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Transkript:

Bautechnische Mitteilungen 3.7 Keramische Bodenbeläge für naßbelastete Barfußbereiche Allgemeines Bodenbeläge, die in nassem oder feuchtem Zustand barfuß begangen werden können, müssen rutschhemmende Eigenschaften aufweisen. Besonders in öffentlichen Schwimmbadanlagen ist das Ausgleiten der Besucher eine der häufigsten Unfallursachen. Aber auch für naßbelastete Barfußbereiche in Krankenhäusern, Sportstätten, Gewerbebetrieben und privaten Sanitärräumen etc. müssen bei der Gestaltung der Bodenbeläge nicht nur Gesichtspunkte der Sauberkeit und Hygiene sowie ästhetische Ansprüche, sondern auch die Unfallvermeidung berücksichtigt werden. Prüfverfahren und Die rutschhemmenden Eigenschaften von keramische Bewertungs- Bodenbelägen für nassbelastete Barfußbereiche werden gruppen nach DIN 51097 <1> geprüft. Dabei begeht eine Prüfperson barfuß vorwärts und rückwärts den zu prüfenden Bodenbelag, während dessen Neigung vom waagerechten Zustand beginnend gesteigert wird (schiefe Ebene). Der Neigungswinkel, bei dem die Prüfperson unsicher wird, dient zur Beurteilung der rutschhemmenden Eigenschaft des Bodenbelages. Dabei ist die Trittfreundlichkeit des Bodenbelages nicht berücksichtigt, sie muß zusätzlich bewertet werden. In einem Merkblatt des BAGUV <2> werden die naßbelasteten Barfußbereiche in öffentlichen Schwimmbädern entsprechend den unterschiedlichen Rutschgefahren drei Bewertungsgruppen A, B oder C zugeordnet (Tabelle1). Die dort genannten Mindestneigungswinkel müssen mit dem geplanten und ausgeführten Bodenbelag erreicht worden sein.

Rutschhemmende Bei Beckenböden in öffentlichen Bädern ist die Wassertiefe Eigenschaften entscheidend dafür, welche rutschhemmende Eigenschaften der Beckenböden (Bewertungsgruppe) der zu planende und auszuführende Bodenbelag haben muß (Tabelle 1). Für Schwimmer- und Sprungbecken, d. h. bei Wassertiefen über 1,35 m, sind keine Anforderungen gestellt. Dort können auch glasierte Fliesen oder Platten verwendet werden, deren rutschhemmende Eigenschaften nicht geprüft worden sind. Nichtschwimmerbecken mit Wassertiefe von mehr als 80 cm erhalten einen Bodenbelag mit Bewertungsgruppe A. Beträgt die Wassertiefe weniger als 80 cm, auch nur in einem Teil des Beckens, wird der ganze Beckenboden mit Bewertungsgruppe B ausgestattet. Die Wassertiefe von Wellenbecken wird während des Wellenbetriebes vom Beckenboden bis zum Wellental gemessen. Für den Bodenbelag von Hubböden ist die maximale Hochstellung ausschlaggebend, im allgemeinen weniger als 80 cm, Bewertungsgruppe B. Die Bewertungsgruppe C wird gefordert für ins Wasser führende Treppen, deren Handläufe mehr als 1,00 m auseinanderliegen, für Durchschreitebecken und für geneigte Beckenrandausbildungen. Geeignete Fliesen Unsere unglasierten und glasierten Steinzeug-Platten und Platten (Spaltplatten) und Steinzeug-Fliesen mit oder ohne Oberflächenprofilierung entsprechen in allen Eigenschaften mindestens den Güteanforderungen DIN EN 121<3>, DIN EN 186 Teil 1<4> bzw. DIN EN 176 <5>. Keramische Fliesen und Platten, die wir für diesen Anwendungsbereich anbieten, sind nach dem einheitlichen Prüfverfahren DIN 51097 getestet, die Ergebnisse gehören zu unserer Produktinformation. Unsere normal glasierten Fliesen und Platten liegen mit den rutschhemmenden Eigenschaften unterhalb der Bewertungsgruppe A, scheiden daher für die Anwendung aus, wenn Anforderungen an die Rutschhemmung definiert sind. Unsere unglasierten Fliesen und Platten ohne Oberflächenprofilierung erfüllen je nach Art der Oberfläche die Bewertungsgruppe A oder B. Für die Bewertungsgruppe C bieten wir spezielle unglasierte Spaltplatten mit profilierter Oberfläche an, z. B. Waffel-, Rillenoder Rautenprofil.

Hinweise für die Ausführung Bodenbeläge in naßbelasteten Barfußbereichen werden nach VOB Teil C DIN 18 299 <6> und DIN 18 352 <7> ausgeführt. Eine wasserdichte Bodenkonstruktion ist vorauszusetzen. Wir verweisen auf unsere Bautechnischen Mitteilungen Nr. 3.1 <8>, 3.2 <9> und 4.1 <10>. Unfälle durch Ausrutschen können in naßbelasteten Barfußbereichen nicht allein durch die rutschhemmende Eigenschaft unserer Fliesen oder Platten verhindert werden. Wenn der Bodenbelag ohne, mit falschem oder mit zu geringem Gefälle verlegt worden ist und Wasserpfützen stehenbleiben, führt das zu der gefährlichen Wasserglätte. Wir empfehlen 1,5 bis 2 % Gefälle; weniger Gefälle führt zu Aquaplaning, weil das Oberflächenwasser nicht restlos abgeleitet wird. Mehr als 2 % Gefälle erhöht ebenfalls die Rutschgefahr für die Benutzer. Je nach der Menge des anfallenden Wassers sind Bodeneinläufe oder -rinnen in ausreichender Zahl und Größe einzubauen. Hinweise für die Reinigung Wichtig, auch für die Unfallvermeidung, ist die regelmäßige regelmäßige und fachgerechte Reinigung des Bodenbelages. Es dürfen keine Reinigungsmittel verwendet werden, die die rutschhemmende Eigenschaft beeinträchtigen. Es muß so gründlich nachgespült werden, dass keine gleitfördernden Reste verbleiben. Reinigungsmaschinen mit kontrarotierenden Bürsten und maschinelle Naßsauger sind zu empfehlen. Es sollen nur Reinigungsmittel verwendet werden, die von der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.v. empfohlen worden sind <11>.

Tabelle 1: Bewertungsgruppen für naßbelastete Barfußbereiche Literaturhinweise <1> DIN 51097; Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Naßbelastete Barfußbereiche; Begehungsverfahren-Schiefe Ebene <2> Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.v. (BAGUV), München: Merkblatt GUV 26.17; Bodenbeläge für naßbelastete Barfußbereiche <3> DIN EN 121; Stranggepreßte keramische Fliesen und Platten mit niedriger Wasser aufnahme (E 3 %); Gruppe Al <4> DIN EN 186 Teil 1; Keramische Fliesen und Platten; Stranggepreßte keramische Fliesen und Platten mit einer Wasseraufnahme von 3 % < E 6 % (Gruppe Alla Teil 1)

<5> DIN EN 176; Trockengepreßte keramische Fliesen und Platten mit niedriger Wasseraufnahme (E 3 %); Gruppe Bl <6> DIN 18 299; VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art <7> DIN 18 352; VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV); Fliesen- und Plattenarbeiten <8> GAIL Architektur-Keramik; Bautechnische Mitteilung 3.1: Bodenbeläge aus Steinzeug - Fliesen oder keramischen Spaltplatten; Empfehlungen für Planung und Ausführung <9> GAIL Architektur-Keramik; Bautechnische Mitteilung 3.2: Nassbeanspruchte Bodenbeläge aus Steinzeug-Fliesen oder -Platten; Empfehlungen für Planung und Ausführung <10> GAIL Architektur-Keramik; Bautechnische Mitteilung 4.1: Keramische Auskleidung von Hallen- und Freischwimmbecken; Empfehlungen für Planung, Ausschreibung und Ausführung <11> Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.v. Alfredistraße 32, 45127 Essen: Liste geprüfter Reinigungsmittel für keramische Beläge in Schwimmbädern (Liste RK) Diese Mitteilung will Sie beraten. Die darin enthaltenen Angaben entsprechen unserem besten Wissen. Eine Verbindlichkeit kann daraus nicht hergeleitet werden.