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Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Fahrzeugmechatronik (englische Bezeichnung: Automotive Mechatronics) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom 04.08.2005 (in der Fassung der Sechsten Änderungssatzung vom 26.01.2018) Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 Abs. 4 und 5, Art. 58 Abs. 1, Art. 61 Abs. 2 und 3 sowie Art. 66 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften München folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Die Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung (RaPO) für die Fachhochschulen vom 17. Oktober 2001 (BayRS 2210-4-1-4-1-WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom 29. Januar 2008 in deren jeweiliger Fassung. 2 Studienziele (1) 1 Das Studium ermöglicht besonders befähigten Studierenden, die bereits ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, eine konsekutive Weiterentwicklung ihrer Qualifikation und den Erwerb eines weiteren, international kompatiblen Abschlussgrades. 2 Durch eine Verknüpfung wissenschaftlicher Methoden und Werkzeuge aus den Bereichen Fahrzeugtechnik, Elektronik und Informatik verbunden mit einer systemtechnischen Betrachtungsweise wird die Kompetenz zur verantwortlichen Lösung anspruchsvoller mechatronischer Aufgaben im Fahrzeugbau, aber darüber hinaus auch im gesamten Maschinenbau erweitert. 3 Durch praktische Anteile in den Lehrveranstaltungen sowie durch fachübergreifende Projektarbeiten wird der Anwendungsbezug sichergestellt. (2) 1 Neben den fachlichen Kenntnissen werden im Studium auch übergreifende Qualifikationen wie soziale Kompetenz, interkulturelle Kommunikationsfähigkeit und englische Sprachkompetenz vermittelt. 2 Durch die in Gruppenarbeit durchgeführten Projekte wird die Fähigkeit zur organisatorischen Bewältigung komplexer Aufgaben sowie die Fähigkeit, in Gruppen erfolgreich zu arbeiten und Arbeitsgruppen zu führen, weiterentwickelt. (3) 1 Das Studium bereitet auf anspruchsvolle Tätigkeiten und einen schnellen Einstieg in Führungsverantwortung im technischen Bereich, insbesondere in international operierenden Wirtschaftsunternehmen, vor. 2 Es kann auch die Basis für eine wissenschaftliche Weiterqualifizierung in einem anschließenden Promotionsverfahren sein. 3 Qualifikation für das Studium (1) Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang Fahrzeugmechatronik sind: 1. der Nachweis eines mindestens 180 ECTS-Kreditpunkte und mindestens sechs theoretische Studiensemester umfassenden und mit dem Prüfungsgesamtergebnis gut oder besser abgeschlossenen Hochschulstudiums der Fahrzeugtechnik, des Maschinenbaus, der Mechatronik oder einer verwandten Fachrichtung (z. B. Elektrotechnik, Physikalische Technik) an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses, oder 2. der Nachweis eines mindestens 180 ECTS-Kreditpunkte und mindestens sechs theoretische Studiensemester umfassenden und mit dem Prüfungsgesamtergebnis befriedi- FEM, 118 Seite 1 von 9 nicht amtliche Lesefassung

gend oder besser abgeschlossenen Hochschulstudiums der Fahrzeugtechnik, des Maschinenbaus, der Mechatronik oder einer verwandten Fachrichtung an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses. In diesem Fall muss ein Nachweis besonderer fachlich wissenschaftlicher Leistungen auf dem einschlägigen Gebiet vorliegen (z. B. Aufsätze in Fachzeitschriften oder die Auszeichnung mit einem wissenschaftlichen Preis) oder eine mindestens einjährige, einschlägige, qualifizierte Berufserfahrung nachgewiesen werden. 3. Die Absolvierung eines praktischen Studiensemesters im Hochschulstudium gemäß Nr. 1 und Nr. 2 bzw. eine mindestens 18-wöchige einschlägige Industriepraxis. (2) 1 Für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen ist der Nachweis guter Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich. 2 Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH-Stufe 2) oder die Teilnahme am Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit überdurchschnittlichem Ergebnis (alle Teile besser als 3 ) oder einer gleichwertigen Prüfung erbracht. 3 Der Nachweis gilt ebenfalls als erbracht, wenn ein erfolgreicher Abschluss einer deutschsprachigen Ausbildung an einer höheren Schule oder an einer Hochschule nachgewiesen wird. (3) 1 Der/die Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission, ob die Qualifikationsvoraussetzungen für das Studium erfüllt sind, insbesondere auch über die Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen und gleichwertiger Abschlüsse nach Abs. 1 unter Beachtung des Art. 63 Abs. 1 BayHSchG. 2 Von der Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen ist auszugehen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der in diesem Studiengang erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen festgestellt und begründet werden. 4 Aufnahme- und Zulassungsverfahren (1) 1 Der Zugang zum Masterstudiengang ist zum Wintersemester und zum Sommersemester eines Studienjahres möglich. 2 Die Bewerbung ist schriftlich vom 2. Mai bis zum 15. Juli eines Jahres bei Studienbeginn im Wintersemester bzw. vom 15. November bis zum 15. Januar eines Jahres bei Studienbeginn im Sommersemester mit den erforderlichen Unterlagen bei der Hochschule für angewandte Wissenschaften München einzureichen. (2) 1 Die Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber erfolgt gemäß 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 4 Abs. 1 der Satzung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen vom 15.02.2013 in jeweils gültiger Fassung nach dem Ergebnis eines ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens. 2 Im Rahmen dieses Auswahlverfahrens werden das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses mit 51 % und die Note der schriftlichen Prüfung nach den Abs. 3 und 4 mit 49 % berücksichtigt. (3) 1 Jede Studienbewerberin/jeder Studienbewerber muss an einer 60-minütigen schriftlichen Prüfung teilnehmen. 2 Diese dient dazu, die für den Masterstudiengang geltenden zusätzlichen Anforderungen an die Eignung zu überprüfen, insbesondere ob die Kandidatin/der Kandidat über die für diesen Masterstudiengang erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in den Lehrgebieten Mechanik, Elektronik, Regelungstechnik und Informatik verfügt. 3 Das Datum dieser Prüfung wird mindestens einen Monat vorher auf der Homepage der Fakultät für Maschinenbau, Fahrzeugtechnik und Flugzeugtechnik bekannt gegeben. 4 Zur schriftlichen Prüfung ist ein amtliches Ausweisdokument mitzubringen. 5 Gegenstände dieser Prüfung sind: 1. Aus dem Gebiet der Mechanik: Gleichgewichtsbedingungen, Energieerhaltungssatz, lineare Schwingungen. 2. Aus dem Gebiet der Elektronik: Elektrische Zweipole, Operationsverstärkerschaltungen, Wechselstromschaltungen. FEM, 118 Seite 2 von 9 nicht amtliche Lesefassung

3. Aus dem Gebiet der Regelungstechnik: Mathematische Beschreibung eines Regelkreises, Modellierung einfacher dynamischer Systeme, Frequenzgangverfahren. 4. Aus dem Gebiet der Informatik: Kontrollstrukturen, Schleifen, Funktionen. (4) 1 Die schriftliche Prüfung wird von zwei von der Prüfungskommission zu bestellenden Professorinnen/Professoren bewertet, von denen mindestens eine/einer Lehraufgaben im Masterstudiengang Fahrzeugmechatronik wahrnimmt. 2 Die Bewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt mit den in 11 Abs. 1 dieser Satzung aufgeführten Notenziffern. (5) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die nicht persönlich zur Prüfung nach Abs. 3 erscheinen, wird die Note nicht ausreichend erteilt. (6) 1 Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die Namen der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Tag, Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung, die Namen der Prüfenden sowie die Prüfungsergebnisse ersichtlich sind. 2 Die Niederschrift ist von den Prüfenden zu unterzeichnen. (7) Das Ergebnis des Zulassungsverfahrens wird den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern i. d. R. spätestens einen Monat vor Studienbeginn bekannt gegeben. (8) Im Falle einer Ablehnung ist die Bewerbung zu weiteren Terminen möglich. 5 Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit (1) 1 Der Masterstudiengang wird als Vollzeitstudium oder als Teilzeitstudium angeboten. 2 Einzelheiten regelt der Studienplan. 3 Die Entscheidung darüber, ob das Studium in Vollzeit oder in Teilzeit durchgeführt werden soll, muss bei der Anmeldung getroffen werden. 4 Die Regelstudienzeit des Vollzeitstudiums beträgt drei theoretische Studiensemester einschließlich der Masterarbeit. 5 Die Regelstudienzeit des Teilzeitstudiums beträgt sechs theoretische Studiensemester einschließlich der Masterarbeit. (2) 1 Soweit eine Studierende/ein Studierender ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist, für das weniger als 210 ECTS-Kreditpunkte (jedoch mindestens 180 ECTS- Kreditpunkte) vergeben wurden, ist Voraussetzung für das Bestehen der Masterprüfung der Nachweis der fehlenden ECTS-Kreditpunkte aus dem fachlich einschlägigen grundständigen Studienangebot der Hochschule München. 2 Die Prüfungskommission stellt dazu fest, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen (Lernergebnisse) die/der Studierende im abgeschlossenen Erststudium im Vergleich zu einem 210 ECTS-Kreditpunkte umfassenden Hochschulstudium nicht erworben hat, und legt daraus die Module und Prüfungsleistungen fest, die von der/dem Studierenden noch nachzuholen und abzulegen sind. 3 Diese Studien- und Prüfungsleistungen sind bei jeweils maximal einer Wiederholungsmöglichkeit innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme des Studiums erfolgreich abzuleisten. 4 Die von der Prüfungskommission festgelegten Module und Prüfungsleistungen werden der/dem Studierenden mit der Immatrikulation bekannt gegeben. 5 Die Studierenden sind für die Erbringung der noch fehlenden ECTS-Kreditpunkte im Masterstudiengang Fahrzeugmechatronik immatrikuliert. (3) Ein Anspruch darauf, dass der Masterstudiengang bei einer nicht ausreichenden Zahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern durchgeführt wird, besteht nicht. 6 Anrechnung anderweitig erworbener Kompetenzen (1) Die Anrechnung außerhalb des Hochschulbereiches erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen richtet sich nach 4 Abs. 6 der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (APO) in ihrer jeweiligen Fassung. (2) 1 Die für den Masterstudiengang Fahrzeugmechatronik zuständige Prüfungskommission teilt dem Bereich Prüfung und Praktikum der Hochschule München die auf die Module dieses Studienganges anzurechnenden Kompetenzen, die gegebenenfalls anzurechnenden Modulteil- FEM, 118 Seite 3 von 9 nicht amtliche Lesefassung

oder -endnoten sowie die anzurechnenden ECTS-Kreditpunkte mit. 2 Im Falle der Ablehnung einer Anrechnung ist diese zu begründen. (3) 1 Die an anderen Hochschulen absolvierten Studienzeiten und erworbenen Hochschulqualifikationen werden anerkannt, sofern durch die Prüfungskommission keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen festgestellt und begründet werden können. 2 Für das Anrechnungsverfahren gelten die Abs. 1 und 2 analog. 7 Module und Prüfungen (1) Die Module, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der ECTS- Kreditpunkte (der durchschnittliche Arbeitsaufwand für einen ECTS-Kreditpunkt entspricht 30Arbeitsstunden), die Form und das Verfahren der Prüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Dauer mündlicher Prüfungen sowie die Notengewichte zur Bildung der Modulendnoten sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. Einzelheiten regelt der Studienplan. (2) Alle Module werden als Pflichtmodule und als Wahlpflichtmodule geführt. 1. Pflichtmodule sind die Module, die für alle Studierenden des Masterstudienganges verbindlich sind. 2. 1 Die Studierenden müssen nach Maßgabe der Anlage oder des Studienplatzes eine bestimmte Auswahl an Wahlpflichtmodulen treffen. Die gewählten Wahlpflichtmodule werden wie Pflichtmodule behandelt. (3) Darüber hinaus können die Studierenden Fächer oder Module, die für die Erreichung des Studienzieles nicht verbindlich vorgeschrieben sind, aus dem gesamten Studienangebot der Hochschule zusätzlich wählen (Wahlmodule). 8 Studienplan (1) 1 Die Fakultät für Maschinenbau, Fahrzeugtechnik und Flugzeugtechnik erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studierenden einen Studienplan, der nicht Teil der Studien- und Prüfungsordnung ist, und aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. 2 Er wird vom Fakultätsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. 3 Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen,in dem diese Regelungen erstmals anzuwenden sind. (2) Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen über: 1. Die Aufteilung der Semesterwochenstunden und ECTS-Kreditpunkte je Modul und Studiensemester, die Art der Lehrveranstaltungen und die Unterrichtssprache in den Wahlpflichtfächern, sofern dies nicht in der Anlage geregelt ist, 2. den Katalog der von den Studierenden des Masterstudiengangs wählbaren Wahlpflichtmodule und die Regeln zu ihrer Auswahl, sofern das nicht bereits in der Anlage geregelt ist, 3. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- und Teilnahmenachweisen, 4. die Richtziele und Studieninhalte der einzelnen Fächer, 5. nähere Bestimmung zu Form und Verfahren der einzelnen Prüfungen, soweit dies nicht bereits in der Anlage hinreichend bestimmt geregelt ist, 6. Regelungen zur Ausgestaltung des Teilzeitstudiums, 7. die Form und Organisation der Masterarbeit, 8. die Unterrichts- und Prüfungssprache in den einzelnen Fächern, soweit diese nicht Deutsch ist. FEM, 118 Seite 4 von 9 nicht amtliche Lesefassung

(3) 1 Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen Wahlpflichtmodule und Wahlmodule tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. 2 Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen bei einer nicht ausreichenden Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden. 9 Prüfungskommission (1) In der Fakultät für Maschinenbau, Fahrzeugtechnik und Flugzeugtechnik wird eine Prüfungskommission für den Masterstudiengang Fahrzeugmechatronik gebildet, die aus drei Professoren und Professorinnen besteht und durch den Fakultätsrat bestellt wird. (2) 1 Der Fakultätsrat wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Prüfungskommission und deren/dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. 2 Die Prüfungskommission kann Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse auf ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden übertragen. 10 Masterarbeit (1) 1 Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit. 2 In ihr soll der Studierende zeigen, dass er in der Lage ist, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus dem Bereich der Fahrzeugmechatronik selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten und dazu Lösungsstrategien erarbeiten, beurteilen und effektiv umsetzen kann. (2) 1 Die Masterarbeit wird im Vollzeitstudium frühestens zu Beginn des zweiten Semesters, im Teilzeitstudium frühestens zu Beginn des vierten Semesters ausgegeben. 2 Voraussetzung ist in beiden Fällen der Erwerb von mindestens 27 ECTS-Kreditpunkten. 3 Die Bearbeitungsfrist der Masterarbeit beträgt sechs Monate. 4 Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten kann die Prüfungskommission die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen im Einverständnis mit der Aufgabenstellerin/dem Aufgabensteller verlängern. 5 Die Fristverlängerung soll drei Monate nicht überschreiten. 6 Bei Nichteinhaltung der Bearbeitungszeit wird die Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet. (3) 1 Wird die Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet, so kann sie mit einem neuen Thema einmal wiederholt werden. 2 Die Vergabe des neuen Themas muss spätestens einen Monat nach Mitteilung des Ergebnisses der nicht bestandenen Masterarbeit erfolgen. 3 Hinsichtlich der Bearbeitungszeit gilt die Regelung des Absatzes 2. 11 Bewertung von Prüfungen und Prüfungsgesamtergebnis (1) Die differenzierte Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt mit den Notenziffern 1,0; 1,3 (sehr gut); 1,7; 2,0; 2,3 (gut); 2,7; 3,0; 3,3 (befriedigend); 3,7 und 4,0 (ausreichend); 5,0 (nicht ausreichend). (2) Für die Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses werden die Endnoten aller Module und die Note der Masterarbeit entsprechend ihrer ECTS-Kreditpunkte gewichtet. (3) Im Masterprüfungszeugnis werden den Endnoten in einem Klammerzusatz die zugrunde liegenden Notenwerte mit einer Nachkommastelle angefügt. (4) 1 Die gemäß Entscheidung der Prüfungskommission nach 5 Abs. 2 nachzuholenden Module werden im Masterprüfungszeugnis aufgeführt. 2 Die dabei erzielten Modulendnoten fließen aber nicht in die Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses ein. (5) Die Vergabe einer relativen Note für das Prüfungsgesamtergebnis folgt dem vombereich Prüfung und Praktikum der Hochschule München vorgegebenen und in der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (APO) näher beschriebenen Verfahren. FEM, 118 Seite 5 von 9 nicht amtliche Lesefassung

12 Masterprüfungszeugnis Über die bestandene Masterprüfung werden ein Masterprüfungszeugnis und ein Diploma Supplement gemäß der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München ausgestellt. 13 Akademischer Grad (1) Den Absolventen und Absolventinnen des Masterstudiums wird der akademische Grad Master of Science, Kurzform M.Sc., verliehen. (2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München ausgestellt. 14 In-Kraft-Treten 1 Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft. 2 Sie gilt für Studierende, die das Studium im Masterstudiengang Fahrzeugmechatronik nach dem Sommersemester 2005 aufnehmen. FEM, 118 Seite 6 von 9 nicht amtliche Lesefassung

Anlage: Übersicht über die Module und Prüfungsleistungen im Masterstudiengang Fahrzeugmechatronik (englische Bezeichnung: Automotive Mechatronics) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München 1) Lfd. Nr. 2) Module 1 3) Modules 4) SWS 5) ECTS- Kreditpunkte 6) Art der Lehrveranstaltung 1 FEM 1 Pflichtmodule Mandatory Modules TBM 1.1a Höhere Mathematik und Grundlagen der Numerik Advanced Mathematics and Basic of Numeric 6 7 SU, Ü/Pr / TBM 1.2a Management von Unternehmen, Projekten Management of Enterprises, Project 4 5 SU, Ü, Pr / und Wissen and Knowledge FEM 1.3 Fahrzeugantriebe Power trains 4 6 SU, Ü, Pr / FEM 1.4 Fahrdynamik Vehicle dynamics 4 6 SU, Ü, Pr / FEM 1.5 Softwareentwicklung und Netzwerkmanagement Software development and 4 6 SU, Ü, Pr / communication FEM 1.6 Sensoren und Aktoren Sensors and actuators 4 6 SU, Ü, Pr / FEM 1.7 Modellbildung und Regelung Modelling and control 4 6 SU, Ü, Pr / FEM 1.8 Echtzeitsimulation Real time simulation 4 6 SU, Ü, Pr / FEM 1.9 Mehrkörpersysteme Multibody systems 4 6 SU, Ü, Pr / 7) Prüfungen: Prüfungsformen und Dauer schriftlicher und mündlicher Prüfungen in Minuten 1, 2 schrp, 60 120 3 8) LN 6 4 LN 6 schrp, 90 270 oder StA 4, 5 Zulassungs- Voraussetzungen für Prüfungen FEM 2 Wahlpflichtmodule 8 Electives 4 6 FEM 2.1 Motorsteuerung und Fahrdynamikregelsysteme Engine management and Vehicle (4) (6) SU, Ü, Pr / dynamics control systems FEM 2.2 Fahrdynamikregelsysteme und Vehicle dynamics control and Assistant (4) (6) SU, Ü, Pr / Assistenzsysteme systems FEM 2.3 Assistenzsysteme und Motorsteuerung Assistant systems and Engine (4) (6) SU, Ü, Pr / management MBM 2.8 Projektarbeit Independent Study (4) (6) Proj / PA 8 und Kol, 30 10 FEM 3 Masterarbeit Master s Thesis --- 30 MA Gesamtsumme der SWS und ECTS-Kreditpunkte (1. bis 3. bzw. 1. bis 6. Studiensemester): 44 90 FEM, 118 Seite 7 von 9 nicht amtliche Lesefassung

Anmerkungen: 1 Das Nähere wird vom Fakultätsrat im Studienplan geregelt. 2 1 Bei Note nicht ausreichend in einer Prüfungsleistung wird die Modulendnote nicht ausreichend erteilt. Eine mindestens ausreichende Modulendnote und die Bewertung der Masterarbeit mit der Note ausreichend oder besser sind Voraussetzungen für das Bestehen der Masterprüfung. 3 1 Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung ist das erfolgreiche Ablegen eines Testates. 2 Dieses beinhaltet die Bearbeitung und umfassende Dokumentation mehrerer Übungsaufgaben aus dem Bereich der Numerik (z. B. Programmieraufgaben). 3 Art und Anzahl der Übungsaufgaben sowie die Bearbeitungsdauer und der Abgabetermin werden von der jeweiligen Dozentin/dem jeweiligen Dozenten festgelegt. 4 Diese/dieser entscheidet auch, ob das Testat als Einzelarbeit oder in Form einer Kleingruppenarbeit von zwei bis vier Studierenden angefertigt wird. 5 In letzterem Falle muss die individuelle Leistung jedes Gruppenmitgliedes eindeutig erkennbar und bewertbar sein. 6 Die Erteilung des Prädikates mit Erfolg abgelegt (m. E. a.) ist Voraussetzung für das Bestehen der Masterprüfung. 7 Das Nähere regelt der Studienplan. 4 1 Bei der Studienarbeit handelt es sich um eine betreute schriftliche Ausarbeitung zu einem vorgegebenen Thema, die während der Vorlesungszeit eines Semesters anzufertigen, und spätestens zum Ende der Vorlesungszeit abzugeben ist. 2 Die jeweilige Dozentin/der jeweilige Dozent legt den Umfang und den Abgabetermin fest. 5 Das Modul wird, nach näherer Regelung im Studienplan, mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen. 6 1 Die Leistungsnachweise beinhalten die Erstellung eines Programmes im Modul Softwareentwicklung und Netzwerkmanagement und vier unterschiedlicher Programme im Modul Echtzeitsimulation. 2 Letztere werden jeweils am Prüfstand auf ihre Funktionalität getestet. 3 Die Erteilung des Prädikates mit Erfolg abgelegt (m. E. a.) auf jeden Leistungsnachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zu der im jeweiligen Modul jeweils geforderten Prüfungsleistung. 7 1 Jede/jeder Studierende muss ein Wahlpflichtmodul wählen. 2 Weitere Wahlpflichtmodule können als freiwillige Wahlmodule gewählt werden. 3 Bei Bedarf können im Studienplan weitere Wahlpflichtmodule ausgewiesen werden. 8 1 Bei der Projektarbeit handelt es sich um die vertiefende Ausarbeitung eines vorgegebenen oder von der/dem Studierenden im Einvernehmen mit der jeweiligen Dozentin/dem jeweiligen Dozenten gewählten Themas. 2 Die Projektarbeit kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden. 3 In letzterem Falle muss die individuelle Leistung jeder/jedes Studierenden klar erkennbar und bewertbar sein. 4 Der Aufwand für die während der Vorlesungszeit zu bearbeitende und am Ende der Vorlesungszeit zur Bewertung vorzulegende Projektarbeit beträgt 180 Arbeitsstunden. 5 Der Umfang und der Abgabetermin werden in Absprache mit der jeweiligen Dozentin/dem jeweiligen Dozenten festgelegt. 9 1 Die im Rahmen des Kolloquiums zu erbringende Leistung beinhaltet eine 15-minütige persönliche Präsentation der Ergebnisse der Projektarbeit sowie ein sich anschließendes zehnminütiges Fachgespräch. 2 Zur Bildung der Modulendnote werden die Note der Projektarbeit und die Note des Kolloquiums im Verhältnis 80 : 20 gewichtet. FEM, 118 Seite 8 von 9 nicht amtliche Lesefassung

Abkürzungen: Blended Learning ECTS European Credit Transfer schrp schriftliche Prüfung and Accumulation System Kol Kolloquium StA Studienarbeit LN Leistungsnachweis SU seminaristischer Unterricht MA Masterarbeit SWS Semesterwochenstunden Proj Projektstudium TN Teilnahmenachweis PA Projektarbeit Ü Übung Pr Praktikum FEM, 118 Seite 9 von 9 nicht amtliche Lesefassung