FAQs. zur Vergabe des Deutschlandstipendiums an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg

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Transkript:

1 FAQs zur Vergabe des Deutschlandstipendiums an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg Stand: 1. Juni 2017 1. Auf welchen rechtlichen Grundlagen beruht die Stipendienvergabe? http://www.deutschland-stipendium.de/de/1879.php 1.1 Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz StipG) 1.2 Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung (StipHV), zuletzt geändert am 15.08.2013 1.3 Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung StipV) 2. Für wen ist das Deutschlandstipendium vorgesehen? Für besonders begabte Studierende, die hervorragende Leistungen in Studium oder Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben ( 1 StipG). 3. Wie hoch ist die Stipendienhöhe und wie wird das Stipendium finanziert? Was beinhaltet das Stipendium? 3.1 Die Stipendienhöhe beträgt 300,- Euro monatlich und wird je zur Hälfte vom Bund und von privaten Geldgebern übernommen. 3.2 Die Förderer des Deutschlandstipendiums sind von der Hochschule zu akquirieren und unterstützen eine Stipendiatin oder einen Stipendiaten mit einem monatlichen Förderbeitrag von 150,- Euro. 3.3 Neben der finanziellen Unterstützung ist eine ideelle Förderung der Stipendiatinnen und Stipendiaten durch ihre jeweiligen Förderer und die Hochschule bei Einverständniserklärung des Stipendiaten vorgesehen. 4. Wie lange ist ein Stipendium gültig? Die Stipendiendauer beträgt mindestens ein Jahr (2 Semester), was derzeit auch die Regel ist. Längere Förderzeiten setzen voraus, dass der Studierende durch seine Leistungen (Noten) bei der jährlich durchzuführenden Wiederholungsbewerbung im Wettbewerb mit allen anderen Studierenden erneut im Ranking einen vorderen Platz belegt.

5. Wer darf sich bewerben? Erstmalig: Alle besonders begabten (durch Notendurchschnitt belegt) Studierende ab dem 1. Fachsemester an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg. Wiederholend: Alle Studierende, die bereits ein Stipendium erhalten haben oder abgelehnt wurden, da jährlich neu ausgewählt wird. 2 6. Wer ist von der Förderung ausgeschlossen? 6.1 Gemäß 4 StipG sind Studierende von der Förderung ausgeschlossen, die bereits eine andere begabungs- oder leistungsorientierte materielle Förderung erhalten. Dies gilt nicht, wenn die Summe dieser Förderung je Semester für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro unterschreitet. 6.1.1 Zu den Stipendien, deren Bezug eine parallele Förderung durch das Deutschlandstipendium ausschließen (sofern die Summe dieser Förderung je Semester den Durchschnittswert von 30,- monatlich nicht unterschreitet) zählen u. a.: Stipendien der 13 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung unterstützten Begabtenförderungswerke siehe: http://www.stipendiumplus.de/ Avicenna-Studienwerk Cusanuswerk e.v., Bischöfliche Studienförderung Ernst Ludwig Ehrlich Studienwerk (ELES) Evangelisches Studienwerk e.v. Villigst Friedrich-Ebert-Stiftung Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit Hanns-Seidel-Stiftung Hans-Böckler-Stiftung Heinrich-Böll-Stiftung Konrad-Adenauer-Stiftung Rosa Luxemburg Stiftung Stiftung der Deutschen Wirtschaft (sdw) Studienstiftung des deutschen Volkes e.v. Jahresstipendien des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) siehe: http://www.daad.de/portrait/service/stipendien/08961.de.html 6.1.2 Bewerber/innen haben in jedem Fall bei ihrer Bewerbung um ein Stipendium anzugeben, ob und in welcher Höhe sie ein anderes Stipendium erhalten. Diese Unterrichtungspflicht besteht während des Empfangs des Stipendiums fort.

6.2 Gemäß 1 Absatz 2 StipG sind Studierende von der Förderung ausgeschlossen, die das Studium aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses absolvieren, sofern sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten oder deren Studium vom öffentlichrechtlichen Arbeitgeber voll finanziert wird Studierende im Bachelorprogramm Sozialversicherung, Schwerpunkt Unfallversicherung des Fachbereiches 06 dieser Hochschule sind daher von der Förderung ausgeschlossen. 3 7. Welche Angaben/Belege/Referenzen sind für die Bewerbung erforderlich? 7.1 Teilnahme am Online-Bewerbungsverfahren, Angabe aller obligatorischen Daten (u. a. werden Angaben abgefragt bzw. über das SIS erfasst, die für die Statistik nach 13 des StipG erforderlich sind.). Eine Ausnahme bildet der Fachbereich 06, der für den aktuellen Bewerbungszeitraum ein nicht elektronisches Bewerbungsverfahren für den Masterstudiengang Analysis and Design of Social Protection Systems durchführen wird. 7.2 Notendurchschnitt (wird über das SIS automatisch ermittelt und abgeglichen); bei Erstsemester im Bachelorstudiengang wird die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung zur Auswahl herangezogen, bei Masterstudierenden im 1. Fachsemester zählt die Note des zum Masterstudiengang qualifizierenden Abschlusses. 7.3 weitere Referenzen, Belege ausschließlich im Rahmen des Bewerbungsportals nach Aufforderung hochzuladen: 7.3.1 Lebenslauf (tabellarisch, max. 2 Seiten, verpflichtend) 7.3.2 Motivationsschreiben der Studierenden (1-2 Seiten, verpflichtend) 7.3.3 Angabe über besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine besonders hervorzuhebende vorangegangene Berufstätigkeit (keine Ausbildung) und Praktika außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung.* 7.3.4 Außerschulisches oder außerfachliches Engagement wie eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement oder die Mitwirkung in Religionsgemeinschaften, Verbänden oder Vereinen.* 7.3.5 Besondere persönliche oder familiäre Umstände wie Krankheiten und Behinderungen, Betreuung eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes Elternteil oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, die Mitarbeit im familiären Betrieb, studienbegleitende Erwerbstätigkeiten, familiäre Herkunft oder ein Migrationshintergrund.* 7.3.6 Besondere Würdigung nach Ermessen der/des das Kurzgutachten erstellenden Gutachterin/Gutachters aufgrund der Bedeutung und Kombination der vorliegenden Nachweisdokumente, wenn ein

4 Kurzgutachten von der Bewerberin / dem Bewerber angefragt wurde (Anfrage ist nicht verpflichtend).* *Ein Vorliegen entsprechender Kriterien kann je nach Ermessen der/des das Kurzvotum erstellenden Gutachterin/Gutachters positiv in die Bewertung des Bewerbers/der Bewerberin mit eingehen. 8. Ist ein schriftliches individuelles Gutachten erforderlich? Nein dieses wird durch eigene Angaben im Online-Antragsformular mit entsprechenden Nachweisbelegen ersetzt. Die Beurteilung der Nachweisbelege und die Vergabe der möglichen Notenverbesserung werden von der/dem Gutachterin/Gutachter per Kurzvotum anonym im Online-Verfahren durchgeführt. 9. Wann sind die Bewerbungsunterlagen einzureichen? Einmal jährlich innerhalb der im April zu veröffentlichenden Bewerbungsfrist; in der Regel Mitte Mai bis Anfang Juni. Über den genauen Bewerbungszeitraum werden alle Studierenden im April u. a. über das SIS informiert. 10. An wen und auf welchem Weg sind die Bewerbungsunterlagen einzureichen? 10.1 Grundsätzlich (für FB 01, 02, 03 und 05) sind alle Bewerbungsunterlagen ausschließlich im Rahmen des Online- Bewerbungsverfahrens einzureichen. 10.2 Im Fachbereich 06 können sich nur Studierende des Masterstudienganges Analysis and Design of Social Protection Systems bewerben. Sie richten ihre Bewerbung per E-Mail an Frau Kerstin Schickendanz (kerstin.schickendanz@h-brs.de). 10.3 Die Bewerbung richtet sich formal an die Hochschulleitung. 11. Welche Details sind bei der Förderung noch zu beachten? 11.1 Die Vergabe der Stipendien erfolgt zunächst für den Zeitraum von zwei Semestern. 11.2 Die Stipendienhöhe beträgt monatlich 300,- Euro für das Deutschlandstipendium als nicht rückzahlbarer Zuschuss und wird auch während der vorlesungsfreien Zeit gezahlt. 11.3 Die Vergabe der Stipendien erfolgt einkommensunabhängig und führt in der Regel nicht zur Kürzung des BAföG. 11.4 Die Förderdauer beläuft sich mindestens auf zwei Semester und höchstens auf die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. In begründeten Ausnahmefällen kann das Stipendium ein Semester über die Regelstudienzeit hinaus gewährt werden.

5 11.5 Verlängert sich die Dauer des Studiums durch einen Auslandsaufenthalt, so kann bei der Hochschule eine Verlängerung der Dauer der Studienförderung um bis zu zwei Semester über die Regelstudienzeit hinaus beantragt werden. 11.6 Bei Schwangerschaft wird das Stipendium während der vom Mutterschutzgesetz vorgegebenen Schutzfristen fortgezahlt. Die Unterbrechung des Studiums während dieser Zeit wird auf die Dauer der Förderung nicht angerechnet. 11.7 Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis. Es unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, da es kein Entgelt nach 14 SGB IV darstellt. Das Stipendium ist unter den Voraussetzungen des 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. 11.8 Ein Rechtsanspruch auf das Stipendium und die Stipendienleistungen besteht nicht. 11.9 Eine Aufhebung des Stipendiums ist aus wichtigem Grund, wie beispielsweise des Wechsels der Stipendiatin/des Stipendiaten an eine andere Hochschule, jederzeit und fristlos möglich. 11.10 Das Stipendium endet automatisch mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat/die Stipendiatin das Studium abgebrochen hat, die Fachrichtung gewechselt hat oder exmatrikuliert wird. 11.11 Zur Annahme des Stipendiums hat der/die Stipendiat/in eine Stipendienvereinbarung mit der Hochschule zu unterzeichnen, in der er/sie sich u. a. mit den Richtlinien der Hochschule zur Umsetzung des Deutschlandstipendiums einverstanden erklärt. 11.12 Mit Annahme des Stipendiums verpflichtet sich die/der Stipendiat/in, der Hochschule alle Veränderungen, die für die Gewährung des Stipendiums von Bedeutung sind, unverzüglich mitzuteilen sowie zur Teilnahme an der Evaluierung ihrer bzw. seiner Leistungen und des Stipendienprogramms. 12. Wer wählt die Stipendiaten aus? 12.1 Über die Vergabe der Stipendien entscheidet die Hochschulleitung unter Beratung einer Auswahlkommission. 12.2 Die Auswahlkommission besteht aus einer/m Vertrauensdozenten/in aus jedem Fachbereich der Hochschule. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden durch das Präsidium bestellt. 12.3 Die Auswahlkommission sichtet die Bewerbungsunterlagen und schlägt der Hochschulleitung eine Bewerberauswahl vor unter Berücksichtigung der von den privaten Förderern vorgegebenen Zweckbindung.

12.4 Gemäß 11 Absatz 3 StipG ist ein Drittel der zu vergebenden Stipendien von der Zweckbindung durch private Mittelgeber auszuschließen. Eine Gleichverteilung der zur Verfügung stehenden Stipendien auf die Fachbereiche unter Berücksichtigung der Studierendenzahlen wird angestrebt. 6 13. Wie erfahren die Bewerber vom Ausgang des Bewerbungsverfahrens? Alle Zu- und Absagen werden termingleich in der Regel im Monat Oktober online mitgeteilt. Von Rückfragen zum Status während des Verfahrens ist abzusehen, da alle wichtigen Informationen online vermittelt werden.