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Transkript:

Das beglaubigte Original befindet sich beim Präsidenten Öffentliche Beurkundung Errichtung der Stiftung Forum angewandte Gerontologie mit Sitz in Uetikon am See. Vor dem unterzeichnenden Notar des Notariates Männedorf isind heute 12.November 2007,erschienen: 1. Kurt di Gallo, geboren 28. Mai 1938, Bürger von Trogen AR, wohnhaft Seestrasse 200, 8713 Ürikon, Gemeinde Stäfa, handelnd als einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates der Kurt di Gallo AG, mit Sitz in Grüningen, Sonnhalde, 8627 Grüningen, 2. Dr. Peter Hemmi, geboren 27. August 1938, Bürger von Trimmis, wohnhaft Mooshaldenstrasse 24, 8708 Männedorf, und Miriam Sticher-Levi, geboren *, Bürgerin von Hochdorf, wohnhaft Lebernhöhe 22, 8123 Ebmatingen, Gemeinde Maur, handelnd als kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigte Mitglieder (Präsident und Mitglied) des Stiftungsrates der Paulie und Fridolin Düblin-Stiftung, mit Sitz in Zürich, c/o Alzheimervereinigung Zürich, Forchstrasse 362, 8008 Zürich, welche folgende Stiftung zu Protokoll erklären, mit dem Ersuchen um öffentliche Beurkundung:

A. Errichtung der Stiftung und Vermögenswidmung Die Paulie und Fridolin Düblin-Stiftung und die Kurt di Gallo AG errichten hiermit, gestützt auf Artikel 80 und 81 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), die Stiftung Forum angewandte Gerontologie, mit Sitz in Uetikon am See, legen ihr das nachstehende Statut zugrunde und widmen ihr zu gleichen Teilen als Vermögen den Barbetrag von zusammen Fr. 100'000.00. B. Stiftungsstatut Die Stifterinnen legen der Stiftung folgende Statuten zu Grunde: Inhaltsverzeichnis Name und Sitz Artikel 1 Zweck Artikel 2 Stiftungsvermögen Artikel 3 Organe Artikel 4 Stiftungsrat Artikel 5-7 Revisionsstelle, Rechnungsabschluss Artikel 8 Geschäftsführung, wissenschaftlicher Beirat Artikel 9 Statutenänderungen Artikel 10 Auflösung der Stiftung Artikel 11 Artikel 1 Name und Sitz Unter dem Namen Forum angewandte Gerontologie besteht auf unbestimmte Dauer eine Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne der Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Uetikon am See ZH. Die Stiftung untersteht der gesetzlichen Aufsicht und ist in das Handelsregister einzutragen. Artikel 2 Zweck Die Stiftung bezweckt, den Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen in praktische Anwendungen für aktuelle Fragen der angewandten Gerontologie zu fördern. Ausgehend vom Bedarf an Therapien, z.b. bei Demenzerkrankungen, und Schulungsangeboten für die direkt und indirekt Betroffenen, insbesondere der Förderung ihrer Lebensqualität, kann die Stiftung auch in weiteren Gebieten der Gerontologie tätig werden. 2

Die Stiftung kann auch Projekte und Institutionen unterstützen oder Trägerschaften gründen, welche direkt oder indirekt dem Stiftungszweck dienen Die Stiftung verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Stifterinnen behalten sich Zweckänderungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vor. Artikel 3 Stiftungsvermögen Das Stiftungsgrundkapital beträgt Fr. 100'000.00. Es kann durch weitere Zuwendungen erhöht werden. Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zweckes neben den Erträgnissen des Stiftungsgrundkapitals über alle weiteren Vermögenswerte verfügen. Das Stiftungsgrundkapital darf jedoch nicht unter den Betrag von Fr. 50'000.00 fallen. Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten Anlagegrundsätzen mit dem Ziel zu verwalten, die Erfüllung des Stiftungszweckes langfristig zu ermöglichen. Artikel 4 Organe Der Stiftungsrat und die Revisionsstelle sind die Organe der Stiftung. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsführung und/oder einen wissenschaftlichen Beirat wählen. Artikel 5 Stiftungsrat - Zusammensetzung Der Stiftungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, welche auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahlen sind unbeschränkt möglich. Der Stiftungsrat konstituiert sich selber. Im besonderen wählt er aus seiner Mitte den Präsidenten. Der Stiftungsrat wird durch die beiden Stifterinnen gewählt. Finden sie keinen Konsens, kann jede Stifterin die gleiche Anzahl Mitglieder bestimmen. In einem solchen Fall wird zudem ein weiteres Mitglied durch den Stiftungsrat gewählt. Wird eine Stifterin als juristische Person aufgelöst, kann sie bestimmen, an wen ihr Wahlrecht übergehen soll. Unterlässt sie dies, steht das Wahlrecht der anderen Stifterin allein zu. Sollte auch diese Stifterin nicht mehr bestehen, steht das Wahlrecht dem Stiftungsrat zu. Artikel 6 Stiftungsrat - Aufgaben Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung und leitet diese gemäss Gesetz, Stiftungsurkunde und Reglementen nach pflichtgemässem Ermessen, besorgt sämtliche Angelegenheiten der Stiftung und entscheidet in allen die Stiftung betreffenden Fragen endgültig. Er verwaltet das Stiftungsvermögen nach soliden kaufmännischen Grundsätzen, lässt darüber Buchhaltung führen und jährlich einen Rechnungsabschluss erstellen, 3

vertritt die Stiftung gegenüber Drittpersonen. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen, wobei er keine Einzelunterschriften, sondern nur Kollektivunterschriften erteilen darf. Der Stiftungsrat kann über die Stiftungsorganisation und die Durchführung des Stiftungszweckes Reglemente erlassen. Diese, wie auch allfällige Änderungen oder Ergänzungen, sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Mitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Artikel 7 Stiftungsrat - Beschlussfähigkeit Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse, inbegriffen die Wahlen, mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Über die Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Artikel 8 Revisionsstelle, Rechnungsabschluss Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle für jeweils drei Geschäftsjahre einen fachlich ausgewiesenen Revisor oder eine Revisionsgesellschaft. Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob die Buchführung und die Jahresrechnung Gesetz, Statuten, anerkannten Grundsätzen und allfälligen aufsichtsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Ebenso hat die Revisionsstelle die Vermögenslage der Stiftung zu prüfen. Darüber hat sie dem Stiftungsrat einen schriftlichen Bericht und Antrag zu erstatten. Sie hat ihm bei der Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, so hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren. Der Rechnungsabschluss erfolgt jährlich per 31. Dezember. Artikel 9 Geschäftsführung, Wissenschaftlicher Beirat Bestimmt der Stiftungsrat eine Geschäftsführung oder ernennt er einen wissenschaftlichen Beirat, so sind deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Reglement festzulegen. Artikel 10 Statutenänderungen Änderungen und Ergänzungen dieser Statuten, welche indessen den Zweck der Stiftung, solange dieser erreichbar und sinnvoll ist, nicht berühren dürfen, können jederzeit auf Antrag des Stiftungsrates durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Artikel 11 Auflösung der Stiftung Der Stiftungsrat kann der Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation der Stiftung beantragen, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel die wirksame Förderung des 4

Stiftungszweckes nicht mehr erlauben oder dies nicht mehr sinnvoll erscheint. Bei der Liquidation sind in erster Linie die Verpflichtungen der Stiftung sicherzustellen. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist an steuerbefreite Institutionen in der Schweiz mit gleichem oder ähnlichem Zweck zuzuwenden. Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an die Stifterinnen oder ihre Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen. C. Weitere Bestimmungen zur Stiftungserrichtung 1. Aufsichtsbehörde Die Stifterinnen beantragen, die Stiftung der Bundesaufsicht zu unterstellen. 2. Gemeinnützigkeit, Steuerbefreiung Aufgrund einer Vorprüfung hat das kantonale Steueramt Zürich mit Schreiben vom * 2007 die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und damit die Steuerbefreiung der Stiftung in Aussicht gestellt. Vorbehalten bleibt eine der statutarischen Gemeinnützigkeit entsprechende tatsächliche Zweckverfolgung durch die Stiftung. Nach der Errichtung der Stiftung hat der Stiftungsrat das entsprechende Anerkennungsverfahren durchzuführen. 3. Domizil Das Domizil der Stiftung befindet sich im Haus Wäckerling, Tramstrasse 55, 8707 Uetikon am See (eigene Lokalitäten). 4. Handelsregistereintrag Gestützt auf Artikel 1 der Statuten hat der Stiftungsrat die Stiftung im Handelsregister des Kantons Zürich eintragen zu lassen. 5. Mitglied des Stiftungsrates Die Stifterinnen bestimmen als erste Mitglieder des Stiftungsrates für die erste Amtsdauer von drei Jahren: Dr. Peter Hemmi, Bürger von Trimmis, wohnhaft in Männedorf, Miriam Sticher, Bürgerin von Hochdorf, wohnhaft in Maur, und Werner Bänziger, Bürger von Trogen, wohnhaft in Bubikon. Als Präsident wird Dr. Peter Hemmi bestimmt. Alle Mitglieder des Stiftungsrates zeichnen für die Stiftung kollektiv zu zweien. 5. Revisionsstelle Als Revisionsstelle für die ersten drei Geschäftsjahre bestimmen die Stifterinnen die Senn & Partner AG, Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandgesellschaft, Esslingerstrasse 17, 8618 Oetwil am See. Deren Annahmeerklärung vom *. 2007 liegt vor. 5

6. Erläuternde Schlussbemerkung Diese weiteren Bestimmungen zur Stiftungserrichtung unter litera C sind nicht Teil der Stiftungsstatuten. Jene müssen somit nicht geändert werden, wenn diese Bestimmungen (Ziffern 1 bis 5) eine Änderung erfahren. Männedorf, * 2007 Die Stifterinnen: Kurt di Gallo AG Paulie und Fridolin Düblin-Stiftung Kurt di Gallo Dr. Peter Hemmi Miriam Sticher Diese Urkunde enthält den mir mitgeteilten Willen der beiden Stifterinnen. Sie ist von Kurt di Gallo, Dr. Peter Hemmi und Miriam Sticher selber gelesen, genehmigt und unterzeichnet worden. Männedorf, * 2007 NOTARIAT MÄNNEDORF *, Notar 6