TALENSIA. Landwirtschaftliche Haftpflicht nach Lieferung. Spezifische Bestimmungen

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Transkript:

TALENSIA Landwirtschaftliche Haftpflicht nach Lieferung Spezifische Bestimmungen

Die Einleitung und Vorstellung des Versicherungsplans Unternehmen Die gemeinsamen Bestimmungen Das Lexikon sind gleichfalls anwendbar und verfügbar auf dieser CD-ROM. Artikel 1 - Artikel 2 - Artikel 3. - Artikel 4 - Artikel 5 - Basisgarantie Geltungsbereich Ausschlüsse Versicherungssummen und Haftungsgrenzen Selbstbeteiligung 4185484-10.2010 2.

Artikel 1 - BASISGARANTIE A. Gegenstand der Garantie : 1. Wir versichern die vertragliche und außervertragliche Haftpflicht bis zu den in den Besonderen Bedingungen bestimmten Summen, die geregelt wird durch die Bestimmungen der belgischen und ausländischen Gesetze und den Versicherten obliegen kann aus Schäden an Dritten, verursacht durch Produkte nach ihrer Lieferung oder durch Arbeiten nach ihrer Ausführung, im Rahmen der in den Besonderen Bedingungen beschriebenen Tätigkeiten. 2. Wir können nicht zu einer weiteren Entschädigung aus von den Versicherten eingegangenen Sonderverpflichtungen gehalten werden. 3. Gedeckt sind Schäden, die als auslösendes Ereignis einen Mangel oder einen Defekt der Produkte, der Güter oder der Arbeiten haben, der zurückzuführen ist auf einen Fehler, eine Unterlassung oder eine Fahrlässigkeit im Entwurf, in der Herstellung, der Bearbeitung, der Vorbereitung oder der Verpackung, der Instandsetzung oder der Wartung, dem Anbringen, dem Aufbau, dem Zusammenbau oder ähnlichen Verrichtungen, dem Einpacken, der Kennzeichnung, der Lagerung, der Zusendung, der Beschreibung, der Spezifizierung, der Empfehlung, den Gebrauchsanweisungen oder den Warnungen. B. Gedeckte Schäden 1. Körper- und Sachschäden 2. Die immateriellen Folgeschäden, die die Folge von durch diese Versicherung gedeckten Körper- oder Sachschäden sind. C. Rettungskosten Die Rettungskosten im Sinne von Artikel 11. D. 1 der gemeinsamen Bestimmungen sind gleichfalls gedeckt. Artikel 2 - GELTUNGSBEREICH Die Garantie gilt für Schäden, die sich in der ganzen Welt infolge der Tätigkeit Ihrer Betriebssitze in Belgien ereignen. Mittels ausdrücklicher Vereinbarung gedeckt sind die Schäden, die hervorgehen aus Produkten oder Arbeiten, die Ihres Wissens außerhalb Europas geliefert oder ausgeführt werden. 4185484-10.2010 3.

Artikel 3 - AUSSCHLÜSSE Von der Garantie ausgeschlossen sind : A. Schäden verursacht durch eine absichtliche Handlung eines Versicherten. Wenn der schuldige Versicherte jedoch weder Sie noch einer Ihrer Teilhaber, Verwalter, Geschäftsführer, führenden Mitglieder oder Angestellten sind/ist, so bleibt die Garantie den anderen Versicherten als dem Schuldigen gewährt, vorbehaltlich der Selbstbeteiligung im Sinne von Artikel 5. A. Wir behalten uns in diesem Fall das Regressrecht auf den Letzteren vor. B. Schäden verursacht durch : 1. die von den Versicherten angenommenen Betriebsbedingungen des Unternehmens oder einen solchen Verstoß gegen die mit den versicherten Tätigkeiten des Unternehmens verbundenen Vorsichts- oder Sicherheitsnormen, dass die schädlichen Folgen dieses Verstoßes oder dieser Betriebsbedingungen nach der Meinung jeder dafür zuständigen Person vorhersehbar waren; 2. die Nichtdurchführung ausreichender vorhergehender Tests und Kontrollen für die Güter oder Produkte des Versicherten in Anbetracht der auf technischem und wissenschaftlichem Gebiet erworbenen Kenntnisse; 3. die Annahme und die Ausführung eines Produkts, einer Arbeit oder eines Geschäfts, während der Versicherte sich dessen bewusst war, dass er offensichtlich weder die dazu erforderlichen Fachkenntnisse oder Technik besaß, noch die entsprechenden materiellen oder menschlichen Mittel, um dieses Produkt, diese Arbeit oder dieses Geschäft auszuführen, unter Beachtung seiner Verpflichtungen und unter den für Dritte zureichenden Sicherheitsbedingungen; die Auswahl der für die durchzuführende Arbeit deutlich ungeeigneten Angestellten; 4. den Zustand der Trunkenheit, der Alkoholvergiftung von mehr als 0,8 g/l Blut oder einen ähnlichen Zustand verursacht durch den Konsum von Drogen oder sonstigen Betäubungsmitteln. Wenn der Versicherte, der die Schäden im Sinne von Artikel 3. B. verursacht hat, weder Sie, noch einer Ihrer Teilhaber, Verwalter, Geschäftsführer, Organe oder leitenden Angestellten sind/ist, und wenn dieses schwere Verschulden sich ohne Wissen der obigen Personen ereignet hat, wird die Garantie den anderen Versicherten als dem schuldigen Versicherten gewährt. Wir behalten uns in diesem Fall das Regressrecht auf den Schadensverursacher vor. C. Immaterielle Folgeschäden, die hervorgehen aus nicht gedeckten Körper- oder Sachschäden und die immateriellen Schäden, die keine Folgeschäden sind, d. h. die so genannten reinen immateriellen Schäden, die nicht die Folge von Körper- oder Sachschäden sind. 4185484-10.2010 4.

D. Die Schäden an den gelieferten Produkten oder Gütern und/oder die Kosten der ausgeführten Arbeiten, die mangelhaft im Sinne von Artikel 1. A. 3 sind. Wenn das gelieferte Produkt oder Gut oder die ausgeführte Arbeit ein Element ist, das nicht von den anderen Bestandteilen einer von einem Versicherten gelieferten oder ausgeführten Gesamtheit getrennt werden kann, wird diese Gesamtheit ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind : 1. die Kosten bezüglich der Vorsorgekontrolle der völlig oder teilweise mangelhaften Fahrzeuge, Güter, Produkte oder Arbeiten oder der als solche geltenden Fahrzeuge, Güter, Produkte oder Arbeiten; 2. die Maßnahmen, die ergriffen werden, um das mangelhafte Produkt unschädlich zu machen, u. a. die Kosten der Aufspürung der Inhaber des Produktes und der Warnung der Öffentlichkeit, die Kosten des Entzugs und der Untersuchung des Produkts, das einen Schaden zugefügt hat oder zufügen könnte; 3. die Kosten für Aufspürung, Ausbau, Wiederaufbau, Wiederinstandsetzung, Zurücknahme, Ersetzung, Rückerstattung, Rehabilitation durch Werbung der völlig oder teilweise mangelhaften Fahrzeuge, Güter, Produkte oder Arbeiten oder der als solche geltenden Fahrzeuge, Güter, Produkte oder Arbeiten, sowie alle gleichartigen Kosten. E. Schäden, die hervorgehen aus der alleinigen Tatsache, dass die gelieferten Produkte oder Güter oder die ausgeführten Arbeiten nicht die Funktionen erfüllen oder nicht den Bedürfnissen entsprechen, für die sie bestimmt sind, u. a. diejenigen, die aus einem Mangel an Leistungsfähigkeit, Wirksamkeit, Beständigkeit, Angepasstheit, Qualität oder Ertrag bestehen. F. Die gerichtlichen, administrativen, wirtschaftlichen oder auf dem Vergleichswege festgesetzten Geldstrafen, die Schäden mit Straf- oder Dissuasionscharakter (wie die punitive damages oder exemplary damages gewisser ausländischer Rechte), sowie die Strafverfolgungskosten. G. Schäden, die aus Krieg, Anschlägen, Arbeitskonflikten und allen kollektiven Gewalttaten hervorgehen, eventuell mit einem Widerstand gegen Beamte. H. Die Haftpflicht, die in Abwesenheit einer Schuld zum Zuge kommt kraft jeder Gesetzgebung oder Regelung, mit Ausnahme derjenigen vom 25.02.1991 über die Haftung für fehlerhafte Produkte. I. Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. J. Die Schäden, die direkt oder indirekt mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO oder GMO) zusammenhängen. Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren Erbanlagen mittels gentechnischer Methoden, d. h. nicht durch natürliche Selektion oder Mischung, gezielt verändert worden ist. K. Die Schäden, die direkt oder indirekt auf den so genannten Rinderwahn (Bovine spongiforme Enzephalopathie), die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit oder eine andere Abweichung zurückzuführen sind, die die Prionen von Menschen und/oder Tieren beschädigen. L. Schäden, die aus einem Kernrisiko hervorgehen. 4185484-10.2010 5.

M. Schäden, die aus dem Vorhandensein oder der Verstreuung von Asbest, Asbestfasern oder asbesthaltigen Produkten hervorgehen, soweit sich diese Schäden aus den schädlichen Eigenschaften von Asbest ergeben. N. Die Haftpflicht der gesellschaftlichen Bevollmächtigten des versicherten Unternehmens, die kraft der geltenden Gesetzgebung zum Zuge kommt im Falle eines Verwaltungsfehlers, der von Letzteren begangen wird in ihrer Eigenschaft als Verwalter oder Geschäftsführer. O. Schäden verursacht durch die Schädlichkeit der Abfälle. P. Die Zivilhaftpflicht gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen. Artikel 4 - VERSICHERUNGSSUMMEN UND ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN A. Wir gewähren unsere Garantie pro Schadensfall und pro Versicherungsjahr bis zur Höhe der in den Besonderen Bedingungen angegebenen Summen und darüber hinaus für die Kosten und Zinsen bezüglich des Hauptbetrags der geschuldeten Entschädigung, ohne jedoch dieselben Grenzen wie jene, die für die Rettungskosten festgesetzt werden, überschreiten zu dürfen. B. Wenn Sie den Schaden selbst reparieren, beschränkt sich unsere Intervention auf den Selbstkostenpreis des Arbeitslohns und der für die Reparatur benutzten Lieferungen. C. Bilden ein und denselben Schadensfall, sämtliche Schäden gleich welcher Art, welches die Zahl der Geschädigten auch sein mag, die hervorgehen aus einem selben schadensauslösenden Ereignis. Die jährliche Deckungsgrenze gilt für Schäden, gleich, ob sie auf dasselbe auslösende Ereignis zurückzuführen sind oder nicht, die sich im Laufe desselben Versicherungsjahres ereignen; für Schäden, die auf dasselbe auslösende Ereignis zurückzuführen sind, wird jedoch davon ausgegangen, dass sie im Laufe des Versicherungsjahres, in dem sich der erste dieser Schadensfälle ereignet hat, eingetreten sind. Artikel 5 - SELBSTBETEILIGUNG A. Im Schadensfall hat der Versicherte die in den Besonderen Bedingungen bestimmte Beteiligung zu tragen. B. Die Verteidigung der Interessen der Versicherten wird nicht übernommen, falls der Schaden geringer als die Selbstbeteiligung ist. Ist er höher als die Selbstbeteiligung, dann wird Artikel 11. D. 1. e. und 2. der gemeinsamen Bestimmungen angewendet. 4185484-10.2010 6.

Als Geschäftsleiter treffen Sie Entscheidungen, die Ihre eigene Zukunft bestimmen. Aber auch das Schicksal anderer Personen und das Fortbestehen Ihres Unternehmens hängen davon ab. Gemeinsam mit Ihrem Versicherungsmakler macht es sich AXA zur Aufgabe, Sie bei der Einschätzung der mit Ihrer Aktivität verbundenen Risiken, der Auswahl einer einfachen Gesamtlösung sowie der Durchführung Ihrer Präventionspolitik zu beraten. Wir helfen Ihnen bei : der Vorwegnahme Ihrer Risiken; dem Schutz und der Motivation Ihres Personals; dem Schutz Ihrer Unternehmensgebäude, Fahrzeuge, Maschinen und Waren; dem Erhalt Ihrer Ergebnisse sowie; dem Ersatz/der Behebung der Folgen von Schäden für Dritte. www.axa.be 4185484-10.2010