DAS VERMESSENE ICH WEARABLE COMPUTING AUS DATENSCHUTZRECHTLICHER SICHT

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Inhaltsverzeichnis.

Transkript:

DAS VERMESSENE ICH WEARABLE COMPUTING AUS DATENSCHUTZRECHTLICHER SICHT

WEARABLE COMPUTING DEVICES ( WEARABLES ) Computersysteme, die dafür konzipiert sind, im oder am Körper getragen zu werden Integrierte Sensoren mittels denen Daten der Umwelt und des Trägers ermittelt werden Digitale Schnittstelle nach außen (beispielsweise Bluetooth oder WLAN) Neue Form der Mensch-Maschine-Interaktion Unterstützung des Nutzers Keine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit oder Mobilität des Nutzers

ANWENDUNGSFELDER

DATENSCHUTZZIELE Schutz der Privatsphäre des Menschen vor den Gefahren, die durch die Möglichkeit von Auswertungen und Verknüpfungen elektronisch verfügbarer Daten entstehen Angemessener Ausgleich zwischen der Datenverarbeitung und dem Schutz der Betroffenen

DATENSCHUTZ ALS GRUNDRECHT Grundrechte = verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte 1 DSG (bis und ab 25. Mai 2018) = Verfassungsbestimmung Grundrecht auf Datenschutz Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten Recht auf Auskunft über die Verwendung personenbezogener Daten Recht auf Richtigstellung falscher Daten Recht auf Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten

DIREKTE ANWENDBARKEIT DER DSGVO ab 25. Mai 2018 Aktuell: Zukünftig: Datenschutz- Richtlinie Umsetzung Datenschutz- Grundverordnung Aber: Öffnungsklauseln Direkt anwendbar Datenschutzgesetz DSG 2000 Datenschutzgesetz (Datenschutz- Anpassungsgesetz 2018)

SACHLICHER ANWENDUNGSBEREICH (I) Art 2 DSGVO Elektronisch verarbeitete Daten Manuell verarbeitete Daten Dateisystem Hinweis Eine nach Namen geordnete Personalaktenverwaltung in Papierform wird die Kriterien eines Dateisystems erfüllen. Anwendbarkeit der DSGVO.

SACHLICHER ANWENDUNGSBEREICH (II) Ausnahmen (ua): Haushaltsausnahme Hinweis Die private Nutzung sozialer Netzwerke oder die Erfassung von Kontaktdaten am privaten Handy fallen aufgrund des privaten Anwendungsbereichs nicht unter die DSGVO. Anonyme Daten

PERSONENBEZOGENE DATEN (I) Art 4 Z 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen Informationen = sämtliche Arten von Aussagen Materielle Aussage muss sich auf eine natürliche Person beziehen, die das Informationsobjekt des Datums darstellt Objektbezogene Informationen = personenbezogene Daten? Beschreibung einer Personen-Sach-Beziehung Aussage über Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsrechten an einem Objekt Mittelbare Personeninformation

PERSONENBEZOGENE DATEN (II) Der hinter einer konkreten Information Stehende muss mit ihrer Hilfe identifiziert oder zumindest identifizierbar sein Fixierung in einer verarbeitbaren Form Besondere Kategorien personenbezogener Daten ( sensible Daten ) strengere Maßstäbe Gesundheitsdaten = alle Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen Beispiele Name, Adresse, Geburtsdatum, KFZ-Kennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Bankkonto, Standortdaten

KLASSIFIZIERUNG DER DATEN EINER WEARABLE-ANWENDUNG (I) Einrichtung eines Benutzerkontos

KLASSIFIZIERUNG DER DATEN EINER WEARABLE-ANWENDUNG (II) Bezug der notwendigen App

KLASSIFIZIERUNG DER DATEN EINER WEARABLE-ANWENDUNG (III) Erhebung und Visualisierung der Rohdaten

PSEUDONYMISIERTE DATEN Daten sind grundsätzlich noch einer bestimmten Person zuordenbar ABER Zuordnung ist nur mit zusätzlichen Informationen möglich Ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen wurden getroffen, damit diese Zuordnung nicht (mehr) erfolgt Hinweis Anwendbarkeit der DSGVO

ANONYME DATEN Anonym = nicht mehr personenbezogen Daten können von niemanden mehr einer natürlichen Person zugeordnet werden Die Zuordnung ist nicht nur durch technische und organisatorische Mittel erschwert, sondern unmöglich Unmöglichkeit = wenn die Zuordnung zwar technisch noch möglich ist, aber mit einer Zuordnung nicht zu rechnen ist (insb in Anbetracht des benötigten Zeit- und Kostenaufwands) Hinweis Keine Anwendbarkeit der DSGVO

PSEUDONYMISIERTE DATEN ODER ANONYME DATEN? Getrennte Speicherung der Wearable-Daten von den Identifikationsdaten, damit kein Rückschluss von den Daten eines Geräts auf den Probanden erfolgen kann Keine Anonymisierung!! Sondern Pseudonymisierung Zwei getrennte Datenbanken Die Daten des Probanden referenzieren sich wechselseitig über einen gemeinsamen Probandenidentifikator (ID) Pseudonymisierungen heben den Personenbezug nicht auf, sondern stellen Maßnahmen der Datensparsamkeit und Datensicherheit dar

VERARBEITUNG (I) NUTZEN VERÄNDERN SPEICHERN VERARBEITUNG ART 4 Z 2 DSGVO ÜBERMITTELN ERHEBEN LÖSCHEN

VERARBEITUNG (II) Erhebung von Identifikationsdaten Speicherung der durch das Wearable aufgezeichneten Rohdaten Anschließende Nutzung der durch das Wearable aufgezeichneten Rohdaten

ROLLENVERTEILUNG (I) Betroffener Verantwortlicher Personen, deren Daten verarbeitet werden und auf die sich die verarbeiteten Daten beziehen = Schutzsubjekt Weisung natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet Auftragsverarbeiter natürliche oder juristische Person, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet

ROLLENVERTEILUNG (II) Betroffener Verantwortlicher Personen, deren Daten verarbeitet werden und auf die sich die verarbeiteten Daten beziehen natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet Wearable-Nutzer Aber auch Nichtnutzer ( intelligente Brille ) Wearable-Hersteller App-Anbieter (-Entwickler) App-Store-Betreiber Sonstige Dritte

RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH (I) Art 3 DSGVO Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung in der Union Unerheblich, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet Niederlassung = effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine feste Einrichtung Beispiel Die Kundendaten eines österreichischen Handelsunternehmens werden vom Mutterkonzern in den USA gespeichert.

RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH (II) Niederlassung außerhalb der EU Marktortprinzip Beispiel Ein US-Unternehmen bietet über das Internet Bücher in Österreich an. Beispiel Ein kanadisches Unternehmen beobachtet mithilfe eines Analysetools das Einkaufverhalten von Österreichern.

GRUNDSÄTZE Art 5 Abs 1 DSGVO Rechenschaftspflicht (Art 5 Abs 2 DSGVO) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Grundsätze verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können Sanktion: bis zu 20 Mio Euro oder 4 % des letztjährigen weltweiten Jahresumsatzes

RECHTMÄßIGKEIT, VERARBEITUNG NACH TREU UND GLAUBE, TRANSPARENZ Art 5 Abs 1 lit a DSGVO Datenverarbeitung aufgrund einer Einwilligung oder einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage Datenverarbeitung niemals ohne Kenntnis des Betroffenen Datenverarbeitung in nachvollziehbarer Weise Informationen und Mitteilungen leicht zugänglich und verständlich In klarer und einfacher Sprache abgefasst

ZWECKBINDUNGSGRUNDSATZ Art 5 Abs 1 lit b DSGVO Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden Verwendung bestehender Datenbestände für neue Zwecke problematisch Vereinbarkeit mit dem Erhebungszweck? Hinweis Datenbesitz legitimiert nicht zur unbeschränkten Datenverwendung.

DATENMINIMIERUNG Art 5 Abs 1 lit c DSGVO Art und Umfang der verarbeiteten Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein Hinweis Wenn das Alter einer Person relevant ist, ist es nicht notwendig, ihr Geburtsdatum zu speichern.

GRUNDSATZ DER RICHTIGKEIT Art 5 Abs 1 lit d DSGVO Es sollen nur sachlich richtige Daten verarbeitet werden Unrichtige Daten sind unverzüglich zu löschen bzw zu berichtigen

GRUNDSATZ DER SPEICHERBEGRENZUNG Art 5 Abs 1 lit e DSGVO Daten dürfen nicht länger als für die Zweckerreichung nötig gespeichert werden Beschränkung der Speicherfrist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß Fristen für die Löschung oder regelmäßige Überprüfungen vorsehen

INTEGRITÄT UND VERTRAULICHKEIT Art 5 Abs 1 lit f DSGVO Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einer Weise, die eine angemessene Sicherheit gewährleistet Kein Zugang zu den Daten für Unbefugte

RECHTE DER BETROFFENEN Informationsrecht Auskunftsrecht Berichtigungsrecht Recht auf Löschung Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Recht auf Datenübertragbarkeit Widerspruchsrecht Sanktion: bis zu 20 Mio Euro oder 4 % des letztjährigen weltweiten Jahresumsatzes

DATENSICHERHEITSMAßNAHMEN Implementierung angemessener Datensicherheitsmaßnahmen Meldung gewisser Sicherheitsverletzungen Maßnahmen Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten Maßnahmen zur Sicherung der IT-Systeme Datenwiederherstellungsprozess Regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen Sanktion: bis zu 10 Mio Euro oder 2 % des letztjährigen weltweiten Jahresumsatzes

DATENVERARBEITUNG ZULÄSSIG (I) Grundsätzliches Verbot der Datenverarbeitung Taxativ aufgezählte Erlaubnistatbestände Art 6 DSGVO bzw für sensible Daten Art 9 DSGVO Hinweis Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt

DATENVERARBEITUNG ZULÄSSIG (II) Einwilligung als zentrale Legitimationsform Art 6 Abs 1 lit a DSGVO bzw Art 9 Abs 1 lit a DSGVO (Gültige) Einwilligung = eine freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise, unmissverständlich und, bei sensiblen Daten, ausdrücklich abgegebene Willensbekundung

DATENVERARBEITUNG ZULÄSSIG (III) Einwilligung bei Wearable-Anwendungen Freiwilligkeit gegeben? Wearable-Nutzer hat die zumutbare Möglichkeit, ein anderes Produkt zu verwenden oder auf die Nutzung gänzlich zu verzichten Wearables und Fitness-Apps als digitales Bonusheft Vorliegen einer realistischen Entscheidungsmöglichkeit Bestimmtheit der Einwilligung?

FORSCHUNGSPRIVILEG Art 5, 9 und 89 DSGVO Weiterverarbeitung von Daten für wissenschaftliche Forschung nicht unvereinbar mit dem Erhebungszweck Längere Speicherung möglich Verarbeitung der Daten in anonymisierter bzw pseudonymisierter Form Allgemein gehaltene Zustimmungserklärung Ausnahmsweise Verarbeitung sensibler Daten ohne Einwilligung Öffnungsklausel (Art 9 Abs 2 lit j DSGVO)

BEHÖRDE Einrichtung einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde Befugnisse Untersuchungsbefugnisse Abhilfebefugnisse (zb Verwarnung, Anweisung, Anordnung der Beschränkung der Datenverarbeitung, der Berichtigung oder der Löschung von Daten, Verhängung von Geldbußen) Beratungs- und Genehmigungsbefugnisse Österreich: Datenschutzbehörde

VIELEN DANK Univ.-Ass. Mag. Sarah Heiml Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre Abteilung Technikrecht JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 4040 Linz, Österreich www.jku.at