EEG-Jahresmeldung an die Bundesnetzagentur Erhebungsbogen "Netzbetreiber - Förderung"

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Transkript:

Deckblatt EEG-Jahresmeldung an die Bundesnetzagentur Erhebungsbogen "Netzbetreiber - Förderung" Abrechnungszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 Abgabe verpflichtend bis zum 31.05.2017 Version 2016_1 Stand: 21.04.2017 Zur Erfüllung Ihrer Mitteilungspflicht als Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur gemäß 76 EEG hinsichtlich der Auszahlungen der EEG-Förderungen ist dieser Erhebungsbogen zu verwenden. Es handelt sich um eine verbindliche Formularvorlage nach 76 Abs. 2 S. 1 EEG. Weitergehende Hinweise zur Datenerhebung: www.bundesnetzagentur.de/eeg-datenerhebung-nb Bitte beachten Sie für die Bearbeitung des Erhebungsbogens die folgenden Hinweise: - Füllen Sie die gelb hinterlegten Felder mit dem vorgesehenen Format aus. - Nehmen Sie bitte keine Änderungen an der Struktur, den Formeln und den Formaten vor. - Beachten Sie die Hinweise im Tabellenblatt "Datendefinitionen". Betriebsnummer des Netzbetreibers bei der Bundesnetzagentur 10003384 Name des Netzbetreibers (Angabe der natürlichen bzw. juristischen Person) Osterholzer Stadtwerke GmbH & Co. KG MaStR-Nummer: (sofern vorhanden) Waren im Abrechnungszeitraum EE-Anlagen an Ihr Netz angeschlossen? Wurde im Abrechnungszeitraum förderberechtigter Strom in Ihr Netzgebiet eingespeist? ja ja 08.08.2017 EHB_NB_EEG_Foerderung_2017 Osterholzer SW 2016 (GESENDET) 1 / 10

a) Einspeisevergütung Einspeisevergütung nach 37 EEG 2014 Einspeisevergütung in Ausnahmefällen nach 38 EEG 2014 kaufmännisch abgenommene Strommenge an Anlagenbetreiber tatsächlich geleistete Vergütung kaufmännisch abgenommene Strommenge an Anlagenbetreiber tatsächlich geleistete Vergütung Wasserkraft Deponie-, Klär- und Grubengas Biomasse 4.010.365 970.917,48 Geothermie Windenergie an Land 1.888.605 171.863,06 Windenergie auf See Solar 1 13.650.917 4.355.019,01 [] [EURO] [] [EURO] Summe 19.549.887 5.497.799,55 0 0,00 1 Die an den Anlagenbetreiber tatsächlich geleistete Vergütung (Zelle C10) beinhaltet die nach 33 Abs. 2 EEG 2009 i.v.m. 66 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2012 i.v.m. 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 i.v.m. 100 Abs. 2 Nr. 10 EEG geleisteten Zahlungen (Solarstrom-Eigenverbrauch). Die selbst verbrauchten Solar-Strommengen sind dagegen in dem Wert "kaufmännisch abgenommene Strommenge" (Zelle B10) nicht enthalten. Sie sind gesondert in Zelle C16 aufzuführen. Strommenge Vergütung [] [EURO] Solarstrom-Eigenverbrauch nach 33 Abs. 2 EEG 2009 2 861.356 124.174 2 Die hier angegebene Vergütung nach 33 Abs. 2 EEG 2009 i.v.m. 66 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2012 i.v.m. 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 i.v.m. 100 Abs. 2 Nr. 10 EEG ist Teilwert der gesamten an Anlagenbetreiber tatsächlich geleistete Vergütung. 08.08.2017 EHB_NB_EEG_Foerderung_2017 Osterholzer SW 2016 (GESENDET) 2 / 10

b) Direktvermarktung Direktvermarktung Förderung von Flexibilität: Marktprämie nach 34 EEG 2014 direkt vermarktete Strommengen nach 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 (geförderte Direktvermarktung) direkt vermarktete Strommengen nach 20 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 (sonstige Direktvermarktung) Flexibilitätszuschlag nach 53 EEG 2014 sowie Flexibilitätsprämie nach 54 EEG 2014 Wasserkraft Deponie-, Klär- und Grubengas Biomasse 1.639.687,10 7.999.961 Geothermie Windenergie an Land 1.859.089,92 29.711.173 Windenergie auf See Solar [Euro] [] [] [Euro] Summe 3.498.777,02 37.711.134 0 0,00 08.08.2017 EHB_NB_EEG_Foerderung_2017 Osterholzer SW 2016 (GESENDET) 3 / 10

c) vne Vermiedene Netzentgelte für EEG-vergüteten Strom nach 57 Abs. 3 EEG 2014 Energieträger Summe der vermiedenen Netzentgelte [EURO] Wasserkraft Deponie-, Klär- und Grubengas Biomasse 188994,72 Geothermie Windenergie an Land 263341,56 Windenergie auf See Solar 141501,27 Summe 593.837,55 08.08.2017 EHB_NB_EEG_Foerderung_2017 Osterholzer SW 2016 (GESENDET) 4 / 10

c) vne 08.08.2017 EHB_NB_EEG_Foerderung_2017 Osterholzer SW 2016 (GESENDET) 5 / 10

d) Nachträgliche Korrekturen Nachträgliche Korrekturen nach 62 Abs. 1 EEG Jahressummenwerte Betroffener Abrechnungszeitraum Korrekturmenge Finanzielle Förderung vor Abzug der vermiedenen Netzentgelte Finanzielle Förderung nach Abzug der vermiedenen Netzentgelte [] [Euro] [Euro] davon Einzelpositionen über 100 T Betroffener Abrechnungszeitraum Korrekturmenge Grund für die nachträgliche Korrektur 1 Finanzielle Förderung nach Abzug der vermiedenen Netzentgelte [] [Euro] 08.08.2017 EHB_NB_EEG_Foerderung_2017 Osterholzer SW 2016 (GESENDET) 6/10

e) Eigener Letztverbrauch Eigener Letztverbrauch des Netzbetreibers Strommenge, die nicht von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde Strommenge, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde physikalisch bedingte Netzverluste i.s.d. 60 Abs. 3 S. 3 EEG 2014 technisch bedingte Betriebsverbräuche/ verwaltungsbedingte Stromverbräuche Summe eigener Letztverbrauch [] [] [] 0,00 7.454.496 2.554.850 10.009.346,00 Summe 7.454.496,00 2.554.850,00 08.08.2017 EHB_NB_EEG_Foerderung_2017 Osterholzer SW 2016 (GESENDET) 7/10

Datendefinitionen Datendefinitionen zum Erhebungsbogen "Netzbetreiber - Förderung" Bitte beachten Sie für die Bearbeitung des Erhebungsbogens die folgenden Hinweise: - Evtl. Fehlermeldungen/Hinweise erscheinen bei einer unplausiblen/falschen Eintragung (falsches Format, falsches Vorzeichen usw.) und dienen als Hilfestellung. Wenn in den Tabellenblättern Zellen trotz Änderung nicht sofort neu berechnet werden (d. h. Fehlermeldungen nicht verschwinden), wird Ihnen empfohlen die Einstellungen unter "Datei" -> "Optionen" -> "Formeln" -> "Berechnungsoptionen" -> "Arbeitsmappenberechung: Automatisch" vorzunehmen. Excel berechnet dann automatisch Ihre Zelleneingaben. - Ändern Sie nicht die Formate der Ursprungszellen beim Ausfüllen des Bogens. Benutzen Sie beim Kopieren und wieder Einfügen von Daten die Funktion "Bearbeiten Inhalte einfügen Werte", da sonst Probleme beim Kopieren auftreten können. Bitte wählen Sie dazu nur die Datenfelder aus, die für Einträge vorgesehen, d. h. gelb hinterlegt sind. - Die anzugebenden Beträge in Euro sind als Nettobeträge anzugeben. Erläuterung der Datenfelder: Begriff Einheit Definition Deckblatt Betriebsnummer des Netzbetreibers bei der Bundesnetzagentur Zahl Die achtstellige Betriebsnummer wird von der Bundesnetzagentur als Kennzahl für die Zuordnung und Identifikation des Unternehmens je Tätigkeitsfeld vergeben und ist an der führenden 1000 und weiteren vier Stellen zu erkennen (z. B. 10005678). Sofern Sie noch nicht als Netzbetreiber bei der Bundesnetzagentur erfasst sind und daher über keine Betriebsnummer verfügen, übermitteln Sie bitte der Bundesnetzagentur die Stammdaten Ihres Unternehmens auf dem dafür vorgesehenen Stammdatenerhebungsbogen für Netzbetreiber, welchen Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de finden. Name des Netzbetreibers (Angabe der natürlichen bzw. juristischen Person) Text Menüpunkte: Startseite Elektrizität/Gas Unternehmen/Institutionen Datenaustausch und Monitoring Unternehmensstammdaten. Vollständiger Unternehmensname des Netzbetreibers. Der Name wird anhand der von Ihnen angegebenen Betriebsnummer automatisch eingetragen. Sofern der dort angezeigte Name nicht korrekt ist, korrigieren Sie bitte Ihre Eingabe bei der Betriebsnummer oder kontaktieren Sie uns (Tel.: 0228/14-5655). Meldepflichtig ist, wer ein Netz der allgemeinen Versorgung nach 3 Nr. 35, 36 EEG betreibt. MaStR-Nummer (optional) Zahl Die MaStR-Nummer besteht aus einem Präfix aus drei Buchstaben, der die Marktfunktion kennzeichnet, und zehn zufälligen Ziffern und einer abschließenden Prüfziffer. Hinweis: Sofern Sie noch nicht im MaStR registriert sind, können Sie das Feld frei lassen. Waren im Abrechnungszeitraum EE-Anlagen an Ihr Netz angeschlossen? Wurde im Abrechnungszeitraum 2016 förderberechtigter Strom in Ihr Netzgebiet eingespeist? ja/nein ja/nein Dieses Feld ist mit ja/nein zu beantworten. Zu melden sind auch mittelbar angeschlossene Anlagen, die an nachgelagerte Strukturen (Netz/Anlage einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist gemäß 3 Nr. 36 EEG, z.b. Kundenanlage oder geschlossenes Verteilernetz) angeschlossen sind. Hiervon ist auch der Fall erfasst, dass die Einspeisung aus diesen Anlagen für den Abrechnungszeitraum 2016 Null beträgt. Dieses Feld ist mit ja/nein zu beantworten. Falls im Abrechnungszeitraum 2016 kein förderberechtigter Strom in Ihr Netzgebiet eingespeist wurde, ist die Frage mit "nein" zu beantworten. Sofern diese und die vorangegangene Frage mit "nein" beantwortet wurde, übersenden Sie uns bitte den Erhebungsbogen, um diesen Status zu dokumentieren und weitere Aufforderungen zur Datenabgabe zu vermeiden. 08.08.2017 EHB_NB_EEG_Foerderung_2017 Osterholzer SW 2016 (GESENDET) 8 / 10

Datendefinitionen Waren im Abrechnungszeitraum EE-Anlagen an Ihr Netz angeschlossen? ja/nein Dieses Feld ist mit ja/nein zu beantworten. Zu melden sind auch mittelbar angeschlossene Anlagen, die an nachgelagerte Strukturen (Netz/Anlage einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist gemäß 3 Nr. 36 EEG, z.b. Kundenanlage oder geschlossenes Verteilernetz) angeschlossen sind. Hiervon ist auch der Fall erfasst, dass die Einspeisung aus diesen Anlagen für den Abrechnungszeitraum 2016 Null beträgt. a) Einspeisevergütung Kaufmännisch abgenommene Strommenge nach 37 EEG 2014 Die von Ihrem Unternehmen im Abrechungszeitraum je Energieträger kaufmännisch abgenommene Strommenge, die von Ihnen im Rahmen der Einspeisevergütung nach 37 EEG 2014 vergütet wurde. Die selbst verbrauchten Solar-Strommengen nach 33 Abs. 2 EEG 2009 i.v.m. 66 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2012 i.v.m. 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 i.v.m. 100 Abs. 2 Nr. 10 EEG sind in diesem Wert nicht zu berücksichtigen, sondern in Zelle C16 desselben Tabellenblatts gesondert auszuweisen. Die Jahresarbeit, die 2016 von EEG-Anlagenbetreibern in Ihrem Netzgebiet direkt vermarktet wurde, ist ebenfalls nicht an dieser Stelle auszuweisen, sondern gesondert im Tabellenblatt b). An Anlagenbetreiber tatsächlich geleistete Einspeisevergütung nach 37 EEG 2014 Die nach 19 i.v.m. 37 EEG 2014 tatsächlich geleistete Vergütung für im Abrechnungszeitraum eingespeisten EEG-Strom und für selbst verbrauchten Solarstrom nach 33 Abs. 2 EEG 2009 i.v.m. 66 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2012 i.v.m. 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 i.v.m. 100 Abs. 2 Nr. 10 EEG, die durch Sie tatsächlich (d. h. vor Abzug der vermiedenen Netzentgelte) an den Anlagenbetreiber ausgezahlt wurde. Der Wert kann auch finanzielle Förderungen für Stom von Anlagenbetreibern für den Zeitraum nach dem 31.07.2014 beinhalten, sofern die Bestimmungen des EEG 2017 aufgrund von Übergangsbestimmungen rückwirkend anzuwenden sind. Hinweis: Die dazugehörenden Mengen sind hingegen nicht Bestandteil der in Spalte C (Tabellenblatt a)) abgefragten Strommengen. Kaufmännisch abgenommene Strommenge im Rahmen der Einspeisvergütung in Ausnahmefällen nach 38 EEG 2014 Die von Ihrem Unternehmen im Abrechnungszeitraum je Energieträger kaufmännisch abgenommene Strommenge, die von Ihnen im Rahmen der Einspeisevergütung nach 38 EEG 2014 vergütet wurde. An Anlagenbetreiber tatsächlich geleistete Einspeisvergütung in Ausnahmefällen nach 38 EEG 2014 Die nach 19 i.v.m. 38 EEG 2014 tatsächlich geleistete Vergütung für im Abrechnungszeitraum eingespeisten EEG-Strom, die durch Sie tatsächlich (d. h. vor Abzug der vermiedenen Netzentgelte) an den Anlagenbetreiber ausgezahlt wurde. Strommenge (Solarstrom-Eigenverbrauch nach 33 Abs. 2 EEG 2009) Die vom Anlagenbetreiber oder von Dritten in unmittelbarer Nähe zur Anlage selbst verbrauchte Solarstrommenge im Abrechnungszeitraum, für die Sie Vergütungszahlungen nach 33 Abs. 2 EEG 2009 i.v.m. 66 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2012 i.v.m. 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 i.v.m. 100 Abs. 2 Nr. 10 EEG geleistet haben. Vergütung (Solarstrom-Eigenverbrauch nach 33 Abs. 2 EEG 2009) Die von Ihnen im Abrechnungszeitraum geleisteten Vergütungszahlungen nach 33 Abs. 2 EEG 2009 i.v.m. 66 Abs. 1 Nr. 9 EEG 2012 i.v.m. 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 i.v.m. 100 Abs. 2 Nr. 10 EEG für selbst verbrauchten Solarstrom. Die hier angegebene Vergütung ist Teilwert der gesamten an Anlagenbetreiber tatsächlich geleistete Vergütung. b) Direktvermarktung Marktprämie nach 34 EEG 2014 Die von Ihnen im Abrechnungszeitraum tatsächlich gezahlte Marktprämie nach 19 Abs. 1 Nr.1 i.v.m. 34 i.v.m. 35 EEG 2014 (geförderte Direktvermarktung). Der Wert kann auch finanzielle Förderungen für Stom von Anlagenbetreibern für den Zeitraum nach dem 31.07.2014 beinhalten, sofern die Bestimmungen des EEG 2017 aufgrund von Übergangsbestimmungen rückwirkend anzuwenden sind.hinweis: Die dazugehörenden Mengen sind hingegen nicht Bestandteil der im Tabellenblatt b) abgefragten Strommengen. Einspeisungen nach 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 (geförderte Direktvermarktung) Die vom Anlagenbetreiber in Ihrem Netzgebiet nach 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 direkt vermarktete Jahresarbeit, die im Abrechnugszeitraum von Ihnen abgenommen wurde. Einspeisungen nach 20 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 (sonstige Direktvermarktung) Die vom Anlagenbetreiber in Ihrem Netzgebiet nach 20 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 (sonstige Direktvermarktung) direkt vermarktete Jahresarbeit, die im Abrechungszeitraum von Ihnen abgenommen wurde. Förderung von Flexibilität: Flexibilitätszuschlag nach 53 EEG 2014 sowie Flexibilitätsprämie nach 54 EEG 2014 Die von Ihnen im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen an Anlagenbetreiber für die Förderung von Flexibilität nach 52 EEG 2014. Das sind tatsächlich geleistete Zahlungen für die Bereitsstellung flexibler installierter Leistung (Flexibilitätszuschlag) für neue Biogasanlagen nach 53 EEG 2014 sowie tatsächlich geleistete Zahlungen für die Bereitsstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) für bestehende Biogasanlagen nach 54 EEG 2014. Die ausgewiesene Flexibilitätsprämie beinhaltet auch finanzielle Förderungen nach 50b EEG 2017 für Anlagen nach 100 Abs. 4 EEG 2017 für den Zeitraum nach dem 31.07.2014. 08.08.2017 EHB_NB_EEG_Foerderung_2017 Osterholzer SW 2016 (GESENDET) 9 / 10

Datendefinitionen Waren im Abrechnungszeitraum EE-Anlagen an Ihr Netz angeschlossen? ja/nein Dieses Feld ist mit ja/nein zu beantworten. Zu melden sind auch mittelbar angeschlossene Anlagen, die an nachgelagerte Strukturen (Netz/Anlage einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist gemäß 3 Nr. 36 EEG, z.b. Kundenanlage oder geschlossenes Verteilernetz) angeschlossen sind. Hiervon ist auch der Fall erfasst, dass die Einspeisung aus diesen Anlagen für den Abrechnungszeitraum 2016 Null beträgt. c) Vermiedene Netzentgelte Gemäß 18 StromNEV erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen vom Verteilnetzbetreiber, in dessen Gebiet sie einspeisen, ein Entgelt. Das Entgelt wird dagegen nach 57 Abs. 3 EEG 2014 i.v.m. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StromNEV bei der Einspeisung aus nach dem EEG geförderten Anlagen nicht gesondert an den Anlagenbetreiber ausgezahlt, sondern ist vom ÜNB bei der Wälzung des finanziellen Ausgleichs an den VNB in Abzug zu bringen. Dieses Entgelt muss den gegenüber der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen. Bitte beachten Sie, dass auch die vermiedenen Netzentgelte als positive Werte anzugeben sind. Vermiedene Netzentgelte Vermiedene Netzengelte gemäß 57 Abs. 3 EEG 2014 je Energieträger. Summe der vermiedenen Netzentgelte Die Summe der vermiedenen Netzentgelte gemäß 57 Abs. 3 EEG 2014 im Abrechnungszeitraum je Energieträger. Hinweis: Sie wird im Tabellenblatt automatisch ermittelt. d) Nachträgliche Korrekturen Betroffener Abrechnungszeitraum Datum [JJJJ] Abrechnungszeitraum, auf den sich die nachträgliche Korrektur bezieht. Korrekturmenge Die Summe der nachträglichen Änderungen der abzurechnenden Strommengen, die gemäß 62 Abs. 1 EEG in der Jahresendabrechnung zu berücksichtigen sind. Finanzielle Förderung vor Abzug der vermiedenen Netzentgelte (Jahressummenwert) Die Summe der nachträglichen Änderungen der finanziellen Förderung einschließlich der vermiedenen Netzentgelte, die gemäß 62 Abs. 1 EEG in der Jahresendabrechnung zu berücksichtigen sind. Finanzielle Förderung nach Abzug der vermiedenen Netzentgelte (Jahressummenwert) Die Summe der nachträglichen Änderungen der finanziellen Förderung nach Abzug der vermiedenen Netzentgelte, die gemäß 62 Abs. 1 EEG in der Jahresendabrechnung zu berücksichtigen sind. Grund für die nachträgliche Korrektur Finanzielle Förderung nach Abzug der vermiedenen Netzentgelte für Einzelpositionen über 100 T Auswahlfeld Einzelpositionen, bei denen der Korrekturbetrag über 100.000 liegt, sind gesondert anzugeben. Sie sind Bestandteil der o.g. Jahressummenwerte. Gründe für nachträgliche Korrektur nach 62 Abs. 1 EEG: Nr. 1: Rückforderungen auf Grund von 57 Abs. 5 EEG Nr. 2: rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren Nr. 3: Übermittlung und Abgleich von Daten nach 73 Abs. 5 EEG Nr. 4: Verfahren bei der Clearingstelle nach 81 EEG Nr. 5: Entscheidung der Bundesnetzagentur nach 85 EEG Nr. 6: vollstreckbarer Titel, der erst nach Abrechnung nach 58 Abs. 1 EEG ergangen ist Nr. 7: Zahlungen, die nach 26 Abs. 2 EEG zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen sind Die Summe der nachträglichen Änderungen der finanziellen Förderung nach Abzug der vermiedenen Netzentgelte für Einzelpositionen, bei denen der Korrekturbetrag über 100.000 liegt. e) Eigener Letztverbrauch Strommenge, die nicht von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde Strommenge, die von Ihrem Unternehmen im Abrechnungszeitraum selbst verbraucht wurde und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde (selbsterzeugter Letztverbrauch und sonstiger Letztverbrauch gem 61 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014, wie bspw. Börsen-, OTC-Bezug über eigenen Bilanzkreis). Hinweis: Soweit Letztverbraucher zur Zahlung der EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 S.1-3 EEG 2014 verpflichtet sind, sind die Bestimmungen des EEG für Elektrizitätsversorgungsunternehmen entsprechend anzuwenden ( 61 Abs. 1 S.4 EEG 2014). Strommenge, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde Physikalisch bedingte Netzverluste i.s.d. 60 Abs. 3 S. 3 EEG 2014 Strommenge, die von Ihrem Unternehmen 2016 selbst verbraucht wurde und von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde. Eine Lieferung setzt den Bezug des letztverbrauchten Stroms von einer anderen natürlichen oder juristischen Person (Elektrizitätsversorgungsunternehmen) voraus. Strommenge, die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach 10 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) beschafft wurde. 08.08.2017 EHB_NB_EEG_Foerderung_2017 Osterholzer SW 2016 (GESENDET) 10 / 10