Tarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011)

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Transkript:

Tarifordnung (gemäß 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011) des Gemeinderates der Gemeinde Krenglbach vom 19. März 2015, mit der die Elternbeiträge für die Kinderbetreuungseinrichtungen in Krenglbach tarifmäßig festgesetzt werden. Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder - vor dem vollendeten 30. Lebensmonat, - ab dem Schuleintritt, - die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, kostenpflichtig. Auf Grund des 14 der Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 wird Folgendes festgelegt: 1 Bewertung des Einkommens (1) Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern i.s.d. 2 Abs. 1 Ziff. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner und allfälligen Einkünften des Kindes (z.b. Waisenrente) zusammen. (2) Für die Berechnung des Bruttofamilieneinkommens gemäß 2 Abs. 3 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 sind die Einkünfte des letzten, vollen Kalenderjahres (Jahreslohnzettel) bzw. bei kürzerer Beschäftigungsdauer das letzte aktuelle Monatseinkommen (ein Monat vor Eintritt) bis spätestens 10. September beim Gemeindeamt nachzuweisen. Für Kinder die während des Arbeitsjahres aufgenommen werden, ist ebenfalls der Jahreslohnzettel des Vorjahres bzw. das aktuelle Monatseinkommen (ein Monat vor Eintritt) nachzuweisen. (3) Das gemäß Abs. 2 ermittelte Bruttofamilieneinkommen bildet die Berechnungsgrundlage des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr. Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind der Gemeinde Krenglbach bekannt zu geben und finden jeweils im darauffolgenden Monat Berücksichtigung. (4) Weiters reduziert sich die Berechnungsgrundlage des Familieneinkommens um 200 Euro je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind ( 140 ABGB) im Haushalt. Dies gilt nur in Zusammenhang von 5 Geschwisterabschlag, wenn mehr als ein Kind einer Familie beitragspflichtig einen Kinderbetreuungseinrichtung besucht.

TARIFORDNUNG KINDERBETREUUNG Seite 2 (5) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum 10. September nach, muss der festgelegte Höchstbeitrag vorgeschrieben werden. 2 Elternbeitrag (1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw. ab dem Schuleintritt bzw., das über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt, zu leisten. (2) Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen eine allenfalls verabreichte Verpflegung, ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß 12 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011. (3) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß 3a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz wird kein Elternbeitrag eingehoben. (4) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate (Krabbelstube und Kindergarten) berechnet, versteht sich inklusive Umsatzsteuer und ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden. (5) Der Elternbeitrag wird 11 Mal (Krabbelstube und Kindergarten) pro Jahr im Vorhinein bis zum 5. eines jeden Monats eingehoben. Der Verpflegskostenbeitrag wird im Nachhinein bis zum 5. des folgenden Monats zur Zahlung fällig. (6) Der Mindest- und der Höchstbeitrag sind indexgesichert, die Indexanpassung gemäß 7 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2014/2015. (7) Der Elternbeitrag ist nicht bzw. nur aliquot zu entrichten: a) Für die Dauer der Hauptferien, diese beginnen jeweils nach dem letzten Freitag im Juli und enden vor dem ersten Montag im September, in denen das Kind die Krabbelstube bzw. den Kindergarten nicht besucht; b) Bei gänzlicher oder teilweiser Abmeldung (mindestens 2 Wochen) von Krabbelstuben- bzw. Kindergartenkindern im Monat Juli, wenn diese bis zum 15. Juni erfolgt. c) Für die Dauer einer behördlichen Sperre oder eines sonstigen Betriebsausfalls, wenn dieser mehr als zwei Wochen beträgt. (8) Ist ein Kind mehr als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat zur Hälfte ermäßigt nachgesehen. (9) Bei einer vorübergehenden Abmeldung von einem Monat wird der Elternbeitrag zur Hälfte nachgesehen.

TARIFORDNUNG KINDERBETREUUNG Seite 3 3 Mindestbeitrag (1) Der monatliche Mindestbeitrag beträgt: 1. für Kinder unter drei Jahren 48 Euro (ab September 2016: 49 Euro) und 2. für Kinder über drei Jahren 41 Euro (ab September 2016: 42 Euro). (2) Der Mindestbeitrag gemäß 4 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 kann auf Antrag aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen unterschritten oder gänzlich nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist. 4 Höchstbeitrag Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder unter drei Jahren, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden maximal 172 Euro (ab September 2016: 177 Euro). Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder über drei Jahren, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden maximal 107 Euro (ab September 2016: 110 Euro). 5 Geschwisterabschlag Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 20 % und für jedes weitere Kind in der Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von 20 % festgesetzt. 6 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter drei Jahren Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder unter drei Jahren 1. 3,6 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, maximal 172 Euro (ab September 2016: 177 Euro), oder 2. mindestens 4,8 % für darüber hinausgehende Inanspruchnahme, maximal 230 Euro (ab September 2016: 236 Euro). 7 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder über drei Jahren (1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder über drei Jahren 1. 3 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden maximal 107 Euro (ab September 2016: 110 Euro), oder 2. mindestens 4 % für darüber hinausgehende Inanspruchnahme, maximal 143 Euro (ab September 2016: 146 Euro).

TARIFORDNUNG KINDERBETREUUNG Seite 4 8 Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch (1) Erfolgt der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag in der Höhe von 107 Euro (ab September 2016: 110 Euro) eingehoben. (2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei 1. Erkrankung des Kindes oder der Eltern, 2. außergewöhnlichen Ereignissen (z.b. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder 3. urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens drei Wochen pro Arbeitsjahr. (3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. (4) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß 3a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag eingehoben werden. 9 Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge (1) Für Werkarbeiten werden in der Krabbelstube und im Kindergarten Materialbeiträge (Werkbeiträge) in der Höhe von 50,00 Euro pro Arbeitsjahr (das sind 4,55 Euro pro Monat) zweimal jährlich je zur Hälfte mit Fälligkeit 15. Oktober und 15. März eingehoben. Bei Eintritt während des Kindergartenjahres wird der Materialbeitrag in aliquoter Höhe eingehoben. (2) Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessen Veranstaltungsbeiträge frühestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung eingehoben, wenn das Kind zum Besuch der Veranstaltung angemeldet ist. (3) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeträge kann in der Woche vor dem letzten Freitag im Juli von den Eltern im Kindergarten eingesehen werden. 10 Sonstige Beiträge (1) Für die Mittagsverpflegung der Kindergartenkinder wird pro Mahlzeit in Höhe des von der Marktgemeinde Buchkirchen festgesetzten Essensbeitrages für Kindergartenkinder und zusätzlich pro Mahlzeit ein Beitrag von 0,35 für den Essenstransport verrechnet. (2) Für die Mittagsverpflegung der Volksschulkinder wird pro Mahlzeit in Höhe des von der Marktgemeinde Buchkirchen festgesetzten Essensbeitrages für Volksschulkinder und zusätzlich pro Mahlzeit ein Beitrag von 0,35 für den Essenstransport verrechnet. (3) Für die Mittagsverpflegung des Personals wird pro Mahlzeit in Höhe des von der Marktgemeinde Buchkirchen festgesetzten Essensbeitrages für Personal und zusätzlich pro Mahlzeit ein Beitrag von 0,35 für den Essenstransport verrechnet.

TARIFORDNUNG KINDERBETREUUNG Seite 5 (4) Für die Begleitpersonen beim Kindergartentransport wird ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 10,00 Euro vorgeschrieben. 11 Gastbeiträge (1) Von der Hauptwohnsitzgemeinde ist ein angemessener, nachvollziehbarer Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung erfordern. (2) Der Gastbeitrag beträgt für 1. ein Kind unter drei Jahren 150 % des Höchstbeitrages gemäß 4, somit derzeit 258 Euro (ab September 2016: 265,50 Euro), 2. ein Kind über drei Jahren bis zum Schuleintritt mind. 100 % des Höchstbeitrages gemäß 4, somit derzeit 107 Euro (ab September 2016: 110 Euro). 12 Inkrafttreten (1) Diese Tarifordnung tritt mit 06. April 2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisher gültige Tarifordnung (zuletzt vom Gemeinderat am 03.07.2014 beschlossen) außer Kraft. Der Bürgermeister: Manfred Zeismann

TARIFORDNUNG KINDERBETREUUNG Seite 6 Berechnung Essen: Speisenlieferung von Buchkirchen im September (Okt. Noch keine Abrechnung) Hort 239 Essen Kdg. 170 Essen September 20 Tage Lieferungskosten pro Tag: 14,26 (inkl.mwst) = 44,14Essen = 0,35 pro Essen Mo 20 Kinder Di 23 Mi 29 Do 26 Fr 21 Summe 99 Essen/Woche = 23,8 Essen durchschnitt Kindergarten: 17 Essen Oktober 91 Essen Nachverrechnet / 22 Tage = 4,14 Essen Gesamt 44,14