Medizinproduktetechnologin EFZ Medizinproduktetechnologe EFZ

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Transkript:

Vorinformation für Ausbildungsbetriebe und kantonale Organisationen der Arbeit im Gesundheitswesen Medizinproduktetechnologin EFZ Medizinproduktetechnologe EFZ Version 0.1 / 22.12.2016 / us, ps, ld

Inhaltsverzeichnis 1 Eine neue berufliche Grundbildung EFZ... 3 1.1 Zielgruppen... 3 1.2 Die Bedeutung der Bildungserlasse (BiVo und Bildungsplan) für die Berufspersonen... 3 1.3 Berufsprofil und Status... 3 1.4 Berufsbezeichnung... 4 1.5 Berufsbild (inkl. Handlungskompetenzbereiche)... 4 1.6 Beschreibung der Handlungskompetenzen im Bildungsplan... 5 1.7 Weiterführende Berufe... 7 2 Formale Regelungen in den Ausbildungsgrundlagen... 7 2.1 Dauer und Ort der beruflichen Grundbildung... 7 2.2 Struktur der Grundbildung... 7 2.3 Qualifikationsverfahren... 9 2.4 Mindestanforderungen an die Berufsbildner/-innen und an die Lehrbetriebe... 10 3 Umsetzungsgrundlagen... 11 3.1 Ausbildungshandbuch... 11 3.2 Lehrmittel... 11 2

1 Eine neue berufliche Grundbildung EFZ Die steigende Komplexität in diesem beruflichen Umfeld erfordert vom Personal der Zentralen Sterilgutversorgungsabteilungen (ZSVA) neue Kompetenzen. In enger Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Gesellschaft für Sterilgutversorgung SGSV führt deshalb OdASanté einen neuen Beruf im Bereich der Zentralsterilisation ZSVA ein: Medizinproduktetechnologe / Medizinproduktetechnologin EFZ lautet die Bezeichnung dieses Berufs. 1.1 Zielgruppen Primäre Zielgruppe sind Jugendliche Schulabgänger/-innen ab 15 Jahren. Die Grundbildung steht aber auch erwachsenen Personen offen. Für Jugendliche bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr gelten die Bestimmungen der Jugendarbeitsschutzverordnung. Ausnahmen für gefährliche Arbeiten, die im Rahmen der Grundbildung durch alle Lernende ausgeführt werden müssen, sind möglich. Diese werden parallel zur OdA-internen Vernehmlassung in Zusammenarbeit mit Arbeitssicherheitsspezialisten festgelegt und im Art. 5 der BiVo aufgeführt. Die im aktuellen Entwurf der BiVo aufgeführten Arbeiten und R- Sätze umfassen alle gefährlichen Arbeiten und werden somit vor der externen Vernehmlassung noch eingegrenzt. Es sind keine Ausnahmen für Nacht- und Sonntagsarbeiten vorgesehen, d.h. dass Lernende bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr nicht für Nacht- oder Sonntagsarbeiten eingesetzt werden können. 1.2 Die Bedeutung der Bildungserlasse (BiVo und Bildungsplan) für die Berufspersonen Berufsbild, Status und berufliche Handlungskompetenzen der Medizinproduktetechnologen EFZ sind in den Bildungserlassen (Verordnung über die berufliche Grundbildung BiVo und Bildungsplan) definiert. BiVo und Bildungsplan legen unter anderem die beruflichen Handlungskompetenzen fest, die im Verlauf der Ausbildung erworben werden. Die drei Lernorte Betrieb, überbetrieblicher Kurs und Berufsfachschule sind verpflichtet, die Vermittlung dieser beruflichen Handlungskompetenzen gemeinsam sicherzustellen. Kann der Lernort Betrieb nicht alle Handlungskompetenzen anbieten, kann er Lehrbetriebsverbünde mit anderen Ausbildungsbetrieben eingehen. Die Lernenden müssen am Schluss ihrer Ausbildung über die in BiVo und Bildungsplan geforderten beruflichen Handlungskompetenzen und die dazu notwendigen Ressourcen verfügen. 1.3 Berufsprofil und Status Die neue berufliche Grundbildung Medizinproduktetechnologin / Medizinproduktetechnologe EFZ umfasst keine Fachrichtungen und keine Schwerpunkte, sondern fokussiert generalistisch auf praktische Arbeits- und Einsatzgebiete. Die Medizinproduktetechnologin / der Medizinproduktetechnologen EFZ verfügt über ein eigenständiges und in sich stimmiges Berufsprofil. 3

Mit dieser Positionierung werden die folgenden drei wichtigen Ziele erreicht: Klare Abgrenzung dieser beruflichen Grundbildung zu den bestehenden Berufen im Bereich Gesundheit Hohe Arbeitsfähigkeit und generelle Einsetzbarkeit im Bereich der Wiederaufbereitung von Medizinprodukten Gewährleistung der vorgegebenen gesetzlichen Standards in den Bereichen Sicherheit und Qualität 1.4 Berufsbezeichnung Die zuständige Kommission hat sich für folgende Berufsbezeichnungen d/f/i entschieden: Medizinproduktetechnologin EFZ Medizinproduktetechnologe EFZ Technologue en dispositifs médicaux CFC Tecnologa per dispositivi medici AFC Tecnologo per dispositivi medici AFC 1.5 Berufsbild (inkl. Handlungskompetenzbereiche) Arbeitsgebiet Medizinproduktetechnologinnen und -technologen auf Stufe EFZ sind Fachleute für die Aufbereitung von Medizinprodukten. Medizinprodukte sind Operationsinstrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubehör, die typischerweise bei operativen Eingriffen, bei diagnostischen Anwendungen und allgemeiner Pflege zum Einsatz kommen. Medizinproduktetechnologinnen und -technologen sind in den Aufbereitungsbereichen für Medizinprodukte von Spitälern, Kliniken und Gesundheitszentren tätig. Sie arbeiten aber auch in anderen Betrieben, die Medizinprodukte aufbereiten. Berufliche Handlungskompetenzen Medizinproduktetechnologinnen und -technologen verfügen über berufliche Handlungskompetenzen in fünf Handlungskompetenzbereichen: a) Bewirtschaften von Medizinprodukten und Organisieren der Arbeiten des Aufbereitungsprozesses b) Reinigen und Desinfizieren von Medizinprodukten c) Zusammenstellen und Verpacken von Medizinprodukten d) Sterilisieren von Medizinprodukten e) Sicherstellen der Qualität und der Einhaltung der rechtlichen und normativen Anforderungen 4

Diese Handlungskompetenzbereiche sind wie folgt umschrieben: a) Bewirtschaften von Medizinprodukten und Organisieren der Arbeiten des Aufbereitungsprozesses Medizinproduktetechnologinnen und -technologen bearbeiten Kundenanfragen zur Aufbereitung von Medizinprodukten. Sie bewirtschaften Medizinprodukte und Verbrauchsgüter, indem sie z. B. die Lagerbestände kontrollieren und Nachbestellungen auslösen. Medizinprodukte werden durch sie zusammengestellt, fachgerecht verpackt und geschützt sowie transportiert oder für den Transport vorbereitet. b) Reinigen und Desinfizieren von Medizinprodukten Medizinproduktetechnologinnen und -technologen bereiten Geräte für die Reinigung und Desinfektion vor und führen Routinetests durch. Sie sortieren Medizinprodukte je nach Aufbereitungsverfahren und bereiten sie für die fachgerechte Reinigung und Desinfektion vor, indem sie z. B. mehrteilige Medizinprodukte zerlegen. Die vorbereiteten Medizinprodukte reinigen und desinfizieren sie schliesslich maschinell oder von Hand. Danach führen sie Prozesskontrollen durch und sind verantwortlich für die Freigabe der Produkte, damit diese weiter aufbereitet werden können. c) Zusammenstellen und Verpacken von Medizinprodukten Medizinproduktetechnologinnen und -technologen stellen Geräte zur Versieglung und Funktionsprüfung bereit und führen Routinetests durch. Sie kontrollieren die Medizinprodukte insbesondere auf deren Funktionalität und pflegen und setzen sie wie vorgegeben zusammen. Anschliessend stellen sie die Medizinprodukte z. B. aufgrund von Packlisten zusammen und verpacken und beschriften sie fachgerecht. d) Sterilisieren von Medizinprodukten Medizinproduktetechnologinnen und -technologen stellen Geräte für unterschiedliche Sterilisationsverfahren bereit, führen Funktionstests durch und dokumentieren diese. Sie ordnen die Medizinprodukte dem vorgegebenen Verfahren zu, stellen sie aufgrund von Beladungsprofilen zusammen und sterilisieren sie mit dem fachgerechten Prozessverfahren. Sie führen Prozesskontrollen durch und sind verantwortlich für die Freigabe der Medizinprodukte, damit diese wieder eingesetzt werden können. e) Sicherstellen der Qualität und der Einhaltung der rechtlichen und normativen Anforderungen Medizinproduktetechnologinnen und -technologen tragen durch Unterhalt und periodische Tests zur Sicherheit bei den medizinischen Eingriffen und zur Werterhaltung der Geräte bei. Sie stellen die Massnahmen und Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sicher, dabei achten sie besonders auf die Einhaltung der Hygienevorschriften. Sie setzen Massnahmen und Vorschriften des Umweltschutzes um. 1.6 Beschreibung der Handlungskompetenzen im Bildungsplan Die beruflichen Handlungskompetenzen sind im Bildungsplan in Form von Situationsbeschreibungen dargestellt. Die Situationsbeschreibungen sind in exemplarischer Form konkret und prägnant formuliert. Die Situationsbeschreibung wird durch den Katalog der Ressourcen ergänzt, die für das Erfüllen der beruflichen Handlungskompetenz erforderlich sind. Der folgende schematische Auszug aus dem Bildungsplan erläutert den Aufbau: 5

Handlungskompetenzbereich B 2 Reinigen und Desinfizieren von Medizinprodukten Handlungskompetenz B 2.2 Situation Medizinprodukte für die Reinigung und Desinfektion triagieren und vorbereiten Sie/er nimmt Behälter mit aufzubereitenden Medizinprodukten entgegen. Sie/er beginnt mit der Entsorgung der Einwegprodukte und setzt ihre/ seine Arbeit mit dem Sortieren der Medizinprodukte fort. Sie/er trennt die Medizinprodukte je nach Aufbereitungsverfahren (z. B. maschinell oder manuell, Ultraschall) in mehrere Gruppen. Sie/er zerlegt die mehrteiligen Medizinprodukte sorgfältig mit den geeigneten Methoden manuell gemäss den Herstellerangaben. Sie/er reinigt bestimmte Medizinprodukte (z. B. hohle, zerlegbare, stark verschmutzte) fachgerecht vor. Anschliessend legt sie/er die Medizinprodukte sorgfältig in die entsprechenden Behältnisse gemäss Validierung. Ressourcen Kenntnisse Medizinprodukte unterscheiden und ihre Verwendung, Eigenschaften und Aufbereitung erläutern Betrieb BFS ÜK xx xxx x Fähigkeiten/ Fertigkeiten Klassifizierung der Medizinprodukte nach Spaulding erklären Unterschiede zwischen den thermostabilen und thermolabilen Medizinprodukten sowie den Einwegprodukten erklären Geräte und ihre Einsatzfelder, Handhabung und Reinigung erläutern Etc. Medizinprodukte den passenden Reinigungsmethoden zuordnen xx xxx x xx xxx x xxx xx x xxx xx x Medizinprodukte in Risikoklassen einteilen xx xxx 0 Haltungen Etc. Verantwortungsbewusstsein für die Gesundheit der Anwender Verantwortungsbewusstsein für die Gesundheit der Patienten Etc. xx xxx x xx xxx x Legende: XXX hauptverantwortlicher Lernort; XX: mitverantwortlicher Lernort; X: einbezogener Lernort; 0: Ressource für den entsprechenden Lernort nicht vorgesehen Die Verantwortlichkeiten für den Lehrbetrieb, die Berufsfachschule und die überbetrieblichen Kurse werden im definitiven Bildungsplan nicht mehr mit der Abstufung 0, x, xx, xxx angegeben werden. Im aktuellen Erarbeitungsprozess sind diese Informationen jedoch wichtig und dienen den Lernorten als zusätzliche Information. 6

1.7 Weiterführende Berufe Das bildungspolitische Postulat «kein Abschluss ohne Anschluss» wird mit der Erarbeitung der neuen beruflichen Grundbildung erfüllt. Als weiterführende Berufe für die Medizinproduktetechnologin / den Medizinproduktetechnologen EFZ kommen folgende Höhere Berufsbildungen in Frage: Dipl. Fachfrau/Fachmann Operationstechnik HF Dipl. medizinische Analytiker/in HF Dipl. Fachfrau/Fachmann für medizinisch-technische Radiologie HF Dipl. Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF Für diese weiterführenden Abschlüsse entsteht durch die berufliche Grundbildung Medizinproduktetechnologin / Medizinproduktetechnologe EFZ ein neues Segment. Die BiVo und der Bildungsplan Medizinproduktetechnologin / Medizinproduktetechnologe EFZ berücksichtigen die Anschlussmöglichkeiten an diese Höheren Berufsbildungen. 2 Formale Regelungen in den Ausbildungsgrundlagen 2.1 Dauer und Ort der beruflichen Grundbildung Die neue berufliche Grundbildung Medizinproduktetechnologin / Medizinproduktetechnologe EFZ wird erstmals im Schuljahr 2018/2019 starten und dauert drei Jahre. Die Ausbildung findet in Berufsfachschulen in Zürich und voraussichtlich in Lausanne und Lugano statt. In Zürich nimmt Careum die Rolle des Bildungsanbieters wahr, während die Anbieter in Lausanne und Lugano noch nicht bestätigt sind. 2.2 Struktur der Grundbildung Die Struktur der Grundbildung richtet sich nach den für Grundbildungen EFZ üblichen Normen. 2.2.1 Schulischer Unterricht Art. 7 BiVo Der schulische Unterricht umfasst für die ganze Ausbildungsdauer 1 080 Lektionen und liegt damit in der Grössenordnung von einem Schultag pro Woche à 9 Lektionen. Eine Lektion dauert in der Regel 45 Minuten. Der Unterricht ist gleichmässig über die drei Ausbildungsjahre verteilt. Das Bildungsprogramm regelt die zeitliche Abfolge für die Vermittlung der Bildungsinhalte. Der schulische Unterricht gliedert sich in die folgenden drei Teile: Berufskenntnisse im Umfang von 600 Lektionen (5 Lektionen pro Schultag) Allgemeinbildung gemäss Rahmenlehrplan des SBFI im Umfang von 360 Lektionen (3 Lektionen pro Schultag) Sport im Umfang von 120 Lektionen (1 Lektion pro Schultag) 7

2.2.2 Überbetriebliche Kurse ÜK Art. 8 BiVo Während den insgesamt vier überbetrieblichen Kursen sollen Lernende die Möglichkeit haben, berufliche Grundfertigkeiten exemplarisch einzuüben und zu festigen. Gleichzeitig bieten die ÜK eine ideale Plattform, um Handlungskompetenzen übergeordnet und einheitlich zu vermitteln. Die ÜKs werden nicht benotet. Die BiVo sieht insgesamt 13 ÜK-Tage zu je 8 Stunden vor. Bezeichnung ÜK 1 ÜK 2 ÜK 3 ÜK 4 Lehrjahr HKB/HK 1. Lehrjahr 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr (Zu Beginn des Semesters) 5.2 Die Massnahmen und Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sicherstellen 2.2 Medizinprodukte für die Reinigung und Desinfektion triagieren und vorbereiten 2.3 Charge zusammenstellen und Medizinprodukte reinigen und desinfizieren 2.4 Medizinprodukte von Hand reinigen und desinfizieren 5.4 (Reinigung) Periodische Tests der Geräte durchführen 3.2 Medizinprodukte kontrollieren, pflegen und zusammensetzen 3.3 Medizinprodukte zusammenstellen, verpacken und beschriften 4.1 Geräte für den Sterilisationsprozess mittels Sattdampf bereitstellen, Tests durchführen und dokumentieren 4.2 Geräte für den Sterilisationsprozess mit Niedertemperaturverfahren bereitstellen, Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren 5.4 (Sterilisation) Periodische Tests der Geräte durchführen 5.3 Massnahmen und Vorschriften des Umweltschutzes umsetzen 5.5 Notfälle und belastende Situationen bewältigen HKB 2 Reinigen und Desinfizieren von Medizinprodukten 4.1 Geräte für den Sterilisationsprozess mittels Sattdampf bereitstellen, Tests durchführen und dokumentieren 4.2 Geräte für den Sterilisationsprozess mit Niedertemperaturverfahren bereitstellen, Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren 5.2 Massnahmen und Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sicherstellen 5.3 Massnahmen und Vorschriften des Umweltschutzes umsetzen Dauer pro HKB oder HK 1 Tag 2 Tage Dauer Total 1 Tag 4 Tage 2 Tage 2 Tage 2 Tage 2 Tage 4 Tage 2 Tage 1 Tag (Besuch ZSVA) Total 3 Tage 13 Tage 8

OdASanté ist Trägerin der ÜK. Die Organisation der überbetrieblichen Kurse wurde der OdA Gesundheit Zürich übertragen. Die verschiedenen ük Standorte in der deutschen und lateinischen Schweiz werden noch definitiv festgelegt. Vorgesehen sind Zürich, Aarau, Lausanne und Lugano. 2.3 Qualifikationsverfahren 2.3.1 Zugang zum Titel Art. 15 BiVo Für den Erwerb des Titels Medizinproduktetechnologin / Medizinproduktetechnologe EFZ stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Zugang zum Qualifikationsverfahren und zum Titelerwerb am Ende der Berufslehre Zugang zum Qualifikationsverfahren und zum Titelerwerb gemäß Art. 32 BBV (Zulassung zur Abschlussprüfung). Voraussetzung ist hier, dass von der beruflichen Erfahrung von 5 Jahren mindestens 3 Jahre im Bereich der Medizinproduktetechnologin EFZ oder des Medizinproduktetechnologen EFZ erworben wurden. Diese Möglichkeit richtet sich in erster Linie an bestehende Mitarbeitende in der Wiederaufbereitung von Medizinprodukten. 2.3.2 Qualifikationsverfahren QV Art. 17-19 BiVo Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung umfasst folgende Elemente: Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Lehrbetrieb im Umfang von 4 Stunden. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Erfahrungsnote im berufskundlichen Unterricht. Diese wird durch den Lernort Berufsfachschule vergeben. (Es sind keine Erfahrungsnoten für die Leistungen in den überbetrieblichen Kursen oder im Lehrbetrieb vorgesehen.) Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung: - Mindestens Note 4 in der vorgegebenen praktischen Arbeit (VPA) - Mindestens Gesamtnote 4 Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20%; d. Erfahrungsnote: 20 %. Einzelheiten zum Qualifikationsverfahren werden im Rahmen der Implementierung erarbeitet und in einer separaten Wegleitung geregelt. 9

2.4 Mindestanforderungen an die Berufsbildner/-innen und an die Lehrbetriebe Art. 10 und 11 BiVo Berufsbildner/-innen Berufsbildner/-innen (vormals Lehrmeister/-innen) müssen gemäß Art. 10 BiVo mindestens eine der folgenden Mindestanforderungen erfüllen: - EFZ als Medizinproduktetechnologin / Medizinproduktetechnologe mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet. (Diese Anforderung kommt erst zwei Jahre nach Abschluss der ersten Qualifikationsverfahren zum Zug.) - EFZ (beliebiger Beruf) sowie anerkannter Fachkundelehrgang II als Technische Sterilisationsassistentin/-assistent SGSV/H+ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Erfahrung im Lehrgebiet - Einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung - Einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet Zusätzlich wird der Besuch des obligatorischen Berufsbildnerkurses (ca. 40 Lektionen) vorausgesetzt. Potenziellen künftigen Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern wird empfohlen, diesen Kurs bereits vor dem Start der beruflichen Grundbildung zu absolvieren. Zur Wahrnehmung der fachlichen Verantwortung in der Ausbildung sind zudem fundierte Kenntnisse der Medizinprodukte wichtig. Höchstzahl der Lernenden Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden. Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. Lehrbetriebe Ein Lehrbetrieb muss folgende Mindesteinrichtungen (Infrastruktur) aufweisen: - Reinigungsgeräte - Siegelgeräte - Dampfsterilisatoren - räumlich getrennte Zonen (Zone Reinigung und Desinfektion/Packzone/Sterilgutlager) Weitere Mindestvoraussetzungen: - Der Lehrbetrieb muss alle Handlungskompetenzen aus dem Bildungsplan vermitteln können (notfalls mittels Lehrbetriebsverbünden) - Im Lehrbetrieb müssen Medizinprodukte aus mindestens einem OP wiederaufbereitet werden - Der Lehrbetrieb muss Pflicht-Medizinprodukte aus folgenden Instrumentengruppen wiederaufbereiten: - Allgemeine Chirurgie - Minimal-Invasive Chirurgie - Orthopädie - Gynäkologie 10

- Der Lehrbetrieb ist verantwortlich dafür, dass die lernende Person während der Grundbildung drei Praktikumsblöcke absolviert. Diese sind wie folgt vorgesehen: - 5 Tage OP - 2 Tage Endoskopieabteilung/-zentrum - 2 Tage bei einem wichtigen Kunden der ZSVA (z. B. allg. Abteilung invasive Kardiologie etc.) 3 Umsetzungsgrundlagen 3.1 Ausbildungshandbuch BiVo und Bildungsplan sind verbindliche Grundlagen, die durch die Berufsbildner/-innen aller drei Lernorte berücksichtigt werden müssen. Ergänzend zu diesen obligatorischen Grundlagen sollen den Lernorten geeignete Unterlagen für die Umsetzung in der Form eines Ausbildungshandbuchs zur Verfügung gestellt werden. Das Ausbildungshandbuch stellt eine Dienstleistung für die an der Ausbildung beteiligten Personen dar und soll eine schweizweit harmonisierte Umsetzung der Ausbildung unterstützen. Das Ausbildungshandbuch wird unter anderem die folgenden Elemente umfassen: Bildungsprogramm Verordnung über die berufliche Grundbildung BiVo Bildungsplan Pädagogisches Konzept Förderkonzept Lerndokumentation und Konzept für die Beurteilung der beruflichen Praxis Modell-Lehrgang mit Verlaufsdokumentation 3.2 Lehrmittel Rechtzeitig zum Beginn der Ausbildung wird ein Lehrmittel zur Verfügung stehen. 11