(Text von Bedeutung für den EWR)

Ähnliche Dokumente
Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ZM nach DIN EN ISO/IEC :2015

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ZM nach DIN EN ISO/IEC :2015

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ZE nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Benannte Stelle nach Richtlinie 93/42/EWG Notified Body according to Directive 93/42/EEC

(Text von Bedeutung für den EWR)

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ZM nach DIN EN ISO/IEC 17021:2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

Benannte Stelle nach Richtlinie 93/42/EWG Notified Body according to Directive 93/42/EEC

(Text von Bedeutung für den EWR)

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)

Die Delegationen erhalten anbei den Entwurf einer Verordnung der Kommission zum eingangs genannten Thema..

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Artikel 1. Gegenstand

Fragebogen zur Erstellung eines Angebots über die Zertifizierung im Bereich Medizinprodukte

BESCHLUSS DER KOMMISSION

VERORDNUNGEN. L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union

Akkreditierungsumfang der Managementzertifizierungsstelle (EN ISO/IEC :2015) TÜV AUSTRIA CERT GMBH / (Ident.Nr.: 0943)

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03.

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Januar 2015 (OR. en)

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

1.1. Dauer Vorübergehend: Unter normalen Bedingungen für eine ununterbrochene Anwendung über einen Zeitraum von weniger als 60 Minuten bestimmt.

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Benannte Stelle nach Richtlinie 93/42/EWG Notified Body according to Directive 93/42/EEC

(Text von Bedeutung für den EWR)

Benannte Stelle nach Richtlinie 93/42/EWG Notified Body according to Directive 93/42/EEC

(Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt der Europäischen Union L 294/7

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

(Text von Bedeutung für den EWR)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Benannte Stelle nach Richtlinie 93/42/EWG Notified Body according to Directive 93/42/EEC

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 3. Mai 2016 (OR. en)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. November 2010 (OR. en) 16402/10 TRANS 336

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 138/2010. vom 10. Dezember zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Mai 2017 (OR. en)

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 28.

16058/12 PBO/mfa DG C2

Benannte Stelle nach Richtlinie 98/79/EG Notified Body according to Directive 98/79/EC

Managementzertifizierungsstelle

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX

7099/17 ESS/mhz/mfa DGC 2A

L 180/4 Amtsblatt der Europäischen Union

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Revision RL 93/42/EWG Aufgaben der Benannten Stelle

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en)

Benannte Stelle nach Richtlinie 98/79/EG Notified Body according to Directive 98/79/EC

Wann wird Bildverarbeitungssoftware zum Medizinprodukt? 11. Linzer Forum Medizintechnik November 2014

Amtsblatt der Europäischen Union L 111. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 59. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 8. August 2016 (OR. en)

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ZM nach DIN EN ISO/IEC :2015

(Text von Bedeutung für den EWR)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 7. Oktober 2016 (OR. en)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2011 (OR. en) 13267/11 DENLEG 109

(Text von Bedeutung für den EWR)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en)

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005. vom 2. Dezember zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3854 FNA: FNA Verordnung über Medizinprodukte Medizinprodukte-Verordnung

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 150/2007. vom 7. Dezember 2007

122012/EU XXIV. GP. Eingelangt am 18/07/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. Juli 2013 (OR. en) 12488/13 DENLEG 85 SAN 281

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Juli 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. September 2016 (OR. en)

Klassifizierung/Abgrenzung nach der MDR

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG für Arzneimittel für neuartige Therapien

Amtsblatt der Europäischen Union L 280/13

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 10. März 2017 (OR. en)

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 107/2005. vom 8. Juli zur Änderung bestimmter Anhänge und des Protokolls 31 des EWR-Abkommens

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 12. November 2015 (OR. en)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Der rechtliche Hintergrund für Medizinprodukte mit Schwerpunkt auf die Evaluierung der Biokompatibilität. Jaqueline Schierhuber Bonn, 1.

Transkript:

24.11.2017 L 309/7 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2185 R KOMMISSION vom 23. November 2017 über das Verzeichnis der Codes und der ihnen entsprechenden Produktarten zur Bestimmung des Geltungsbereichs der Benennung einer Benannten Stelle auf dem Gebiet der Medizinprodukte im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie auf dem Gebiet der In-vitro-Diagnostika im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates ( 1 ), insbesondere Artikel 39 Absatz 10 und Artikel 42 Absatz 13, gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Invitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission ( 2 ), insbesondere Artikel 35 Absatz 10 und Artikel 38 Absatz 13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Bewertung der Konformität medizinischer im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745 und der Verordnung (EU) 2017/746 erfordert unter Umständen die Beteiligung von Konformitätsbewertungsstellen. Solche Bewertungen dürfen nur von Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt werden, die im Rahmen der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 in Bezug auf die betreffenden Produktarten benannt wurden. Um den Geltungsbereich der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745 oder der Verordnung (EU) 2017/746 benannt wurden, angeben zu können, muss ein Verzeichnis von Codes und der ihnen entsprechenden Produktarten erstellt werden. (2) In dem Verzeichnis der Codes und der ihnen entsprechenden Produktarten sollten verschiedene, durch Auslegung und Verwendungszweck, Herstellungsverfahren und eingesetzte Technologien, etwa Sterilisierung und Einsatz von Nanomaterialien, gekennzeichnete Produktarten berücksichtigt werden. Das Verzeichnis der Codes sollte eine multidimensionale Produkttypologie bieten, durch die sichergestellt ist, dass die als Benannte Stellen benannten Konformitätsbewertungsstellen sämtliche Kompetenzen besitzen, die die von ihnen zu bewertenden erfordern. (3) Entsprechend Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 muss aus der Notifizierung, mit der die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitteilen, welche Konformitätsbewertungsstellen sie benannt haben, unter Verwendung der Codes der Geltungsbereich der Benennung klar hervorgehen, und die Konformitätsbewertungsaktivitäten sowie die Produktarten, die von der Benannten Stelle bewertet werden dürfen, sind anzugeben. Um diese Notifizierung und die Bewertung des Antrags auf Benennung gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/746 zu erleichtern, sollten die Konformitätsbewertungsstellen beim Antrag auf Benennung das Verzeichnis der Codes und der ihnen entsprechenden Produktarten gemäß der vorliegenden Verordnung verwenden. (4) Die Erfahrung hat gezeigt, dass Konformitätsbewertungsstellen, die sich um die Benennung auf dem Gebiet der In-vitro-Diagnostika bewerben, ebenfalls eine Benennung für Medizinprodukte im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745 beantragen. Aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit ist es daher angebracht, dass eine einzige Durchführungsverordnung das Verzeichnis der Codes sowohl für die Verordnung (EU) 2017/745 als auch für die Verordnung (EU) 2017/746 enthält. (5) Konformitätsbewertungsstellen können ab dem 26. November 2017 eine Benennung als Benannte Stelle nach der Verordnung (EU) 2017/745 oder der Verordnung (EU) 2017/746 beantragen. Damit die Konformitätsbewertungsstellen die in dieser Verordnung festgelegten Codes im Antrag auf Benennung verwenden können, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft treten. ( 1 ) ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1. ( 2 ) ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176.

L 309/8 24.11.2017 (6) Die in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Medizinprodukte HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Verzeichnis der Codes (1) Anhang I dieser Verordnung enthält das Verzeichnis der Codes und der ihnen entsprechenden Produktarten zur Bestimmung des Geltungsbereichs der Benennung einer Benannten Stelle auf dem Gebiet der Medizinprodukte im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745. (2) Anhang II dieser Verordnung enthält das Verzeichnis der Codes und der ihnen entsprechenden Produktarten zur Bestimmung des Geltungsbereichs der Benennung einer Benannten Stelle auf dem Gebiet der In-vitro-Diagnostika im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/746. Artikel 2 Antrag auf Benennung Die Konformitätsbewertungsstellen verwenden die Verzeichnisse der Codes und der ihnen entsprechenden Produktarten nach den Anhängen I und II dieser Verordnung bei der Angabe der Produktarten im Antrag auf Benennung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/746. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. November 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

24.11.2017 L 309/9 ANHANG I Verzeichnis der Codes und der ihnen entsprechenden Produktarten zur Bestimmung des Geltungsbereichs der Benennung einer Benannten Stelle auf dem Gebiet der Medizinprodukte im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745 I AUF AUSLEGUNG UND BEABSICHTIGTEN VERWENDUNGSZWECK S PRODUKTS BEZOGENE COS A) Aktive 1. Aktive implantierbare MDA-CO MDA 0101 MDA 0102 MDA 0103 MDA 0104 Aktive implantierbare Aktive implantierbare zur Stimulation/Hemmung/Überwachung Aktive implantierbare zur Abgabe von Arzneistoffen und anderen Stoffen Aktive implantierbare zur Unterstützung oder zum Ersatz von Organfunktionen Aktive implantierbare unter Verwendung von Strahlung und andere aktive implantierbare 2. Aktive nichtimplantierbare für bildgebende Verfahren, zur Überwachung und/oder Diagnose MDA-CO MDA 0201 MDA 0202 MDA 0203 MDA 0204 Aktive nichtimplantierbare für bildgebende Verfahren, zur Überwachung und/oder Diagnose Aktive nichtimplantierbare für bildgebende Verfahren mit ionisierenden Strahlen Aktive nichtimplantierbare für bildgebende Verfahren mit nicht-ionisierenden Strahlen Aktive nicht implantierbare zur Überwachung von vitalen physiologischen Parametern Sonstige aktive nichtimplantierbare zur Überwachung und/oder Diagnose 3. Aktive nichtimplantierbare therapeutische und allgemeine aktive nichtimplantierbare MDA-CO MDA 0301 MDA 0302 MDA 0303 MDA 0304 MDA 0305 MDA 0306 MDA 0307 MDA 0308 MDA 0309 MDA 0310 Aktive nichtimplantierbare therapeutische und allgemeine aktive nichtimplantierbare Aktive nichtimplantierbare mit ionisierenden Strahlen Aktive nichtimplantierbare mit nicht-ionisierenden Strahlen Aktive nichtimplantierbare zur Hyper- oder Hypothermie Aktive nichtimplantierbare zur Stoßwellentherapie (Lithotripsie) Aktive nichtimplantierbare zur Stimulation oder Hemmung Aktive nichtimplantierbare für extrakorporale Kreisläufe, zur Verabreichung oder Entfernung von Stoffen und zur Hämopherese Aktive nichtimplantierbare Beatmungsgeräte Aktive nichtimplantierbare zur Wund- oder Hautversorgung Aktive nichtimplantierbare ophtalmologische Aktive nichtimplantierbare für Hals, Nase und Ohren

L 309/10 24.11.2017 MDA-CO MDA 0311 MDA 0312 MDA 0313 MDA 0314 MDA 0315 MDA 0316 MDA 0317 MDA 0318 Aktive nichtimplantierbare therapeutische und allgemeine aktive nichtimplantierbare Aktive nichtimplantierbare zahnärztliche Sonstige aktive nichtimplantierbare für die Chirurgie Aktive nichtimplantierbare Prothesen, Rehabilitationsprodukte und Patientenlagerungs- und Transportprodukte Aktive nichtimplantierbare zur Verarbeitung und Konservierung menschlicher Zellen, menschlichen Gewebes oder menschlicher Organe einschließlich In-vitro-Fertilisation (IVF) und künstliche Befruchtung (assisted reproductive technologies, ART) Software Medizinische Gasversorgungsanlagen und deren Teile Aktive nichtimplantierbare zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisierung Sonstige aktive nichtimplantierbare B) Nichtaktive 1. Nichtaktive Implantate und chirurgisch invasive zur langfristigen Anwendung MDN-CO MDN 1101 MDN 1102 MDN 1103 MDN 1104 Nichtaktive Implantate und chirurgisch invasive zur langfristigen Anwendung Nichtaktive kardiovaskuläre, vaskuläre und neurovaskuläre Implantate Nichtaktive Knochen- und Skelettimplantate Nichtaktive Dentalimplantate und Dentalwerkstoffe Nicht aktive Weichteil- und sonstige Implantate 2. Nichtaktive nichtimplantierbare MDN-CO MDN 1201 MDN 1202 MDN 1203 MDN 1204 MDN 1205 MDN 1206 MDN 1207 MDN 1208 Nichtaktive nichtimplantierbare Nichtaktive nichtimplantierbare für die Anästhesie, Notfall- und Intensivmedizin Nichtaktive nichtimplantierbare zur Verabreichung, Leitung und Entfernung von Stoffen einschließlich Dialyseprodukten Nichtaktive nichtimplantierbare Führungskatheter, Ballonkatheter, Führungsdrähte, Einführhilfen, Filter und damit zusammenhängende Instrumente Nichtaktive nichtimplantierbare zur Wund- oder Hautversorgung Nichtaktive nichtimplantierbare für die Orthopädie und Rehabilitation Nichtaktive nichtimplantierbare ophtalmologische Nichtaktive nichtimplantierbare diagnostische Nichtaktive nichtimplantierbare Instrumente

24.11.2017 L 309/11 MDN-CO MDN 1209 MDN 1210 MDN 1211 MDN 1212 MDN 1213 MDN 1214 Nichtaktive nichtimplantierbare Nichtaktive nichtimplantierbare Dentalwerkstoffe Nichtaktive nichtimplantierbare zur Empfängnisverhütung oder zur Verhinderung der Ansteckung mit sexuell übertragbaren Krankheiten Nichtaktive nichtimplantierbare zur Desinfektion, Reinigung und Spülung Nichtaktive nichtimplantierbare zur Verarbeitung und Konservierung menschlicher Zellen, menschlichen Gewebes oder menschlicher Organe einschließlich In-vitro-Fertilisation (IVF) und künstlicher Befruchtung (assisted reproductive technologies, ART) Nichtaktive nichtimplantierbare, bestehend aus Stoffen, die durch eine Körperöffnung oder perkutan in den Körper einzuführen sind Im Gesundheitswesen verwendete allgemeine nichtaktive nichtimplantierbare und sonstige nichtaktive nichtimplantierbare II HORIZONTALE COS 1. mit besonderen Eigenschaften MDS-CO mit besonderen Eigenschaften MDS 1001 MDS 1002 MDS 1003 MDS 1004 MDS 1005 MDS 1006 MDS 1007 MDS 1008 MDS 1009 MDS 1010 MDS 1011 MDS 1012 MDS 1013 MDS 1014 mit Arzneistoffen Unter Verwendung von Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs oder ihren Derivaten hergestellte Unter Verwendung von Gewebe oder Zellen tierischen Ursprungs oder ihren Derivaten hergestellte, die auch Maschinen gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind ( 1 ) Sterile Wiederverwendbare chirurgische Instrumente, die Nanomaterialen enthalten oder daraus bestehen unter Verwendung von/mit Beschichtungen und/oder Materialien, die biologisch aktiv sind und ganz bzw. teilweise resorbiert oder lokal im Körper verteilt werden oder dazu bestimmt sind, im Körper eine chemische Veränderung durchzumachen, die Software enthalten, verwenden oder durch Software kontrolliert werden, einschließlich zur Kontrolle, Überwachung oder direkten Beeinflussung der Leistung von aktiven n oder aktiven implantierbaren n mit Messfunktion, die Bestandteile von Systemen oder Behandlungseinheiten sind In Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführte ohne medizinischen Verwendungszweck Implantierbare Sonderanfertigungen der Klasse III, die als integralen Bestandteil ein In-vitro-Diagnostikum enthalten ( 1 ) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

L 309/12 24.11.2017 2., für die spezielle Technologien oder Verfahren genutzt werden MDT CO MDT 2001 MDT 2002 MDT 2003, für die spezielle Technologien oder Verfahren genutzt werden Unter Einsatz von Metallverarbeitungsverfahren hergestellt Unter Einsatz von Kunststoffverarbeitungsverfahren hergestellt Unter Einsatz von Verfahren zur Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien (z. B. Glas, Keramik) hergestellte MDT 2004 Unter Einsatz von Verfahren zur Verarbeitung nichtmetallischer nichtmineralischer Materialien (z. B. Textilien, Gummi, Leder, Papier) hergestellte MDT 2005 MDT 2006 MDT 2007 MDT 2008 MDT 2009 MDT 2010 MDT 2011 MDT 2012 MDT 2013 Unter Einsatz von Biotechnologie hergestellt Unter Einsatz chemischer Verfahren hergestellte, die Kenntnisse in der Herstellung von Arzneimitteln erfordern In Reinräumen und zugehörigen Reinraumbereichen hergestellte Unter Verarbeitung von Material menschlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs hergestellte Unter Verwendung elektronischer Bauteile einschließlich Kommunikationseinrichtungen hergestellt, die ein Verpacken (hierzu zählt auch eine Etikettierung) erfordern, die einen Einbau in ein Gebäude oder eine Aufarbeitung erfordern Wiederaufbereitete

24.11.2017 L 309/13 ANHANG II Verzeichnis der Codes und der ihnen entsprechenden Produktarten zur Bestimmung des Geltungsbereichs der Benennung einer Benannten Stelle auf dem Gebiet der In-vitro-Diagnostika im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/746 I AUF AUSLEGUNG UND VERWENDUNGSZWECK S PRODUKTS BEZOGENE COS 1. zur Blutgruppenbestimmung IVR-CO IVR 0101 IVR 0102 IVR 0103 IVR 0104 IVR 0105, die zum Nachweis von Markern der spezifischen Blutgruppensysteme verwendet werden, um die Immunkompatibilität von Blut, Blutbestandteilen, Zellen, Geweben oder Organen festzustellen, die für die Transfusion, Transplantation oder Zellgabe bestimmt sind zur Bestimmung von Markern des AB0-Systems [A (AB01), B (AB02), AB (AB03)] zur Bestimmung von Markern des Rhesus-Systems [RH1 (D), RHW1, RH2 (C), RH3 (E), RH4 (c), RH5 (e)] zur Bestimmung von Markern des Kell-Systems [Kel1 (K)] zur Bestimmung von Markern des Kidd-Systems [JK1 (Jka), JK2 (Jkb)] zur Bestimmung von Markern des Duffy-Systems [FY1 (Fya), FY2 (Fyb)] Sonstige, die zur Blutgruppenbestimmung verwendet werden IVR 0106 Sonstige zur Blutgruppenbestimmung 2. zur Gewebetypisierung IVR-CO IVR 0201 IVR 0202 zur Gewebetypisierung, die zur Gewebetypisierung (HLA A, B, DR) verwendet werden, um die Immunkompatibilität von Blut, Blutbestandteilen, Zellen, Geweben oder Organen festzustellen, die für die Transfusion, Transplantation oder Zellgabe bestimmt sind Sonstige zur Gewebetypisierung 3. für Marker für Krebs und gutartige Tumoren IVR-CO IVR 0301 IVR 0302 für Marker für Krebs und gutartige Tumoren außer zur Durchführung von Gentests beim Menschen zur Krebsvorsorge, -diagnose, -stadieneinteilung oder -überwachung Sonstige für Marker für Krebs und gutartige Tumoren 4. zur Durchführung von Gentests beim Menschen IVR-CO IVR 0401 zur Durchführung von Gentests beim Menschen zum Screening/zur Bestätigung von angeborenen/erblichen Störungen

L 309/14 24.11.2017 IVR-CO zur Durchführung von Gentests beim Menschen IVR 0402 zur Vorhersage des Risikos einer Erbkrankheit/erblichen Störung und zur Prognose IVR 0403 Sonstige zur Durchführung von Gentests beim Menschen 5. zum Bestimmung der Marker von Infektionen/zur Bestimmung des Immunstatus IVR-CO IVR 0501 IVR 0502 IVR 0503 IVR 0504 IVR 0505 IVR 0506 zum Screening, zur Bestätigung und Identifizierung von Infektionserregern oder zur Bestimmung des Immunstatus für das pränatale Screening von Frauen zur Feststellung ihres Immunstatus gegenüber übertragbaren Erregern zum Nachweis des Vorhandenseins von oder der Exposition gegenüber übertragbaren Erregern in Blut, Blutbestandteilen, Zellen, Geweben oder Organen oder in einem ihrer Derivate, um ihre Eignung für die Transfusion, Transplantation oder Zellgabe zu bewerten zum Nachweis des Vorhandenseins von oder der Exposition gegenüber übertragbaren Erregern, einschließlich sexuell übertragbaren Erregern zur Bestimmung des Infektionsgrads, zur Feststellung des Vorliegens einer Infektionskrankheit oder des Immunstatus und zur Stadieneinteilung von Infektionskrankheiten zum Züchten/Isolieren/Identifizieren und zum Umgang mit Infektionserregern Sonstige zur Bestimmung von Markern für Infektionen/zur Bestimmung des Immunstatus 6. für nicht infektiöse Krankheiten, physiologische Marker, Störungen/Beeinträchtigungen (außer der Durchführung von Gentests beim Menschen) und für therapeutische Maßnahmen IVR-CO IVR 0601 IVR 0602 IVR 0603 IVR 0604 für eine bestimmte Krankheit zum Screening/zur Bestätigung von bestimmten Störungen/Beeinträchtigungen zum Screening, zur Bestimmung oder zur Überwachung physiologischer Marker für eine bestimmte Krankheit zum Screening, zur Bestätigung/Bestimmung oder zur Überwachung von Allergien und Unverträglichkeiten Sonstige für eine bestimmte Krankheit zur Bestimmung oder Überwachung des physiologischen Zustands und zur Festlegung therapeutischer Maßnahmen IVR 0605 IVR 0606 IVR 0607 IVR 0608 IVR 0609 zur Überwachung des Pegels von Arzneimitteln, Stoffen oder biologischen Komponenten für die Stadieneinteilung nicht infektiöser Krankheiten zur Feststellung einer Schwangerschaft oder zur Fertilitätsuntersuchung zum Screening, zum Nachweis oder zur Überwachung physiologischer Marker Sonstige zur Festlegung oder Überwachung des physiologischen Zustands und zur Festlegung und Überwachung therapeutischer Maßnahmen

24.11.2017 L 309/15 7., bei denen es sich um Kontrollmaterialien ohne einen zugewiesenen quantitativen oder qualitativen Wert handelt IVR-CO IVR 0701 IVR 0702 Kontrollmaterialien ohne einen zugewiesenen quantitativen oder qualitativen Wert, bei denen es sich um Kontrollmaterialien ohne einen zugewiesenen quantitativen Wert handelt, bei denen es sich um Kontrollmaterialien ohne einen zugewiesenen qualitativen Wert handelt 8. Sterile der Klasse A IVR-CO IVR 0801 Sterile der Klasse A im Sinne von Anhang VIII Nummer 2.5 (Regel 5) Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 IVR 0802 speziell für In-vitro-Diagnoseverfahren im Sinne von Anhang VIII Nummer 2.5 (Regel 5) Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/746 IVR 0803 Probenbehältnisse im Sinne von Anhang VIII Nummer 2.5 (Regel 5) Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/746 II HORIZONTALE COS 1. In-vitro-Diagnostika mit besonderen Eigenschaften IVS-CO IVS 1001 IVS 1002 IVS 1003 IVS 1004 IVS 1005 für patientennahe Tests zur Eigenanwendung In-vitro-Diagnostika mit besonderen Eigenschaften zur Verwendung als therapiebegleitende Diagnostika Unter Verwendung von Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs oder ihren Derivaten hergestellte Sterile IVS 1006 Kalibratoren (siehe Anhang VIII Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2017/746) IVS 1007 IVS 1008 IVS 1009 IVS 1010 Kontrollmaterialien mit quantitativen oder qualitativen zugeordneten Werten, die für einen spezifischen oder mehrere Analyten bestimmt sind (Anhang VIII Nummer 1.6 der Verordnung (EU) 2017/746) Instrumente, Geräte, Systeme oder Apparate Software, die an sich sind, einschließlich Softwareapplikationen, Software für die Datenanalyse und für die Festlegung oder Überwachung therapeutischer Maßnahmen, die Software enthalten, verwenden oder durch Software kontrolliert werden 2. In-vitro-Diagnostika, für die spezielle Technologien genutzt werden IVT-CO IVT 2001 IVT 2002 In-vitro-Diagnostika, für die spezielle Technologien genutzt werden Unter Einsatz von Metallverarbeitungsverfahren hergestellte In-vitro-Diagnostika Unter Einsatz von Kunststoffverarbeitungsverfahren hergestellte In-vitro-Diagnostika

L 309/16 24.11.2017 IVT-CO In-vitro-Diagnostika, für die spezielle Technologien genutzt werden IVT 2003 Unter Einsatz von Verfahren zur Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien (z. B. Glas, Keramik) hergestellte In-vitro-Diagnostika IVT 2004 Unter Einsatz von Verfahren zur Verarbeitung nichtmetallischer nichtmineralischer Materialien (z. B. Textilien, Gummi, Leder, Papier) hergestellte In-vitro-Diagnostika IVT 2005 IVT 2006 IVT 2007 IVT 2008 IVT 2009 IVT 2010 IVT 2011 Unter Einsatz von Biotechnologie hergestellte In-vitro-Diagnostika Unter Einsatz chemischer Verfahren hergestellte In-vitro-Diagnostika In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in der Herstellung von Arzneimitteln erfordern In Reinräumen und zugehörigen Reinraumbereichen hergestellte In-vitro-Diagnostika Unter Verarbeitung von Material menschlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs hergestellte In-vitro-Diagnostika Unter Verwendung elektronischer Bauteile einschließlich Kommunikationseinrichtungen hergestellte In-vitro-Diagnostika In-vitro-Diagnostika, die ein Verpacken einschließlich einer Etikettierung erfordern 3. In-vitro-Diagnostika, die besondere Kenntnisse von Prüfverfahren zum Zwecke der Produktprüfung erfordern IVP-CO IVP 3001 IVP 3002 IVP 3003 IVP 3004 IVP 3005 IVP 3006 IVP 3007 IVP 3008 IVP 3009 IVP 3010 IVP 3011 IVP 3012 In-vitro-Diagnostika, die eine besondere Kenntnis von Prüfverfahren erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse über Agglutinationstests erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in Biochemie erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in Chromatografie erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in der Chromosomenanalyse erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in Koagulometrie erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in Durchflusszytometrie erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse von Immunoassays erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse von Lysetests erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in der Messung von Radioaktivität erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in der Mikroskopie erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in der molekularbiologischen Untersuchung einschließlich Nukleinsäurenassays und Sequenzierung der nächsten Generation (next generation sequencing, NGS) erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in physikalischer Chemie einschließlich Elektrochemie erfordern

24.11.2017 L 309/17 IVP-CO IVP 3013 IVP 3014 In-vitro-Diagnostika, die eine besondere Kenntnis von Prüfverfahren erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in Spektroskopie erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in Zellfunktionstests erfordern 4. In-vitro-Diagnostika, die eine besondere Kenntnis von Labor- und klinischen Disziplinen zum Zwecke der Produktprüfung erfordern IVD-CO IVD 4001 IVD 4002 IVD 4003 MDT 4004 IVD 4005 IVD 4006 IVD 4007 IVD 4008 IVD 4009 IVD 4010 IVD 4011 IVD 4012 In-vitro-Diagnostika, die eine besondere Kenntnis von Labor- und klinischen Disziplinen zum Zwecke der Produktprüfung erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in Bakteriologie erfordern In-vitro-Diagnostika, die eine Kenntnisse in klinischer Chemie/Biochemie erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse im Nachweis übertragbarer Erreger (ohne Organismen oder Viren) erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in Genetik erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in Hämatologie/Hämostase einschließlich Koagulationsstörungen erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in Gewebeverträglichkeit und Immunogenetik erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in Immunohistochemie/Histologie erfordern In-vitro-Diagnostika, die eine Kenntnisse in Immunologie erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in Molekularbiologie und -diagnostik erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in Mykologie erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in Parasitologie erfordern In-vitro-Diagnostika, die Kenntnisse in Virologie erfordern