Geprüfter Netzmonteur Handlungsfeld Gas und/oder Wasser, Fernwärme, Strom



Ähnliche Dokumente
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

Anlagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsystemtechnik

der besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Servicemonteur/Servicemonteurin

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Netzmonteur/-in.

ImmVermV-E Nachweis der Sachkunde. Heike Weidmann IHK Frankfurt am Main

Geprüfter Netzmeister Handlungsfeld Gas und/oder Wasser, Fernwärme, Strom

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum "Geprüfter Netzmonteur / Geprüfte Netzmonteurin"

Geprüfter Wassermeister

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung. zum Geprüften Netzmonteur/zur Geprüften Netzmonteurin.

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen zu den anerkannten Abschlüssen:

Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss

IHK-Fortbildungsprüfungen

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/ Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

Besondere Rechtsvorschriften für die für die Fortbildungsprüfung Geprüfte Kundenberaterin (HWK) / geprüfter Kundenberater (HWK)

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung. 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung. ÜDolmPrV. Ausfertigungsdatum:

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

geprüfte Fachwirtin/geprüfter Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Berater/-in für Elektromobilität (HWK)

Telefon- und Handyrechnung. Richtig reklamieren

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Controller/-in (HWK)

Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

I n d u s t r i e m e i s t e r M e t a l l

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Wasserversorgung

Bürokaufmann/Bürokauffrau

Rechtsvorschriften für die Weiterbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss. Fachwirt im Gastgewerbe / Fachwirtin im Gastgewerbe IHK

Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK)

I n d u s t r i e m e i s t e r M e t a l l. Berufsbegleitender Vorbereitungslehrgang auf die IHK Prüfung (März 2016 April 2019)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk.

Besondere Rechtsvorschrift zum anerkannten Abschluss. Fachwirt im Gastgewerbe IHK/ Fachwirtin im Gastgewerbe IHK

(2) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen Schriftliche Prüfung und Mündliche Prüfung in der Fachrichtung Handel ist zuzulassen, wer

SeminarangebotE. pfm-seminare: Praxisorientiert. Nachhaltig. Resultatfokussiert. Gewinnbringend

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

Fortbildungsprüfungsordnung

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

GEPRÜFTER IMMOBILIENFACHWIRT / GEPRÜFTE IMMOBILI- ENFACHWIRTIN

Fachlagerist/Fachlageristin

Fachkraft für Wasserversorgungstechnik

Rechtsvorschrift über die Berufsausbildung zur Bürokraft vom 3. Juni 2003


Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für visuelles Marketing zur Gestalterin für visuelles Marketing

Technischer Hinweis Merkblatt DVGW G 1001 (M) März 2015

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung "Betriebswirt (HWK) I Betriebswirtin (HWK)"


Starten Sie jetzt erfolgreich an verschiedenen Kursorten in NRW durch mit Ihrem Spezialisten für:

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Spezialist Personenversicherung (DVA) Prüfungsordnung Stand 04/10

Gründungszuschuss 93 SGB III

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Mitteilungsblatt Nr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung Zusatzqualifikation Fachkraft für elektrotechnische Arbeiten an Hochvolt-Systemen in Fahrzeugen

Abschlüsse und Berechtigungen in der Hauptschule:

Verordnung. über die Berufsausbildung zur. Servicekraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008

Kaufmann / Kauffrau für Tourismus und Freizeit Prüfungsstatistik Bestehensquote

2 Praktische Tätigkeit

Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess, Management und Führung, Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil.

Verordnung. über die Berufsausbildung. zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice. vom 06. April 2011

Regeln für das Qualitäts-Siegel

Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Elektrotechnik

Studie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein

Hauptschulabschluss an beruflichen Schulen

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern

Verordnung. über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Industriemeister(in) - Fachrichtung Metall / Elektrotechnik Handlungsspezifische Qualifikationen

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

IT Fachwirt IT Fachwirtin

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicefachkraft für Dialogmarketing*)

Neue Regelungen für den Gerüstbau

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung zum/zur Assistent/in im Lebensmittelhandel (IHK)

Transkript:

www.netzmonteur-info.de BERUFSINFORMATION ZUM FORTBILDUNGSBERUF Geprüfter Netzmonteur Handungsfed Gas und/oder Wasser, Fernwärme, Strom nach BBiG 46 (1)

Impressum Herausgeber DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. Technisch-wissenschafticher Verein Josef-Wirmer-Straße 1-3 53123 Bonn Teefon: +49 228 9188-5 Teefax: +49 228 9188-997 info@dvgw.de www.dvgw.de Fotos DVGW (Fotograf Mitarbeiterfotos: Christoph Papsch, Bonn; Titefoto: Frank Behrend) Das Titefoto wurde für den Fotografen gestet und dient ausschießich iustrativen Zwecken. Es bidet nicht in jedem Fa eine reaistische Arbeitssituation unter Einhatung aer einschägigen Vorschriften ab. Hinweis Ae genannten Funktions- und Berufsbezeichnungen geten für beide Geschechter. Satz media fire GmbH, Chemnitz Stand Dezember 2013.

Vorwort Diese Broschüre informiert über die Rahmenbedingungen einer Doppequaifikation für im Beruf stehende Facharbeiter zum anerkannten Fortbidungsberuf "Geprüfter Netzmonteur / Geprüfte Netzmonteurin", Handungsfeder Gas und/oder Wasser, Strom, Fernwärme, siehe Anhang DIHK- Empfehung zum Erass Besonderer Rechtsvorschriften zur IHK-Weiterbidungsprüfung an einer zuständigen Stee (IHK). Der Netzmonteur ist Bestandtei der Quaifizierungssystematik Netztechnische Leitberufe und Leitstudiengänge in der Energie- und Wasserversorgung. Die Aufstiegsmögichkeiten entnehmen Sie der Berufsinformation Geprüfter Netzmonteur / Geprüfte Netzmonterin. Die Fachquaifikation Geprüfter Netzmonteur / Geprüfte Netzmonterin Handungsfed Gas und/oder Wasser, Strom ist in der Niveaustufe D1 im Quaifikationsrahmen für den Erwerb von technischer Handungskompetenz bei Fach- und Führungskräften (QRT) in der Strom-, Gas- und Wasserversorgung eingeordnet. Netzmonteure übernehmen in ihrem Aufgabengebiet (auch Sparte oder Mehrsparten genannt) Verteinetze/Anagen Gas- und/oder Wasser, Strom, Fernwärme wichtige Fachaufgaben für die Versorgungssicherheit. Sie kennen aufgrund ihrer betriebichen Ausbidung zum Facharbeiter und einer Fortbidung zum geprüften Netzmonteur mit einschägiger Berufspraxis die handwerkich-technischen Arbeitsabäufe in der Einsparten- bzw. Mehrsparten-Netzführung. Reinhod Krumnack DVGW-Bereichseiter Berufsbidung und Kommunikation

1 Der Fortbidungsberuf Geprüfter Netzmonteur / Geprüfte Netzmonteurin Seite 7 2 Rechtsvorschrift Seite 9 3 Rahmenpan Seite 13 4 Lehrgang Seite 16 Anhang Seite 17 Anmedung, Ansprechpartner und weitere Informationen Seite 22 Inhat

6

1 Der Fortbidungsberuf Geprüfter Netzmonteur / Geprüfte Netzmonteurin 1.1 Aufgaben eines Netzmonteurs Mit der Liberaisierung der Energiemärkte haben sich die Rahmenbedingungen für die Versorgungsunternehmen deutich verändert. So schreibt das Energiewirtschaftsgesetz bei großen Unternehmen eine Trennung von Erzeugung, Hande und Netzbetrieb fest. Die Schaffung von Netzbetrieben ermögicht den Versorgungsunternehmen geichzeitig die Einführung einer Mehrspartenorganisation, die z. B. eine Integration der Sparten Strom, Gas und Wasser zum Zie hat. Im Kern der Organisationsveränderung steht dabei die Effizienzsteigerung der Netzbetriebe. Die Wurzen der Spartenzusammenführung iegen in den kundenorientierten Bereichen. Dies sind insbesondere die Hausanschussersteung, die Messtechnikbetreuung und die Zäherdatenerfassung sowie die technische Kundenberatung. Diese von den Monteuren wahrgenommenen Aufgabenbereiche assen sich besonders wirtschaftich in einer Mehrspartenorganisation umsetzen. Ein weiterer Kernbereich der Spartenintegration ist der Betrieb der Netze, zu dem Aufgaben wie Inspektion, Wartung und die Durchführung von Schathandungen gehören. Auch diese Aufgaben bieten große Synergieeffekte in der Netzintegration. Die Tätigkeitsfeder für Netzmonteure in einer Mehrspartenorganisation können in standardisierte und in speziee Aufgaben unterteit werden. In der ersten Gruppe führen Netzmonteure spartenintegrierte Standardaufgaben aus und gewähreisten so die agemeine Netzverfügbarkeit, während sich Monteure in der anderen Gruppe auf Aufgaben konzentrieren, die speziees Anagenwissen erfordert. Auch wenn die Netzmonteure der ersten Gruppe bei dieser Aufgabenteiung nicht ae Montagetätigkeiten seber durchführen, müssen sie diese im Sinne der Netzverfügbarkeit bewerten können. Für das Arbeiten der Monteure in Teams bedeutet die Spartenintegration natürich die Zusammenfassung der verschiedenen Spartenaktivitäten unter einem Vorgesetzten, in der Rege mit Meisterquaifikation. In der Übergangszeit, die nach dem Abschuss der Weiterbidung ca. zwei Jahre beträgt, muss die fachiche Verantwortung für das Team gereget sein. Spartenintegration im Netz Gasversorgung Speziee Aufgaben in den Gasnetzen z. B. Gastransportnetz, Gasdruckregeanagen Spartenintegrierte Aufgaben: Panung, Bau und Betrieb Wasserversorgung Speziee Aufgaben in den Wassernetzen z. B. Wassergewinnungsanagen, Speicheranagen Fernwärmeversorgung Speziee Aufgaben in den Fernwärmenetzen z. B. Fernwärmenetz, Übergabe-Hausstation z. B. Verteinetz (Gas, Wasser, Fernwärme, Strom) Zäherwesen, Netzführung Stromversorgung Speziee Aufgaben in den Stromnetzen z. B. Hochspannungsnetz, Umspannwerke, Netzschutz, Leittechnik 7

In der Fortbidungsordnung sind die Kompetenzen für die neuen Netzberufe in der Versorgungswirtschaft eindeutig definiert. In der Technik können die Handungsfeder Gas, Wasser, Strom und Fernwärme geprüft werden. Somit können sich die Prüfungsteinehmer je nach Ausrichtung im Unternehmen und je nach erworbener Berufspraxis in einer oder mehreren Sparte(n) prüfen assen. Insbesondere fogende in Zusammenhang stehende Aufgaben hat der Netzmonteur in seinem Tätigkeitsbereich sebstständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen: 1. Verantwortiches Arbeiten in Netzen und Anagen, im Bereich der Gas-, Wasser-, Strom und Fernwärmeversorgung; 2. Arbeiten auf der Basis von Rechtsvorschriften, anerkannter Regen der Technik sowie Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Umwet- und des Gesundheitsschutzes; 3. Bauen, Betreiben, Instandhaten sowie Mitwirken bei der Panung von Netzen und Anagen; 4. Störungen erkennen und beurteien und geeignete Maßnahmen im Rahmen des Störungsmanagements eineiten; 5. Mitwirken bei der Ersteung des Panwerks sowie Ersteen von Dokumentationen; 6. Hersteen der Versorgungssicherheit sowie der -quaität, kostenorientiertes Handen; 7. Kundenorientiertes Handen sowie Informations- und Kommunikationstechniken anwenden. Speziee Aufgaben in der Netztechnik jeder Sparte und spartenintegrierte Aufgaben Bau, Betrieb und Instandhatung von Netzen und Anagen in mehrspartig organisierten Unternehmen Speziatätigkeiten im Stromnetz Netz-Team Gas / Wasser / Fernwärme / Strom Speziatätigkeiten im Gas-/Wasser-/Fernwärmenetz Netzmonteur Strom Gas, Wasser, Fernwärme Eektroniker für Betriebstechnik Einsatzgebiet Energieverteiungsanagen/-netze Ausgangsberufe in der Eektrotechnik Anagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsysteme Ausgangsberufe der Meta- und Bautechnik 8

2 Rechtsvorschrift 2.1 Vier Abschüsse in einer Vorschrift Bei der Fortbidungsordnung zum Netzmonteur sind vier Abschüsse in einer Rechtsvorschrift verankert. Der Geprüfte Netzmonteur kann aus den vier Handungsfedern Fernwärme, Gas, Strom und Wasser auswähen. Jede der vier Fachrichtungen ermögicht einen eigenen Abschuss. Bei einer einspartigen Ausrichtung wird wie bisher ein Handungsfed gewäht und geprüft. Wird eine mehrspartige Quaifikation angestrebt, so erfogen weitere Prüfungen in den neuen Sparten. Dabei ist es unabdingbare Voraussetzung, dass einschägige Berufserfahrungen in den Sparten voriegen, in denen die Prüfung angestrebt wird. Die Prüfung besteht aus zwei Teien: Prüfung der fachrichtungsübergreifenden und fachrichtungsspezifischen Quaifikationen Betriebswirtschaftiches, rechtsbewusstes und kundenorientiertes Handen Technoogie und Funktionsanayse im jeweiigen Handungsfed Prüfung der fachpraktischen Quaifikationen Arbeitsprobe mit Fachgespräch Voraussetzung sind ein oder mehrere Jahr(e) Berufspraxis in der neuen Fachrichtung. Diese Anforderungen sind in den Zuassungsvorschriften gereget. Struktur der Prüfungsordnung zum Netzmonteur Fachrichtung Gas Prüfungen sind in den vier eigenständigen Handungsfedern mögich: Fachrichtung Wasser Fachrichtung Strom Fachrichtung Fernwärme 2. Teiprüfung Prüfung der fachpraktischen Quaifikationen Arbeitsprobe Gas Arbeitsprobe Wasser Arbeitsprobe Strom Arbeitsprobe Fernwärme 1 Jahr einschägige Berufspraxis in der neuen Fachrichtung, in der die Prüfung erfogt 1. Teiprüfung Prüfung der fachrichtungsspezifischen Quaifikationen Funktionsanayse Gas Funktionsanayse Wasser Funktionsanayse Strom Funktionsanayse Fernwärme Technoogie Gas Technoogie Wasser Technoogie Strom Technoogie Fernwärme Prüfung der fachrichtungsübergreifenden Quaifikationen Betriebswirtschaftiches und rechtsbewusstes Handen Kundenorientiertes Handen ein oder mehrere Jahr(e) einschägige Berufspraxis in der neuen Fachrichtung; die Dauer ist abhängig vom Ausbidungsberuf 9

2.2 1. Teiprüfung Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Quaifikationen Bei den Fachrichtungsübergreifenden Quaifikationen werden Basisquaifikationen geprüft, die die Grundage für die zweite Teiprüfung biden und die für ae Netzmonteure geich sind. Bei den Fachrichtungsspezifischen Quaifikationen ist in einem der vier Handungsfeder Gas, Wasser, Strom oder Fernwärme jeweis in den Prüfungsbereichen Technoogie und Funktionsanayse zu prüfen. 2.2.1 Prüfungsbereich Betriebswirtschaftiches und rechtsbewusstes Handen Im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftiches und rechtsbewusstes Handen so der Prüfungsteinehmer nachweisen, dass er reevante betriebswirtschaftiche und rechtiche Grundkenntnisse besitzt. In diesem Rahmen können geprüft werden: Betriebswirtschaft in Versorgungsunternehmen Unternehmensorganisation; Informationstechnik; Auftragsbearbeitung; Auftragsabrechnung; Quaitätssicherung. Bedeutung von Rechtsgrundagen für die Versorgungswirtschaft Energiewirtschaftsgesetz, Wasserhaushatsgesetz, Umwetrecht; Technisches Regewerk, Unfaverhütungsvorschriften; Betriebiche Anweisungen. 2.2.2 Prüfungsbereich Kundenorientiertes Handen Im Prüfungsbereich Kundenorientiertes Handen so der Prüfungsteinehmer nachweisen, dass er in typischen Situationen im Umgang mit Kunden angemessen reagieren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: Kundenorientierung; Beschwerdemanagement; Kommunikationstechnik; Organisations- und Teamfähigkeit. 2.2.3 Prüfungsbereich Technoogie Im Prüfungsbereich Technoogie so der Prüfungsteinehmer Kenntnisse der Vorschriften, Richtinien, Normen und technischen Grundagen im jeweiigen Handungsfed nachweisen. In diesem Rahmen können geprüft werden: physikaische und chemische Grundagen; Einsatzmögichkeiten des jeweiigen Mediums; Verteiungsnetze und Anagen; Verhaten und Einsatz von Werkstoffen und Materiaien, Tiefbau; Technische Regen, Arbeitssicherheit, Umwet- und Gesundheitsschutz; Messtechnik sowie weitere spartenspezifische Themen. 10

2.2.4 Prüfungsbereich Funktionsanayse Im Prüfungsbereich Funktionsanayse so der Prüfungsteinehmer nachweisen, dass er unter Beachtung der Vorschriften, Richtinien und Normen Lösungen im Bezug auf Panung, Bau, Betrieb und Überwachung im jeweiigen Handungsfed erarbeiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: Umsetzen von Panungsvorgaben, Bau von Verteiungsnetzen und Anagen, Betrieb von Verteiungsnetzen und Anagen, Störungsmanagement, Arbeiten unter Spannung, Einmessung und Dokumentation. Übersicht der Gewichtung der Prüfungsinhate Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Quaifikationen für Netzmonteure Fachübergreifende und fachrichtungsspezifische Quaifikationen 4 Prüfungsbereiche Teizeugnis Tei 1 der Abschussprüfung 100% Mündiche Prüfung ergänzend mögich 1. Betriebswirtschaftiches und rechtsbewusstes Handen 25 % 2. Kundenorientiertes Handen 25 % 3. Technoogie 25 % 4. Funktionsanayse 25 % In der 1. Teiprüfung beträgt die Bearbeitungsdauer für die schrift. Aufgaben je Prüfungsbereich mind. 60 und höchstens 90 Minuten. 2.3 2. Teiprüfung Fachpraktische Quaifikation Im ersten Prüfungstei Grundegende Quaifikationen werden Basisquaifikationen geprüft, weche die Grundage für den zweiten Prüfungstei biden: Handungsfed Gas z. B. Ausführen von Rohreitungsbauarbeiten; Ausführen der Druckprobe; Durchführen der Dichtigkeitsprüfung; In Betrieb nehmen von Leitungsabschnitten; Durchführen der Leckortung; Ersteen einer Absperrung durch Basensetzen; Setzen von Rohrbruchscheen; Ausführen und Prüfen des Korrosionsschutzes; Setzen und Wechsen eines Zähers; Begehen von Leitungstrassen. Handungsfed Wasser z. B. Ausführen von Rohreitungsbauarbeiten; Ausführen der Druckprobe; Durchführen der Dichtigkeitsprüfung; Spüen und Desinfizieren von Leitungen; Entnahme einer Wasserprobe; In und außer Betrieb nehmen von Leitungsabschnitten; Durchführen der Leckortung; Setzen von Rohrbruchscheen; Setzen und Wechsen eines Zähers; Ausführen und Prüfen des Korrosionsschutzes. Handungsfed Strom z. B. Anwenden der fünf Sicherheitsregen; Bauen von Verteiungsnetzen und Stationen (NS und MS); Ersteen eines Potenziaausgeichs; Durchführen von Isoations- und Erdungsmessungen; Durchführen der Kabeausese; Durchführen der Inbetriebnahme und der Funktionsprüfung von Anagen und Netzen; Setzen und Wechsen eines Zähers; Schaten in eektrischen Anagen (NS und MS); Eingrenzen und Beheben von Fehern in 1-KV-Netzen. 11

Handungsfed Fernwärme z. B. Ausführen von Rohreitungsbauarbeiten; Ausführen der Druckprobe; Prüfen der Dichtigkeit von Schweißverbindungen; Durchführen der Muffenmontage; Prüfen des Leckwarnsystems; Setzen und Wechsen eines Zähers; Überprüfen von Lagern und Festpunkten; Ausführen und Prüfen des Korrosionsschutzes; Befahren von Behätern; Arbeiten in engen Räumen; Prüfen von Druckfreiheit. In der Teiprüfung Fachpraktische Prüfung mit Fachgespräch beträgt die Dauer für die Arbeitsprobe mindestens 120 Minuten, jedoch höchstens 240 Minuten das Fachgespräch höchstens 30 Minuten. Übersicht der Gewichtung der Prüfungsinhate Fachpraktische Quaifikation für Netzmonteure Fachpraktische Quaifikation Teizeugnis Tei 2 der Abschussprüfung 100% 1. Arbeitsprobe (handungsfedbezogene, praxisorientierte Aufgabe) 80 % 2. Fachgespräch 20 % 2.4 Zuassung zur Prüfung Bei der Zuassung werden vier Berufsgruppen unterschieden. Dies sind die Netzmonteure, die Facharbeiter in den Berufen die wesentichen Bezug zum prüfenden Handungsfed haben die mit sonstigen Berufen und die Teinehmer ohne Berufe. Neben dem Berufsabschuss wird die Berufspraxis in der Zuassung gereget. Die einschägige Berufspraxis so wesentiche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Netzmonteurs/einer Geprüften Netzmonteurin haben. Sie muss in dem Handungsfed nachgewiesen werden, in dem der Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen abgeegt werden so. (1) Zur Teiprüfung Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Quaifikationen ist zuzuassen, wer 1. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung in einem anerkannten Ausbidungsberuf, der den Meta-, Eektro- oder Bauberufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige einschägige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbidungsberuf und danach eine mindestens zweijährige einschägige Berufspraxis oder 3. eine mindestens fünfjährige einschägige Berufspraxis nachweist. (2) Zur Teiprüfung Fachpraktische Quaifikation ist zuzuassen, wer 1. die Teiprüfung Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Quaifikationen abgeegt hat und 2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fäen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens noch ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweist. (3) Die Berufspraxis im Sinne der Absätze 1 und 2 muss der Fortbidung zum Netzmonteur dienich sein und inhatich wesentiche Bezüge zu den in 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben, sie muss in dem Handungsfed nachgewiesen werden, in dem die Prüfung abgeegt werden so. (4) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugeassen werden, wer durch Vorage von Zeugnissen oder auf andere Weise gaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine Zuassung zur Prüfung rechtfertigen. 12

Tabee: Zuassungsvoraussetzungen für den Netzmonteur Vorhandener Abschuss 1. Prüfungstei Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Quaifikationen 2. Prüfungstei Fachpraktische Quaifikationen Praxiszeiten insgesamt Meta-, Eektrooder Bauberufe 1-jährige Berufspraxis im zu prüfenden Handungsfed Abegen der 1. Teiprüfung und 1 weiteres Jahr Berufspraxis 2 Jahre Sonstige anerkannte Ausbidungsberufe 2-jährige Berufspraxis im zu prüfenden Handungsfed Abegen der 1. Teiprüfung und 1 weiteres Jahr Berufspraxis 3 Jahre ohne Berufsabschuss 5-jährige Berufspraxis im zu prüfenden Handungsfed Abegen der 1. Teiprüfung und 1 weiteres Jahr Berufspraxis 6 Jahre 3 Rahmenpan 3.1 Grundage für den Rahmenpan Die Prüfung zum Netzmonteur bidet die Grundage für den Rahmenpan. Sie giedert sich in die beiden Teiprüfungen Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Quaifikationen Fachpraktische Quaifikation. Bei den fachrichtungsübergreifenden Quaifikationen werden betriebswirtschaftiches und rechtsbewusstes Handen sowie kundenorientiertes Handen geprüft. Der Prüfungsteinehmer so nachweisen, dass er reevante betriebswirtschaftiche und rechtiche Grundkenntnisse besitzt. Die fachrichtungsspezifischen Quaifikationen werden über die Prüfungsbereiche Technoogie und Funktionsanayse geprüft. Im Prüfungsbereich Technoogie so der Prüfungsteinehmer Kenntnisse der Vorschriften, Richtinien, Normen und technischen Grundagen im jeweiigen Handungsfed nachweisen. Im Prüfungsbereich Funktionsanayse so der Prüfungsteinehmer nachweisen, dass er unter Beachtung der Vorschriften, Richtinien und Normen Lösungen in Bezug auf Panung, Bau, Betrieb und Überwachung im jeweiigen Handungsfed erarbeiten kann. Die zweite Teiprüfung erstreckt sich auf die Prüfung der fachpraktischen Quaifikation. In der fachpraktischen Prüfung mit Fachgespräch ist eine handungsfedbezogene, praxisorientierte Arbeitsprobe aus den Bereichen Bau, Betrieb, Instandhatung oder Störung unter Berücksichtigung der Vorschriften des Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutzes mit anschießendem Fachgespräch durchzuführen. 3.2 Aufbau des Rahmenpans Der Aufbau des Rahmenpans orientiert sich an der Giederung der Rechtsvorschrift für die IHK-Weiterbidungsprüfung zum anerkannten Abschuss Geprüfter Netzmonteur / geprüfte Netzmonteurin. Unter dem Kapite A werden die fachrichtungsübergreifenden Quaifikationen und unter Kapite B die fachrichtungsspezifischen Quaifikationen aufgeführt. Aus der Tabee ist die voständige Giederung ersichtich. 13

Giederung des Rahmenpans Fachübergreifende Quaifikationen Fachrichtungsübergreifende Quaifikationen I. Betriebswirtschaftiches und rechtsbewusstes Handen II. Kundenorientiertes Handen 1. Betriebswirtschaft in Versorgungsunternehmen 1. Kundenorientierung 1.1 Unternehmensorganisation 1.1 Grundagen der Kundenorientierung 1.2 Informationstechnik 1.2 Kundengespräche 1.3 Auftragsbearbeitung 2. Beschwerdemanagement 1.4. Auftragsabrechnung 2.1 Grundagen des Konfiktmanagements 1.5 Quaitätssicherung 2.2 Konfiktbearbeitung 2. Bedeutung von Rechtsgrundagen für die Versorgungswirtschaft 3. Kommunikationstechnik 2.1 Energiewirtschaftsgesetz, Wasserhaushatsgesetz, Umwetrecht 3.1 Grundagen der Kommunikation 2.2 Technisches Regewerk, Unfaverhütungsvorschriften 3.2 Kommunikationspraxis 2.3 Betriebiche Anweisungen 4. Organisations- und Teamfähigkeit 4.1 Organisation 4.2 Teamfähigkeit Giederung des Rahmenpans Fachrichtungsspezifische Quaifikationen Fachrichtungsspezifische Quaifikationen Technoogie Fachrichtungsspezifische Quaifikationen Funktionsanayse" I. Betriebswirtschaftiches und rechtsbewusstes Handen II. Kundenorientiertes Handen 1. Handungsfed Gas 1. Handungsfed Gas 1.1 Physikaische und chemische Grundagen 1.1 Umsetzen von Panungsvorgaben 1.2 Gas im energiewirtschaftichen Umfed 1.2 Bau von Verteiungsnetzen und Anagen 1.3 Verteiungsnetze und Anagen 1.3 Betrieb von Verteiungsnetzen und Anagen 1.4 Verhaten und Einsatz von Werkstoffen u. Materiaien 1.4 Störungsmanagement 1.5 Tiefbau 1.5 Arbeiten an in Betrieb befindichen Leitungen u. Anagen 1.6 Technische Regen 1.6 Einmessung und Dokumentation 1.7 Arbeitssicherheit, Umwet- und Gesundheitsschutz 1.8 Messtechnik 2. Handungsfed Wasser 2. Handungsfed Wasser 2.1 Physikaische und chemische Grundagen 2.1 Umsetzen von Panungsvorgaben 2.2 Wasser im wirtschaftichen Umfed 2.2 Bau von Verteiungsnetzen und Anagen 2.3 Verteiungsnetze und Anagen 2.3 Betrieb von Verteiungsnetzen und Anagen 2.4 Verhaten und Einsatz von Werkstoffen u. Materiaien 2.4 Störungsmanagement 2.5 Tiefbau 2.5 Arbeiten an in Betrieb befindichen Leitungen u. Anagen 2.6 Technische Regen 2.6 Einmessung und Dokumentation 2.7 Arbeitssicherheit, Umwet- und Gesundheitsschutz 2.8 Messtechnik 2.9 Hygiene 3. Handungsfed Strom 3. Handungsfed Strom 3.1 Grundgrößen der Eektrotechnik 3.1 Umsetzen von Panungsvorgaben 3.2 Strom im energiewirtschaftichen Umfed 3.2 Bau von Verteiungsnetzen und Anagen 3.3 Verteiungsnetze und Anagen 3.3 Betrieb von Verteiungsnetzen und Anagen 3.4 Verhaten und Einsatz von Werkstoffen u. Materiaien 3.4 Störungsmanagement 3.5 Tiefbau 3.5 Arbeiten unter Spannung 3.6 Technische Regen 3.6 Einmessung und Dokumentation 3.7 Arbeitssicherheit, Umwet- und Gesundheitsschutz 3.8 Messtechnik 4. Handungsfed Fernwärme 4. Handungsfed Fernwärme 4.1 Physikaische und chemische Grundagen 4.1 Umsetzen von Panungsvorgaben 4.2 Einsatzmögichkeiten 4.2 Bau von Verteiungsnetzen und Anagen 4.3 Verteiungsnetze und Anagen 4.3 Betrieb von Verteiungsnetzen und Anagen 4.4 Verhaten und Einsatz von Werkstoffen u. Materiaien 4.4 Störungsmanagement 4.5 Tiefbau 4.5 Arbeiten an in Betrieb befindichen Leitungen u. Anagen 4.6 Technische Regen 4.6 Einmessung und Dokumentation 4.7 Arbeitssicherheit, Umwet- und Gesundheitsschutz 14

Der Rahmenpan dient as Empfehung für die Lehrgangsträger, deren Dozenten und die Prüfer sowie für die entsendenden Versorgungsunternehmen. Er beschreibt die Quaifikationseemente und deren Bestandteie, die dem Lehrgangsteinehmer vermittet werden soen, damit er die Prüfungsanforderungen erfüen kann. Die Anwendungstaxonomien beschreiben, wie und in wechem Umfang die Quaifikationseemente in die Tätigkeiten des Netzmonteurs eingehen. As Beispie für die Anwendungstaxonomie ist nachfogend der Anfang des Kapites Verteiungsnetze und Anagen aus der Wasserversorgung abgedruckt. Beispie aus dem Kapite der Wasserverteiung (Auszug) Verteiungsnetze und Anagen in der Wasserversorgung Quaifikationsinhate Anwendungstaxonomie Hinweise zur Vermittung 2.3.1 Aufbau der Wasserversorgungsstruktur - Wasserförderung - Wasserspeicherung - Zubringereitungen - Haupteitungen - Versorgungseitungen - Anschusseitungen - Hausinneninstaation - Anagen in der Wasserverteiung - Wasser-, Trinkwasserbehäter - Druckerhöhungs-, Druckminderungsanagen - Messeinrichtung - Enteerungseinrichtung - Schachtbauwerk kennen DIN EN 12201-2, W 311, W 335-A1 - A3, W 400, W 403, W 404, TRWI W 334, W 355 2.3.2 Panung und Bau von Verteiungseitungen B I.4.7.1.1 2.3.2.1 Gesichtspunkte der Versorgungssicherheit - Wah der kürzestmögichen Trasse - Versorgungsdruck, -menge - Zugängichkeit - Lage zu anderen Versorgungseinrichtungen und Bauwerken - Anzah und Anordnung von Armaturen - Mindestgefäe - Überdeckungshöhen, Frosteindringtiefe verstehen W 400-1, -2, Sicherung der Wassermenge und -quaität 3.3 Zeitansätze Im Vorspann zum Rahmenpan haben die Sachverständigen Richtwerte für die Dauer der Vermittung angegeben. Abschnitt Zeitansätze für den Vozeitunterricht in Unterrichtsstunden U-Stunden A Fachrichtungsübergreifende Quaifikationen I. Betriebswirtschaftiches und Rechtsbewusstes Handen 80 U-Stunden je Handungsfed II. Kundenorientiertes Handen 32 U-Stunden je Handungsfed B Fachrichtungsspezifische Quaifikationen I. Prüfungsbereich Technoogie Handungsfeder Fernwärme, Gas, Strom, Wasser II. Prüfungsbereich Funktionsanayse Handungsfeder Fernwärme, Gas, Strom, Wasser 180 U-Stunden je Handungsfed 216 U-Stunden je Handungsfed 15

4 Lehrgang Für den Geprüften Netzmonteur werden Lehrgänge angeboten. Die Lehrgänge bestehen aus fogenden drei Teien: Lehrgangstei Fachübergreifende Quaifikationen Betriebswirtschaftiches Handen Rechtsbewusstes Handen Kundenorientiertes Handen Lehrgangstei Fachspezifische Quaifikationen Handungsbereich Technik (je nach Fachrichtung Fernwärme und/oder Gas, Wasser, Strom) Handungsbereich Funktionsanayse (je nach Fachrichtung Fernwärme und/oder Gas, Wasser, Strom) 4.1 Lehrgangsformen Die Vorbereitung auf die Netzmonteurprüfung kann as Bockunterricht (Lehrveranstatungen in Wochenböcken im Zeitraum von 15 Monaten und Praxis-Konsutationen im Unternehmen) erfogen. 4.2 DVGW-Standorte Für die Vorbereitung und den Abschuss stehen bundesweit Standorte zur Auswah. Aktuee Termine entnehmen Sie bitte der jährich erscheinenden DVGW-Broschüre "Bidung und Quaifikation im Energie- und Wasserfach" sowie auch der DVGW-Broschüre "Meisterquaifizierung mit System". Tabee: Übersicht der DVGW-Standorte und der angebotenen Lehrgangsformen Lehrgangsstandort Prüfende Stee Dresden IHK Dresden Karsruhe IHK Karsruhe Kobenz IHK Kobenz Lübeck IHK Lübeck 16

Anhang DIHK-Empfehung zum Erass von Besonderen Rechtsvorschriften zur IHK-Weiterbidungsprüfung zum anerkannten Abschuss Geprüfter Netzmonteur / Geprüfte Netzmonteurin Beschuss Arbeitskreis Weiterbidung vom 12./13.11.2003 Kein offiziees Layout! Die Industrie- und Handeskammer (...) erässt aufgrund des Beschusses des Berufsbidungsausschusses vom (...) as zuständige Stee nach 46 Abs. 1 in Verbindung mit 58 Abs. 2 Berufsbidungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGB. I Seite 1112), zuetzt geändert durch Artike 9 des Zweiten Gesetzes für moderne Diensteistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGB. I Seite 4621) fogende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbidungsprüfung zum Geprüften Netzmonteur/zur Geprüften Netzmonteurin. 1 Zie der Prüfung und Bezeichnung des Abschusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufiche Fortbidung zum Netzmonteur erworben worden sind, kann die zuständige Stee Prüfungen nach 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzusteen, ob der Prüfungsteinehmer die notwendigen Quaifikationen besitzt, um in einem der Handungsfeder: a) Fernwärme b) Gas c) Strom d) Wasser insbesondere fogende in Zusammenhang stehende Aufgaben in seinem Tätigkeitsbereich sebstständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen: 1. Verantwortiches Arbeiten in Netzen und Anagen, im Bereich der Fernwärme-, Gas-, Strom- und Wasserversorgung; 2. Arbeiten auf der Basis von Rechtsvorschriften, anerkannter Regen der Technik sowie Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Umwetund des Gesundheitsschutzes; 3. Bauen, Betreiben, Instandhaten sowie Mitwirken bei der Panung von Netzen und Anagen; 4. Störungen erkennen und beurteien und geeignete Maßnahmen im Rahmen des Störungsmanagements eineiten; 5. Mitwirken bei der Ersteung des Panwerks sowie Ersteen von Dokumentationen; 6. Hersteen der Versorgungssicherheit sowie der -quaität, kostenorientiertes Handen; 7. Kundenorientiertes Handen sowie Informations- und Kommunikationstechniken anwenden. (3) Die erfogreich abgeegte Prüfung führt zu dem anerkannten Abschuss "Geprüfter Netzmonteur/Geprüfte Netzmonteurin" im Handungsfed Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser. 2 Zuassungsvoraussetzungen (1) Zur Teiprüfung Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Quaifikationen ist zuzuassen, wer 1. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung in einem anerkannten Ausbidungsberuf, der den Meta-, Eektro- oder Bauberufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige einschägige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbidungsberuf und danach eine mindestens zweijährige einschägige Berufspraxis oder 3. eine mindestens fünfjährige einschägige Berufspraxis nachweist. (2) Zur Teiprüfung Fachpraktische Quaifikation ist zuzuassen, wer 1. die Teiprüfung Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Quaifikationen abgeegt hat und 2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fäen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens noch ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweist. (3) Die Berufspraxis im Sinne der Absätze 1 und 2 muss der Fortbidung zum Netzmonteur dienich sein und inhatich wesentiche Bezüge zu den in 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben, sie muss in dem Handungsfed nachgewiesen werden, in dem die Prüfung abgeegt werden so. (4) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugeassen werden, wer durch Vorage von Zeugnissen oder auf andere Weise gaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zuassung zur Prüfung rechtfertigen. 3 Giederung der Prüfung (1) Die Prüfung giedert sich in die Teiprüfungen: 1. Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Quaifikationen; 2. Fachpraktische Quaifikation. (2) In der Teiprüfung nach Abs. 1 Nr. 1 ist schriftich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabensteungen gemäß 4 zu prüfen. In der Teiprüfung nach Abs. 1 Nr. 2 ist die Prüfung gemäß 5 in Form einer handungsfedbezogenen, praxisorientierten Arbeitsprobe sowie einem Fachgespräch durchzuführen. 17

(3) In beiden Teiprüfungen erfogt die Prüfung in den Handungsfedern Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser. Die Teiprüfungen können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden, dabei ist mit der zweiten Teiprüfung spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag der ersten Teiprüfung zu beginnen. Der Prüfungsteinehmer wäht ein oder mehrere Handungsfeder, in denen er geprüft werden wi. (4) Der Prüfungsteinehmer kann auch zu einem späteren Zeitpunkt in einem weiteren Handungsfed die Prüfung abegen. 4 Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Quaifikationen (1) Die Teiprüfung Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Quaifikationen giedert sich in die Prüfungsteie Fachrichtungsübergreifende Quaifikationen und Fachrichtungsspezifische Quaifikationen. (2) Im Prüfungstei Fachrichtungsübergreifende Quaifikationen ist in fogenden Prüfungsbereichen zu prüfen: 1. Betriebswirtschaftiches und Rechtsbewusstes Handen 2. Kundenorientiertes Handen (3) Im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftiches und Rechtsbewusstes Handen so der Prüfungsteinehmer nachweisen, dass er reevante betriebswirtschaftiche und rechtiche Grundkenntnisse besitzt. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Betriebswirtschaft in Versorgungsunternehmen a) Unternehmensorganisation; b) Informationstechnik; c) Auftragsbearbeitung; d) Auftragsabrechnung; e) Quaitätssicherung. 2. Bedeutung von Rechtsgrundagen für die Versorgungswirtschaft a) Energiewirtschaftsgesetz, Wasserhaushatsgesetz, Umwetrecht; b) Technisches Regewerk, Unfaverhütungsvorschriften; c) Betriebiche Anweisungen. (4) Im Prüfungsbereich Kundenorientiertes Handen so der Prüfungsteinehmer nachweisen, dass er in typischen Situationen im Umgang mit Kunden angemessen reagieren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Kundenorientierung; 2. Beschwerdemanagement; 3. Kommunikationstechnik; 4. Organisations- und Teamfähigkeit. (5) Im Prüfungstei Fachrichtungsspezifische Quaifikationen ist in einem der vier Handungsfeder gemäß 1 Abs. 2 in fogenden Prüfungsbereichen zu prüfen: 1. Technoogie; 2. Funktionsanayse. (6) Im Prüfungsbereich Technoogie so der Prüfungsteinehmer Kenntnisse der Vorschriften, Richtinien, Normen und technischen Grundagen im jeweiigen Handungsfed nachweisen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Im Handungsfed Fernwärme: a) Physikaische und chemische Grundagen; b) Einsatzmögichkeiten; c) Verteiungsnetze und Anagen; d) Verhaten und Einsatz von Werkstoffen und Materiaien; e) Tiefbau; f) Technische Regen; g) Arbeitssicherheit, Umwet- und Gesundheitsschutz; h) Messtechnik. 2. Im Handungsfed Gas: a) Physikaische und chemische Grundagen; b) Gas im energiewirtschaftichen Umfed; c) Verteiungsnetze und Anagen; d) Verhaten und Einsatz von Werkstoffen und Materiaien; e) Tiefbau; f) Technische Regen; g) Arbeitssicherheit, Umwet- und Gesundheitsschutz; h) Messtechnik. 3. Im Handungsfed Strom: a) Grundgrößen der Eektrotechnik; b) Strom im energiewirtschaftichen Umfed; c) Verteiungsnetze und Anagen; d) Verhaten und Einsatz von Werkstoffen und Materiaien; e) Tiefbau; f) Technische Regen; g) Arbeitssicherheit, Umwet- und Gesundheitsschutz; h) Messtechnik. 4. Im Handungsfed Wasser: a) Physikaische und chemische Grundagen; b) Wasser im wirtschaftichen Umfed; c) Verteiungsnetze und Anagen; d) Verhaten und Einsatz von Werkstoffen und Materiaien; e) Tiefbau; f) Technische Regen; g) Arbeitssicherheit, Umwet- und Gesundheitsschutz; h) Messtechnik; i) Hygiene. (7) Im Prüfungsbereich Funktionsanayse so der Prüfungsteinehmer nachweisen, dass er unter Beachtung der Vorschriften, Richtinien und Normen Lösungen im Bezug auf Panung, Bau, Betrieb und Überwachung im jeweiigen Handungsfed erarbeiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Im Handungsfed Fernwärme: a) Umsetzen von Panungsvorgaben; b) Bau von Verteiungsnetzen und Anagen; c) Betrieb von Verteiungsnetzen und Anagen; d) Störungsmanagement; e) Arbeiten an in Betrieb befindichen Leitungen und Anagen; f) Einmessung und Dokumentation. 18

2. Im Handungsfed Gas: a) Umsetzen von Panungsvorgaben; b) Bau von Verteiungsnetzen und Anagen; c) Betrieb von Verteiungsnetzen und Anagen; d) Störungsmanagement; e) Arbeiten an in Betrieb befindichen Leitungen und Anagen; f) Einmessung und Dokumentation. 3. Im Handungsfed Strom: a) Umsetzen von Panungsvorgaben; b) Bau von Verteiungsnetzen und Anagen; c) Betrieb von Verteiungsnetzen und Anagen; d) Störungsmanagement; e) Arbeiten unter Spannung; f) Einmessung und Dokumentation. 4. Im Handungsfed Wasser: a) Umsetzen von Panungsvorgaben; b) Bau von Verteiungsnetzen und Anagen; c) Betrieb von Verteiungsnetzen und Anagen; d) Störungsmanagement; e) Arbeiten an in Betrieb befindichen Leitungen und Anagen; f) Einmessung und Dokumentation. (8) In den Prüfungsbereichen gemäß den Absätzen 3 und 4 sowie 6 und 7 ist schriftich in Form von unter Aufsicht zu bearbeitenden anwendungsbezogenen Aufgaben zu prüfen. Die Bearbeitungsdauer für die schriftichen Aufgaben beträgt je Prüfungsbereich mindestens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten. (9) Die schriftiche Prüfung gemäß Absatz 8 kann auf Antrag des Prüfungsteinehmers oder zur eindeutigen Beurteiung der Prüfungseistung nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündiche Prüfung ergänzt werden. Dem Antrag des Prüfungsteinehmers ist stattzugeben, wenn die schriftichen Prüfungseistungen mit weniger as 50 Punkten, aber mindestens mit 40 Punkten bewertet wurden. Der Antrag ist abzuehnen, wenn mehr as eine schriftiche Prüfungseistung mit weniger as 50 Punkten bewertet wurden. Die einzene Ergänzungsprüfung so in der Rege nicht änger as 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftichen Prüfungseistungen und die der Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftichen Prüfungseistung doppet gewichtet. 5 Fachpraktische Quaifikation (1) Die Teiprüfung Fachpraktische Quaifikation giedert sich in fogende Handungsfeder: 1. Fernwärme; 2. Gas; 3. Strom; 4. Wasser. (2) In der Fachpraktischen Quaifikation gemäß Abs. 1 Nr. 1 4 erfogt die Prüfung in einem oder mehreren der Handungsfeder nach Wah des Prüfungsteinehmers. (3) Die Handungsfeder gemäß Abs. 1 Nr. 1 4 sind in fogendem Prüfungsbereich zu prüfen: 1. Fachpraktische Prüfung mit Fachgespräch (4) Im Prüfungsbereich Fachpraktische Prüfung mit Fachgespräch ist eine handungsfedbezogene, praxisorientierte Arbeitsprobe aus den Bereichen Bau, Betrieb, Instandhatung oder Störung unter Berücksichtigung der Vorschriften des Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutzes mit anschießendem Fachgespräch durchzuführen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Im Handungsfed Fernwärme: z. B. Ausführen von Rohreitungsbauarbeiten; Ausführen der Druckprobe; Prüfen der Dichtigkeit von Schweißverbindungen; Durchführen der Muffenmontage; Prüfen des Leckwarnsystems; Setzen und Wechsen eines Zähers; Überprüfen von Lagern und Festpunkten; Ausführen und Prüfen des Korrosionsschutzes; Befahren von Behätern; Arbeiten in engen Räumen; Prüfen von Druckfreiheit. 2. Im Handungsfed Gas: z. B. Ausführen von Rohreitungsbauarbeiten; Ausführen der Druckprobe; Durchführen der Dichtigkeitsprüfung; In Betrieb nehmen von Leitungsabschnitten; Durchführen der Leckortung; Ersteen einer Absperrung durch Basensetzen; Setzen von Rohrbruchscheen; Ausführen und Prüfen des Korrosionsschutzes; Setzen und Wechsen eines Zähers; Begehen von Leitungstrassen. 3. Im Handungsfed Strom: z. B. Anwenden der fünf Sicherheitsregen; Bauen von Verteiungsnetzen und Stationen (NS und MS); Ersteen eines Potentiaausgeichs; Durchführen von Isoations- und Erdungsmessungen; Durchführen der Kabeausese; Durchführen der Inbetriebnahme und der Funktionsprüfung von Anagen und Netzen; Setzen und Wechsen eines Zähers; Schaten in eektrischen Anagen (NS und MS); Eingrenzen und Beheben von Fehern in 1-KV-Netzen. 4. Im Handungsfed Wasser: z. B. Ausführen von Rohreitungsbauarbeiten; Ausführen der Druckprobe; Durchführen der Dichtigkeitsprüfung; Spüen und Desinfizieren von Leitungen; Entnahme einer Wasserprobe; In und außer Betrieb nehmen von Leitungsabschnitten; Durchführen der Leckortung; Setzen von Rohrbruchscheen; Setzen und Wechsen eines Zähers; Ausführen und Prüfen des Korrosionsschutzes. (5) Im Prüfungsbereich Fachpraktische Prüfung mit Fachgespräch gemäß Absatz 4 beträgt die Dauer für 1. die Arbeitsprobe mindestens 120 Minuten, jedoch höchstens 240 Minuten; 2. das Fachgespräch höchstens 30 Minuten. 6 Anrechnung anderer Prüfungseistungen (1) Der Prüfungsteinehmer kann auf Antrag von der Abegung einzener schrifticher Prüfungseistungen befreit werden, wenn er in den etzten fünf Jahren vor Antragsteung vor einer zuständigen Stee, einer öffentichen oder staatich anerkannten Bidungseinrichtung oder vor 19

einem staatichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfog abgeegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhate entspricht. Eine voständige Freisteung ist nicht zuässig. (2) Wird die Prüfung in einem weiteren Handungsfed gemäß 3 Absatz 3 abgeegt, werden die Prüfungseistungen gemäß 4 Absatz 2 Nr. 1 2 angerechnet, unabhängig davon, wie ange die vorhergehende Prüfung zurückiegt. Eine einschägige Berufspraxis gemäß 2 Absatz 3 ist nachzuweisen. 9 Inkrafttreten Die besonderen Rechtsvorschriften treten am TT.MM.JJ in Kraft. 7 Bewerten der Prüfungsteie und Bestehen der Prüfung (1) Die Teiprüfungen Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Quaifikationen und Fachpraktische Quaifikation sind gesondert zu bewerten. (2) Die Prüfungseistungen sind einzen zu bewerten. Für die Teiprüfung Fachrichtungsübergreifende und fachrichtungsspezifische Quaifikationen ist eine Gesamtnote aus dem arithmetischen Mitte der Leistungen in den einzenen Prüfungsbereichen zu biden. In der Teiprüfung Fachpraktische Quaifikation sind die Arbeitsprobe und das Fachgespräch jeweis einzen zu bewerten. Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Arbeitsprobe mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Die Punktebewertungen sind zu einer Gesamtnote im Verhätnis vier zu eins zusammenzufassen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteinehmer in aen Prüfungseistungen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen hat. (4) Über das Ergebnis der Teiprüfung gemäß 3 Absatz 1 Nr. 1 ist eine Bescheinigung auszusteen. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszusteen, das die Punktebewertung der Prüfungseistungen in den Prüfungsbereichen sowie die Bewertung der Prüfungsteie ausweist. Im Fae der Freisteung gemäß 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgeegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. 8 Wiederhoung der Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweima wiederhot werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederhoung der Prüfung wird der Prüfungsteinehmer von einzenen Prüfungseistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erziete und er sich innerhab von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederhoungsprüfung anmedet. Der Prüfungsteinehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungseistungen zu wiederhoen. In diesem Fa wird das etzte Ergebnis berücksichtigt. 20

21

Ihre Ansprechpartner Bei Rücksprache stehen wir gerne zur Verfügung. Linda Heßhaus Center West Teefon: +49 6131 27789-23 Teefax: +49 6131 62769-29 hesshaus@dvgw.de Eisabeth Imieski Center Nord Teefon: +49 40 284114-90 Teefax: +49 40 236865-96 imieski@dvgw.de Antje Strodtkötter Center Ost Teefon: +49 351 323250-53 Teefax: +49 351 323250-60 strodtkoetter@dvgw.de Christina Driefer Center Süd Teefon: +49 89 5432865-50 Teefax: +49 89 5432865-40 driefer@dvgw.de Kupferbergterrasse 16 55116 Mainz Normannenweg 34 20537 Hamburg Schützenpatz 14 01067 Dresden Schwanthaer Straße 9-11 80336 München 22

Weiterführende Informationen Infos rund um die Uhr im Internet. Förderung Ihrer Weiterbidung Finanziee Unterstützung für Sie. Auf der DVGW-Homepage www.dvgw.de Speziee Informationen für Facharbeiter www.dvgw-facharbeiter.de www.netzmonteur-info.de Speziee Informationen für Meister www.netzmeister-info.de www.wassermeister-info.de Unsere Lehrgänge mit staatichem Abschuss können ggf. durch Meister-BAföG oder günstige Darehen der Deutschen Ausgeichsbank (DtA) gefördert werden. Zuständig für die Beratung und Entscheidung über Förderanträge sind die zuständigen Steen in den jeweiigen Bundesändern. www.meister-bafoeg.info 23

DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. Technisch-wissenschafticher Verein Josef-Wirmer-Straße 1-3 53123 Bonn www.dvgw-veranstatungen.de