Richtlinie zur Vergabe von Deutschlandstipendien an der Fachhochschule Hannover ab dem Wintersemester 2011/2012

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Transkript:

Richtlinie zur Vergabe von Deutschlandstipendien an der Fachhochschule Hannover ab dem Wintersemester 2011/2012 zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli 2010 (Bundesgesetzblatt S. 957, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010, Bundesgesetzblatt S. 2204) hat das Präsidium der Fachhochschule Hannover die nachfolgende Richtlinie beschlossen: Präambel Mit der Beteiligung am Deutschlandstipendium leistet die Fachhochschule Hannover ihren Beitrag zur Förderung talentierter Studierender zur Stärkung des Standorts Deutschland. Das einkommensunabhängige Deutschlandstipendium unterstützt begabte Studierende aller Nationalitäten, wobei ausdrücklich nicht die Eliteförderung sondern eine Begabtenförderung im Vordergrund steht. Das Förderprogramm ist dabei gleichzeitig ein Brückenschlag zwischen Hochschule, Wirtschaft und Studierenden. Die nachfolgenden Bestimmungen berücksichtigen die gesetzlichen Grundlagen sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften. 1 Zweck des Stipendiums Zweck des Stipendiums ist die Förderung begabter Studierender der Fachhochschule Hannover, die hervorragende Leistungen in Studium oder Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben. 2 Förderfähigkeit (1) Gefördert werden kann wer in einem grundständigen Bachelor- oder Master-Programm zum Beginn des Bewilligungszeitraums an der Fachhochschule Hannover immatrikuliert ist und die Regelstudienzeit des Studiengangs nicht überschritten hat. Ausgenommen 1

sind Studierende dualer, berufsbegleitender bzw. berufsintegrierter Studiengänge und Studierende von Weiterbildungsstudiengängen. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die bzw. der Studierende eine andere begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung durch inländische oder ausländische Einrichtungen nach 1 Abs. 3 oder 4 Abs. 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes erhält. Dies gilt nicht, wenn der Förderbetrag einen Monatsdurchschnitt von 30,00 unterschreitet. 3 Art und Umfang der Förderung (1) Die Höhe des Stipendiums beträgt im Regelfall monatlich 300,00 pro Monat und wird monatlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und bezahlt. (2) Das Stipendium darf weder von einer Gegenleistung für den privaten Mittelgeber, noch von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden. 4 Bewerbungs- und Auswahlverfahren (1) Die Fachhochschule Hannover schreibt durch Bekanntgabe an allgemein zugänglicher Stelle in geeigneter Form, insbesondere auf der Internetseite der Fachhochschule Hannover die Stipendien jeweils zum Wintersemester aus. (2) In der Ausschreibung wird bekannt gemacht: 1. die voraussichtliche Zahl der Stipendien, 3. der regelmäßige Bewilligungszeitraum 4. welche Bewerbungsunterlagen (Abs. 3 und 4) einzureichen sind, 5. die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der sie einzureichen ist, 6. die Frist bis zu dem die Bewerbung einzureichen ist. (3) Die Bewerbung ist schriftlich an die in der Ausschreibung angegebene Adresse zu richten. Sie kann auch elektronisch über das Internet an die in der Ausschreibung angegebene E-Mail-Adresse übersandt werden. Unberücksichtigt bleiben Anträge, die 2

nicht form- und fristgerecht gestellt wurden. Auch unvollständige Anträge können vom Verfahren ausgeschlossen werden. Die im Antragsformular sowie deren Anlagen gemachten Angaben, insbesondere zu Leistungen oder Begabungen, sind durch stichhaltige Nachweise zu belegen. Maßgeblich für die Bewerbung sind die im Antrag nachgewiesenen Angaben. (4) Mit dem Antrag auf ein Stipendium sind folgende Bewerbungsunterlagen einzureichen: 1. Das Bewerbungsformular mit folgenden Anlagen, a) ein tabellarischer Lebenslauf, b) das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung, bei ausländischen Zeugnissen eine auf das deutsche System übertragbare Übersetzung und Umrechnung in das deutsche Notensystem, c) von Bewerbern um einen Master-Studienplatz das Zeugnis über einen ersten Hochschulabschluss sowie ggf. weitere Leistungsnachweise entsprechend den Zulassungs- und Auswahlbestimmungen für den Master-Studiengang, d) ggf. Nachweise über bisher erbrachte Studienleistungen(Stichtag: Tag der Antragstellung), e) ein zusätzliches Motivationsschreiben kann vom Stipendienauswahlausschuss nachgefordert werden. 2. Nachweise für ergänzende Auswahlkriterien a) ggf. Nachweise über eine besondere Qualifikation, die zum Studium in dem jeweiligen Studiengang der FHH berechtigt, b) Praktikums- und Arbeitszeugnisse sowie Nachweise über besondere Auszeichnungen und Preise c) Nachweise über soziales und/oder gesellschaftliches und/oder (hochschul-) politisches Engagement, das seit mindestens 6 Monaten besteht und mindestens 3/Stunden/Woche beträgt, d) BAföG-Empfänger (Volldarlehen/Förderung mit dem Höchstsatz), e) Bildungsaufsteiger: Beide Elternteile bzw. Erziehungsberechtigten haben nicht an einer Universität oder Fachhochschule studiert, f) Besondere persönliche Umstände wie - Krankheit und/oder Behinderungen 3

- Alleinerziehendes Elternteil von einem/mehreren Kind/ern, das/die in dem Haushalt des/der Antragstellers/Antragstellerin lebt/leben - Pflege eines nahen Angehörigen mit einem zeitlichen Mindestaufwand (Nachweis über ärztliches Attest) Falls die Bewerbungsunterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. 5 Stipendienauswahlausschuss (1) Dem Stipendienauswahlausschuss gehören an: 1. die Präsidentin bzw. der Präsident der Fachhochschule Hannover oder eine von ihr/ihm bestellte Person als Vorsitzende/Vorsitzender, 2. die Dekaninnen bzw. die Dekane oder die jeweils von diesen bestellte Person, 3. die Koordinatorin bzw. der Koordinator für Studienförderung, 4. mit beratender Stimme höchstens drei von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren benannte Vertreterinnen bzw. Vertreter der privaten Mittelgeber. (2) Der Stipendienauswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende und mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) Aus den form- und fristgerecht eingereichten Bewerbungen wählt der Stipendienauswahlausschuss mit den Auswahlkriterien nach 6 die Bewerbungen aus, die in die Förderung aufgenommen werden können und weitere Bewerbungen, die in einer von ihm festgelegten Reihung nachrücken, wenn die in die Auswahl aufgenommenen Bewerbungen nachträglich zurückgezogen oder aus sonstigen Gründen nicht bewilligt werden können. 4

(4) Der Stipendienauswahlausschuss kann zu ergänzenden Auswahlgesprächen einladen. 6 Auswahlkriterien (1) Bei der Auswahl sind die folgenden Auswahlkriterien zu berücksichtigen: 1. für Studienanfängerinnen und -anfänger: a) die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unter besonderer Berücksichtigung der für das gewählte Studienfach relevanten Einzelnoten oder b) die besondere Qualifikation, die zum Studium in dem jeweiligen Studiengang an der Hochschule berechtigt. 2. für bereits immatrikulierte Studierende die bisher erbrachten Studienleistungen, insbesondere die erreichten ECTS-Punkte oder Ergebnisse einer Vor- bzw. Zwischenprüfung, für Studierende eines Master-Studiengangs auch die Abschlussnote des vorausgegangenen Studiums. 3. Bei der Gesamtbetrachtung des Potentials der Bewerberin oder des Bewerbers sollen außerdem weitere Auswahlkriterien berücksichtigt werden. Weitere Auswahlkriterien sind insbesondere: a) besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika. b) außerschulisches oder außerfachliches Engagement wie eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement oder die Mitwirkung in Religionsgemeinschaften, Verbänden und Vereinen, c) besondere persönliche oder familiäre Umstände, wie Krankheiten und Behinderungen, die Betreuung eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes Elternteil, oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, die Mitarbeit im familiären 5

Betrieb, studienbegleitende Erwerbstätigkeit, familiäre Herkunft oder ein Migrationshintergrund. d) Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg erworben. e) BAföG-Empfänger (Volldarlehen/Förderung mit dem Höchstsatz), f) Bildungsaufsteiger: Beide Elternteile bzw. Erziehungsberechtigten haben nicht an einer Universität oder Fachhochschule studiert. (2) Die Auflistung der ergänzenden Kriterien in Ziffer 3 a) f) legt keine Reihenfolge fest. (3) Bei der Vergabe der Stipendien findet das Ziel der Fachhochschule Hannover, die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Hochschulbereich zu fördern, Anwendung. 7 Bewilligung (1) Das Präsidium der Fachhochschule Hannover bewilligt die Stipendien auf der Grundlage der Auswahlentscheidung des Stipendienauswahlausschusses. (2) Die Stipendien werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. (3) Die Bewilligung eines Stipendiums erfolgt mittels eines Bewilligungsschreibens und umfasst die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum, die Höhe des Stipendiums sowie die Förderungsdauer. Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang. (4) Die Verlängerung des Bewilligungszeitraumes erfolgt durch eine erneute Bewerbung um ein Stipendium gemäß 4 dieser Richtlinie. (5) Die Bewilligung erfolgt schriftlich unter dem Vorbehalt, dass für den Bewilligungszeitraum private und öffentliche Stipendienmittel zur Verfügung stehen. (6) Die Auszahlung des Stipendiums setzt voraus, dass der Stipendiat oder die Stipendiatin an der Fachhochschule Hannover immatrikuliert ist. Wechselt die Stipendiatin oder der Stipendiat während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung für das begonnene Semester fortgezahlt. Maßgeblich ist die Semesterdauer an der Fachhochschule Hannover. Die Bewerbung um ein erneutes Stipendium an der neuen Hochschule ist möglich. 6

(7) Das Stipendium wird auch während der vorlesungsfreien Zeit und während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts gezahlt. (8) Bei Schwangerschaft wird das Stipendium während der vom Mutterschutzgesetz vorgegebenen Schutzfristen fortgezahlt. Ein Rechtsanspruch auf ein Stipendium und die Stipendienleistungen besteht nicht. Eine Nichtbewilligung erfolgt ohne Angabe von Gründen. 8 Verlängerung der Förderungshöchstdauer; Beurlaubung (1) Die Förderungshöchstdauer richtet sich grundsätzlich nach der Regelstudienzeit. (2) Verlängert sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen, wie einer Behinderung, einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts, so kann die Förderungshöchstdauer auf Antrag verlängert werden. Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer muss unter Nennung der Gründe schriftlich bei dem/der Koordinator/in für Studienförderung beantragt und vom Präsidium bewilligt werden. (3) Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium wird das Stipendium nicht gezahlt. Dies gilt nicht für eine Beurlaubung aufgrund eines Studienaufenthalts im Ausland. Bei Wiederaufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige der Stipendiatin oder des Stipendiaten angepasst. Die Zeit der Beurlaubung wird auf die Förderungsdauer nicht angerechnet. (4) Die Auszahlung der Stipendienraten ist nur auf ein Inlandskonto der/des Stipendiatin/Stipendiaten möglich. 7

9 Beendigung (1) Das Stipendium endet abweichend von 7 Abs. 3 dieser Richtlinie mit Ablauf des Monats, in dem die Stipendiatin oder der Stipendiat 1. die letzte Prüfungsleistung erbracht hat, 2. das Studium abgebrochen hat, 3. die Fachrichtung gewechselt hat oder 4. exmatrikuliert wird. (2) Wechselt die Stipendiatin oder der Stipendiat während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, endet das Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das Stipendium nach 7 Abs. 6 dieser Richtlinie fortgezahlt wird. 10 Widerruf (1) Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn die Stipendiatin oder Stipendiat einer Mitwirkungspflicht nach 11 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist oder entgegen 4 Abs. 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes eine weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der Prüfung feststellt, dass die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen. (2) Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich, ferner in den Fällen, in denen die Bewilligung auf falschen Angaben der Stipendiatinnen oder der Stipendiaten beruht. (3) Erfolgt ein Widerruf der Bewilligung nach Abs. 2 sind ausgezahlte Förderbeträge bis zum nächsten Rückmeldetermin, bei Beendigung des Studiums an der FHH innerhalb eines halben Jahres zurück zu zahlen. 8

11 Mitwirkungspflichten (1) Die Bewerberin und der Bewerber haben die für das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflichten zu erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. (2) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben der Hochschule die für die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gemäß 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. 12 Veranstaltungsprogramm Die Fachhochschule Hannover fördert den Kontakt der Stipendiatinnen und Stipendiaten mit den privaten Mittelgebern in geeigneter Weise, insbesondere durch besondere gemeinsame Veranstaltungen. Die Stipendiatin oder der Stipendiat ist zur Nutzung von Angeboten und zur Pflege des Kontakts mit privaten Mittelgebern nicht verpflichtet. Insgesamt ist sicherzustellen, dass das Stipendium nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht wird ( 3 Abs. 2 dieser Richtlinie). 13 Inkrafttreten Die Richtlinie tritt nach Beschlussfassung des Präsidiums am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Fachhochschule Hannover in Kraft. 9

........ Matrikelnummer (falls bekannt) Fakultät Studiengang.. Name Vorname Telefon..... Straße und Hausnummer PLZ, Ort E-Mail Adresse..... Bank Bankleitzahl Kontonummer Fachhochschule Hannover Anette Stahl - Koordinatorin für Studienförderung Bismarckstr. 2 30179 Hannover Antrag auf Gewährung eines Deutschland-Stipendiums gemäß der Richtlinie zur Vergabe von Stipendien nach 3 Abs. 1 Nr. 8 NHG an der FHH zum WS 2011/12 und SS 2012 Ich beantrage die Gewährung eines Stipendiums in Höhe von 300 pro Monat ( ) als Erstsemester aufgrund meiner besonders guten Abiturnote / HZB :, Bitte tragen Sie die Abiturnote/ Note der HZB ein. Dieses Kriterium gilt nur für Erstsemester. ( ) aufgrund der besonders guten Durchschnittsnote im Studium, die ich durch einen offiziellen Notenspiegel nachweise, den ich im Prüfungsamt erhalte und als Anlage beifüge Dieses Kriterium gilt nur für Studierende in der Regelstudienzeit. Stichtag für die Ausstellung des Notenspiegels oder eines vergleichbaren Dokuments ist der Tag der Antragstellung auf Gewährung eines Stipendiums. Weitere einzureichende Anlage: Tabellarischer Lebenslauf Das Deutschland-Stipendium wird als Leistungsstipendium an besonders gute Studierende vergeben. Für die Auswahl können folgende weitere Kriterien berücksichtigt werden: ( ) ggf. Nachweise über eine besondere Qualifikation, die zum Studium in dem jeweiligen Studiengang der FHH berechtigt, ( ) Praktikums- und Arbeitszeugnisse sowie Nachweise über besondere Auszeichnungen und Preise, die ich erhalten habe, ( ) Nachweise über soziales und/oder gesellschaftliches und/oder (hochschul-) politisches Engagement, das seit mindestens 6 Monaten besteht und mindestens 3 Stunden/Woche beträgt. ( ) Ich beziehe BAföG als Volldarlehen. ( ) Bei mir bestehen besondere persönliche Umstände wie Krankheit und/oder Behinderungen. ( ) Ich bin alleinerziehendes Elternteil eines Kindes, das in meinem Haushalt lebt. ( ) Ich pflege eine/n nahen Angehörige/n mit einem zeitlichen Mindestaufwand (Nachweis über ärztliches Attest). Zur Abgabe der angegebenen Nachweisunterlagen werden Sie gesondert aufgefordert werden. ( ) Ich bin Bildungsaufsteiger/in. Meine beiden Elternteile bzw. Erziehungsberechtigten haben nicht an einer Universität oder Fachhochschule studiert. (Freiwillige Angabe).... Ort, Datum Unterschrift Hinweis: Die Vorauswahl über die Entscheidung für die Vergabe eines Stipendiums trifft der zentrale Stipendienauswahlausschuss der Fachhochschule Hannover. Dieser kann von den Studierenden zusätzlich Motivationsschreiben anfordern und Auswahlgespräche führen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Stipendiums besteht nicht. 10