Alles regeln für Notfälle, Unfälle, Pflegefall und Tod. Was wird sein, wenn?



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Transkript:

Alles regeln für Notfälle, Unfälle, Pflegefall und Tod Was wird sein, wenn?

Inhalt Auf ein offenes Wort Seite 5 Viele Unfälle lassen sich vermeiden Seite 6 Patientenverfügung Seite 8 Vorsorge für den Pflegefall Seite 12 Betreuungsverfügung Seite 14 Vorsorgevollmacht Seite 16 Letzter Wille Seite 18 Hier finden Sie Informationen Seite 20 3

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Auf ein offenes Wort Niemand beschäftigt sich gerne mit der Vorstellung, dass er selbst oder eine nahestehende Person einen Unfall erleidet, schwer erkrankt, zum Pflegefall wird oder gar stirbt. Dennoch: Es ist wichtig, für einen solchen Ernstfall rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, solange man gesund ist und noch alles regeln kann. Um diese Fragen geht es: \ Sie hatten einen Unfall und können sich nicht mehr selbst versorgen wer hilft Ihnen, den Alltag zu bewältigen? \ Bei einem medizinischen Notfall muss schnell entschieden werden haben Sie in einer Patientenverfügung festgelegt, wie Sie behandelt werden wollen? \ Sie könnten plötzlich zum Pflegefall werden wo und wie würden Sie leben? Wer ist Ihr Betreuer? Haben Sie jemandem die notwendigen Vollmachten erteilt? \ Sind Ihre Angelegenheiten für den Todesfall geregelt? \ Und wer kommt in diesen Fällen für die Kosten auf? Mit dieser Broschüre geben wir Ihnen einige Anregungen, wie Sie sich auf diese schwierigen Situationen vorbereiten können. Manches können Sie einfach mit Ihren Angehörigen in einem offenen Gespräch klären, für anderes werden Sie einen fachkundigen Berater, Anwalt oder Notar benötigen. Und wenn es um die finanziellen Seiten Ihrer Vorsorge geht, sind wir der richtige Partner. 5

Viele Unfälle lassen sich vermeiden Mit zunehmendem Alter nehmen Beweglichkeit und Reaktionsfähigkeit ab. Dadurch steigt die Unfallgefahr. Mit gesunder Ernährung und vor allem regelmäßiger Bewegung können Sie aktiv etwas für Ihre körperliche Fitness tun. Dabei kommt es nicht auf sportliche Höchstleistung an, sondern auf das Training von Kraft und Balance. Fahrradfahren, Wandern oder Schwimmen sind dafür ideal und helfen so, die Unfall- und Verletzungsgefahr zu reduzieren. Wohnung sicherer machen Besonders häufig sind Verletzungen durch Stürze in Haus und Garten, die sich vielfach durch ein paar einfache Sicherheitsmaßnahmen vermeiden lassen: \ Beseitigen Sie Stolperfallen wie lose Kabel, hochstehende Teppichkanten, rutschende Badematten. \ Vermeiden Sie wacklige Steighilfen. \ Sorgen Sie für gute Beleuchtung an kritischen Stellen. Besonders zu empfehlen sind Leuchten mit Bewegungssensor, die sich bei Bedarf automatisch einschalten. 6

für die anderen Fälle können Sie vorsorgen Was wäre, wenn Sie sich gestern ein Bein gebrochen hätten? Vielleicht fänden Sie freundliche Helfer für einige Tage. Aber für mehrere Wochen oder sogar Monate? Wer würde für Sie einkaufen und putzen, Ihr Haustier versorgen und mit Ihnen zum Arzt fahren? Eine professionelle Hilfs- oder Pflegekraft ist teuer und die gesetzliche Pflegeversicherung springt erst ein, wenn die Hilfsbedürftigkeit länger als 6 Monate anhält. Auch die gesetzliche Unfallversicherung ist nach dem Ausstieg aus dem Erwerbsleben nutzlos, da sie nur bei Arbeitsunfällen eintritt. Unser Vorsorgetipp Eine private Unfallversicherung hilft durch eine Kapitalleistung und eine monatliche Unfallrente mit den finanziellen Folgen einer schweren Unfallverletzung fertig zu werden. Der spezielle Unfalltarif 55Plus bietet sogar noch mehr: Sie profitieren von schneller, zuverlässiger Hilfe sofort nach einem Unfall. Durch Hilfsleistungen wie Waschen, Putzen, Kochen, Einkaufen und Pflegeleistungen sichern Sie Ihre Unabhängigkeit im Alltag. Der Versicherungsschutz gilt auch bei einem Oberschenkelhalsbruch und bei den Folgen von Unfällen, die durch einen Schlaganfall oder Herzinfarkt ausgelöst wurden. 7

Patientenverfügung für die medizinische Behandlung Die moderne Medizin leistet heute Erstaunliches. Dank Erster Hilfe vor Ort und dem Einsatz von Technik in der Intensivmedizin können Leben gerettet und verlängert werden. Manchmal jedoch um einen hohen Preis Vielleicht gibt es Bedingungen, unter denen Sie lieber nicht künstlich am Leben erhalten werden wollen, z. B. bei Gefahr eines (Wach-)Komas, einer höchstgradigen Lähmung, bei Verlust der Kommunikationsfähigkeit, ohne Aussicht auf Besserung. Damit in Ihrem Sinne gehandelt wird Bei einem akuten Notfall sind Sie vielleicht nicht in der Lage, Ihren Willen zu äußern. Deshalb sollten Sie Ihre Wünsche vorher, in gesunden Tagen, in einer Patientenverfügung festhalten. Das Gesetz sagt: Keine Behandlung gegen den Willen des Patienten Behandelnde Ärzte müssen sich nach Ihrer Patientenverfügung richten, sofern nichts darauf hinweist, dass Sie Ihre Meinung geändert haben und die Verfügung eindeutig auf die aktuelle Behandlungssituation zutrifft. Deshalb gilt: Je qualifizierter und praxis tauglicher Ihre Vorgaben sind, desto verbindlicher ist die Verfügung. Umso leichter kann auch ggf. ein von Ihnen benannter Bevollmächtigter oder Betreuer Ihren Willen Geltung verschaffen. 8

Die Patientenverfügung sollte deshalb konkrete Angaben enthalten zu: \ Situationen, in denen die Verfügung gelten soll (z. B. im Fall einer Gehirnschädigung, im Sterbeprozess, im Endstadium einer tödlichen Krankheit oder bei einer weit fortgeschrittenen Demenzerkrankung) \ Behandlungsentscheidungen (z. B. zur Durchführung bzw. Unterlassung von Wiederbelebung, lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerzbehandlung, künstlicher Ernährung, künstlicher Beatmung, Dialyse, Organtransplantation etc.) \ Organspende: Denn wenn Sie in der Patientenverfügung einer Organentnahme zu Transplantationszwecken zustimmen, müssen unter Umständen lebenserhaltende Maßnahmen getroffen werden, die Sie in Ihrer Patientenverfügung eigentlich ablehnen (z. B. eine künstliche Beatmung). Auch das ist zu klären. \ Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen: Nennen Sie Namen, Anschrift und Telefonnummer der Personen, denen Sie zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten erteilt haben oder die Sie in einer Betreuungsverfügung zu Ihrem Betreuer gewählt haben. Denn im Notfall müssen diese Personen schnell kontaktiert werden. 9

Formulieren Sie Ihre Patientenverfügung unmissverständlich Vermeiden Sie vage Formulierungen wie angemessene Maßnahmen, erträgliche Lebensbedingungen oder unwürdiges Vegetieren. Sie sagen nichts darüber aus, was Sie persönlich für angemessen, erträglich oder unwürdig halten. Als Interpretationshilfe für die Personen, die Sie behandeln oder betreuen, können Angaben zu Ihren Lebenseinstellungen, Erfahrungen und Wertvorstellungen hilfreich sein. Geben Sie z. B. an, ob Ihnen Lebensdauer oder Lebensqualität wichtiger ist, wovor Sie Angst haben oder was Ihnen in schweren Zeiten geholfen hat. Form und Aufbewahrung Eine Patientenverfügung muss seit September 2009 schriftlich sein und mit Datum und Unterschrift versehen werden. Empfehlenswert sind möglicherweise die Bestätigung Ihrer Geschäftsfähigkeit durch den Hausarzt und die Unterschriften der Bevollmächtigten beziehungsweise Wunschbetreuer als Zeugen. Sie können auch einen Anwalt oder Notar hinzuziehen. Im Notfall sollte das Dokument schnell zur Verfügung stehen. Sie können es z. B. bei Ihrem Hausarzt oder einer Vertrauensperson hinterlegen. Weisen Sie bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim Ihre Ärzte und das Pflegepersonal auf Ihre Patientenverfügung hin. Tragen Sie am besten auch einen Hinweis auf die Existenz und den Aufbewahrungsort Ihrer Verfügung oder eine zu benachrichtigende Vertrauensperson bei sich. 10

Treffen Sie wohlüberlegte Entscheidungen Mit Ihrer Patientenverfügung entscheiden Sie über Ihr Leben und Sterben. Nehmen Sie sich die Zeit, in Ruhe nachzudenken, ob und wie Sie unter welchen konkreten Umständen behandelt werden wollen. ƒ Klären Sie eventuelle Fragen mit Ihrem Hausarzt oder nutzen Sie die Hilfe fachkundiger Organisationen wie z. B. dem Humanistischen Verband Deutschland oder der Deutschen Hospiz Stiftung (siehe Seite 20). ƒ Sprechen Sie auch mit den von Ihnen eingesetzten Bevollmächtigten bzw. gewählten Betreuern über die Inhalte Ihrer Patientenverfügung. ƒ Prüfen Sie Ihre Verfügungen in regelmäßigen Abständen und aktualisieren Sie den Text bei Bedarf. Die in der Patientenverfügung getroffenen Entscheidungen können Sie jederzeit formlos ändern und widerrufen. Unser Tipp LVM-Rechtsschutz 55{ umfasst die Kosten für die Beratung durch einen Anwalt oder Notar für Patienten-, Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten. 11

Vorsorge für den Pflegefall Wenn der Pflegefall eintritt, sind oft weder die Betroffenen noch deren Angehörige darauf vorbereitet. Wer Betreuung und Handlungsvollmachten nicht vorsorglich geregelt hat, ist dann hilflos einer Fremdbestimmung ausgeliefert. Zudem übersteigen die erheblichen Kosten für eine professionelle Pflege vielfach die finanziellen Mittel der Betroffenen. Wer kommt im Pflegefall für die Kosten auf? In Deutschland sind über 2,3 Millionen Menschen pflegebedürftig. Viele von ihnen werden von Angehörigen betreut. Doch für die häusliche Pflege fehlt heute vielfach die Zeit. Deshalb sind immer mehr Pflegebedürftige auf professionelle Pflege durch ambulante Dienste oder in Pflegeheimen angewiesen. Die Kosten dafür steigen stetig die Leistungen der Pflege-Pflichtversicherung nicht. Für die Differenz müssen die Betroffenen selbst aufkommen und dafür oft ihr gesamtes Einkommen und Vermögen aufwenden. Reicht das nicht, werden sie zum Sozialfall und Partner und Kinder werden in die Pflicht genommen. Privat vorsorgen Entlastung bringt eine private Pflege-Tagegeldversicherung. Besonderer Vorteil: Das Tagegeld wird immer gezahlt egal, ob die Pflege zu Hause oder stationär im Pflegeheim erfolgt. 12

Wer soll für Sie entscheiden? Angenommen, Sie können plötzlich keine eigenen Entscheidungen mehr treffen und Ihre Wünsche nicht mehr äußern: Wissen Personen, die Ihnen nahestehen, wo und wie Sie dann leben möchten? Und sind sie befugt, in Ihrem Namen zu handeln, z. B. bei der Regelung einer Heimunterbringung oder der Zustimmung zu medizinischen Behandlungsmaßnahmen? Auf den folgenden Seiten lesen Sie, wie Sie diese Fragen klären und sich mit einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht für den Ernstfall vorbereiten können. 13

Betreuungsverfügung Wer darf für Sie entscheiden, wenn Sie nicht in der Lage sind, selbstverantwortlich zu handeln? Angehörige sind nicht automatisch handlungsbefugt! Nur eine von Ihnen bevollmächtigte Person oder ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer darf Sie gesetzlich vertreten und in medizinischen, rechtlichen oder finanziellen Angelegenheiten für Sie entscheiden. Bestimmen Sie Ihren Betreuer selbst Mit einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus bestimmen, wen das Vormundschaftsgericht als Ihren Betreuer einsetzen soll und wen nicht. Ohne eine Betreuungsverfügung wählt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer aus oder bestellt unter Umständen einen Berufsbetreuer, den Sie gar nicht kennen. Umfang der Betreuung Wenn eine volljährige Person aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, legt das Gericht genau fest, in welchen Bereichen eine Betreuung erforderlich ist und definiert danach die Aufgaben des Betreuers. 14

Für bestimmte Entscheidungen und Handlungen mit weitreichenden Konsequenzen ist darüber hinaus die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich (z. B. bei Grundstücksgeschäften, Krediten, Mietverträgen, risikoreichen medizinischen Eingriffen oder freiheitsentziehenden Maßnahmen). Ihre Wünsche zur Betreuung Sie können in der Betreuungsverfügung zusätzlich Wünsche äußern, die bei der Betreuung berücksichtigt werden sollen (z. B. dass bestimmte Gewohnheiten respektiert werden sollen, ob Sie lieber zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen oder welches konkrete Heim Sie bevorzugen). 15

Vorsorgevollmacht Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie einer oder mehreren Personen Ihres Vertrauens die Befugnis erteilen, im Bedarfsfall für Sie zu handeln. Es ist ratsam, die Aufgabengebiete, für die die Vollmacht gelten soll, jeweils genau zu bezeichnen. Das gilt insbesondere dann, wenn mehrere Personen bevollmächtigt werden. Sie können auch eine Generalvollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten erteilen. Beachten Sie aber, dass diese bestimmte Bereiche nicht abdeckt, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich aufgeführt werden: ƒ Zustimmung zu risikoreichen medizinischen Maßnahmen (z. B. lebensgefährliche Operation, Amputation) ƒ Zustimmung zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen (z. B. Bettgitter, medikamentöse Ruhigstellung) ƒ Zustimmung zu einer Organspende Bei den ersten beiden Punkten ist zusätzlich die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht erforderlich. Bank-/Depotvollmacht Wenn Sie jemanden beauftragen, Sie im Geschäftsverkehr mit Ihrer Bank oder Sparkasse zu vertreten, sollten Sie Ihr Geldinstitut auf jeden Fall informieren. Am besten verwenden Sie dazu das Formular Konto-/Depotvollmacht Vorsorgevollmacht Ihrer Bank und unterschreiben es vor Ort in Anwesenheit eines Bankmitarbeiters. Damit im Falle Ihres Todes bis zur Erteilung eines Erbscheines Ihre Geschäfte weitergeführt werden können, kann es sinnvoll sein, die Vollmacht über den eigenen Tod hinaus auszustellen. 16

Form und Aufbewahrung Die Vorsorgevollmacht sollte schriftlich abgefasst, mit Ort, Datum und vollständiger eigenhändiger Unterschrift versehen sein. Eine notarielle Beurkundung ist nicht grundsätzlich vorgeschrieben, aber erforderlich, wenn die Vollmacht den Erwerb oder Verkauf von Grundbesitz oder die Kreditaufnahme umfasst. Sie ist generell sinnvoll, um Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht auszuräumen. Die Vollmacht sollte so formuliert sein, dass die bevollmächtigte Person das Originalschriftstück vorlegen muss, um für Sie handeln zu können. Das Dokument sollte daher an einem Ort aufbewahrt werden, den diese Person kennt (z. B. bei einer dritten Person, einem Anwalt oder Notar). Damit das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfall von der Vollmacht Kenntnis hat, kann dort eine Kopie hinterlegt werden. Alternativ ist auch eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (siehe Seite 21) möglich. Vertrauen ist gut Beratung ist besser Da Sie mit einer Vollmacht einer anderen Person umfassende Befugnisse erteilen, sollten Sie ihr vorbehaltlos vertrauen. Die Vollmacht gilt ab dem Zeitpunkt der Ausfertigung. Wann sie eingesetzt wird, vereinbaren Sie mit der bevollmächtigten Person. Eine Vergütung steht dieser nicht zu, kann aber in einem Zusatzvertrag vereinbart werden. Lassen Sie sich vom Anwalt oder Notar zur Absicherung vor Missbrauch beraten! 17

Letzter Wille Wenn Sie Ihren Hinterbliebenen geordnete Verhältnisse hinterlassen wollen, dann sollten Sie rechtzeitig einige Vorkehrungen treffen. Wichtige Dokumente und Informationen Sie helfen Ihren Angehörigen bei der Abwicklung Ihrer Angelegenheiten, wenn Sie wichtige Informationen in einer Akte zusammenfassen und deren Aufbewahrungsort einer Vertrauensperson mitteilen. Folgende Daten sollten enthalten sein und regelmäßig aktualisiert werden: ƒ Aufstellung Ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Konten, Sparbücher, Depots ƒ Angaben zu Vollmachten, Testament oder Erbvertrag und ihrem Aufbewahrungsort ƒ Wichtige Adressen und Telefonnummern ƒ Versicherungsverträge Kranken-, Lebens- und Unfallversicherer sind im Sterbefall umgehend zu benachrichtigen. Bestehende Verträge müssen gekündigt oder umgeschrieben werden. Unser Tipp: Bestattungsvorsorge Für Bestattung, Trauerfeier, Grab, Grabstein, Traueranzeige, Blumen etc. fallen schnell einige Tausend Euro an. Seit das gesetzliche Sterbegeld gestrichen wurde, tragen die Angehörigen diese Kosten. Wenn Sie ihnen diese Belastung nicht zumuten wollen, sollten Sie eine private Sterbegeldversicherung abschließen. Besprechen Sie auch Ihre Wünsche zur Bestattung oder Trauerfeier mit Ihren Angehörigen oder legen Sie sie schriftlich fest. 18

Wer soll Sie beerben und wer nicht? Ist kein Testament oder Erbvertrag vorhanden, regelt das die gesetzliche Erbfolge: Erbberechtigt sind dann vorrangig der überlebende Ehegatte (oder gleichgeschlechtliche Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft), die Kinder oder Enkel oder die Eltern. Diese sind auch pflichtteilberechtigt. Aber auch entfernte Verwandte, die Sie vielleicht gar nicht kennen, können erbberechtigt sein, wenn nähere Verwandte nicht existieren oder verstorben sind. Deshalb ist es sinnvoll, die Erbfolge durch ein Testament selbst zu bestimmen. Testament Ein Testament kann mithilfe eines Notars oder eigenhändig erstellt werden. Das eigenhändige Testament muss komplett handschriftlich abgefasst und am Ende mit vollem Namen unterschrieben sein. Einzelne Seiten und nachträgliche Ergänzungen sind ebenfalls zu unterzeichnen. Geben Sie Ort und Datum an, damit ggf. ein neueres Testament zweifelsfrei identifiziert werden kann. Die sicherste Aufbewahrung ist die Hinterlegung beim Amtsgericht. Erbvertrag Vor einem Notar können zwei Parteien einen Erbvertrag schließen, mit dem ein Vertragspartner (z. B. ein nicht erbberechtigter nicht ehelicher Lebenspartner) als Erbe eingesetzt wird. Während ein Testament einfach widerrufen werden kann, muss beim Erbvertrag ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. 19

Hier finden Sie Informationen Gesund bleiben Auf der Internetseite www.bmg.bund.de des Bundesministeriums für Gesundheit können Sie den Ratgeber zur gesundheitlichen Prävention und die Broschüre Geistig fit im Alter herunterladen. Weitere Informationen zum Thema gibt es unter: www.bvpraevention.de Patientenverfügung und Patientenrechte Das Bundesministerium der Justiz hat die Broschüre Patientenverfügung herausgegeben, die Sie im Internet unter www.bmj.de finden. Eine umfangreiche Liste von Musterformularen und Formulierungshilfen hat das Zentrum für Angewandte Ethik zusammengestellt: www.ethikzentrum.de Fundierte Formulierungshilfen bieten auch der Humanistische Verband Deutschland, Tel. (030) 61 39 04 11, und die Deutsche Hospiz Stiftung, Tel. (0231) 73 80 730. Ihre Internetadressen sind: www.humanismus.de bzw. www.hospize.de Über Rechte und Pflichten im Arzt-Patienten-Verhältnis klärt die Broschüre Patientenrechte in Deutschland des Bundesministeriums der Justiz auf: www.bmj.de Pflegeversicherung Umfassend Auskunft über die gesetzliche Pflegeversicherung gibt der Ratgeber zur Pflege des Bundesministeriums für Gesundheit, den Sie auch im Internet unter www.bmg.bund.de herunterladen können. 20

Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht Die Broschüre Betreuungsrecht mit ausführlichen Infos zur Vorsorgevollmacht des Bundesministeriums der Justiz sowie Musterformulare finden Sie unter www.bmj.de Informationen zur Möglichkeit der Hinterlegung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer erhalten Sie unter der Telefonnummer 0800 35 50 500 oder im Internet: www.vorsorgeregister.de Sterbebegleitung Die Suche nach einer geeigneten Hospiz- oder Palliativeinrichtung, die sich auf die ambulante und stationäre Versorgung Sterbenskranker spezialisiert hat, ist oft belastend. Hilfe bietet hier die deutsche Suchmaschine: www.wegweiser-hospiz-palliativmedizin.de Erbschaftsrecht Die Broschüre Erben und vererben des Bundesministeriums der Justiz informiert über gesetzliche Erbfolge, Testament und Erbvertrag, Erbschaftsteuer und Formalitäten im Todesfall: www.bmj.de Telefonische Bestellung Die oben genannten Publikationen der Bundesregierung können über die Telefon-Nr. 01805-77 80 90 (14 Cent/Min.) bestellt werden. 21

Organspendeausweis Alles Wissenswerte über das Thema Organspende erfahren Sie unter www.organspende-info.de Hier gibt es auch einen Organspendeausweis zum Ausfüllen und Drucken. Zusätzlich können Sie sich auch über die gebührenfreie Telefonnummer 0800 90 40 400 informieren. LVM-Gesundheitsportal Im Gesundheitsportal unter www.lvm.de finden Sie zahlreiche Informationen und Tipps rund um Gesundheit, Medizin und Vorsorge. Hier stehen auch Links zum Herunterladen von Broschüren und Formularen bereit. Versicherung und Vorsorge Ihre LVM-Vertrauensfrau oder Ihr LVM-Vertrauensmann vor Ort berät Sie zu den Möglichkeiten, Ihren Versicherungsschutz für Ernstfälle zu verbessern. Sie helfen auch, wenn nach einem Todesfall der Versicherungsschutz für den hinterbliebenen Partner angepasst oder umgestellt werden soll. Unser Tipp: LVM-Rechtsschutz{ Ihr Vorteil: Sie erhalten über die kostenfreie Servicenummer 0800-70 20 123 zu jeder Frage eine telefonische Erstberatung von unabhängigen Rechtsanwälten. 22

LVM Versicherung Kolde-Ring 21 48126 Münster www.lvm.de Bedarfsgerechte Vorsorge braucht fachkundige Beratung. Im LVM-Servicebüro in Ihrer Nähe erhalten Sie beides. Oder rufen Sie uns an: Zentrale Kundenbetreuung Mo. Fr. von 8.00 20.00 Uhr kostenfrei: 0800 5 86 37 33 W 0143 (02/2011)