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Transkript:

Informationsblatt (Stand: 01.08.2018) Staffelung des monatlichen Elternbeitrages für die Kindergärten in Uelsen Amselstrolche + Tabaluga (für das Kindergartenjahr 2018/2019) Stufe Einkommen * Kindergarten/Krippe Grundbeiträge/ Mon. (5 Std./tägl.) Kindergarten/Krippe Grundbeiträge/ Mon. (6,5 Std./tägl.) Sonderöffnungs- Zeiten K-Garten (je 0,5 Std.) Mon. 1 bis 25.000,00 125 155 15,00 22,50 2 bis 30.000,00 130 170 17,50 25,00 3 bis 35.000,00 140 185 20,00 27,50 4 bis 40.000,00 150 200 22,50 30,00 5 bis 50.000,00 175 230 25,00 35,00 6 bis 60.000,00 200 260 27,50 40,00 7 bis 70.000,00 225 295 30,00 45,00 8 bis 80.000,00 250 325 32,50 50,00 9 bis 100.000,00 275 360 35,00 55,00 10 über 100.000,00 280 365 37,50 56,00 Sonderöffnungszeiten Krippe (je 0,5 Std.) Für die letzten 3 Kindergartenjahre vor der Einschulung gilt voraussichtlich die gesetzlich geregelte Beitragsfreiheit im Rahmen der bestehenden Angebote! Voraussichtlich beitragsfrei sind im Jahr 2018/2019 alle Kinder, die vor dem 01.10.2015 geboren sind. *Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte aus dem Jahr 2016, d.h. Bruttoeinkünfte lt. Steuerbescheid abzüglich Werbungskosten (in der Regel als Summe der Einkünfte bezeichnet) Verluste aus anderen Einkunftsarten werden nicht berücksichtigt Sonderausgaben (z.b. Kirchensteuer, Versicherungsbeiträge) dürfen nicht abgezogen werden Steuerfreie Einkünfte (z.b. Arbeitslosengeld, Unterhalt/Unterhaltsvorschuss, Krankengeld, Wohngeld, geringfügige Beschäftigung, Mutterschaftsgeld, Renten, usw.) werden hinzugerechnet Kindergeld bleibt anrechnungsfrei Elterngeld bis 300 / Monat bleibt anrechnungsfrei Maßgebend für das Kindergartenjahr 2018/2019 (01.08.2018-31.07.2019) ist das Einkommen des Kalenderjahres 2016. Bei wesentlichen Einkommensänderungen (Änderungen von mehr als 10 % auf die Summe der Einkünfte) ist das aktuelle Einkommen zugrunde zu legen. Einkommensänderungen bedeuten sowohl Einkommensminderungen als auch Einkommenszuwächse durch z.b. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres (ab dem Änderungszeitpunkt wird das aktuelle Einkommen für die folgenden 12 Monate hochgerechnet).

Sinnvoll ist es, den kompletten Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2016 vorzulegen. Da hier unter Umständen nicht alle Einkünfte enthalten sind (z.b. geringfügige Beschäftigung, Wohngeld), sind ggf. gesonderte Nachweise erforderlich. In jedem Fall sollte der Elterngeldbescheid mit eingereicht werden. Bei Pflegekindern kann die Verwaltung auf die Vorlage von Einkommensnachweisen verzichten und die niedrigste Einkommensstufe festsetzen. Auch für die Monate Juli und August (Ferienmonate/Schließungszeit) ist der festgesetzte Beitrag in voller Höhe zu zahlen. 2. Sonderöffnungszeiten Es besteht die Möglichkeit, Sonderöffnungen zu buchen, von minimal einer ½ Stunde. Diese Buchung gilt verbindlich für alle fünf Wochentage und einem vollem Kalendermonat. Für die Nutzung des Frühdienstes und/oder Spätdienstes ist je halbe Stunde ein gesonderter Betrag in oben dargestellter Höhe zu zahlen. An-, Ab- und Ummeldungen sind jeweils nur für volle Monate mit einer Änderung von minimal einer ½ Stunde möglich. Letzter Tag für eine An-, Ab- und Ummeldung ist der 24. des Vormonats; wenn dieser jedoch auf einem Wochenende liegt, ist es der letzte Freitag vor dem Termin. Ist eine Abmeldung von Sonderöffnungszeiten vor den Sommerferien/Schließungszeiten erfolgt, so kann eine Neuanmeldung nach den Ferien nicht erfolgen; in diesem Fall ist die Abmeldung rückwirkend zurückzunehmen und der Beitrag für den Zwischenzeitraum nachzuzahlen. An-, Ab- und Ummeldungen sind nur in schriftlicher Form möglich. 3. Ermäßigungen Auf den Grundbetrag wird eine Kinderermäßigung wie folgt gewährt: Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten/die Kinderkrippe, ermäßigt sich der nach den vorstehenden Kriterien ansonsten zu zahlende Betrag für das zweite und für jedes weitere Kind um 50 %. Die Ermäßigung gilt immer für den niedrigsten Grundbetrag. Bei diesen Berechnungen werden jedoch beitragsfreie Kinder nicht berücksichtigt. Diese Ermäßigung gilt nur für den Grundbetrag, nicht für die Sonderbetreuung.

4. Festsetzung und Fälligkeit der Beiträge Die Überprüfung des Jahreseinkommens erfolgt durch die Samtgemeinde Uelsen. Hierfür ist es erforderlich, dass das Beiblatt Einkommensfestsetzung, der Einkommenssteuerbescheid 2016 und die Nachweise steuerfreier Einkünfte (z.b. Arbeitslosengeld, Wohngeldbescheid, Unterhaltstitel) bei der Samtgemeinde Uelsen, Itterbecker Str. 11 bei Frau Mardink, Zimmer 41, vorgelegt werden. Vertreterin ist Frau Ukaj, Zimmer 42. Die Sachbearbeiterinnen sind montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr erreichbar. Sollte der Einkommensteuerbescheid Ihnen nicht vorliegen, so sind andere geeignete Nachweise vorzulegen. Der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin der Samtgemeinde Uelsen setzt dann die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens fest. Über die Höhe des Elternbeitrages wird ein Bescheid erteilt. Werden keine Einkommensnachweise vorgelegt, so wird die Höhe des Elternbeitrages nach der höchsten Einkommensstufe (über 100.000 ) festgesetzt. Die Erklärung zur Höhe des Einkommens wird streng vertraulich behandelt. Die Beiträge sind jeweils rückwirkend zum 30. eines Monats fällig und werden nach Zustimmung des Zahlungspflichtigen abgebucht. Jahresbescheinigungen über gezahlte Beiträge können bei der Samtgemeinde Uelsen bei Frau Mardink, Zi. 41, Tel: 05942/209-41, Mail: mardink@uelsen.de, oder Frau Ukaj (Zi. 42, ukaj@uelsen.de) beantragt werden. 6. Zuschüsse Eltern, deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, können beim Landkreis Grafschaft Bentheim (Jugendamt, Frau Lier, Tel. 05921/96-1215) einen Zuschussantrag stellen. (Informationen geben gerne die Leiterinnen der beiden Kindergärten). Antragsvordrucke sind im Kindergarten zu erhalten oder bei Frau Mardink/Frau Ukaj von der Samtgemeinde Uelsen.

( Vor- und Zunahme des Erziehungsberechtigten) 49843 Uelsen,... ( Straße und Hausnummer) Telefon:... Einkommensfestsetzung (nur für nach dem 30.09.2015 geborene Kinder) Bitte gehen Sie mit Ihrem Steuerbescheid aus dem Jahre 2016/Verdienstabrechnung zur Samtgemeinde Uelsen (Zimmer 41, Frau Mardink). Ihr Einkommen wird geprüft und Sie werden den aufgeführten Einkommensgruppen zugeteilt. Wenn Sie über 100.000 Jahreseinkommen haben oder eine Überprüfung durch die Samtgemeinde ablehnen, dann unterschreiben Sie folgende Erklärung und reichen diese bei der Samtgemeinde ein. Erklärung: ( ) Wir reichen keine Einkommensnachweise ein und sind bereit, den Höchstbeitrag monatlich zu zahlen. (Datum) ( Unterschrift) Erklärung: ( ) Wir beantragen die Einkommensfestsetzung durch die Samtgemeinde: **************(Wird von der Samtgemeinde Uelsen ausgefüllt)**************** ( ) - Einkommen bis 25.000,00 ( ) - Einkommen bis 30.000,00 ( ) - Einkommen bis 35.000,00 ( ) - Einkommen bis 40.000,00 ( ) - Einkommen bis 50.000,00 ( ) - Einkommen bis 60.000,00 ( ) - Einkommen bis 70.000,00 ( ) - Einkommen bis 80.000,00 ( ) - Einkommen bis 100.000,00 ( ) - Einkommen über 100.000,00 Datum (Samtgemeinde Uelsen)

Einzugsermächtigung/SEPA-Mandat (Vor- und Zuname des Erziehungsberechtigten) (Straße, Hausnummer und Wohnort) Der Kindergartenträger/die Samtgemeinde Uelsen ist berechtigt, den Elternbeitrag monatlich rückwirkend zum 30. für mein (e) Kinder(er) 1. 2. 3. ab: (Datum) von meinem Konto bei der Bank (Name der Bank) IBAN: BIC: einzuziehen. Diese Ermächtigung gilt bis auf Widerruf. Mir / Uns ist bekannt, dass der höchste Elternbeitrag eingezogen wird, solange nicht die Einkommensprüfung durch die Samtgemeinde Uelsen stattgefunden hat. Datum Unterschrift