VERORDNUNG DER STADT GERSTHOFEN ÜBER DAS VOLKSFEST GERSTHOFER KIRCHWEIH

Ähnliche Dokumente
Stadt Wasserburg am Inn

Verordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen

Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See

Satzung über Märkte im Markt Ottobeuren

(1) Die Veranstaltungszeit ist der Zeitraum, in dem der Aschaffenburger Weihnachtsmarkt

SATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom

Jugend und Soziales 5.510

S A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung)

Satzung über die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes in der Großen Kreisstadt Kitzingen (Wohnmobilstellplatzbenutzungssatzung - WBS) vom

Satzung für die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Begegnungsplätze und Straßen

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

Ortsrechtssammlung der Stadt Pattensen

1 Begriffsbestimmungen

S a t z u n g. zur Regelung der Jahr- und Wochenmärkte in der Stadt Dachau

Benutzungsordnung der Großen Kreisstadt Riesa für öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Spielanlagen vom 1. August 2007

WOCHENMARKTSATZUNG. 1 Öffentliche Einrichtung

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)

Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See

Satzung über die Benutzung der Abfallentsorgungsanlage Wieblingen (Benutzungsordnung Abfallentsorgungsanlage) der Stadt Heidelberg

Verordnung. der Stadt Garching b. München über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) vom

Satzung. Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz

Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl

Stadt Maulbronn Enzkreis. Satzung für den Weihnachtsmarkt der Stadt Maulbronn (Marktordnung)

Satzung für den Weihnachtsmarkt der Gemeinde Korb (Marktordnung Weihnachtsmarkt)

Satzung über den Wochenmarkt in Neu-Ulm ( Wochenmarktordnung )

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Grünanlagensatzung)

Satzung der Gemeinde Kürten über. die Unterhaltung von. Obdachlosenunterkünften. und die Erhebung von Benutzungsgebühren. für die. Inanspruchnahme von

Satzung über die Benutzung des Karl-Otto-Platzes in Schwanau-Ottenheim

1 Begriffsbestimmungen

B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die öffentlichen Spiel- und Grillplätze sowie Freizeitanlagen der Gemeinde Balgheim

(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 5

Taxenordnung der Landeshauptstadt Wiesbaden

31-10 Hundehaltungsverordnung- HVO der Stadt Fürth

1. Änderung der Richtlinien der Lutherstadt Eisleben für die Zulassung zur Eisleber Frühlingswiese und zum Eisleber Wiesenmarkt

Satzung der Gemeinde Bergkirchen über die Benutzung der Erholungsgebiete/Badeseen in Bergkirchen, Eisolzried und Neuhimmelreich Vom 24.7.

1 Geltungsbereich Pflichtfahrgebiet

Stadionsatzung. 1 Zweckbestimmung

Bezirkspolizeikommando Zell am See, Obstlt Möschl Kurt. Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg

Rechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

Verordnung der Landeshauptstadt München über das Oktoberfest (Oktoberfestverordnung)

Beschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:

Anlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:

Gemeinde Waldstetten. Satzung über die Benutzung des Gemeindefreibads Waldstetten vom , zuletzt geändert am

Freibad Markt Erkheim e.v.

POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH REGLEMENT FÜR RUHE UND ORDNUNG

Stadtverordnung über das Führen von Hunden in der Hansestadt Stralsund. (Stralsunder Hundeverordnung) vom

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof. vom

Polizeiverordnung der Stadt Remseck am Neckar über die Benutzung der Bereiche Neckarstrand und Fischlaichgewässer durch die Allgemeinheit

der Stadt Sankt Augustin über die Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES ERHOLUNGSGEBIETES MANGFALLPARK NORD UND MANGFALLPARK SÜD

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels

Erster Abschnitt Allgemeines

Gemeinde Lehre. Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede

Lesefassung der Satzung über die Benutzung des Wochenmarktes der Stadt Parchim (Wochenmarktsatzung) in der Fassung der 1. Änderung vom

KAUFBEURER STADTRECHT

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

Verordnung. zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde. Schondorf a. Ammersee. (Baumschutzverordnung - BaumSchVO)

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Verordnung. der Stadt Regensburg für die Durchführung von Veranstaltungen in Regensburger Sportanlagen (Sportanlagen-Verordnung - SV) vom

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG

Satzung über den Anschluss an die. öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung)

Übergangsheime für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge 50/02 HdO

Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Chemnitz (Taxitarifverordnung)

Badeordnung für das städtische Freibad Kolbermoor. B a d e o r d n u n g :

Thüringer Feiertagsgesetz Vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) Geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S.

Verordnung über den Wochenmarkt in Bad Nenndorf (Marktordnung)

Allgemeines. (2) Ein Rechtsanspruch auf den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgung besteht nicht. Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

vom Inhaltsübersicht

SATZUNG. 1 Zweck. (3) Bei Bedarf kann die Stadt Burgdorf Wohnungen oder Häuser als Obdachlosenunterkünfte anmieten und einrichten.

Benutzungs- und Gebührenordnung. für die. Kelterscheune Urberach

B. Besonderer Teil Bußgeldkatalog

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze (Kinderspielplatzsatzung) vom

Stand: B 8. Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen

Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Angermünde. 1 Höhe der Aufwandsentschädigung

Taxitarifverordnung

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage Vom 15. Juli 1970 Zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. 2003, S.

G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und der Wort- und Bildmarken der Stadt Apolda durch Dritte (Wappen- und Markensatzung)

Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

Verordnung. der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen. vom

über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems)

Gebührensatzung. über die Benutzung. Kindergärten der Gemeinde Calden

Ortsrecht der Gemeinde Timmendorfer Strand 1.3 Satzung über die Erhebung von Hafenabgaben im Kommunalhafen der Gemeinde Timmendorfer Strand

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet

2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2. 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta

Gebührensatzung. vom

Stadtverordnung der Landeshauptstadt Schwerin über das Führen von Hunden in der Landeshauptstadt Schwerin (Schweriner Hundeverordnung)

1 Märkte. 2 Marktplätze, Markttage und Öffnungszeiten. 3 Zugelassene Waren und Leistungen

Satzung. über die Durchführung von. Wochen- und Krämermärkten (Marktordnung)

Gaststättenverordnung Sperrzeitregelung. Verordnung zur Deregulierung gaststättenrechtlicher Vorschriften

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

Hessisches Sozialministerium. Information für Gaststätten. Hessisches Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG)

StadtbüchereiS 184. Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz

Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG)

Transkript:

EAPl.-Nr. 8423 VERORDNUNG DER STADT GERSTHOFEN ÜBER DAS VOLKSFEST GERSTHOFER KIRCHWEIH vom 02.04.2008 Auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert am 20.12.2007 (GVBl. 2007, S. 958) in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Art. 38 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch 4 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl. 2007, 958) erlässt die Stadt Gersthofen folgende Verordnung 1 Bezeichnung, Ort (1) Die Stadt Gersthofen veranstaltet auf dem Festgelände an der Schubertstraße jährlich ein Volksfest. Dieses wird unter dem Namen Gersthofer Kirchweih geführt und dauert 11 Tage (2) Die Kirchweih beginnt jeweils am zweiten Freitag vor dem Kirchweihfest und endet am Kirchweihmontag. (3) Die Dauer des Volksfestes kann durch Stadtratsbeschluss geändert werden. 2 Betriebsarten, Zulassung und Belegung 1) Die Betriebsarten, ihre Zulassung zum Fest sowie die zeitliche Durchführung der Belegung bestimmt die Stadt Gersthofen. 2) Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. 3 Tägliche Betriebszeiten 1) Betriebsbeginn: Die Betriebe dürfen - an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ab 10.30 Uhr - an den übrigen Tagen um 12.00 Uhr beginnen. 2) Betriebsende: Die Betriebe sind am Freitag und Samstag um 23.30 Uhr, an allen anderen Tagen um 1

23.00 Uhr zu schließen. Vorzeitig schließende Betriebe müssen eine Notbeleuchtung beibehalten. 3) Unabhängig davon hat der Festwirt Sorge zu tragen, dass der Zugang zum Festzelt bis zum Betriebsschluss des Festzeltes ausreichend beleuchtet ist. 4 Gewerbeausübung 1) Der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, das Aufsuchen von Bestellungen und die Veranstaltung von Vergnügungen sind jeweils nur auf dem von der Stadt Gersthofen hierfür angewiesenen Platz des Geländes gestattet. 2) An jedem Betrieb ist der Vor- und Zuname des Inhabers bzw. der Firmenname an einem gut sichtbaren Platz deutlich lesbar anzubringen. 5 Fahrzeugverkehr 1) Der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art auf dem Festplatz ist während den Betriebszeiten verboten. 2) Ausgenommen sind Liefer- und Schaustellerfahrzeuge an Werktagen bis 12.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 10.00 Uhr. Sie dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren. 3) Abweichende Verkehrsregelungen sind bei Bedarf jederzeit möglich. 6 Jugendschutz Die Bestimmungen des Jugendschutzes finden Anwendung, insbesondere ist die Anwesenheit von Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren auf dem Festplatz nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet. 7 Brandverhütung 1) Die zugewiesenen Aufstellungsflächen dürfen nicht überschritten, die Abstände zwischen den Betrieben nicht überbaut werden. 2) Hydranten müssen stets sichtbar und frei zugänglich sein. 3) Der Vertrieb und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen sind nicht zugelassen. 4) Jeder Betrieb hat genormte, amtlich zugelassene Feuerlöscher in ausreichender Zahl und geeigneter Brandklasse vor Ort bereitzuhalten. 2

8 Lärmschutz Tonverstärker dürfen nur in Zelt-, Fahr-, Schau- und Ausspielbetrieben verwendet werden; die Lautstärke darf das auf dem Festplatz übliche Maß nicht überschreiten. Die Schallstärke ist so zu regeln, dass der Nachbarbetrieb nicht mehr als unvermeidbar gestört wird und der Schall nur auf die enge Umgebung des Betriebes wirkt. Sirenen oder Schallhörner dürfen nur eingesetzt werden, soweit sie aus Sicherheitsgründen notwendig sind. 9 Öffentliche Reinlichkeit 1) Die Inhaber der zugelassenen Betriebe haben ihren Platz und die unmittelbar Umgebung sowie die Standplätze ihrer Wägen stets sauber zu halten. Von ihnen mitgeführte Tiere sind so zu beaufsichtigen, dass eine Verunreinigung des Platzes unterbleibt. Außerdem sind sie so festzulegen, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. 2) Die Müllentsorgung hat über den Sammelplatz an der Schubertstraße zu erfolgen. Für den Restmüll steht ein Container zur Verfügung. Die Schausteller sind gehalten, müllvermeidend zu handeln und Mehrweggeschirr zu verwenden. 3) Abwasser ist in den Kanal einzuleiten. 4) Es ist verboten auf dem Festplatz: - außerhalb der vorhandenen Müllbehälter Abfälle zu hinterlassen - Flüssigkeiten ins Freie zu schütten - außerhalb der dafür vorgesehenen Bedürfniseinrichtungen die Notdurft zu verrichten oder Fäkalien zu beseitigen. 10 Sammlung und Werbung Auf dem Festplatz dürfen öffentliche Sammlungen nicht durchgeführt werden. Werbungen dürfen nicht sittenwidrig und müssen veranstaltungsbezogen sein. Werbe- oder Druckschriften dürfen nicht verteilt oder angeschlagen werden. 11 Festplatzaufsicht 1) Die Aufsicht steht dem jeweiligen Beauftragten der Stadt zu. Seinen Weisungen und Anordnungen sind Folge zu leisten. 2) Die Marktpfleger des Stadtrates sind hierbei unterstützend tätig. 3

12 Unbefugter Aufenthalt Unberechtigten ist der Aufenthalt hinter Geschäften und im Bereich der abgestellten Wagen sowie nach Schließung des täglichen Betriebes auf dem gesamten Gelände verboten. 13 Ausschluss von der Benutzung des Festplatzes Schausteller können für einen bestimmten Zeitraum oder für dauernd von der Benutzung des Festplatzes ausgeschlossen werden, wenn - gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, sonstige einschlägige Bestimmungen oder Anordnungen verstoßen wurde - gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe, Reinlichkeit und Ordnung wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen wurde - die fälligen Platzgelder oder Gebühren nicht fristgemäß entrichtet wurden. 14 Allgemeine Ordnungsvorschriften 1) Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht gestört werden. 2) Nicht gestattet ist - den Kunden in einer den Anstand und guten Sitten verletzenden Art und Weise anzulocken - Alkoholische Getränke mitzubringen - Belustigungen und Ware anzubieten, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden - die Erstellung elektrischer Anschlüsse durch einen Nichtfachmann - Tiere mit sich zu führen - das Betteln 15 Ordnungswidrigkeiten 1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich gegen 2 bis 6 sowie 8 bis 14 dieser Verordnung zuwiderhandelt. 4

2) Nach Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden wer vorsätzlich oder fahrlässig - entgegen 7 Abs. 3 pyrotechnische Gegenstände vertreibt oder verwendet - eine auf Grund von 7 zur Brandverhütung erlassene vollziehbare Anordnung für den Einzelfall zuwiderhandelt. 16 Inkrafttreten Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist 10 Jahre gültig. Gersthofen, 02.04.2008 STADT GERSTHOFEN gez. Siegfried Deffner 1.Bürgermeister 5