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Transkript:

Allgemeine Lieferbedingungen 1 Geltungsbereich 1. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Eine Bestellung durch den Auftraggeber gilt als Anerkenntnis unserer Allgemeinen Lieferbedingungen. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. 2. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von 310 Abs. 1 BGB) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 3. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung ( 305 Abs. 3 BGB) auch für zukünftige Angebote und Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen. Über Änderungen unserer Allgemeinen Lieferbedingungen werden wir den Besteller in diesem Fall unverzüglich informieren. 2 Vertragsabschluss und- inhalt 1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. 2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Alle zur Ausführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich niedergelegt wurden. 3. Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Produkte in handelsüblicher Weise sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine erhebliche Funktionsänderung eintritt oder die Änderung für den Besteller unzumutbar ist. 4. Mit Ausnahme von vertraglich ausdrücklich als solchen vereinbarten Garantien bestehen keinerlei Garantien irgendwelcher Art. 3 Preise und Zahlungsbedingungen 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk. Die Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung und Zollgebühren etc. werden gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen, soweit wir solche gemäß 4 Abs. (2) erbringen dürfen. 2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Die in diesem Absatz enthaltene Regelung gilt nicht, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin weniger als 6 Wochen liegen. 3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, hat die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt bei Zugang einer Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung zu erfolgen. 6. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ( 288 Abs. 2 BGB) zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener, nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückhaltungsrecht zu. 4 Lieferzeit, Lieferverzug und Unmöglichkeit 1. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und -termine steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst rechtzeitig und richtig beliefert werden. 2. In zumutbarem Umfang sind wir zu Teilleistungen berechtigt. 3. Der Beginn der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls angemessen, wenn ihre Nichteinhaltung auf höhere Gewalt, z. B. Krieg, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, zurückzuführen ist. 4. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Bereitschaft zum Versand oder zur Abholung mitgeteilt ist oder die Ware das Werk oder das Lager verlassen hat bzw. dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst mit dem Transport betrauten Person übergeben wird. 5. Für den Fall des zu vertretenden Lieferverzuges ist der Besteller sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist ausschließlich berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Bestellwertes, maximal 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Uns bleibt vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein Schaden oder aber ein wesentlich niedrigerer Schaden eingetreten ist. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorgenannte Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen. 6. Haben wir den Lieferverzug zu vertreten, kann der Besteller vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Auf unser Verlangen hin muss der Besteller uns innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. 7. Soweit die Lieferung unmöglich ist und wir diese Unmöglichkeit zu vertreten haben, kann der Besteller Schadenersatz verlangen. Dieser beschränkt sich auf 10 Prozent des Wertes desjenigen Teils der zu liefernden Ware, der wegen Unmöglichkeit nicht geliefert werden kann. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt bleibt unberührt. 8. Die Haftungsbegrenzungen gemäß vorstehenden Abs. (5) bis (7) gelten nicht, wenn der Verzug oder die Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn es um Schäden aus

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht. 9. Die Einschränkung des Rücktrittsrechts gemäß vorstehenden Abs. (6) gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. 5 Gefahrübergang 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. 2. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung zum Schutz vor üblichen Transportrisiken abschließen; die anfallenden Kosten trägt der Besteller. 3. Bei vereinbarten Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung unser Lager verlassen hat. 4. Sind wir in Erfüllung unserer Leistungspflicht nur zur abholfertigen Bereitstellung der Lieferung bei uns verpflichtet, ist die Lieferung versand- oder abholbereit bereitgestellt und verzögert sich die Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Besteller über, sobald unsere Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft beim Besteller zugegangen ist. 6 Eigentumsvorbehaltssicherung 1. Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentumsrecht an allen gelieferten Waren vor. Das Eigentum geht jeweils erst nach vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentumsrecht vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. 2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen Kosten einer entsprechenden Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet und über sein Vermögen kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. er Zahlungen eingestellt hat. Sobald wir abgetretene Forderungen selbst einziehen können, ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzuzeigen. 4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden und zu

verarbeiten/umzubilden. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden gelieferte Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren. 5. Werden die gelieferten Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die gelieferten Waren als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 6. Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. 7. Bei vom Besteller zu vertretendem, vertragwidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen und ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In einer Zurücknahme sowie Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Fall der Rücknahme sind wir berechtigt, die gelieferten Waren nach vorheriger angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet. 8. Sind bei Exportgeschäften an dem Ort, an dem sich die gelieferten Waren nach Lieferung befinden, zur Wirksamkeit des vorbehandelten Eigentumsvorbehalts oder der Abtretung bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Besteller uns darauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. Kommen an dem Ort, an dem sich die gelieferten Waren nach der Lieferung befinden, Eigentumsvorbehalt oder die sonst vorbehandelten Rechte nicht in Betracht, so hat der Besteller auf seine Kosten alles zu tun, um uns die diesem Recht ähnlichsten Sicherungsrechte an den gelieferten Waren zu beschaffen. 9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, sofern und soweit ihr Wert die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um 20% übersteigt. 7 Mängelgewährleistung 1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten voraus, dass er seinen nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Unternehmer gilt dieser Maßstab entsprechend. Mängel sind jeweils schriftlich zu rügen. Soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, sind diese spätestens 8 Kalendertage nach Erhalt der gelieferten Waren zu rügen. Das gleiche gilt, sobald ein zunächst nicht offensichtlicher Mangel vom Besteller erkannt wird. 2. Einen Mangel der gelieferten Ware werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder die Ware zurücknehmen und neu liefern (Nacherfüllung). Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die jeweils andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese durch uns endgültig verweigert, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Lieferpreises verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht der gelieferten Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. 4. Die Haftungsbegrenzung aus Ziff. 3 gilt dann nicht, wenn Mängel durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht geht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf. Sofern wir leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung etc. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und daraus entstehende Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 6. Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten. Dies gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um arglistiges Verschweigen eines Mangels geht. Die Verjährung beginnt, wenn wir unsere jeweilige Leistungspflicht (Übergabe zum Versand, Bereitstellung zur Abholung und Benachrichtigung) erfüllt haben. 7. Ansprüche des Bestellers wegen zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit sie sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gelieferten Ware. 8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang eines Rückgriffsanspruchs gilt Ziff. 7 entsprechend. 8 Gesamthaftung 1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich und abschließend nach den in diesen Lieferbedingungen getroffenen Vereinbarungen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne von 7 (4) vorzuwerfen ist. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. 2. Die Regelung gemäß vorstehendem Abs. (1) gilt nicht für die Haftung nach 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Allerdings ist der Schadenersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 9 Warenrücklieferung Warenrücksendungen können nur nach vorheriger Absprache und mit unserem schriftlichen Einverständnis vorgenommen werden. Unfreie Warenrücksendungen werden nicht angenommen. Sonderanfertigungen, Anbruchverpackungen und nicht mehr verkaufsfähige Waren sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Bei Warenrücksendung zur Gutschrift erfolgt diese unter Abzug von 20 % Bearbeitungsgebühr. 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht 1. Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Eisenberg ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 3. Für die Rechtsbeziehung und in Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG), ist ausgeschlossen. Stand: September 2016