KAPITEL 3. Die Bedingungen der Entschädigung. 1. Arbeitslos und ohne Einkommen sein (K. E. Art. 44 bis 50) A. OHNE BESCHÄFTIGUNG

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KAPITEL 3 Die Bedingungen der Entschädigung 1. Arbeitslos und ohne Einkommen sein (K. E. Art. 44 bis 50) A. OHNE BESCHÄFTIGUNG 1096. Um Arbeitslosenentschädigungen beziehen zu können, muss man ohne Beschäftigung sein. Als solche betrachtet man nicht nur die entlohnte Arbeit aufgrund derer der Arbeitnehmer Entschädigungen erhalten kann, sondern auch die meisten Aktivitäten für den Eigenbedarf oder für einen Dritten, die einen Vorteil einbringen. 1097. Die Aktivitäten für den Eigenbedarf sind erlaubt, wenn es um die Verwaltung der eigenen Güter geht, d.h. Arbeiten, die: - nicht in den Lauf des wirtschaftlichen Austausches integriert sind (d.h. die nicht ausgeführt werden zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung...) und die kein gewinnbringendes Ziel verfolgen; - dazu dienen, den Wert des Gutes zu wahren oder gemäßigt zu erhöhen; - aufgrund ihres Ausmaßes weder die Ausführung noch die Suche nach einer Beschäftigung beeinträchtigen. Freizeitaktivitäten sind ebenfalls erlaubt, insofern sie keinen kommerziellen Charakter aufweisen und aufgrund ihrer Art und ihres Ausmaßes nicht in den Lauf des wirtschaftlichen Austausches integriert werden können. 1098. Aktivitäten für Dritte sind im Prinzip erlaubt, wenn sie keinen Lohn oder materiellen Vorteil erbringen, der zum Unterhalt des Arbeitslosen oder dessen Familie beiträgt. Aber der Arbeitslose muss beweisen können, dass diese Aktivität unbezahlt ausgeführt wird. In Abweichung zu dieser Regelung ist es erlaubt, eine freiwillige Tätigkeit auszuführen, unter der Bedingung, sie beim Onem anzugeben. Das Onem kann diese verbieten, wenn die Vorteile die vom Gesetz über die freiwillige Arbeit erlaubten Grenzen überschreiten, wenn es sich nicht um eine gewöhnliche Aktivität handelt, die durch Freiwillige im gesellschaftlichen Leben übernommen wird. Muss der Arbeitslose als Arbeitsuchender eingeschrieben sein, kann das Onem die freiwillige Arbeit verbieten, die die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt deutlich einschränkt. Das Onem kann auf eigene Initiative oder auf Anfrage der betroffenen Vereinigung bescheinigen, dass gewisse Aktivitäten effektiv freiwillig sind und nicht die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt einschränken; in diesem Fall ist eine individuelle Erklärung nicht erforderlich. 1099. Der Arbeitslose kann jedoch unter folgenden Bedingungen eine (selbstständige oder entlohnte) Nebenbeschäftigung ausüben, wenn er diese schon vor der Arbeitslosigkeit 374 Handbuch der Sozialgesetzgebung CSC 2016

betrieb: a. Die Aktivität muss auf einem speziellen Formular bei der Antragstellung auf Entschädigungen angegeben werden. b. Diese Aktivität muss hauptsächlich zwischen 18 und 7 Uhr ausgeführt werden oder am Wochenende (oder an einem anderen arbeitsfreien Tag, was die Teilarbeitslosen betrifft); aber es darf sich nicht um einen Beruf handeln, der nach 18 Uhr ausgeführt wird (z.b. Nachtwächter). Bestimmte Aktivitäten sind verboten, außer wenn sie von geringer Bedeutung sind: Horeca, Unterhaltungsindustrie, Hausierer, Vertreter, Versicherungsagent oder makler. Im Baufach darf nur die selbstständige ordnungsgemäß registrierte Arbeit oder die Arbeit durch den Bauherrn als Nebenberuf ausgeführt werden: Die entlohnte Arbeit ist aufgrund des Gesetzes vom 6.4.1960 während den oben genannten Zeitspannen verboten. c. Der Arbeitnehmer führte diese Aktivität schon 3 Monate vor dem Antrag auf Entschädigungen aus. Während dieser Periode muss er effektiv als Entlohnter beschäftigt gewesen sein. Diese Periode von drei Monaten wird verlängert durch Perioden der zeitweiligen Arbeitslosigkeit im Hauptberuf und durch die Perioden in denen es aufgrund höherer Gewalt nicht möglich war zu arbeiten. Diese Bedingung gilt nicht, wenn es sich um eine Aktivität handelt, die entsprechend den oben angeführten Verfügungen schon während einer vorherigen Arbeitslosigkeitsperiode ausgeführt wurde oder während einer vorherigen Periode der Niederlassung als Selbstständiger. d. Wenn der Arbeitslose seine Tätigkeit am Wochenende ausführt (oder an einem anderen arbeitsfreien Tag was die Teilarbeitslosen angeht), zieht man ihm für jeden Tätigkeitstag eine Entschädigung ab. Darüber hinaus wird das Einkommen aus der Nebentätigkeit von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen insofern es einen gewissen Betrag überschreitet (siehe Grüne Seiten ). e. Wenn die Tätigkeit nicht mehr die Charakteristiken eines Nebenberufes aufweist, kann das Onem den Bezug von Arbeitslosenentschädigungen verweigern (selbst für die Tage an denen der Arbeitnehmer keine Tätigkeit ausführt). III 1100. Von den oben beschriebenen Regeln gibt es Abweichungen bezüglich: a. Künstlerisch kreative Aktivitäten (s. Art. 74bis) b. Politische Mandate sowie die Funktion des Sozialrichters. Diese Mandate können frei ausgeübt werden, ohne diese anzumelden. Die Entlohnung der Mandate als Rat der Gemeinde, der Provinz oder des ÖSHZ oder der Funktion als Sozialrichter ist kumulierbar mit der Arbeitslosenentschädigung. Die anderen Einkommen aus politischen Aktivitäten werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen, wenn sie den für die Nebentätigkeiten genehmigten Betrag überschreiten. c. Die Aktivitäten zur Vorbereitung auf die Niederlassung als Selbstständiger. d. Die Vormundschaft über ausländische Kinder ohne Begleitung. B. OHNE LOHN 1101. Für die Perioden, für die man einen Lohn bezieht, hat man kein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigungen. Diese Regelung gilt vor allem für den Lohn für Feiertage, für das Urlaubsgeld, den garantierten Lohn im Falle von Krankheit, für Ausgleichsruhetage aufgrund von Überstunden, usw... 375

1102. Vertragsabbruchsentschädigungen werden als Lohn betrachtet, außer die Entschädigungen für ideellen Schaden, d.h. die Entschädigungen, die gewährt werden aufgrund eines Fehlers des vorherigen Arbeitgebers. Dies ist vor allem der Fall bei den Entschädigungen der willkürlichen Entlassung sowie der verschiedenen Schutzentschädigungen für schwangere Frauen, für Arbeitnehmer in Laufbahnunterbrechung, usw. (siehe 2. Teil); die Schutzentschädigungen für die Gewerkschaftsdelegierten und Personalvertreter werden hingegen als Lohn betrachtet. Auf jeden Fall darf die Entschädigung nicht die im Rahmen einer normalen Entlassung gewährten Vorteile ersetzen. 1103. Arbeitslosenzusatzentschädigungen sind kein Lohn, insofern sie nicht die im Rahmen einer normalen Entlassung gewährten Vorteile ersetzen. 2. Nicht verantwortlich sein für seine Arbeitslosigkeit A. ALLGEMEINES (K. E. Art. 44, 51 bis 54, 56) 1104. Der Arbeitslose darf nicht für seine Arbeitslosigkeit verantwortlich sein. So sind Strafmaßnahmen in Form einer Streichung der Ar beitslosenentschädigung während einer mehr oder weniger langen Zeit vorgesehen, wenn: - der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz ohne trifti gen Grund aufgibt. In gewissen Fällen kann der Aus schluss sogar unbegrenzt sein; - der Betreffende den Arbeitsplatz aus eigenem Verschulden verliert; - der Arbeitslose eine zumutbare, vernünftige Arbeit ablehnt; - der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfü gung steht, d.h. wissen lässt, dass er nicht bereit ist, eine vernünftige Arbeitsstelle anzunehmen. In gewissen Fällen kann diese Strafmaßnahme auch eine Rückzahlung bereits bezogener Arbeitslosenentschädigungen beinhalten. Die Arbeitslosen unter 46 Jahren, die den 9. Monat ihrer Arbeitslosigkeit erreichen, müssen sich einem vom Stellenvermittlungsdienst vorgeschlagenen Begleitplan unterwerfen. Der Arbeitslose, der dies verweigert, wird von den Entschädigungen ausgeschlossen. Derjenige, durch dessen eigener Fehler der Begleitplan misslingt, wird bestraft. Die gleichen Sanktionen gelten für Arbeitslose ab 45 Jahren, die ihr Recht auf Outplacement, das im Rahmen der aktiven Verwaltung der Umstrukturierungen vorgesehen ist (siehe Teil 2), nicht in Anspruch nehmen. B. DIE PFLICHT, EINE BESCHÄFTIGUNG ZU SUCHEN (KE Art. 58; Art. 59bis bis 59decies) 1105. Die Arbeitslosen, die als Arbeitsuchende eingeschrieben sind, haben nicht mehr nur die Pflicht, die Angebote, die ihnen gemacht werden, anzunehmen, sondern auch selbst aktiv nach Arbeit zu suchen. Die Einhaltung dieser Pflicht wird im Rahmen einer besonderen Prozedur überprüft. Dieses System gilt zurzeit nicht für die Arbeitslosen ab 50 Jahren. Die Regierung beab- 376 Handbuch der Sozialgesetzgebung CSC 2016

sichtigt, dieses Alter ab 2013 zu erhöhen. Diese Prozedur unterscheidet sich je nachdem, ob man Arbeitslosenentschädigungen (aufgrund der Arbeit) oder Eingliederungsentschädigungen (aufgrund des Studiums) bezieht. C. EMPFÄNGER VON ARBEITSLOSENENTSCHÄDIGUNGEN 1106. Der Arbeitslose wird über verschiedene Instanzen über seine Pflicht informiert (Arbeitsamt, Zahlstelle). Er erhält diesbezüglich auch einen offiziellen Brief des Onem. 1107. Nach einer bestimmten Arbeitslosigkeitsdauer (im Prinzip 21 Monate; 15 Monate für Jugendliche unter 25 Jahren) wird der Arbeitslose vom ONEm vorgeladen um seine Anstrengungen zu beurteilen. Diese Audition (Anhörung) geschieht nicht durch einen Beamten der gewöhnlichen Kontrolldienste, sondern durch einen spezialisierten Beamten, Berater genannt. Die Regelung sieht speziell vor, dass der Berater zur Bewertung der Anstrengungen allen Elementen der Situation Rechnung tragen muss: das Alter des Arbeitslosen, sein Ausbildungsniveau, seine Fähigkeiten, seine soziale und familiäre Situation, seine Mobilitätsmöglichkeiten und eventuelle Diskriminierungselemente. Im Rahmen der Prozedur sammelt das ONEm selbst bestimmte Informationen, vor allem über Beschäftigungs- und Krankheitsperioden, Weiterbildungen,... Die anderen Elemente, vor allem die persönliche Arbeitsuche muss der Arbeitslose selbst belegen. Die Arbeitsuchenden sind deshalb gut beraten, Beweise für ihre Arbeitsuche aufzubewahren (Kopien der versandten Briefe, erhaltene Briefe, usw.); und vor allem, dem ONEm die Richtung seiner Bemühungen erklären zu können. Ein gleiches Vorgehen (z.b. eine Weiterbildung, eine freiwillige Arbeit oder auch sich bei einem Arbeitgeber vorstellen) kann, je nach Interpretation, als Anstrengung gewertet werden oder, im Gegenteil, als ein Einsinken in die Arbeitslosigkeit, d.h. als Vorgang des Mittels zum Zweck. Geht der Berater davon aus, dass die Anstrengungen genügen, teilt er dies dem Arbeitslosen mit; dieser wird dann frühestens 16 Monate später erneut vorgeladen. III 1108. Befindet der Berater, dass die Anstrengungen nicht genügen, schlägt er dem Arbeitslosen einen Vertrag vor, der die in den nächsten Monaten durchzuführenden Anstrengungen festhält. Der Arbeitslose wird frühestens 4 Monate später wieder vorgeladen, um zu prüfen, ob er den Vertrag eingehalten hat. Ist dies der Fall, wird er frühestens 12 Monate später wieder vorgeladen. 1109. Wenn sich bei diesem zweiten Treffen herausstellt, dass der Arbeitslose den Vertrag nicht eingehalten hat, erlegt das Onem folgende Sanktionen auf: - wenn der Arbeitslose Haushaltsvorstand oder Alleinstehender ist, werden die Entschädigungen während 4 Monaten auf das Integrationseinkommen reduziert; - wenn der Arbeitslose Mitbewohner ist, erhält er keine Entschädigungen mehr während 4 Monaten. Darüber hinaus wird der Arbeitslose dazu angehalten, einen zweiten Vertrag zu unterzeichnen, dessen Anwendung frühestens 4 Monate später kontrolliert wird. 377

1110. Wenn der Berater bei dem dritten Gespräch befindet, dass der Arbeitslose den zweiten Vertrag nicht eingehalten hat, und dass er darüber hinaus keine ausreichenden Anstrengungen vorweisen kann, erhält er folgende Sanktionen seitens des Onem: - wenn der Arbeitslose Warteentschädigungen bezieht, werden ihm diese entzogen; - wenn der Arbeitslose Arbeitslosenentschädigungen bezieht und Haushaltsvorstand oder Alleinstehender ist, werden die Entschädigungen während 6 Monaten auf das Integrationseinkommen reduziert; danach wird er vom Bezug der Arbeitslosenentschädigungen ausgeschlossen; - wenn der Arbeitslose Arbeitslosenentschädigungen bezieht und Mitbewohner ist, erhält er keine Entschädigungen mehr, außer wenn die Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht überschreiten (siehe grüne Seiten); in diesem letzten Fall wird seine Entschädigung während 6 Monaten auf die Pauschale für Mitbewohner reduziert, danach entfällt die gesamte Entschädigung. 1111. Gegen diese Sanktionen ist Berufung eingelegt worden bei der nationalen Verwaltungskommission (CAN), die aus Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern besteht, sowie beim Arbeitsgericht. 1112. Sanktionen sind ebenfalls vorgesehen, wenn der Arbeitslose nicht zu den Vorladungen erscheint. 1113. Zu den verschiedenen Etappen der Prozedur muss sich der Arbeitslose persönlich präsentieren (er kann sich nicht vertreten lassen). Er kann sich aber begleiten lassen. Bei dem ersten Gespräch kann dies eine Person seiner Wahl sein. Im weiteren Verlauf der Prozedur muss es sich um einen Anwalt oder einen Gewerkschaftsvertreter handeln. Die CSC stellt den Arbeitlosen selbstverständlich Personen zur Verfügung, die diese Begleitung übernehmen. Darüber hinaus übernimmt die CSC ihre Verteidigung vor der CAN und vor Gericht. D. EMPFÄNGER VON EINGLIEDERUNGSENTSCHÄDIGUNGEN 1114. Prinzipiell gelten die vorangegangenen Regeln auch für die Empfänger der Eingliederungsentschädigungen, aber mit einigen wichtigen Unterschieden. Zunächst beschränken sich die Anstrengungen der Arbeitsuche nicht nur auf die Periode, wo der Jugendliche diese Eingliederungsentschädigungen bezieht, sondern auch auf die sogenannte Wartezeit, die davor lag und während dessen der Jugendliche nicht entschädigt wurde. Danach besteht die Prozedur nicht unbedingt in einem Bewertungsgespräch, dem falls es negativ ausfällt, ein Vertrag folgt. Sechs Monate nach dem Beginn des Bezugs der Eingliederungsentschädigungen wird der Jugendliche einen Brief erhalten, in dem er aufgefordert wird, dem LfA ein schriftliches Dossier zukommen zu lassen, das vor allem ein auszufüllendes Formular enthält, das die Anstrengungen der Arbeitsuche beschreibt. Nur wenn der Jugendliche dies 378 Handbuch der Sozialgesetzgebung CSC 2016

schriftlich anfragt, wird er zu einem Bewertungsgespräch vorgeladen. Ist die Bewertung aufgrund des Dossiers oder des Gespräches positiv, wird das Recht auf die Entschädigungen bestätigt; eine neue Prozedur erfolgt nach weiteren sechs Monaten. Bei einer negativen Bewertung wird es ein Gespräch mit einem Berater geben. Bestätigt dieses Gespräch die negative Bewertung, entfällt das Recht auf Entschädigungen während 6 Monaten. Nach diesen 6 Monaten kann der Jugendliche eine neue Bewertung der in dieser Periode erfolgten Anstrengungen beantragen. Fällt diese Bewertung positiv aus, wird das Recht auf Entschädigungen wieder eröffnet bis zur nächsten Bewertung. Fällt sie erneut negativ aus, werden die Entschädigungen wieder für 6 Monate gestrichen. 1115. Für die Jugendlichen, deren Eingliederungswartezeit nach dem 3. Juli 2013 begann, findet diese Bewertung schon während dieser Wartezeit statt und wird zur Bedingung, um das Anrecht auf Entschädigungen zu erhalten. Konkret findet eine erste Bewertung im Laufe des 7. Monats der Wartezeit statt; sollte sie positiv verlaufen, findet eine zweite Bewertung im Laufe des 11. Monats statt. Entschädigungen erhält der Jugendliche nur, wenn diese beiden Bewertungen positiv sind. Bei einer negativen Bewertung wird die Wartezeit verlängert. Frühestens 6 Monate nach dieser Bewertung kann der Jugendliche eine neue Bewertung beantragen. Das Recht auf Entschädigungen erhält er nur nach zwei positiven Bewertungen, aufeinander folgend oder nicht. Für diese Bewertungen während der Wartezeit gibt es keine schriftliche Prozedur: der Jugendliche wird immer zu einem Gespräch vorgeladen. Bestimmte Situationen werden einer positiven Bewertung gleichgestellt und stellen von der Prozedur frei. Dabei handelt es sich besonders um: - eine Beschäftigung als entlohnter Arbeitnehmer von mindestens 104 Tagen während der Periode von 14 Monaten vor dem Datum an dem das Recht auf Entschädigungen eröffnet werden könnte; 208 Arbeitstage während dieser Periode gelten für 2 positive Bewertungen. - eine berufliche Ausbildung oder ein Übergangspraktikum von mindestens 4 Monaten. III 3. Arbeitsfähig sein (Art. 60 bis 62) 1116. Der Arbeitslose muss nach den Kriterien der Krankenver sicherung arbeitsfähig sein. Der Arbeitslose, der durch das Arbeitsamt als arbeitsun geeignet bezeichnet wird, muss sich bei seiner Kranken kasse präsentieren, auch wenn er mit diesem Beschluss nicht einverstanden ist. Umgekehrt muss der Arbeitslose, der durch seine Kranken kasse (oder von der INAMI) als arbeitsfähig bezeichnet wird, sich als Arbeitsloser eintragen lassen, auch wenn er nicht mit dieser Entscheidung einverstanden ist. In Erwartung des Gerichtsbeschlusses erhält der Betreffende Arbeitslosenunterstützung, und ist durch seine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit nicht vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Im Gegenteil, er darf seine Krankheit nicht als Grund anführen um eine ihm angebotene Arbeit auszuschlagen. Das in diesen Fällen auszufüllende Antrags formular auf Arbeitslosenunterstützung (C6) enthält eine Frage über die Ansicht des Arbeitslosen bezüglich der Entscheidung der 379

Krankenkasse oder der INAMI. Hier wird dem Arbeitslo sen geraten, der Entscheidung nicht zu widersprechen bevor er den Entschluss gefasst hat, Berufung vor Gericht anzufragen. Sollte er jedoch seinen Widers pruch geäußert haben, aber keine Berufung einlegen, muss er seine Erklä rung sofort durch die Zahlstelle ändern lassen. 1117. Die vorherige Regelung gilt nicht mehr für den Vollarbeitslosen, wenn er das Alter von 60 Jahren erreicht hat. Wird er krank, kann dieser Arbeitslose nach seiner Wahl arbeitslos bleiben oder Entschädigungen der Krankenkasse anfragen. In dieser Hinsicht macht die Regelung keine Unterscheidung mehr zwischen gewöhnlichen Arbeitslosen und Arbeitslosen im SAB (Frühpension). 1118. Man hat kein Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung, wenn man von einer belgischen Krankenversicherung entschädigt wird. Erhält man eine Krankenentschädigung durch ein ausländi sches System ohne arbeitsuntau glich im Sinne der belgi schen Krankenversicherung zu sein, behält man das Recht auf Arbeitslosenunterstützung, aber die ausländischen Entschädigungen werden davon teilweise abgezogen. Grundsätzlich hat man kein Anrecht auf Arbeitslosen entschädigungen, wenn man aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zeitweilig Unfähigkeitsentschädigungen erhält. 4. Im Berufsalter sein (KE Art. 64-65) 1119. Die Arbeitslosenentschädigung entfällt bei der Erreichung des Rentenalters. Als Ausnahme von dieser Regelung bleiben die Entschädigungen für die zeitweilige Arbeitslosigkeit (außer infolge einer Vertragsauflösung wegen Unfähigkeit) dem Arbeitnehmer gewährt, der nach seinem Pensionsalter weiterhin arbeitet. Die Arbeitslosenentschädigung wird nicht mehr gewährt, wenn der Arbeitslose die Pensions- oder Hinterbliebenen rente vor diesem Alter bezieht. In der Regelung sind einige Ausnahmen bei sehr niedrigen Renten, die einer Arbeit nicht im Wege stehen, vorgesehen. 5. In Belgien wohnen 1120. Um Arbeitslosenentschädigungen beziehen zu können muss man im Prinzip in Belgien wohnen und sich auch dort aufhalten. Um diese Bedingung zu überprüfen, kann das Onem verlangen, dass der Arbeitslose eine von der Gemeinde ausgestellte Wohnbeglaubigung liefert. Während der Urlaubszeit und für gewisse freiwillige Aktivitäten darf man sich jedoch im Ausland aufhalten. Für eine begrenzte Zeit erlauben die europäischen Regelungen der sozialen Sicherheit den Export der Entschädigungen in ein anderes europäisches Land, in das man sich begibt, um Arbeit zu suchen. 380 Handbuch der Sozialgesetzgebung CSC 2016