zu Punkt der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

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Gesetz- und Verordnungsblatt

Transkript:

Bundesrat Drucksache 645/1/16 05.12.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - Fz zu Punkt der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016 Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger A 1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen: Zum Verordnungstitel, zur Eingangsformel zweiter Anstrich, vierter Anstrich - neu -, fünfter Anstrich - neu -, zu Artikel 1 Überschrift, Inhaltsübersicht - neu -, 4 Absatz 1 MilchStVerBeihV, Absatz 3 Satz 1, Satz 2 MilchStVerBeihV, 5 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 MilchStVerBeihV), Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Empfehlungen, 645/1/16-2 - Artikel 3 - neu - Nummer 1 Buchstabe a und b ( 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Nummer 4 - neu - MilchErzV), Nummer 2 ( 4 Absatz 2 - neu - MilchErzV), Nummer 3 ( 5 Absatz 1a - neu - MilchErzV), Nummer 4 ( 7b MilchErzV), Nummer 5 Buchstabe a und b (Anlage I Spalte 3 Nummer 1 der Gruppe IX MilchErzV), Spalte 1 Buchstabe b Gruppen I bis V und XIV sowie Spalte 3 Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 12 und 13 der Gruppe IX MilchErzV), Artikel 4 - neu - Nummer 1 Buchstabe a und b ( 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, Buchstabe g - neu - Käseverordung), Nummer 2 Buchstabe a und b ( 4 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5 Käseverordnung), Nummer 3 ( 15 Absatz 6 - neu - Käseverordnung), Nummer 4 Buchstabe a und b (Anlage 1 Abschnitt A Spalte 3 Zeile 2, Abschnitt C Spalte 2 Zeile 2 Käseverordnung), Artikel 5 - neu - (Bekanntmachungserlaubnis) Die Verordnung ist wie folgt zu ändern: a) Im Verordnungstitel sind die Wörter "für Milcherzeuger" durch die Wörter "im Milchbereich" zu ersetzen.

- 3 - Empfehlungen, 645/1/16 b) Die Eingangsformel ist wie folgt zu ändern: aa) bb) Im zweiten Anstrich sind aaa) die Wörter "von denen 8 Absatz 1 Satz 1," durch die Wörter "von denen 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 Satz 1,", bbb) die Wörter "zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und 24" durch die Wörter "zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5, 8 und 24" und ccc) zu ersetzen. die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie," Folgende Anstriche sind anzufügen: "- des 3 Absatz 1 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Artikel 399 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Energie sowie - des 10 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Artikel 399 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:" c) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: aa) In der Überschrift sind aaa) die Kurzbezeichnung "Milchsteigerungsvermeidungsbeihilfenverordnung" durch die Kurzbezeichnung "Milchsonderbeihilfeverordnung" und bbb) die Abkürzung "MilchStVerBeihV" durch die Abkürzung "MilchSonBeihV" zu ersetzen.

Empfehlungen, 645/1/16-4 - bb) cc) dd) Nach der Überschrift ist folgende Inhaltsübersicht einzufügen: 1 Zweck 2 Zuständigkeit 3 Höhe der Beihilfe "Inhaltsübersicht 4 Gewährung der Beihilfe 5 Antrag 6 Nachweis über die Nichtsteigerung 7 Übermittlung von Betriebsdaten 8 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten 9 Mitteilungen 10 Außerkrafttreten" 4 ist wie folgt zu ändern: aaa) bbb) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen: "(1) Die Beihilfe wird nur auf Antrag, der nach Maßgabe des 5 Absatz 3 zu stellen ist, gewährt." Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: aaaa) In Satz 1 sind die Wörter "oder hat sich in diesem Zeitraum oder im Beibehaltungszeitraum" durch die Wörter "oder hat sich zwischen dem ersten Tag des in 3 Absatz 1 genannten Zeitraums und dem letzten Tag des Beibehaltungszeitraums" zu ersetzen. bbbb) In Satz 2 sind die Wörter "während des Beibehaltungszeitraums" durch die Wörter "im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem letzten Tag des Beibehaltungszeitraums" zu ersetzen. 5 ist wie folgt zu ändern: aaa) In Absatz 1 Nummer 3 sind die Wörter "des 2 Absatz 1 Buchstabe c" durch die Wörter "des 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b" zu ersetzen.

- 5 - Empfehlungen, 645/1/16 bbb) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen: "(3) Für den Antrag ist das auf der Internetseite des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (www.hi-tier.de) hinterlegte Online-Formular zu verwenden und vorab elektronisch an die Bundesanstalt zu übermitteln. Das unterschriebene Antragsformular ist mit den Nachweisen nach Absatz 2 auf dem Postweg an die Bundesanstalt zu übersenden. Sowohl die elektronische als auch die schriftliche Fassung des Antrags müssen bis zum Ablauf des [einsetzen: Datum des Montags der dritten auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche] bei der Bundesanstalt eingegangen sein." d) Nach Artikel 2 sind folgende Artikel 3, 4 und 5 einzufügen: 'Artikel 3 Änderung der Milcherzeugnisverordnung Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: "4. Inulin bei Milchmischerzeugnissen der Gruppe XIV der Anlage 1." 2. Dem 4 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Wird bei einem Milcherzeugnis im Sinne der Anlage 1 der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung von Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe "Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g" oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält."

Empfehlungen, 645/1/16-6 - 3. In 5 wird Absatz 1a wie folgt gefasst: "(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Organisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)." 4. 7b wird aufgehoben. 5. Anlage I wird wie folgt geändert: a) In Spalte 3 der Gruppe IX werden in Nummer 1 die Wörter "Milchzuckererzeugnissen und" und in Nummer 13 die Wörter "und Laktase" gestrichen. b) In Buchstabe b der Spalte 1 der Gruppen I bis V und XIV sowie in den Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 12 und 13 der Spalte 3 der Gruppe IX werden jeweils die Wörter ", auch unter Verwendung von Laktase" angefügt. Artikel 4 Änderung der Käseverordnung Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgender Buchstabe g wird angefügt: "g) Laktase;"

- 7 - Empfehlungen, 645/1/16 2. 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst: "4. bei Käsezubereitungen a) im Falle eines Trockenmassegehaltes von mindestens 35 vom Hundert Kaseinat bis zu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses und b) in technologisch notwendigem Umfang Zitrusfaser; 5. bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen a) Stärke, Speisegelatine und Laktase und b) in technologisch notwendigem Umfang Inulin." 3. Dem 15 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Wird bei einem Käse oder Erzeugnis aus Käse der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung von Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe "Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g" oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält." 4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Zeile 2 der Spalte 3 des Abschnittes A werden in dem erläuternden Text zu den Herstellungsvorschriften nach den Wörtern "nur durch Entzug von Wasser erfolgen;" die Wörter "Laktase darf bei den Standardsorten der Gruppe Frischkäse verwendet werden;" eingefügt. b) In Zeile 2 der Spalte 2 des Abschnittes C wird Folgendes eingefügt: "Laktase darf verwendet werden." Artikel 5 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Milcherzeugnisverordnung und der Käseverordnung in der vom [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.'

Empfehlungen, 645/1/16-8 - e) Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 6. Begründung: Zu Buchstabe a: Folgeänderung zu Buchstabe d. Zu Buchstabe b: Redaktionelle Berichtigung (Doppelbuchstabe aa) sowie Folgeänderungen zu Buchstabe d (Doppelbuchstabe bb). Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb: Redaktionelle Anpassung der Kurzbezeichnung und der Abkürzung an die Bezeichnung (Doppelbuchstabe aa) und Einfügung einer Inhaltsübersicht entsprechend der Milchverringerungsbeihilfenverordnung (Doppelbuchstabe bb). Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe cc: Um eine effiziente Verfahrensabwicklung zu ermöglichen, ist ein Antragsverfahren mit elektronischer und schriftlicher Übermittlung des Antrags vorgesehen (Dreifachbuchstabe aaa unter Verweis auf 5 Absatz 3, der die Einzelheiten regelt). Änderung, um eine ungewollte Regelungslücke zu vermeiden (Dreifachbuchstabe bbb). Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe dd: Berichtigung eines fehlerhaften Verweises (Dreifachbuchstabe aaa) sowie Konkretisierung des Antragsverfahrens (Dreifachbuchstabe bbb). Zu Buchstabe d: Zu Artikel 3 (Änderung der Milcherzeugnisverordnung) Die Verwendung von Laktase wird bislang über die nach der Milcherzeugnisverordnung dafür vorgesehenen Milcherzeugnisse hinaus für weitere Milcherzeugnisse auf der Grundlage von Ausnahmegenehmigungen nach 4 des Milch- und Margarinegesetzes ermöglicht. Die Verwendung von Laktase ist inzwischen allgemein verbreitet. Die Erfahrungen mit den diesbezüglich erteilten Ausnahmegenehmigungen sind positiv. Folglich impliziert 4 des Milch- und Margarinegesetzes eine dauerhafte Regelung. Diese wird durch Nummer 5 Buchstabe b vorgenommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verbraucherinformation überführt Nummer 2 die bislang in den Ausnahmegenehmigungen enthaltene und bewährte Laktosekennzeichnungsregelung ebenfalls in dauerhaftes Recht.

- 9 - Empfehlungen, 645/1/16 Paralleles gilt für Inulin, das nach den im Rahmen der Ausnahmegenehmigungen gemachten Erfahrungen zu einer Verbesserung der Struktur sowie Konsistenz der betroffenen Milcherzeugnisse und dadurch der Verbraucherakzeptanz führt. Insofern soll Inulin nunmehr bei Milchmischerzeugnissen durch Nummer 1 Buchstabe b zugelassen werden. Nummer 1 Buchstabe a ist eine redaktionelle Folgeänderung. Nummer 3 nimmt die Anpassung von Verweisen an das aktuelle Unionsmarktordnungsrecht vor. Nummer 4 streicht eine zeitlich überholte Übergangsvorschrift. Nummer 5 Buchstabe a enthält eine redaktionelle Anpassung an die Richtlinie 2001/114/EG. Zu Artikel 4 (Änderung der Käseverordnung) Die Verwendung von Laktase bei Käse und verschiedenen Käseprodukten mit herstellungsbedingtem Laktoseanteil im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen nach 4 des Milch- und Margarinegesetzes hat sich - gemessen an der wachsenden positiven Verbraucherresonanz - bewährt, wobei die klassischen Qualitätseigenschaften der Produkte nahezu unverändert geblieben sind. So ist es neben der unproblematischen Aufnahme durch Verbraucher mit einer Unverträglichkeit gegenüber Laktose auch möglich, bei fruchthaltigen Produkten kleine Mengen Zucker durch die höhere Süßkraft der Spaltprodukte Glukose und Galaktose einzusparen. Vor diesem Hintergrund soll dem Zweck des 4 des Milch- und Margarinegesetzes entsprochen werden, indem nunmehr bei Käsen sowie Erzeugnissen und Zubereitungen aus Käse eine dauerhafte Regelung in der Käseverordnung vorgenommen wird. Dies erfolgt für Käse gemäß den Käsegruppen, für Erzeugnisse aus Käse und für bestimmte Käsestandardsorten durch Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 4. Bei Nummer 1 Buchstabe a handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b. Zugleich werden durch Nummer 2 Inulin und Zitrusfaser bei bestimmten Käsezubereitungen zugelassen. Für Inulin gilt eine vergleichbare Begründung wie bei der Zulassung von Inulin in der Milcherzeugnisverordnung. Zitrusfaser dient ebenfalls der Struktur- und Konsistenzverbesserung bestimmter Käsezubereitungen und hat sich insbesondere im Rahmen der Ausnahmegenehmigungen nach 4 Milch- und Margarinegesetz in der kombinierten Anwendung mit Inulin bewährt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sowie der Verbraucherinformation überführt Nummer 3 die bislang in den Ausnahmegenehmigungen enthaltene und bewährte Laktosekennzeichnungsregelung ebenfalls in dauerhaftes Recht. Zu Artikel 5 (Neubekanntmachungserlaubnis) In Artikel 5 ist eine Neubekanntmachungsbefugnis für die Milcherzeugnisverordnung und die Käseverordnung enthalten. Zu Buchstabe e: Folgeänderung zu Buchstabe d.

Empfehlungen, 645/1/16-10 - Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die Verwendung von Laktase erfolgt nunmehr schon seit einigen Jahren auf Grund von Ausnahmegenehmigungen nach 4 Milch- und Margarinegesetz. Die Verwendung von Laktase hat sich mittlerweile in der Praxis bewährt und ist von erheblichem wirtschaftlichen Interesse. Vor diesem Hintergrund soll die Verwendung von Laktase, aber auch von Inulin und Zitrusfaser in den Produktverordnungen erlaubt werden. Hierfür besteht Zeitdruck, weil die ersten Ausnahmegenehmigungen zum Ende des Jahres nach jetzt zwölf Jahren auslaufen und gemäß 4 Absatz 3 Milch- und Margarinegesetz nicht mehr verlängert werden können. Diesem Zeitdruck geschuldet sollen die Milcherzeugnisverordnung (Artikel 3) und die Käseverordnung (Artikel 4) im Rahmen des Bundesratsverfahrens zur "Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger" geändert werden. B 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.