Besondere Beförderungsbedingungen mit Preisen und Konditionen für den Österreichisch-Ungarischen Eisenbahngüterverkehr für Wagenladungen

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Transkript:

Besondere Beförderungsbedingungen mit Preisen und Konditionen für den Österreichisch-Ungarischen Eisenbahngüterverkehr für Wagenladungen ÖUT - 7300.00 Österreichisch Ungarischer Eisenbahn-Gütertarif Gültig ab 01. Jänner 2014 ÖUT 2014 7300.00 1/25

Verzeichnis der Nachträge und Veröffentlichungen Nr. Datum Betreff 1. 01.01.2014 Neuausgabe ÖUT 2014 7300.00 2/25

Inhaltsverzeichnis Teil I Vorwort... 4 Abschnitt 1 Besondere Beförderungsbedingungen... 5 Abschnitt 2 Allgemeine Tarifbestimmungen... 8 1 - Geltungsbereich des Tarifs... 8 2 - Beförderungswege... 9 3 - Tarifwährung... 9 4 - Grundsätze für die Berechnung der Frachten und Nebengebühren... 9 Abschnitt 3 Besondere Tarifbestimmungen... 11 14 - Paletten... 11 21 Wagen, die vom Kunden beigestellt werden... 11 23 - Sendungen in Wagengruppen... 11 24 - Sendungen in geschlossenen Zügen... 11 25 Neuaufgabe (Reexpedition)... 11 Teil II Abschnitt 1 Gütereinteilung... 12 Abschnitt 2 Mit Frachtsatzzuschlag beförderte chem. Güter... 12 Teil III Schnittfrachtsätze Abschnitt 1 RCA - Schnittfrachtsatztafel... 13 RCA - Leerlauffrachten... 14 Abschnitt 2 RCH - Schnittfrachtsatztafel (0-500km)... 15 RCH-Schnittfrachtsatztafel (501-1.000km)... 16 RCH-Leerlauffrachten 17 Abschnitt 3 Frachtsatzzuschläge der österreichischen Privatbahnen... 21 Abschnitt 4 Zusatzleistungen / Nebenentgelte / Sonderbedienfracht... 22 ABB CIM des CIT Stand....24 ÖUT 2014 7300.00 3/25

Teil I Vorwort Mit diesem Tarif stellen die beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen sicher, dass im Geltungsbereich dieses Tarifes nach Abschluss von grenzüberschreitenden Beförderungsverträgen die Sendungen durch aufeinander folgende Beförderer übernommen und aufgrund des Frachtbriefes nach den Bedingungen dieses Tarifes weiterbefördert werden. 1. An diesem Tarif sind folgende Eisenbahnverkehrsunternehmen als Beförderer beteiligt: - Rail Cargo Austria AG (RCA) - Rail Cargo Hungaria Zrt (RCH) und die folgenden Privatbahnen: - Graz-Köflacher Eisenbahn Ges.m.b.H.(GKE) - Montafonerbahn Aktiengesellschaft (MBS) - Raaberbahn Cargo GmbH / GYSEV Cargo Zrt. - Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, Geschäftsfeld Verkehr/Bereich Lokalbahn (SLB) - Steiermärkische Landesbahnen (STLB) - Stern & Hafferl Verkehrsgesellschaft m.b.h. (StH) - Wiener Lokalbahnen AG (WLB) - Zillertaler Verkehrsbetriebe (ZB) 2. Beförderer im Sinne dieses Tarifes ist der vertragliche Beförderer und der aufeinander folgende Beförderer. Veröffentlichungen zu diesem Tarif werden von jedem Beförderer nach den in den jeweiligen Ländern gültigen Bestimmungen durchgeführt. 3. Die Veröffentlichungen zu diesem Tarif erfolgen: - in Österreich im "Anzeigeblatt für Verkehr (AfV)" sowie im Internet unter www.railcargo.at - in Ungarn im Internet unter www.railcargo.hu 4. Der Tarif kann bezogen werden - in Österreich bei der Tarifverkaufsstelle der RCA AG, (Wien Westbahnhof, A-1150 Wien, Felberstrasse 3.) Tel: (+43 1) 93000 32761 oder unter www.railcargo.at - in Ungarn unter www.railcargo.hu 5. Der Tarif wird in deutscher Sprache herausgegeben. 6. Änderungen der in diesem Tarif enthaltenen Schnittfrachtsätze, Frachtsatzzuschläge oder sonstigen Entgelte infolge von Kursschwankungen sowie Berichtigungen offensichtlicher Fehler gelten nicht als Tariferhöhung. ÖUT 2014 7300.00 4/25

Abschnitt 1 Besondere Beförderungsbedingungen Vertragsgrundlagen, Aufeinanderfolgende Frachtführerschaft 1. Vertragsgrundlagen für den einzelnen Beförderungsvertrag sind die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) (Anhang B zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), sowie die Bestimmungen dieses Tarifes. 2. Ergänzend gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den internationalen Eisenbahngüterverkehr ABB CIM (Teil III Abschnitt 5 dieses Tarifes). 3. Sofern die in Ziffer 1. und 2. genannten Bedingungen keine Regelungen enthalten, oder wenn sie auf die Bedingungen oder Vorschriften des Beförderers verweisen, gelten die für den Inlandsverkehr gültigen Geschäftsbedingungen/Tarife/Preislisten des Beförderers, der nach dem Beförderungsvertrag für den jeweiligen Streckenabschnitt zuständig ist. Die Bedingungen/Tarife/Preislisten der an diesem Tarif beteiligten Beförderer sind in der Übersicht im Teil III, Abschnitt 7 des Tarifs aufgeführt. 4. Für die Beförderung leerer Güterwagen, die nicht als Schienenfahrzeuge als Beförderungsgut auf eigenen Rädern aufgeliefert werden, gelten die Einheitlichen Rechtvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV) Anhang D zum COTIF sofern keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen (insbesondere der Allgemeine Verwendungsvertrag für Güterwagen AVV ) anzuwenden sind. Es gelten die Bestimmungen dieses Tarifs, die sich auf die Beförderung von Güterwagen als Beförderungsmittel und den CUV-Wagenbrief beziehen sowie der Verweis in Ziffer 3 entsprechend. 5. Abweichende und ergänzende Vereinbarungen zu diesem Tarif und den in Ziffer 1 bis 3 genannten Bedingungen können für die Güterbeförderung und für die Beförderung von Güterwagen als Beförderungsmittel insbesondere in den Kundenabkommen getroffen werden. 6. Leere Güterwagen, die als Beförderungsmittel befördert werden sollen, sind mit einem CUV- Wagenbrief nach Muster der Anlage 3 a des Handbuch zum CUV-Wagenbrief (GLW-CUV) aufzuliefern. Für das Ausfüllen des CUV-Wagenbriefs mit den gemäß Vereinbarung einzutragenden Daten gelten die Bestimmungen der Anlage 1 des GLW-CUV). Für seine Eintragungen haftet der Kunde entsprechend Art. 8 CIM. 7. Für das Ausfüllen des CIM-Frachtbriefes mit den gemäß Vereinbarung einzutragenden Daten gelten die Bestimmungen der Anlage 2 des Handbuchs zum CIM-Frachtbrief (GLV-CIM).. 8. Die Beförderung der Güter und leeren Güterwagen erfolgt in aufeinander folgender Frachtführerschaft. Vertraglicher Beförderer ist der erste Beförderer im Sinne des Art. 3 CIM, sofern in Kundenabkommen nicht anders geregelt. Der Ort der Übernahme durch die jeweiligen aufeinander folgenden Beförderer ergibt sich aus dem jeweils vereinbarten Beförderungsweg (siehe Teil III, Abschnitt 1 des Tarifs). Sprachenregelung (zu Ziffer 4, 10,12 ABB CIM, zu Ziffer 15, Anl. 2 Ziffer 1 GLV CIM) 9. Frachtbriefeintragungen des Absenders sind in deutscher Sprache und wenn vereinbart oder für das Versandland vorgeschrieben - zusätzlich in einer der amtlichen Landessprachen des ersten Beförderers abzufassen. Zu Nachträglichen Verfügungen und Weisungen bei Ablieferungs-/ Beförderungshindernissen ist außerdem eine Übersetzung in einer der amtlichen Landessprachen des Beförderers beizugeben, der die Verfügung/Weisung ausführen soll. Es sind lateinische Schriftzeichen zu verwenden ÖUT 2014 7300.00 5/25

Nachnahme, Wertangaben, Interesse an der Lieferung (zu Ziffer 4 ABB CIM) 10. Die Angabe einer Nachnahme im CIM-Frachtbrief bzw. CUV-Wagenbrief ist nicht zulässig. Verladerichtlinien (zu Ziffer 6.3 ABB CIM) 11. Für die Beladung und Sicherung gelten die Verladerichtlinien des Beförderers, insbesondere die UIC-Verladerichtlinien. Kosten, Zahlungsvermerke (zu Ziffer 8 ABB CIM, zu Ziffer 5.2 GLV-CIM) 12. Wenn in dem Kundenabkommen keine andere Vereinbarung besteht, zählen zur Fracht nur Kosten der direkt mit der Beförderung im Zusammenhang stehenden Leistungen, die im Teil A des Verzeichnis der Kosten aufgeführt sind (siehe Anlage 3 des GLV-CIM für den CIM- Beförderungsvertrag bzw. Anlage 2 des GLW-CUV für die Beförderung eines leeren Güterwagens als Beförderungsmittel ). 13. Für die vom Absender bzw. vom Empfänger im CIM-Beförderungsvertrag zu zahlenden Kosten sind ausschließlich die folgenden Zahlungsvermerke zugelassen: - "Franko Fracht" - wenn der Absender die Schnittfrachten bis zum Bestimmungsbahnhof übernimmt - "Franko Fracht bis...x." (Bezeichnung des Tarifschnittpunktes) - wenn der Absender die Zahlung der Schnittfracht nur bis zu einem Tarifschnittpunkt übernimmt - "Franko Fracht einschließlich..." - wenn der Absender außer den Schnittfrachten auch noch bestimmte im Frachtbrief genau zu bezeichnende Nebenentgelte oder sonstige Kosten übernimmt - "Franko aller Kosten" - wenn der Absender die Zahlung der Schnittfrachten, aller Nebenentgelte und der Fracht alle anderen Kosten übernimmt; (Incoterm-Bezeichnung = DDP) - "Franko Fracht, einschließlich... (z.b. Nebengebühren) bis...x. (Bezeichnung des Tarifschnittpunktes)" - wenn der Absender außer den Schnittfrachten noch bestimmte Nebenentgelte oder sonstigen Kosten bis "x" übernimmt. Es sind auch die Frankaturanweisungen nach den Incoterms-Bestimmungen: FCA, CPT, CIP, DAF, DDU, DDP zugelassen. Frachtüberweisung ( EXW oder unfrei im CIM-Frachtbrief bzw. CUV-Wagenbrief) ist nur zulässig, wenn dies im Kundenabkommen vereinbart wird. Das Fehlen eines Zahlungsvermerkes im Feld 20 des CIM-Frachtbriefes bzw. CUV-Wagenbriefes bedeutet, dass die Kosten vom Absender getragen werden (Zahlungsvermerk DDP/Franko aller Kosten). Für die Leerwagenbeförderung nach CUV gelten die Bestimmungen des GLW-Wagenbriefs. Lieferfrist, Zuschlagfristen Für die Güterbeförderung bzw. für die Beförderung von Güterwagen als Beförderungsmittel gelten folgende Lieferfristregelungen: - Die Lieferfrist beträgt 12 Stunden Abfertigungsfrist zuzüglich einer Beförderungsfrist von 24 Stunden je angefangene 400 km gemäß dem Einheitlichen Entfernungszeiger für den internationalen Güterverkehr DIUM der UIC (Tfv. Nr. 8700). - Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme des Gutes bzw. des leeren Güterwagens. Sie verlängert sich um die Dauer des Aufenthaltes, der ohne Verschulden des Beförderers verursacht wird. ÖUT 2014 7300.00 6/25

- Sie ruht an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. - Würde die Lieferfrist zu einem Zeitpunkt außerhalb der für die Ablieferstelle geltenden Bedienungszeiten des Bestimmungsbahnhofes enden, so endet sie mit der vereinbarten bzw. für die Ablieferstelle geltenden nächstfolgenden Bedienung. - Die Zuschlagfrist für...beträgt je... Stunden. Die übrigen Zuschlagfristen sind in den Binnentarifen der beteiligten Beförderer enthalten. Diese Lieferfristregelung wird im CIM-Frachtbrief bzw. im CUV-Wagenbrief dokumentiert durch Angabe der Nummer dieses Tarifes bzw. der Angabe des Kundenabkommens, das sich auf diesen Tarif bezieht. Übernahme und Ablieferung Wenn entsprechend Ziffer 11.1 bzw. 11.2 der ABB CIM keine andere Vereinbarung besteht bzw. keine andere Vorschrift greift, werden Sendungen und Leerwagen am allgemeinen Ladegleis des Versandbahnhofs übernommen und am allgemeinen Ladegleis des Empfangsbahnhofs abgeliefert ÖUT 2014 7300.00 7/25

1 Geltungsbereich des Tarifes Abschnitt 2 Allgemeine Tarifbestimmungen 1. Abgesehen von den unter Punkt 3 aufgelisteten Ausnahmen gilt dieser Tarif für Sendungen des "Harmonisierten Güterverzeichnisses (NHM) der UIC", die zwischen den in den DIUM AT und DIUM HU des Internationalen Entfernungszeigers enthaltenen Bahnhöfen der österreichischen und der ungarischen Eisenbahnen als Frachtgutwagenladung aufgegeben werden. 2. Darüber hinaus gilt dieser Tarif auch für die Beförderung von leeren Güterwagen als Beförderungsmittel gemäß den einheitlichen Rechtsvorschriften CUV (Anhang D der COTIF) und den Bestimmungen unter 5. 3. Dieser Tarif gilt darüber hinaus im Transit durch Ungarn von und nach Rumänien und Bulgarien auch dann, wenn für die RCA- und RCH-Strecken die Frachten nach diesem Tarif berechnet werden. 4. Der Tarif gilt mit besonderen Bedingungen, entsprechend den Binnentarifen, Verkaufsbedingungen und Preislisten der jeweiligen Beförderer: für die im RID (Anlage C zu COTIF) unter den Klassen 1, 2, 4.2, 5.2, 6.2 7 und 8 aufgeführten Stoffen und Gegenständen, für die Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung wegen ihres Umfanges, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit mit Rücksicht auf die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten Beförderer besondere Schwierigkeiten verursacht (z.b. Sendungen mit Lademaßüberschreitungen), für Gegenstände von außergewöhnlicher Länge, Verwendung von mehreren Wagen oder Schutzwagen für Sendungen auf Tiefladewagen sowie für leere Tiefladewagen, für Güter des NHM-Codes 8702, 8703, 8704 und 8706 für leere doppelstöckige Privatwagen, leere doppelstöckige Privatwageneinheiten, private Flachwagen für mehr als zwei Achsen, die für die Beförderung von Kraftwagen eingerichtet sind. für Güter auf Wageneinheiten ab 27m Ladelänge für Schaustellerwagen, für Sendungen mit lebenden Tieren, für Schienenfahrzeuge auf eigenen Rädern (NHM 8601-8606), für Militärsendungen Dieser Tarif gilt nicht für: für Sendungen, bei denen der Absender im Frachtbrief einen in diesem Tarif nicht vorgesehenen Beförderungsweg oder die Anwendung eines anderen Tarifs vorgesehen hat, für nur einen Teil der Sendung oder für eine Teilstrecke, für Sendungen im kombinierten Verkehr (KLV), für Sendungen die auf ungarischen Bahnhöfen von oder nach Drittländern neu aufgegeben (reexpediert) werden, für Leichen. ÖUT 2014 7300.00 8/25

2 Beförderungswege Die Sendungen werden über nachstehend angeführte Beförderungswege geleitet. Der Absender hat einen dieser Beförderungswege im Feld "Verlangte Tarife u. Wege" des Frachtbriefes vorzuschreiben: 601 Nickelsdorf Grenze / Hegyeshalom határ 796 Sopron Gr. 606 Mogersdorf Grenze / Szentgotthárd határ 609 Pamhagen (zugelassen nur für die Verkehre zwischen den Bahnhöfen der österreichischen Strecke Bad Neusiedl am See - Pamhagen und den ungarischen Bahnhöfen dieses Tarifs sowie zwischen dem ungarischen Bahnhof Fertőszéplak - Fertőd und den österreichischen Bahnhöfen dieses Tarifs) 3 Tarifwährung Die Frachten und Nebengebühren dieses Tarifs sind in EURO (Europäische Währungseinheit) ausgedrückt. 4 Grundsätze für die Berechnung der Frachten und Nebengebühren 1. Die mit einem einzigen Frachtbrief aufgelieferten Güter bilden eine Sendung. 2. Die Fracht wird für jede Sendung gesondert berechnet. 3. Die Frachtberechnung ist abhängig von - der Masse der Sendung, - der Gutart - der Art des gestellten Wagens (vgl. Ziffer 6), - der Tarifentfernung - Wagenhalter 4. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst die Masse einer Sendung alles, was zur Beförderung aufgeliefert wird (wirkliche Masse). 5. Der Frachtberechnung wird im Einzelfall die auf volle 100 kg aufgerundete wirkliche Masse oder die Mindestmasse zugrunde gelegt (vgl. Ziffer 6). 6. Es gelten folgende Frachtberechnungsmindestmassen in kg: Für Wagen bei Anwendungen der Frachtsätze der 5 to 10 to 15 to 20 to 25 to - im ungarischen Frachtberechnungsabschnitt a) für Wagen der Beförderer mit 2 und 3 10000 15000 20000 25000 Achsen b) für Wagen der Beförderer mit mehr als 3 20000 25000 Achsen (aber mind. 5000 kg pro Achse) c) für alle durch Kunden beigestellte Wagen 10000 15000 20000 25000 - im österreichischen 10000 15000 20000 25000 Frachtberechnungsabschnitt a. für Wagen mit 2 Achsen (min. 5.000 kg pro 10000 15000 20000 25000 Achse) b. für Wagen mit mehr als 2 Achsen 22500 30000 37500 7. Liegt die frachtpflichtige Masse der Sendung zwischen zwei Masseklassen, so wird die Fracht nach dem Frachtsatz der Masseklasse mit den niedrigeren Mindestmassen berechnet, sofern nicht die Berechnung für die höhere Mindestmasse nach dem hierfür vorgesehenen Frachtsatz eine niedrigere Fracht ergibt. (Alternative Frachtberechnung) ÖUT 2014 7300.00 9/25

8. Für Sendungen von gefährlichen Gütern bestimmter im Teil II definierte NHM-Positionen wird auf ÖBB Strecken ein Erhöhungskoeffizient von 1,2 und auf RCH Strecken 1,1 angewendet und gleichzeitig in den Frachtbrief die Tarifnummer 7301.00 eingetragen. 9. Die Fracht wird nach den für die einzelnen Masseklassen angegebenen Frachtsätzen berechnet. Die Frachtsätze sind in den Schnittfrachtsatztafeln (Teil III, Abschnitt 1 und 2) enthalten. Die Fracht wird für jeden Frachtberechnungsabschnitt getrennt berechnet (ÖBB und RCH separat). Die Schnittfrachtsätze der einzelnen Frachtberechnungsabschnitte dürfen nur zusammen für die Gesamtstrecke, nicht jedoch für Teilstrecken allein, angewendet werden. 10. Die Tarifentfernung ist die Entfernung vom Versandbahnhof (Grenzübergangspunkt) zum Bestimmungsbahnhof (Grenzübergangspunkt), die als Grundlage zur Frachtberechnung herangezogen wird. Die Tarifentfernungen sind in den Heften des Einheitlichen Entfernungszeigers für den Internationalen Güterverkehr DIUM HU für Ungarn und DIUM A für Österreich enthalten. 11. Für Sendungen von und nach Bahnhöfen österreichischer Privatbahnen, die im DIUM A mit der allgemeinen Verweisungszahl "2" gekennzeichnet sind, werden im Teil III, Abschnitt 3 angegebenen Zuschlagfrachtsätze berechnet. 12. Die aufgrund der Frachtsätze errechnete Wagenfracht wird nach Berücksichtigung der allfälligen Zuschlagfrachtsätze, Erhöhungs- und Ermäßigungskoeffizienten auf dem ÖBB- Frachtberechnungsabschnitt kaufmännisch auf volle 10 Cent. Auf RCH-Strecken bei Berechnung der Fracht und die mit multiplizieren auszurechnenden Nebengebühren werden die Beträge je Nebengebühr gesondert, kaufmännisch auf Eurocent (1/100 EUR) gerundet, d.h. die Beträge unter 0,5 Cent werden abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent werden auf die nächsten vollen Cent aufgerundet. 13. Die Nebenentgelte werden gemäß im Teil III, Abschnitt 4 angeführtem Nebengebührentarif berechnet. Andere Zusatzleistungen und Nebenentgelte, die nicht im Teil III Abschnitt 4 angegeben sind, werden nach den Binnentarifbestimmungen der jeweiligen Bahn erhoben. 14. Die Masse des Gutes (zu der alles zählt, was mit dem Gut zur Beförderung aufgegeben wird), wird vom Absender im Frachtbrief eingetragen oder bahnseits durch kostenpflichtiges Verwiegen festgestellt. ÖUT 2014 7300.00 10/25

Abschnitt 3 Besondere Tarifbestimmungen 14 Paletten Beförderung lt. den nationalen Bestimmungen. 21 Wagen, die vom Kunden beigestellt werden 1. Diese Bestimmungen gelten für Sendungen in vom Kunden gestellte Wagen, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den von ihr festgelegten Bedingungen eingestellt sind und die erste Ziffer der Wagennummer 2,3,4 und 8 und zweite Ziffer 3,4,5 und 6 sind. 2. Frachten für die Beförderung beladener Wagen Die Fracht wird wie bei der Beförderung in durch den Beförderer gestellten Wagen berechnet, und um 15 % gekürzt. 3. Frachten für die Beförderung leerer Wagen laut CUV Leere Wagen der NHM-Code 9921.00 bzw. 9922.00 werden gegen eine ermäßigte Fracht befördert, wenn der Leerwagenbeförderung nachweisbar einem Lastlauf im Geltungsbereich dieses Tarifs folgt oder voran gegangen ist. Wenn keine andere Vereinbarung besteht werden die Wagen unter Verwendung eines CUV-Wagenbriefs aufgegeben. Bei der Beförderung von leeren Wagen als Beförderungsmittel ist der Zahlungsvermerk EXW / unfrei zugelassen, wenn dem Leetransport ein Lastlauf vorangegangen ist oder nachfolgt. 4. Der Absender hat im Feld 7 des CIM-Frachtbriefes/CUV-Wagenbriefes anzugeben: 16 vom Kunden beigestellter Wagen. 5. Die Fracht der vom Kunden gestellten Wagen beträgt: - Auf der österreichischen Strecke gelten die RCA-Leerlauffrachten für die Ein- und Ausfuhr. (Teil III, Abschnitt 1) - Auf den ungarischen Strecken - Import, Export, Transit - gelten die RCH-Leerlauffrachten. (Teil III, Abschnitt 2) 6. Für leere private Doppelstockwagen, leere doppelstöckige Privatwageneinheiten, leere Tiefladewagen, leere private Flachwageneinheiten und leere private Flachwagen mit mehr als zwei Achsen, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen eingerichtet sind, ist der Tarif nicht anwendbar (vgl. auch 1, Pkt. 4). 23 Sendungen in Wagengruppen Die Abfertigung von Sendungen in Wagengruppen nach dem gegenständlichen Tarif ist nach Absprache mit den Servicestellen der Beförderer möglich. 24 Sendungen in geschlossenen Zügen Die Abfertigung von Sendungen in geschlossenen Zügen nach dem gegenständlichen Tarif ist nach Absprache mit den Servicestellen der Beförderer möglich. 25 Neuaufgabe Neuaufgabe ist nicht erlaubt. ÖUT 2014 7300.00 11/25

Teil II Abschnitt 1 Gütereinteilung Güter, die nach den Bestimmungen dieses Tarifes zur Beförderung angenommen werden, sind im "Harmonisierten Güterverzeichnis (NHM) der UIC" aufgeführt, und im Feld 24 des internationalen Frachtbriefes entsprechend einzutragen. Abschnitt 2 A ) Mit Frachtsatzzuschlag beförderte chemische Güter auf RCA Strecke Für Sendungen mit Gütern nach genannten NHM-Codes wird auf RCA-Strecken ein Zuschlag von +20% aufgerechnet. Dabei sollen die von diesem Tarif ausgeschlossenen Gutarten berücksichtigt werden. (siehe Teil I, Abschnitt 2, 1) NHM - Code Kap. 27. Kap. 28. Kap. 29. Kap. 34. Kap. 36. Kap.93 2711.11 2801.10 2901.10 3402.90 3601.00 9306.21 2711.12 2801.20 2901.21 3602.00 9306.30 2711.13 2801.30 2901.22 3603.00 9306.90 2804.10 2901.29 3604.10 2805.11 2902.19 3604.90 2805.19 2903.11 3605.00 2806.10 2903.15 3606.10 2806.20 2903.21 3606.90 2807.00 2903.29 2808.00 2903.59 2811.11 2904.20 2811.19 2904.90 2811.23 2905.29 2811.29 2909.11 2813.10 2910.10 2814.10 2910.20 2825.10 2910.30 2847.00 2910.90 2848.00 2912.12 2850.00 2912.19 2916.32 2916.39 2920.90 2921.11 2921.19 2921.44 2926.10 2926.90 2928.00 2929.10 2931.00 ÖUT 2014 7300.00 12/25

Abschnitt 2. B ) Mit Frachtsatzzuschlag beförderte chemische Güter Für Sendungen mit Gütern nach genannten NHM-Codes wird auf RCH-Strecken ein Zuschlag von +10% aufgerechnet. Dabei sollen die von diesem Tarif ausgeschlossenen Gutarten berücksichtigt werden. (siehe Teil I, Abschnitt 2, 1) 2711 2801 2901 9306 2806 2910 2807 2920 2808 2921 2811 2926 2814 2847 Ausgenommen (der Erhöhungskoeffizient wird nicht verwendet): 2811.22 2920.11 9306.10 2921.46 9306.29 2926.20 2926.30 ÖUT 2014 7300.00 13/25

Teil III - Abschnitt 1 Schnittfrachtsatztafel Österreich gültig für die Ein- und Ausfuhr nach bzw. von Österreich. Neben diesen Schnittfrachtsätzen sind bei Abfertigung über den Schnittpunkt II (Sopron "zu 9") laut Frachtsatz-Zuschlagtafel (gemäß Abschnitt 3) Frachtsatzzuschläge anzuwenden Preis in Euro pro Tonne Wagen mit 2 Achsen 10 to 15 to 20 to 25 to mit mehr als 2 Achsen - 22,5 to 30 to 37,5 to Km 01 30 20,71 15,23 12,79 12,18 31 40 22,17 16,30 13,69 13,04 41 50 23,63 17,38 14,60 13,90 51 60 25,09 18,45 15,50 14,76 61 70 26,55 19,53 16,40 15,62 71 80 28,02 20,60 17,30 16,48 81 90 29,48 21,68 18,21 17,34 91 100 30,94 22,75 19,11 18,20 101 110 32,40 23,83 20,01 19,06 101 120 33,86 24,90 20,92 19,92 121 130 35,33 25,98 21,82 20,78 131 140 36,79 27,05 22,72 21,64 141 150 38,25 28,13 23,63 22,50 151 160 39,71 29,20 24,53 23,36 161 170 41,17 30,28 25,43 24,22 171 180 42,64 31,35 26,33 25,08 181 190 44,10 32,43 27,24 25,94 191-200 45,56 33,50 28,14 26,80 201-220 48,48 35,65 29,95 28,52 221-240 51,41 37,80 31,75 30,24 241-260 54,33 39,95 33,56 31,96 261-280 57,26 42,10 35,36 33,68 281-300 60,18 44,25 37,17 35,40 301-320 63,10 46,40 38,98 37,12 321-340 66,03 48,55 40,78 38,84 341-360 68,95 50,70 42,59 40,56 361-380 71,88 52,85 44,39 42,28 381-400 74,80 55,00 46,20 44,00 401-450 82,11 60,38 50,72 48,30 451-500 89,42 65,75 55,23 52,60 501-550 96,73 71,13 59,75 56,90 551-600 104,04 76,50 64,26 61,20 601-650 111,35 81,88 68,78 65,50 651-700 118,66 87,25 73,29 69,80 701-750 125,97 92,63 77,81 74,10 751-800 133,28 98,00 82,32 78,40 801-850 140,59 103,38 86,84 82,70 851-900 147,90 108,75 91,35 87,00 ÖUT 2014 7300.00 14/25

1. Allgemeine Leerlauffracht 2014 (ALF) für NHM 9921.00 und 9922.00 Leerlauffrachten 2014 Ein- und Ausfuhr *) Entfernung bis KM Wagen mit 2 Achsen Wagen bis 4 Achsen 70 121 134 80 126 140 90 131 145 100 136 151 110 141 156 120 146 162 130 151 168 140 156 173 150 161 179 160 166 184 170 171 190 180 176 195 190 181 201 200 186 206 220 195 217 240 205 228 260 215 239 280 225 250 300 235 261 320 245 272 340 255 283 360 265 294 380 275 305 400 285 316 450 310 344 500 334 372 550 359 399 600 384 427 650 409 454 700 434 482 750 459 510 800 483 537 850 508 565 ÖUT 2014 7300.00 15/25

*) für CUV-Sendungen nach oder vor einem Lastlauf mit RCA gilt nicht für Tiefladewagen und Autotransportwagen; Wagen mit mehr als 4 Achsen auf Anfrage. 2. Leerlauffracht für NHM 9921.10-40 und 9922.10-40 (sogenannte ungedeckte Leerläufe) ÖGT-Tarif 0099.03, welcher lautet: (180 + 1,6 pro km gemäß DIUM) * 0,4 * Achsen ÖUT 2014 7300.00 16/25

Abschnitt 2 Schnittfrachtsatztafel Rail Cargo Hungaria RCH, GySEV Cargo Zrt Frachtsatztafel für Wagenladungssendungen im internationalen Verkehr (Tabelle 1/2) Massenklasse Massenklasse Entfernung 10 t 15 t 20 t 25 t Entfernung 10 t 15 t 20 t 25 t Frachtsätze Frachtsätze Km km in EURO/to in EURO/to 251-260 51,60 38,60 32,20 30,70 261-270 53,40 40,10 33,40 31,70 1-30 11,60 8,60 7,20 6,80 271-280 55,20 41,50 34,50 32,70 31-40 12.80 9,60 8,10 7,60 281-290 57,00 42,80 35,70 33,90 41-50 14,30 10,70 8,90 8,50 291-300 58,80 44,20 36,90 34,90 51-60 15,50 11,70 9,80 9,20 301-310 60,60 45,50 37,90 36,00 61-70 16,90 12,70 10,50 10,00 311-320 62,30 46,70 38,90 37,00 71-80 18,40 13,70 11,40 10,90 321-330 63,80 47,90 39,90 37,90 81-90 19,60 14,80 12,30 11,70 331-340 65,50 49,20 41,00 38,90 91-100 21,10 15,80 13,10 12,50 341-350 67,20 50,30 42,00 39,90 101-110 23,10 17,30 14,50 13,70 351-360 68,80 51,60 43,00 40,80 111-120 25,00 18,70 15,70 14,90 361-370 70,50 52,80 44,00 41,90 121-130 27,00 20,30 16,80 16,10 371-380 72,00 54,10 45,10 42,80 131-140 29,00 21,70 18,10 17,20 381-390 73,70 55,30 46,10 43,80 141-150 30,90 23,20 19,30 18,40 391-400 75,40 56,50 47,10 44,70 151-160 32,90 24,70 20,50 19,50 401-410 76,90 57,70 48,00 45,70 161-170 34,80 26,10 21,70 20,70 411-420 78,30 58,80 48,90 46,50 171-180 36,70 27,60 23,00 21,80 421-430 79,90 59,80 49,90 47,40 181-190 38,60 29,00 24,10 23,00 431-440 81,30 61,00 50,80 48,30 191-200 40,70 30,40 25,40 24,10 441-450 82,70 62,00 51,70 49,20 201-210 42,50 31,80 26,60 25,30 451-460 84,20 63,20 52,60 49,90 211-220 44,30 33,30 27,70 26,30 461-470 85,60 64,20 53,50 50,80 221-230 46,20 34,70 28,90 27,30 471-480 87,20 65,40 54,40 51,70 231-240 48,00 36,00 30,00 28,50 481-490 88,60 66,40 55,30 52,60 241-250 49,80 37,40 31,10 29,50 491-500 90,00 67,50 56,20 53,40 ÖUT 2014 7300.00 17/25

RCH, GySEV Cargo Zrt Frachtsatztafel für Wagenladungssendungen im internationalen Verkehr (Tabelle 2/2) Massenklasse Massenklasse Entfernung 10 t 15 t 20 t 25 t Entfernung 10 t 15 t 20 t 25 t km Frachtsätze in EURO/to km Frachtsätze in EURO/to 501-510 91,40 68,60 57,10 54,30 751-760 121,70 91,30 76,10 72,30 511-520 92,70 69,50 57,90 55,10 761-770 123,00 92,30 76,90 73,10 521-530 94,00 70,50 58,70 55,90 771-780 124,30 93,20 77,70 73,80 531-540 95,30 71,40 59,60 56,60 781-790 125,60 94,20 78,50 74,60 541-550 96,60 72,40 60,30 57,30 791-800 126,90 95,10 79,40 75,40 551-560 97,80 73,30 61,10 58,00 801-810 128,10 96,00 80,10 76,00 561-570 99,10 74,30 61,90 58,80 811-820 129,30 96,90 80,80 76,80 571-580 100,40 75,20 62,80 59,60 821-830 130,50 97,80 81,50 77,60 581-590 101,70 76,30 63,60 60,30 831-840 131,70 98,70 82,30 78,20 591-600 103,00 77,20 64,30 61,10 841-850 132,90 99,60 83,10 79,00 601-610 104,10 78,10 65,10 61,90 851-860 134,00 100,50 83,80 79,60 611-620 105,30 79,00 65,70 62,50 861-870 135,30 101,40 84,60 80,40 621-630 106,40 79,70 66,50 63,20 871-880 136,50 102,30 85,30 81,00 631-640 107,50 80,60 67,20 63,80 881-890 137,60 103,20 86,00 81,80 641-650 108,60 81,40 67,90 64,50 891-900 138,90 104,10 86,80 82,40 651-660 109,70 82,30 68,60 65,10 901-910 140,10 105,00 87,60 83,20 661-670 110,80 83,10 69,20 65,70 911-920 141,10 105,80 88,20 83,80 671-680 112,00 84,00 70,00 66,50 921-930 142,30 106,70 88,90 84,50 681-690 113,00 84,70 70,60 67,20 931-940 143,30 107,50 89,60 85,10 691-700 114,10 85,60 71,40 67,80 941-950 144,50 108,40 90,30 85,80 701-710 115,30 86,50 72,00 68,40 951-960 145,60 109,10 91,00 86,40 711-720 116,60 87,40 72,90 69,20 961-970 146,60 110,00 91,70 87,10 721-730 117,90 88,50 73,70 70,00 971-980 147,80 110,80 92,30 87,70 731-740 119,20 89,40 74,50 70,70 981-990 148,90 111,70 93,10 88,50 741-750 120,40 90,40 75,20 71,50 991-1000 150,00 112,50 93,70 89,10 ÖUT 2014 7300.00 18/25

Leerlauffrachten im international Verkehr für Privatwagen unter NHM : 9921.00,9922., wenn der Leerlauf unmittelbar vor oder nach einem Lastlauf durch RCH erfolgt. Zu einem Lastlauf durch RCH kann nur ein Leerlauf gehören Achsenanzahl Achsenanzahl Tarifentfernung mit 3-6 Tarifentfernung mit 3-6 mit 2 Achsen mit 2 Achsen Achsen Achsen Kilometer Frachten in EURO je Wagen Kilometer Frachten in EURO je Wagen 501-510 370 740 511-520 378 756 1-30 44 44 521-530 384 768 31-40 44 51 531-540 392 784 41-50 44 66 541-550 399 798 51-60 44 81 551-560 406 812 61-70 48 96 561-570 414 828 71-80 55 110 571-580 421 842 81-90 63 126 581-590 428 856 91-100 69 138 591-600 436 872 101-110 78 156 601-610 443 886 111-120 84 168 611-620 450 900 121-130 92 184 621-630 457 914 131-140 99 198 631-640 465 930 141-150 107 214 641-650 471 942 151-160 113 226 651-660 480 960 161-170 122 244 661-670 486 972 171-180 128 256 671-680 495 990 181-190 135 270 681-690 501 1.002 191-200 143 286 691-700 509 1.018 201-210 150 300 701-710 516 1.032 211-220 158 316 711-720 524 1.048 221-230 165 330 721-730 530 1.060 231-240 172 344 731-740 539 1.078 241-250 180 360 741-750 545 1.090 251-260 187 374 751-760 552 1.104 261-270 194 388 761-770 560 1.120 271-280 202 404 771-780 567 1.134 281-290 209 418 781-790 574 1.148 291-300 215 430 791-800 582 1.164 301-310 224 448 801-810 589 1.178 311-320 230 460 811-820 596 1.192 321-330 238 476 821-830 604 1.208 331-340 245 490 831-840 611 1.222 341-350 253 506 841-850 618 1.236 351-360 260 520 851-860 626 1.252 361-370 268 536 861-870 633 1.266 371-380 275 550 871-880 641 1.282 381-390 282 564 881-890 648 1.296 391-400 290 580 891-900 655 1.310 401-410 296 592 901-910 663 1.326 411-420 305 610 911-920 670 1.340 421-430 311 622 921-930 677 1.354 431-440 319 638 931-940 685 1.370 441-450 326 652 941-950 692 1.384 451-460 334 668 951-960 699 1.398 461-470 340 680 961-970 707 1.414 471-480 349 698 971-980 713 1.426 481-490 355 710 981-990 721 1.442 ÖUT 2014 7300.00 19/25

491-500 363 726 991-1000 728 1.456 Leerlauffrachten im internationalen Verkehr für Privatwagen unter NHM: 9921.00, 9922.00, wenn der Leerlauf nicht unmittelbar vor oder nach einem Lastlauf durch RCH erfolgt, weiters Leerlauffrachten im internationalen Verkehr für Privatwagen unter NHM: 9921.10, 9921.20, 9922.30, 9921.40, 9922.10, 9922.20, 9922.30, 9922.40, 8606 Achsenanzahl Achsenanzahl Tarifentfernung Tarifentfernung 2 tg 3 tg- 6 tg 2 tg 3 tg - 6 tg Frachten in EURO je Kilometer Kilometer Frachten in EURO je Wagen Wagen 501-510 1.156 1.569 511-520 1.172 1.591 1-30 145 196 521-530 1.189 1.615 31-40 162 219 531-540 1.203 1.635 41-50 181 245 541-550 1.220 1.655 51-60 197 266 551-560 1.236 1.675 61-70 214 289 561-570 1.253 1.698 71-80 231 315 571-580 1.267 1.721 81-90 250 338 581-590 1.286 1.742 91-100 267 360 591-600 1.301 1.764 101-110 292 396 601-610 1.317 1.787 111-120 316 431 611-620 1.331 1.804 121-130 342 465 621-630 1.344 1.825 131-140 366 497 631-640 1.359 1.843 141-150 391 531 641-650 1.371 1.863 151-160 417 563 651-660 1.387 1.880 161-170 440 597 661-670 1.401 1.896 171-180 465 629 671-680 1.415 1.920 181-190 488 664 681-690 1.428 1.940 191-200 512 695 691-700 1.443 1.957 201-210 536 731 701-710 1.458 1.975 211-220 562 759 711-720 1.473 1.997 221-230 585 789 721-730 1.492 2.021 231-240 607 822 731-740 1.507 2.041 241-250 630 852 741-750 1.524 2.065 251-260 651 886 751-760 1.539 2.087 261-270 676 916 761-770 1.556 2.112 271-280 700 944 771-780 1.571 2.132 281-290 721 979 781-790 1.588 2.154 291-300 744 1.008 791-800 1.603 2.178 301-310 768 1.040 801-810 1.618 2.195 311-320 788 1.069 811-820 1.634 2.218 ÖUT 2014 7300.00 20/25

321-330 807 1.094 821-830 1.649 2.241 331-340 830 1.124 831-840 1.664 2.259 341-350 848 1.152 841-850 1.679 2.281 351-360 869 1.178 851-860 1.695 2.298 361-370 889 1.210 861-870 1.708 2.322 371-380 912 1.236 871-880 1.724 2.339 381-390 932 1.265 881-890 1.739 2.361 391-400 952 1.290 891-900 1.755 2.379 401-410 973 1.319 901-910 1.769 2.402 411-420 991 1.343 911-920 1.783 2.420 421-430 1.008 1.368 921-930 1.799 2.440 431-440 1.028 1.394 931-940 1.812 2.457 441-450 1.045 1.420 941-950 1.827 2.477 451-460 1.065 1.441 951-960 1.840 2.494 461-470 1.082 1.467 961-970 1.854 2.515 471-480 1.103 1.493 971-980 1.867 2.533 481-490 1.119 1.519 981-990 1.883 2.555 491-500 1.138 1.541 991-1000 1.896 2.573 ÖUT 2014 7300.00 21/25

Abschnitt 3 Frachtsatzzuschläge der österreichischen Privatbahnen 1. Im Verkehr mit nachstehenden Bahnhöfen österreichischer Privatbahnen, die im DIUM A mit der allgemeinen Verweisungszahl "2" gekennzeichnet sind, werden die RCA AG-Frachtsätze (jeweils vor Anwendung allfälliger Koeffizienten) um nachstehende Frachtsatzzuschläge erhöht. 2. Für leere Privatwagen wird kein Frachtsatzzuschlag erhoben. 3. Im Verkehr mit Sopron wird die Zuschlagfracht der (Raaberbahn Cargo GmbH / GYSEV Cargo ZRt "zu 9"), nicht erhoben. Privatbahn "Zu" Nr Bahnhöfe der Nummern für bahneigene Wagen mit 2 Achsen in EURO/Tonne GKB Zu 6 0,80 Raaberbahn Cargo GmbH / GYSEV Cargo Zrt Zu 9 0,76 STLB Zu 15 43426 2,20 Zu 16 1,51 Zu 13 43512-43516 2,22 Zu 13 43525-43529 3,20 Zu 12 1,51 Zu 17 43730-43753 3,20 StH Zu 2 1,90 Zu 5 1,90 Zu 4 52027-52031 4,46 SVB Zu 10 In Fracht enthalten Zu 11 62087 3,20 WLB Zu 18 1,31 ZB Zu 19 82203-82217 9,50 MBS Zu 8 1,60 ÖUT 2014 7300.00 22/25

Abschnitt 4 Zusatzleistungen Nebenentgelte - Sonderbedienfracht Für die Berechnung der Kosten, für die dieser Tarif keine besonderen Angaben enthält, gelten die Bedingungen derjenigen Beförderer, in deren Bereich die Gebühren entstehen. Gebühren für die Erfüllung der Zollvorschriften Betrag in Berechnungsbasis Code 46 RCH, im Export-, Import- und Transitverkehr 22,26 je beladenen Wagen 46 RCH, im Export-, Import- und Transitverkehr Wird für Sendungen, die die äußere EU Grenze passieren, berechnet 5,93 je leeren vom Kunden gest. Wagen Sonderbedienfracht Bei Sendungen - nach oder von bestimmten Bahnhöfen der ÖBB, - die nur auf gesonderte Vereinbarung bedient werden und - im DIUM Heft AT mit der Allgemeinen Verweisungszahl 7 und dem besonderen Verweisungszeichen p gekennzeichnet sind, wird der Fracht nach Anwendung allfälliger Koeffizienten eine im Gütertarif der Rail Cargo Austria, Konventioneller Ladungsverkehr, Abschnitt Zuschlags- und Überstellfrachten, Ziff. 3 angegebene Sonderbedienungsfracht hinzugezählt. ÖUT 2014 7300.00 23/25

ÖUT 2014 7300.00 24/25

ÖUT 2014 7300.00 25/25