Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz für die Kreissparkasse Mayen vom

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Transkript:

Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz für die Kreissparkasse Mayen vom 21.11.2013 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz... 2 2 Träger, Stammkapital... 2 3 Stille Vermögenseinlagen... 2 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrates... 2 5 Sitzungen des Verwaltungsrates... 3 6 Kreditausschuss... 3 7 Vorstand... 3 8 Ausleihbezirk... 4 9 Auflösung der Sparkasse... 4 10 Bekanntmachungen der Sparkasse... 4 11 Inkrafttreten der Satzung... 4-1 -

Vorbemerkung: Die Satzung verwendet bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Vereinfachungsgründen ausschließlich die männliche Form. Selbstverständlich sind Frauen in gleicher Weise gemeint und angesprochen. 1 Name und Sitz (1) Die vom Landkreis Mayen-Koblenz errichtete Sparkasse führt den Namen Kreissparkasse Mayen. (2) Die Sparkasse hat ihren Sitz in Mayen; sie ist im Handelsregister beim Amtsgericht Koblenz unter der Reg.Nr. HRA 12862 eingetragen. (3) Die Sparkasse führt ein Dienstsiegel mit ihrem Namen und dem Wappen des Landkreises Mayen-Koblenz. 2 Träger, Stammkapital (1) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Unbeschadet der Regelungen des 30 a SpkG haftet der Träger der Sparkasse nicht für deren Verbindlichkeiten; soweit Stammkapital durch Einlagen gebildet wurde, ist die Haftung des Trägers hierauf beschränkt. (2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. (3) Der Verwaltungsrat der Sparkasse kann mit Zustimmung der Vertretung des Trägers beschließen, dass Stammkapital durch Einlagen oder durch Umwandlung von Rücklagen gebildet oder zugunsten der Rücklagen aufgelöst wird ( 3 Abs. 3 SpkG). 3 Stille Vermögenseinlagen Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung des Trägers beschließen, dass die Sparkasse zur Verbesserung ihres haftenden Eigenkapitals Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) entgegennimmt. 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat besteht aus: 1. dem Landrat als Vorsitzenden; 2. neun weiteren Mitgliedern; 3. fünf Sparkassenmitarbeitern. (2) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch die Kreisbeigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis oder, soweit diese verhindert sind, von dem ältesten anwesenden weiteren Verwaltungsratsmitglied ( 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG) vertreten. Die anderen Verwaltungsratsmitglieder werden im Verhinderungsfall durch ihren Stellvertreter vertreten. - 2 -

5 Sitzungen des Verwaltungsrates (1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. (2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen. Zwischen Einberufung und Sitzung sollen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragt. (3) Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrates nach 15 Abs. 1 SpkG bei der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten nicht mitwirken darf, hat es das Beratungszimmer während der Behandlung dieser Angelegenheit zu verlassen. (4) Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen ist. 6 Kreditausschuss (1) Der Kreditausschuss besteht aus: 1. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzenden 2. vier weiteren Mitgliedern ( 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SpkG). (2) Der Kreditausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. (3) Die Bestimmungen des 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend; in der Niederschrift sind das Stimmverhältnis bei der Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. (2) Dem Vorstand darf nicht angehören, wer Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglied, Leiter oder Angestellter anderer Unternehmen oder für solche sonst wie tätig ist, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln. Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um privatrechtliche Kreditinstitute handelt, die unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen. (3) Der Vorstandsvorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch die weiteren Vorstandsmitglieder nach der vom Verwaltungsrat bestimmten Reihenfolge vertreten. (4) Die Bestimmung des 5 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Der Verwaltungsrat kann im Rahmen des 14 Abs. 3 SpkG einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern die Berechtigung einräumen, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Sparkasse zu vertreten. - 3 -

8 Ausleihbezirk Ausleihbezirk ist das Gebiet des Errichtungsträgers und die Gebiete der angrenzenden Landkreise Cochem-Zell, Ahrweiler, Neuwied und Vulkaneifel. 9 Auflösung der Sparkasse (1) Nach Erteilung der Genehmigung zur Auflösung der Sparkasse ( 1 Abs. 2 Satz 2 SpkG) hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen. (2) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen. (3) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Träger zur Verwendung für öffentliche, mit dem gemeinnützigen Charakter der Sparkasse im Einklang stehende Zwecke zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Absatz 2 Satz 2 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann. 10 Bekanntmachungen der Sparkasse Bekanntmachungen werden in der örtlichen Zeitung veröffentlicht, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. 11 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Oktober 2009 außer Kraft. - 4 -

Historie Vorschrift Bekanntmachung/Fundstelle Bekanntmachung Satzung vom 17.04.2001 Amtsblatt 13/2001, Seite 085 27.04.2001 1. Änderungssatzung vom 18.12.2002 Amtsblatt 37/2002, Seite 179 20.12.2002 2. Änderungssatzung vom 08.01.2003 Amtsblatt 02/2003, Seite 006 20.01.2003 3. Änderungssatzung vom 27.11.2003 Amtsblatt 37/2003, Seite 167 28.11.2003 4. Änderungssatzung vom 16.11.2006 Amtsblatt 39/2006, Seite 207 24.11.2006 Satzung vom 15.09.2009 Amtsblatt 27/2009, Seite 186 18.09.2009 1. Änderungssatzung vom 21.11.2013 Amtsblatt 37/2013, Seite 219 22.11.2013-5 -