Satzung über die Nutzung des Gellert-Museums Hainichen und die Erhebung von Gebühren (Nutzungs- und Gebührensatzung Gellert-Museum)

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Transkript:

Satzung über die Nutzung des Gellert-Museums Hainichen und die Erhebung von en (Nutzungs- und ensatzung Gellert-Museum) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist und der 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Hainichen in seiner Sitzung am 23.08.2017 mit Beschluss Nr. 2246 folgende Satzung beschlossen: 1 Zweckbestimmung (1) Die Stadt Hainichen betreibt das Gellert-Museum Hainichen, Oederaner Str. 10, mit seiner Außenstelle Schaufenster Heimatmuseum Hainichen in der Webschule, Albertstr. 1, als öffentliche Einrichtung. (2) Das Gellert-Museum Hainichen ist eine gemeinnützige, ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung, die zu Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecken materielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt. Das Gellert-Museum Hainichen dient der Allgemeinheit und hat die Förderung von Kunst und Kultur zum Zweck. 2 Nutzerkreis (1) Jede natürliche und juristische Person hat das Recht, das Gellert-Museum und die Außenstelle während der Öffnungszeiten zu benutzen und die sonstigen angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. (2) Zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit wird in den Objekten eine Hausordnung ausgehangen, die jeder Nutzer mit Inanspruchnahme der Nutzung als verbindlich anerkennt. 3 Haftung des Nutzers (1) Der Nutzer haftet im Gellert-Museum und der Außenstelle für Schäden und Beeinträchtigungen jeglicher Art, die durch ihn schuldhaft verursacht werden. (2) Die Stadtverwaltung Hainichen ist berechtigt, derartige Schäden und Beeinträchtigungen auf Kosten des Nutzers beseitigen zu lassen. 4 enerhebung / enpflicht Der Besuch der Ausstellungen im Gellert-Museum und der Veranstaltungen des Gellert- Museums Hainichen und der Außenstelle sowie die Inanspruchnahme der sonstigen angebotenen Leistungen sind nach Maßgabe dieser Satzung gebührenpflichtig. 5 Fälligkeit der enschuld (1) Die enpflicht entsteht vor Beginn der Nutzung bzw. vor Inanspruchnahme einer angebotenen Leistung. Die en sind sofort fällig. (2) Für Jahreskarten werden die en bereits bei Erwerb fällig, auch wenn der Erwerb nicht mit der unmittelbaren Inanspruchnahme der Leistung verbunden wird. (3) Für Gruppen- und Sonderveranstaltungen kann eine Rechnungslegung unter Festsetzung einer abweichenden Fälligkeit erfolgen. Seite 1 von 5

6 enschuldner enschuldner ist der jeweilige Nutzer des Gellert-Museums und der Außenstelle bzw. derjenige, der eine Leistung in Anspruch nimmt. 7 entarif (1) Die en werden nach dem entarif gemäß Anlage 1 erhoben, welcher Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für die Benutzung des Gellert-Museums und der Außenstelle sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden entsprechende Zahlungsnachweise oder Eintrittskarten ausgehändigt. (3) Im Falle der Stornierung einer rechtsverbindlich gebuchten Veranstaltung oder sonstigen Leistung werden Stornierungsgebühren erhoben bei a) Abmeldung ab drei Tagen vor der Veranstaltung in Höhe von 50% der angefallenen laut Buchungsbestätigung, b) Abmeldung am Tag der Veranstaltung bzw. bei unentschuldigtem Nichterscheinen in Höhe von 100% der angefallenen laut Buchungsbestätigung, (4) Für Nutzungen des Archivs des Gellert-Museums Hainichen werden en gemäß der jeweils gültigen Archivkostensatzung der Stadt Hainichen erhoben. 8 enermäßigung (1) Die Höhe der jeweiligen enermäßigung wird im entarif gemäß Anlage 1 festgesetzt, welcher Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Eine enermäßigung für den Besuch von Ausstellungen und dafür ausgewiesenen Veranstaltungen im Gellert-Museum Hainichen und der Außenstelle wird gewährt für: 1. Kinder und Jugendliche ab vollendetem 5. Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, 2. Schülerinnen und Schüler, die einen gültigen Schülerausweis vorlegen, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres 3. Studenten, Auszubildende, freiwillig Dienstleistende (BFD, FSJ, FÖS) und freiwillig Wehrdienstleistende, die einen gültigen Nachweis vorlegen, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, 4. Schwerbehinderte nach 2 Abs. 1 und 2 SGB IX, 5. Hilfeempfänger nach SGB II oder SGB XII, die einen aktuellen Leistungsbescheid vorlegen. 6. Asylbewerber, die eine gültige Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ( 63 AsylG) oder eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ( 63a AsylG) besitzen. (3) Gültige Ausweise/Nachweise für die Inanspruchnahme von enermäßigungen oder enbefreiungen sind unaufgefordert vorzuzeigen. Das Personal ist zur Kontrolle verpflichtet. Seite 2 von 5

9 enbefreiung (1) enbefreiung für den Besuch von Ausstellungen und dafür ausgewiesenen Veranstaltungen des Gellert-Museums Hainichen und der Außenstelle wird gewährt für: 1. Mitarbeiter nationaler und internationaler Museumseinrichtungen im Rahmen ihrer Berufsausübung unter Vorlage ihres Ausweises. 2. Kinder, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 3. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit sich durch den Merkzeicheneintrag B im Schwerbehindertenausweis ergibt, 4. je eine Begleitperson von Kinder- und Jugendgruppen pro angefangene 10 Teilnehmer, 5. die Teilnehmer an geförderten Projekten, deren Förderbestimmungen ausdrücklich eine enfreiheit erfordern, 6. Hochzeiten, für die ein entsprechendes privatrechtliches Nutzungsentgelt für die Nutzung der Räume entrichtet wird. (2) Die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen bleibt von einer enbefreiung unberührt. 10 Gültigkeitsdauer (1) Einzel-, Familien- und Gruppenkarten gelten für den einmaligen Eintritt in das Gellert- Museum am jeweiligen Tag. Sie verlieren Ihre Gültigkeit mit dem Verlassen des Objektes bzw. mit dem Ende der Veranstaltung. (2) Jahreskarten sind für die Dauer von 12 Monaten ab Kaufdatum im Rahmen der regulären Öffnungszeiten gültig, soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden. (3) Jahreskarten sind nicht übertragbar. 11 Eigenverbrauch Für folgende Selbstnutzungen durch die Stadt Hainichen bzw. deren Einrichtungen werden gemäß 16 SächsKAG die üblichen Sätze verrechnet: 1. Besuch von Ausstellungen und museumspädagogischen Programmen im Gellert- Museum Hainichen sowie der Außenstelle durch Schüler und Lehrer der in Trägerschaft der Stadt Hainichen befindlichen Schulen, sofern die Nutzungen lehrplanrelevant sind. 2. Besuch von Ausstellungen und museumspädagogischen Programmen im Gellert- Museum Hainichen sowie der Außenstelle durch Kinder und Erzieher aller Hainichener Kindertageseinrichtungen während der Tagesbetreuung. 12 Führungen, Sonderveranstaltungen und museumspädagogische Programme (1) Bei Führungen, Sonderveranstaltungen und museumspädagogischen Programmen können die regulären Öffnungszeiten des Gellert-Museums verändert werden. (2) Für Sonderveranstaltungen werden separate en erhoben, die im Einzelfall durch die Museumsleitung festgelegt werden. (3) Jahreskarten berechtigen zur enermäßigung nach 8 dieser Satzung, wenn dies bei Sonderveranstaltungen entsprechend ausgewiesen wird. (4) Für Vernissagen wird keine erhoben. (5) Für Sonderveranstaltungen Dritter (z. B. Firmen, Privatpersonen) werden vertragliche Einzelvereinbarungen abgeschlossen. Seite 3 von 5

13 Ordnungswidrigkeiten Kann bei einer Kontrolle kein gültiger Zahlungsnachweis für die en einschließlich des notwendigen Nachweises oder Ausweises für die Inanspruchnahme einer enermäßigung vorgewiesen werden, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 60,00 EUR je Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. 14 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Gellert-Museums der Stadt Hainichen und die Erhebung von en, beschlossen am 11.10.2010, mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft. ausgefertigt: 04. 09. 2017 veröffentlicht: 16. 09. 2017 Seite 4 von 5

Anlage 1 zur Nutzungs- und ensatzung Gellert-Museum entarif (gemäß 7 (1) der Nutzungs- und ensatzung Gellert-Museum) Tarifstelle 1 Besuch von Ausstellungen im Gellert-Museum Tarif/Leistung Vollzahler Ermäßigte Einzelperson 2,50 EUR 1,50 EUR Gruppen ab 20 Personen pro Teilnehmer (max. 30 Personen) Familienkarte Single (gilt für 1 vollzahlenden Erwachsenen mit max. 3 zur Familie gehörenden Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres) Familienkarte Paar (gilt für 2 vollzahlende Erwachsene mit max. 3 zur Familie gehörenden Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres) Jahreskarte (gültig für 12 Monate ab Kaufdatum; freier Zugang zu den Ausstellungen und Berechtigung zur Ermäßigung bei ausgewiesenen Sonderveranstaltungen) 1,50 EUR 4,00 EUR 6,50 EUR 10,00 EUR 6,00 EUR Tarifstelle 2 sonstige Leistungen Tarif/Leistung Vollzahler Ermäßigte Führung/Betreuung im Gellert-Museum oder der Außenstelle bis 2h 20,00 EUR Führung/Betreuung im Gellert-Museum oder der Außenstelle bis 4h 30,00 EUR Führung/Betreuung im Gellert-Museum oder der Außenstelle über 4h 50,00 EUR Führung im Stadtgebiet für Kinder- und Jugendgruppen pro Teilnehmer Mindestgebühr 2,00 EUR 20,00 EUR Führung im Stadtgebiet pro Teilnehmer Mindestgebühr 3,00 EUR 30,00 EUR 1,50 EUR Sonderveranstaltungen (z. B. Konzerte, Lesungen) pro Person bis zu 25,00 EUR 19,00 EUR Materialkosten bei museumspädagogischen Programmen pro Person bis zu 20,00 EUR Nutzung der Toilette (nur, wenn kein anderer gebührenpflichtiger Tarif in Anspruch genommen wird) 0,50 Seite 5 von 5