1.2.4 S a t z u n g für den Ausländerrat/Migrationsrat in der Stadt Heidelberg (AMR-Satzung AMRS) vom 18. Dezember 2003 (Heidelberger Stadtblatt vom 24. Dezember 2003) 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl S. 745), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Mai 2003 (GBl S. 271) hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 18. Dezember 2003 folgende Satzung beschlossen: Präambel Die Stadt Heidelberg will durch die Bildung des Ausländerrates/Migrationsrates ein gleichberechtigtes Zusammenleben zwischen ausländischen und deutschen Einwohnerinnen und Einwohnern fördern und die aktive Teilnahme der Ausländerinnen und Ausländer am kommunalen Geschehen anregen. Die Stadt Heidelberg bekennt sich zur Gleichbehandlung ihrer Bevölkerung ausländischer Herkunft in der städtischen Gemeinschaft. Sie bejaht und fördert die Teilnahme aller Einwohnerinnen und Einwohner ausländischer Herkunft an der politischen Willensbildung und Mitbestimmung und wird sich auf allen politischen Ebenen für das Ziel der Gewährung des Kommunalwahlrechts für Migrantinnen und Migranten aktiv einsetzen. 1 Ausländerrat/Migrationsrat (1) Der Ausländerrat/Migrationsrat (AMR) hat die Aufgabe, den Gemeinderat bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen in den Fragen zu beraten, welche die Gestaltung des Zusammenlebens und die Integration der in Heidelberg lebenden Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten betreffen. Er arbeitet an der Gestaltung des Integrationsprozesses mit, fördert die Gleichstellung von Frau und Mann und engagiert sich für den Abbau rechtsextremer, rassistischer und nationalistischer Haltungen unter Zugewanderten und Einheimischen. Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben, die den Aufgabenbereich Ausländer, Chancengleichheit und Integration der Stadtverwaltung Heidelberg betreffen, soll der AMR rechtzeitig informiert werden. Der AMR kann dazu Anträge stellen sowie Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben. Aufgabe des AMR ist beispielsweise: 1. die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in 1 Geändert durch: Satzung vom 5. Februar 2009 (Heidelberger Stadtblatt vom 18.02.2009), Satzung vom 22. Oktober 2009 (Heidelberger Stadtblatt vom 28.10.2009), Satzung vom 17. März 2011 (Heidelberger Stadtblatt vom 23.03.2011), Satzung vom 19. Dezember 2013 (Heidelberger Stadtblatt vom 05.02.2014), diese geändert durch Satzung vom 13. März 2014 (Heidelberger Stadtblatt vom 19.03.2014), Satzung vom 24. Juli 2014 (Heidelberger Stadtblatt vom 30.07.2014), Satzung vom 30. März 2017 (Heidelberger Stadtblatt vom 05.04.2017).
- 2-1.2.4 Heidelberg lebenden Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Kommunalen Integrationsplanes. 2. die Verbesserung der Integration der zugewanderten und insbesondere der neu zugewanderten Personen in Heidelberg. 3. allen Ausländerinnen und Ausländern sowie den Migrantinnen und Migranten eine Beteiligung am kommunalpolitischen Geschehen zu ermöglichen. 4. die Beziehungen der in der Stadt bereits lebenden unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen zu fördern sowie den Dialog zwischen den Kulturen voranzubringen. 5. die Verbindung zu den Migrantenselbstorganisationen (MSO) zu fördern. (2) Die Stadt Heidelberg stellt dem Ausländerrat/Migrationsrat die notwendigen Mittel zur Verfügung. (3) Der Ausländerrat/Migrationsrat erhält eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann nicht Mitglied des Ausländerrates/Migrationsrates sein. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer verwaltet die Mittel des Ausländerrates/Migrationsrates und erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht. (4) Die stimmberechtigten Mitglieder sind zur regelmäßigen Mitarbeit in den Sitzungen des Gremiums, der Kommissionen sowie der gemeinderätlichen Ausschüsse, in die sie entsandt werden, verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie dürfen nur ausnahmsweise aus dringenden persönlichen oder beruflichen Gründen einer Sitzung fernbleiben. Am Erscheinen verhinderte Mitglieder sollen der Geschäftsführung rechtzeitig davon Mitteilung machen. 2 Zusammensetzung (1) Der Ausländerrat/Migrationsrat besteht aus 27 Mitgliedern. Die 20 Mitglieder nach Absatz 2 sind stimmberechtigt, die weiteren sieben Mitglieder nach Absatz 4 wirken nur beratend mit. (2) Die 20 stimmberechtigten Mitglieder kommen aus drei verschiedenen Gruppen: 1. 14 Mitglieder sind Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitglieder), eines Landes in Europa, das nicht der Europäischen Union angehört (Europa-Mitglieder) oder mit der Staatsangehörigkeit eines Landes außerhalb Europas (Welt-Mitglieder); 2. Zwei Mitglieder sind Flüchtlinge (Flüchtlings-Mitglieder); 3. Vier Mitglieder sind Angehörige einer Hochschule oder einer wissenschaftlichen Einrichtung mit Sitz in Heidelberg (Hochschul-Mitglieder). (3) Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit können nicht Mitglied nach Absatz 2 sein, auch nicht, wenn sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen; 5 Abs. 1 Nr. 1 bleibt aber unberührt. Flüchtlinge nach Absatz 2 Nr. 4 sind Asylberechtigte, Personen mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft und Asylantragssteller, soweit sie seit mindestens zwei Jahren im Anerkennungsverfahren sind. Die Hochschul-Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 5 setzen sich aus 2 Studierenden und 2 Personen aus dem Bereich der wissenschaftlichen Arbeit der Hochschule zusammen. (4) Beratende Mitglieder sind: 1. Der Oberbürgermeister,
2. Eine leitende Person aus dem Interkulturellen Zentrum und 3. Fünf Gemeinderäte. - 3-1.2.4 (5) Die Mitglieder des Gemeinderates der nicht im AMR vertretenen Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder können an den Sitzungen teilnehmen und haben Rederecht. (6) Der AMR wählt einen Vorsitzenden aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder. 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die EU-, Europa- und Welt-Mitglieder nach 2 Abs. 2 Nr. 1 werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt; hierfür gilt 4. (2) Die Flüchtlings- und Hochschul-Mitglieder, die gemeinderätlichen Mitglieder und die leitende Person des Interkulturellen Zentrums werden vom Gemeinderat bestellt; hierfür gilt 37 Abs. 7 GemO. Für jedes Mitglied wird auch ein Stellvertreter bestellt, der zur Teilnahme an den Sitzungen im Falle der Verhinderung des vertretenen Mitglieds verpflichtet ist. Zudem können Personen bestellt werden, die beim Ausscheiden eines Mitgliedes vor Ablauf der Amtszeit in der dafür festgelegten Reihenfolge nachrücken (Nachrückerliste). (3) Für die Bestellung der Hochschul-Mitglieder können die Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und deren Auslandsreferat des Allgemeinen Studierenden Ausschuss (ASTA) Vorschläge einreichen. Für die Flüchtlings-Mitglieder kann der Heidelberger Verein Asylarbeitskreis e. V. Vorschläge einreichen. Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts in 4 erfüllen mit Ausnahme der dreijährigen ununterbrochenen Aufenthaltsdauer. Am Bestellverfahren ist der AMR nicht beteiligt. (4) Der Oberbürgermeister ist beratendes Mitglied kraft Amtes. Er kann sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung vertreten lassen. (5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl, der Bestellung oder des Nachrückens bei der Stadt eingeht. (6) Die Mitglieder des AMR können zusammen mit dem Gemeinderat, müssen aber spätestens sechs Monate danach gewählt werden. Die Amtszeit entspricht der des Gemeinderates. 4 Wahlgrundsätze (1) Die EU-, Europa- und Welt-Mitglieder nach 2 Abs. 2 Nr. 1 werden nach Wahlvorschlägen der Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt. (2) Bei der Wahl hat jeder Wähler 14 Stimmen. Jeder Wähler kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu 3 Stimmen geben. Die Summe der Stimmenzahlen der Bewerber eines Wahlvorschlags ergibt die Gesamtstimmenzahl dieses Wahlvorschlags. (3) Die Sitze der Mitglieder des AMR nach 2 Abs. 2 Nr. 1 werden auf die Wahlvorschläge im Verhältnis ihrer Gesamtstimmenzahl nach dem Höchstzahlverfahren gemäß Sainte-
- 4-1.2.4 Laguë/Schepers verteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält so viel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los. (4) Die auf die einzelnen Wahlvorschläge nach Absatz 3 entfallenden Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. (5) Wahlberechtigt sind alle Ausländer, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Heidelberg ihre Hauptwohnung haben und nicht bei analoger Anwendung des 14 GemO vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wer das Wahlrecht durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, erwirbt mit Rückkehr das Wahlrecht. (6) Wählbar ist jeder Ausländer, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen und legal in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und seit mindestens drei Monaten ununterbrochen seine Hauptwohnung in Heidelberg hat. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Nicht wählbar sind Ausländer, die 1. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzen ( 45 Abs. 1 StGB), 2. einer in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Vereinigung angehören. Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund vorliegt. (8) Eine Wahlbewerbung muss von mindestens 150 in Heidelberg gemeldeten Unterstützern unterzeichnet werden. Hiervon müssen mindestens 75 Unterschriften von Wahlberechtigten gemäß Absatz 4 sein. (9) Die Wahl wird von der Stadt Heidelberg durchgeführt. Das Nähere regelt eine gesonderte Wahlordnung. 5 Ausscheiden und Nachrücken (1) Vor Ablauf der Amtszeit scheidet ein Mitglied aus, wenn 1. bei einem gewählten Mitglied die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; dies gilt nicht bei einer Einbürgerung und im Fall des Beitritts eines Nicht-EU- Staates in die Europäische Union während der Amtszeit. 2. bei einem bestellten Mitglied der Gemeinderat nachträglich die Abbestellung beschließt. 3. schriftlich ein Amtsverzicht erklärt wird; die Erklärung darf nicht mit Bedingungen verbunden sein und bedarf der Schriftform. 4. der AMR den Ausschluss nach Absatz 2 beschließt. (2) Verletzt ein stimmberechtigtes Mitglied seine Pflicht zur Sitzungsteilnahme drei Mal hintereinander, so kann der AMR mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss dieses Mitgliedes beschließen. Das betroffene Mitglied hat bei dieser Abstimmung kein Stimmrecht. Der Ausschluss wird mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung wirksam.
- 5-1.2.4 (3) Nimmt eine Person ihr Amt nicht an oder scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so findet ein Nachrückverfahren nach Absatz 4 oder 5 statt. Am Nachrückverfahren ist der AMR nicht beteiligt. (4) Bei bestellten Mitgliedern informiert die Geschäftsführung die auf der Nachrückerliste vorgesehene Person und holt die notwendige schriftliche Annahmeerklärung ein. Ist die Nachrückerliste erschöpft, veranlasst die Geschäftsführung die Bestellung eines neuen Mitgliedes durch den Gemeinderat. Bis dahin bleibt der AMR-Sitz unbesetzt; die Anzahl der Mitglieder ist entsprechend reduziert. (5) Bei gewählten Mitgliedern rückt der nicht gewählte Bewerber nach, der innerhalb der betreffenden Gruppe die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Die Geschäftsführung informiert den Bewerber und holt die notwendige schriftliche Annahmeerklärung ein. Falls eine solche Nachrückperson nicht vorhanden ist, findet kein Nachrücken statt und der AMR-Sitz bleibt für den Rest der Amtszeit unbesetzt; die Anzahl der Mitglieder ist entsprechend reduziert. 6 Mitarbeit im Gemeinderat (1) Der Gemeinderat beruft als sachkundigen Einwohner je einen Vertreter des AMR als beratendes Mitglied in den Bau- und Umweltausschuss, in den Ausschuss für Bildung und Kultur, in den Stadtentwicklungs- und Verkehrsausschuss, in den Ausschuss für Soziales und Chancengleichheit, in den Sportausschuss und in den Jugendhilfeausschuss. Der AMR kann hierzu bestimmte Personen aus seiner Reihe vorschlagen. (2) Die beratenden Vertreter des AMR in den gemeinderätlichen Ausschüssen haben dort in Angelegenheiten aus dem Bereich Integration ein Rede-, Anhörungs- und Antragsrecht. (3) Mit Beschluss kann der AMR beim Oberbürgermeister beantragen, eine Angelegenheit aus dem Bereich Integration dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. 7 Zusätzliche Gemeinderatssitzung Um die Kommunikation zwischen AMR und Gemeinderat zu verstärken, kann der Oberbürgermeister einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung des Gemeinderates und des AMR einladen. 8 Rechtsstellung der Ausländerräte/Migrationsräte, Entschädigung (1) Die Mitglieder des Ausländerrates/Migrationsrates und die gem. 6 in gemeinderätliche Ausschüsse berufenen beratenden Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die ehrenamtliche Tätigkeit der Bürgerinnen und Bürger werden auf die Tätigkeit der Mitglieder des Ausländerrates/Migrationsrates angewandt. (2) Die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit wird auf der Grundlage von 19 GemO durch Satzung geregelt.
- 6-1.2.4 9 Geschäftsordnung Die Amtssprache im Ausländerrat/Migrationsrat ist deutsch. 10 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Diese Satzung wird in jede Sprache übersetzt, die von mindestens 500 Migrantinnen und Migranten in Heidelberg als Muttersprache gesprochen wird. Die deutsche Fassung ist verbindlich. Das gleiche gilt für die Wahlordnung.