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Transkript:

S a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Deidesheim Gästebeitragssatzung vom 17.10.2017 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) und der 2 und 12 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) hat der Rat der Stadt Deidesheim in seiner Sitzung am 17.10.2017 die folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1 Erhebungszweck... 2 2 Erhebungsgebiet... 2 3 Beitragspflichtige... 2 4 Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen... 2 5 Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages... 3 6 Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit... 3 7 Erhebungsverfahren... 4 8 Haftung... 4 9 Datenerhebung und -verarbeitung... 5 10 Ordnungswidrigkeiten... 5 11 Inkrafttreten... 6

2 1 Erhebungszweck Die Stadt Deidesheim erhebt jährlich für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag. 2 Erhebungsgebiet Erhebungsgebiet ist das gesamte Gemarkungsgebiet der Stadt Deidesheim. 3 Beitragspflichtige Beitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet ( 2) Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne des 1 geboten wird. 4 Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen (1) Nicht beitragspflichtig gem. 12 Absatz 2 KAG sind: a) Personen, die sich im Erhebungsgebiet ( 2) zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken aufhalten. b) Personen, die sich im Erhebungsgebiet ( 2) zum vorübergehenden Besuch bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts aufhalten. (2) Von der Entrichtung des Gästebeitrages sind befreit: a) Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. b) Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, wenn der Grad der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird. c) Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Grad mindestens 70 beträgt, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird. d) Personen, die nachweislich ein Studium oder eine Berufsausbildung außerhalb des Erhebungsgebietes absolvieren und im Erhebungsgebiet ihre Zweitwohnung im Haushalt ihrer Eltern innehaben. (3) Die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nach Abs. 2 sowie einer Beitragsfreiheit nach Abs. 1 Buchstabe a sind von den Berechtigten am Tag ihrer Ankunft durch entsprechende Ausweise oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.

3 5 Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages (1) Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Übernachtungen bemessen. (2) Die Höhe des Gästebeitrages je Person und Aufenthaltstag wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. (3) Personen, die nicht Ihre Hauptwohnung im Stadtgebiet haben und eine zweite oder weitere Wohnung in der Stadt innehaben, haben unabhängig von der Aufenthaltsdauer einen jährlichen pauschalen Gästebeitrag zu entrichten. Der jährlich zu entrichtende Pauschbetrag wird in der Haushaltssatzung festgesetzt. Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden. Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet oder im laufenden Kalenderjahr aufgegeben, reduziert sich der Jahresbeitrag für Zweitwohnungsinhaber je Monat um ein Zwölftel. 6 Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit (1) Die Gästebeitragspflicht beginnt mit der Unterkunftsnahme im Erhebungsgebiet ( 2). Die Gästebeitragspflichtigen haben den Gästebeitrag spätestens am Tag ihrer Abreise an den Beherbergungsbetrieb zu entrichten. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beginnt die Gästebeitragspflicht in Höhe der Jahrespauschale für Zweitwohnungsinhaber ( 5 Absatz 3) mit Beginn eines jeden Kalenderjahres. Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet, so beginnt die Gästebeitragspflicht mit Beginn des auf die Begründung der Zweitwohnung folgenden Monats. Die Beitragsplicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird. (3) Der Gästebeitrag nach Absatz 2 wird durch jährlichen schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

4 7 Erhebungsverfahren (1) Wer als beitragspflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb im Erhebungsgebiet ( 2) übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft den von der zu erhebenden Stelle vorgeschriebenen Meldevordruck auszufüllen und zu unterschreiben. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat die vorgeschriebenen Meldevordrucke bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen beitragspflichtigen Gäste diese Pflichten erfüllen. (2) Die Ausgabe der Meldevordrucke nach Absatz 1 erfolgt durch die zu erhebenden Stelle oder durch eine von ihr beauftragten Stelle; der Erhalt der Meldevordrucke ist bei Empfang zu quittieren. (3) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, die Meldevordrucke zu sammeln und vom Tag der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren. Auf Verlangen sind der zu erhebenden Stelle zu Kontrollzwecken die Meldevordrucke vorzulegen oder Einsicht in diese zu gewähren. Die Meldevordrucke sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. (4) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen bis spätestens am Tag der Abreise einzuziehen. Verweigert eine gästebeitragspflichtige Person die Zahlung des Gästebeitrages, ist dies durch den Inhaber des Beherbergungsbetriebes innerhalb von einem Tag der zu erhebenden Stelle anzuzeigen. (5) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat für jeden Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats eine Abrechnung der gewährten Gästeübernachtungen sowie der eingezogenen und abzuliefernden Gästebeiträge nach dem von der zu erhebenden Stelle vorgeschriebenen Muster abzugeben; dies gilt auch, sofern der Beherbergungsbetrieb in einem Monat keine Personen beherbergt hat. In diesem Fall hat eine Fehlanzeige ( Null-Meldung ) zu erfolgen. Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen die Pflicht zur Abgabe der Abrechnung auf den 10. des folgenden Monats eines jeweiligen Kalendervierteljahres verschoben werden. Der Gästebeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 10 Tagen nach Zugang des Bescheides an die Zu erhebenden Stelle abzuführen. (6) Beherbergungsbetrieb ist, wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt. (7) Wer eine Zweitwohnung begründet oder aufgibt, hat dies der Verbandsgemeindeverwaltung innerhalb einer Woche, wer bei Inkrafttreten dieser Satzung Inhaber einer Zweitwohnung ist, hat dies der Verbandsgemeindeverwaltung innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die beitragspflichtige Person ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der zu erhebenden Stelle alle für die Beitragserhebung erforderlichen Tatbestände schriftlich oder zur Niederschrift bei der zu erhebenden Stelle mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Beitragserhebung relevanten Tatbestände ändern. 8 Haftung Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen.

5 9 Datenerhebung und -verarbeitung (1) Die zu erhebende Stelle kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen, zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen Daten gemäß 12 Absatz 4 Nr. 1 und 14 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 05.07.1994 (GVBl. 1994, S. 293), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2011 (GVBl. S. 427), soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind, neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten, aus folgenden Unterlagen erheben: Daten des Melderegisters, Grundsteuer-, Zweitwohnungssteuer- und Tourismusbeitragsveranlagungen der Stadt Deidesheim den bei der Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim vorliegenden Unterlagen über Anund Abmeldungen sowie Änderungsmeldungen von Beherbergungsbetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung, Mitteilungen der vorherigen Beherbergungsbetriebe. (2) Die zu erhebende Stelle darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 Absatz 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen 6 Absatz 1 den zu zahlenden Gästebeitrag nicht spätestens am Tag der Abreise an den Beherbergungsbetrieb oder den Betreiber des Campingplatzes entrichtet; 2. entgegen 7 Absatz 1 seiner Meldepflicht nicht nachkommt; 3. entgegen 7 Absatz 1 seiner Pflicht, die vorgeschriebenen Meldevordrucke nicht bereithält; 4. entgegen 7 Absatz 3 die Meldevordrucke nicht oder nicht fristgemäß aufbewahrt oder auf Verlangen nicht vorlegt oder die Einsichtnahme verweigert; 5. entgegen 7 Absatz 4 den von den bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Gästen eingezogenen Gästebeitrag nicht oder nicht rechtzeitig an die zu erhebenden Stelle abführt, 6. entgegen 7 Absatz 4 nicht innerhalb eines Tages der zu erhebenden Stelle anzeigt, wenn ein Beitragspflichtiger die Zahlung des Gästebeitrages verweigert. 7. seinen Meldepflichten nach 7 Absatz 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben in der Abrechnung insbesondere in Bezug auf die beitrags- pflichtigen Übernachtungen macht, 8. entgegen 7 Abs. 7 seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 geahndet werden.

6 Diese Satzung tritt ab 01.01.2018 in Kraft. 11 Inkrafttreten Deidesheim, den 17.10.2017 Gez. Manfred Dörr Stadtbürgermeister