zur Einführung einer Sportprofilquote bei der Studienplatzvergabe vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 198), die folgende Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung beschlossen*: Inhaltsübersicht I. Allgemeiner Teil 1 - Geltungsbereich 2 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten II. Zugang 3 - Zugangsvoraussetzungen III. Zulassung 4 - Zulassungsantrag 5 - Auswahlkriterien 6 - Auswahlverfahren 7 - Zulassungsentscheidung I. Allgemeiner Teil 1 - Geltungsbereich Diese Zugangs- und Zulassungsordnung regelt in Verbindung mit der Satzung der Technischen Universität Berlin über die Durchführung hochschuleigener Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen (AuswahlSa) in der jeweils gültigen Fassung die Zugangs-, Zulassungs- und Auswahlmodalitäten für den konsekutiven Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung. 2 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Zugangs- und Zulassungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft. Sie gilt für alle Bewerbungsverfahren ab Wintersemester 2015/16. II. Zugang 3 - Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzungen sind neben den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen nach 10 bis 13 BerlHG ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in einem mindestens sechssemestrigen Studiengang der Stadt-, Regional- oder Raumplanung. Eine Zulassung ist auch möglich, sofern ein fachlich nahestehender Studiengang absolviert wurde und dabei die Leistungen nach Absatz 2 nachgewiesen werden. (2) Bewerberinnen und Bewerber fachlich nahestehender Studiengänge müssen folgende Leistungen nachweisen: 1. Den Nachweis von mindestens 20 Leistungspunkten in der Raumplanung mit den Fächern Planungstheorie, Stadtplanung, Regionalplanung, Stadt- und Siedlungsgeschichte, Bauleitplanung, in den Ingenieurwissenschaften mit den Fächern Stadttechnik, Infrastrukturplanung, Verkehrsplanung sowie raumbezogenen Fachplanungen; 2. Den Nachweis von mindestens 3 Leistungspunkten im Baurecht mit den Fächern Bauplanungsrecht mit den Schwerpunkten Bauleitplanung und Zulässigkeit von Vorhaben sowie von mindestens 3 Leistungspunkten in weiteren Lehrveranstaltungen im Bau- und Planungsrecht; 3. Den Nachweis von mindestens 6 Leistungspunkten im Städtebaulichen Entwurf und Plandarstellung in den Fächern Städtebaulicher Entwurf, Städtebauliche Masterplanung, Freiraumplanung, Kontextentwurf, Entwurfsmethoden sowie in den Fächern Kartographie, Darstellungslehre, Computergestützte Darstellung/ CAD, GIS; 4. Den Nachweis über mindestens 10 Leistungspunkten in den folgenden drei Lehrbereichen mit fachlich relevanter Bedeutung für die Stadt- und Regionalplanung: Stadt- und Regionalökonomie bzw. Wirtschaftsgeographie, Stadt- und Regionalsoziologie bzw. Soziologie des Raums, Stadtökologie bzw. Umweltwissenschaft; dabei sind aus jedem der genannten drei Bereiche mind. 2 Leistungspunkte nachzuweisen; 5. Der Nachweis über mindestens 6 Leistungspunkte im Rahmen von fachübergreifenden Studienprojekten oder projektähnlichen Lehrveranstaltungen mit einem Bezug zur Stadt- und Regionalplanung. (3) Maximal ein Kriterium nach Absatz 2, Nr. 2-4 darf dabei nicht erfüllt sein. (4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen den Nachweis englischer Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbringen. III. Zulassung 4 - Zulassungsantrag Der Antrag auf Zulassung ist an die zuständige Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung der Technischen Universität zu richten. Dem Antrag sind beizulegen: 1. die im Antragsformular geforderten Unterlagen im Original oder in amtlich beglaubigter Form. Die Form der Anträge wird durch die zuständige Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung festgelegt. 2. eine beglaubigte Kopie des Transcript of Records für alle an staatlich anerkannten Hochschulen erbrachten Leistungen, aus dem die in jedem Modul erworbenen Leistungspunkte (bei nicht modularisierten Curricula in anderer geeigneter Form, beispielsweise durch Aufschlüsselung der Semesterwochenstunden) hervorgehen sowie die vermittelten Inhalte, z.b. durch Beifügung der entsprechenden Modulbeschreibungen erkenntlich werden.
48 3. Geeignete Nachweise nach 8 Abs. 4 für Nr. 1 und 2 inkl. einer Übersicht über den vollzeitäquivalenten Umfang sofern entsprechende Leistungen in Anrechnung gebracht werden sollen. 5 - Auswahlkriterien Die Auswahl wird aufgrund der folgenden Kriterien getroffen: 1. nach dem Grad der Qualifikation, die sich nach dem Ergebnis der Prüfung des vorangegangenen Studiengangs bemisst (mit einer Gewichtung von 70 von 100), 2. nach einer Gewichtung des Studienfachs des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben (mit einer Gewichtung von 20 von 100) sowie 3. nach zusätzlichen fachbezogenen Qualifikationen, die außerhalb des Hochschulstudiums erworben wurden (mit einer Gewichtung von 10 von 100). 6 - Auswahlverfahren (1) Die Teilnehmerzahl am Auswahlverfahren kann über den Grad der Qualifikation begrenzt werden. Die Entscheidung über eine Begrenzung trifft die Auswahlkommission zu Beginn des Auswahlverfahrens. (2) Im Rahmen des Auswahlverfahrens vergibt die Auswahlkommission bis zu 100 Punkte für das Kriterium nach 5 Abs. 1 Nr. 1 gemäß der folgenden Tabelle: Note Punkte Note Punkte 1,0 100 2,6 52 1,1 97 2,7 49 1,2 94 2,8 46 1,3 91 2,9 43 1,4 88 3,0 40 1,5 85 3,1 37 1,6 82 3,2 34 1,7 79 3,3 31 1,8 76 3,4 28 1,9 73 3,5 25 2,0 70 3,6 22 2,1 67 3,7 19 2,2 64 3,8 16 2,3 61 3,9 13 2,4 58 4,0 10 2,5 55 Praktikumsrichtlinie Stadt- und Regionalplanung) mit einer vollzeitäquivalenten Dauer von acht Wochen bis sechs Monate 40 Punkte, 2. für fachbezogene berufspraktische Erfahrungen (vgl. Praktikumsrichtlinie Stadt- und Regionalplanung) mit einer vollzeitäquivalenten Dauer von mindestens sechs Monaten 70 Punkte und 3. für gesellschaftliches Engagement innerhalb oder außerhalb von Hochschulen mit einer Dauer von wenigstens zwei Jahren während oder nach einem vorangegangenen Studium 30 Punkte. (5) Die Auswahlkommission erstellt eine begründete Rangliste mit den erreichten Punkten anhand der Auswahlkriterien. 7 - Zulassungsentscheidung (1) Die Entscheidung über die Auswahl trifft nach Abschluss des Auswahlverfahrens die zuständige Stelle der Zentralen Universitätsverwaltung auf Grundlage der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse und der daraus resultierenden Rangliste. (2) Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber erhalten unverzüglich einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Studienplatz gemäß der Rangliste nach 8 Abs. 5 im Nachrückverfahren neu vergeben. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Begründung. *) Bestätigt vom Präsidium der Technischen Universität Berlin am 8. Januar 2015. Bestätigt durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft am 12. Februar 2015. (3) Das Studienfach des vorangegangenen Studiengangs gibt Auskunft über die fachspezifische Eignung. Bis zu 100 Punkte werden für das Kriterium nach 5 Abs. 1 Nr. 2 nach folgender Regelung vergeben: 1. für einen Studiengang nach 3 Abs. 1 Satz 1 100 Punkte 2. für alle anderen Studiengänge 50 Punkte. (4) Als Auswahlkriterium im Sinne des 5 Nr. 3 können weitere Erfahrungen mit Bezug zu den Lehrinhalten und Qualifikationszielen des Masterstudiengangs Stadt- und Regionalplanung herangezogen werden. Hierfür vergibt die Auswahlkommission bis zu 100 Punkte nach der folgenden Regelung: 1. für fachbezogene berufspraktische Erfahrungen (vgl.
51 Anhang: AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT Herausgeber: Der Präsident der Technischen Universität Berlin Nr. 8/2016 Straße des 17. Juni 135, 10623 Berlin (69. Jahrgang) ISSN 0172-4924 Berlin, den Redaktion: Ref. K 3, Telefon: 314-22532 8. April 2016 I N H A L T I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften Seite Fakultäten Änderungssatzung für die Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Bildungswissenschaft Organisation und Beratung an der Fakultät I an der Technischen Universität Berlin vom 4. November 2015... 52 Änderungssatzung für die Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Interdisziplinäre Antisemitismusforschung an der Fakultät I an der Technischen Universität Berlin vom 4. November 2015... 52 Erste Änderungssatzung der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung an der Fakultät VI Planen Bauen Umwelt an der Technischen Universität Berlin vom 16. Dezember 2015... 53 II. Bekanntmachungen Gemeinsame Kommissionen für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen... 53 für den konsekutiven forschungsorientierten Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen... 53
53 Erste Änderungssatzung der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung an der Fakultät VI Planen Bauen Umwelt an der Technischen Universität Berlin vom 16. Dezember 2015 Der Fakultätsrat der Fakultät VI Planen Bauen Umwelt der Technischen Universität Berlin hat gemäß 18 Abs. 1 Nr. 1 der Grundordnung der Technischen Universität Berlin, 71 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG ) in der Fassung vom 26. Juli 2011(GVBl. S. 378), die folgende Änderungssatzung der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung beschlossen. 4) Artikel I Die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Stadt- und Regionalplanung der Fakultät VI - Planen Bauen Umwelt an der Technischen Universität Berlin vom 8. Oktober 2014 (AmBl TU 7/2015) wird wie folgt geändert: 3 (4) wird gestrichen. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft. II. Bekanntmachungen Gemeinsame Kommissionen für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Die Veröffentlichung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (engl. Industrial Engineering and Management) der Technischen Universität Berlin vom 17. Juni 2015 (AMBl. TU Nr. 37/2015, S. 339) wird wie folgt berichtigt: Auf Seite 341 wird in 7 Abs. 2 das Wort genau durch das Wort maximal ersetzt. Auf Seite 342 werden in Anlage 1 die Worte Einführung in die Informatik (Wirtschaftsingenieurwesen) durch die Worte Einführung in die Informatik (Wi.-Ing.) und die Worte Grundlagen des Operations Research (OR 1) durch die Worte Operations Research - Grundlagen" ersetzt. Hinter den Worten Grundlagen der Physikalischen Chemie wird das Wort (Wi.-Ing.) eingefügt. Auf Seite 343 werden in Anlage 2 die Worte Grundlagen des Operations Research durch die Worte Operations Research - Grundlagen" ersetzt. Auf Seite 344 wird hinter den Worten Grundlagen der Physikalischen Chemie das Wort (Wi.-Ing.) eingefügt. Auf Seite 345 werden in Anlage 2 die Worte Grundlagen des Operations Research durch die Worte Operations Research - Grundlagen" ersetzt. Hinter den Worten Grundlagen der Physikalischen Chemie wird das Wort (Wi.-Ing.) eingefügt. 4) Bestätigt von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft am 15. März 2016 für den konsekutiven forschungsorientierten Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Die Veröffentlichung der Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven forschungsorientierten Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (engl. Industrial Engineering and Management) der Technischen Universität Berlin vom 17. Juni 2015 (AMBl. TU Nr. 37/2015, S. 350) wird wie folgt berichtigt: Auf Seite 352 wird in 7 Abs. 2 das Wort genau durch das Wort maximal ersetzt.