INFODOKUMENT UNTERSTÜTZUNGSANTRAG IM SYSTEM DER ARBEITSLOSIGKEIT MIT BETRIEBSZUSCHLAG INFOLGE EINER ANERKENNUNG

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1 INFODOKUMENT UNTERSTÜTZUNGSANTRAG IM SYSTEM DER ARBEITSLOSIGKEIT MIT BETRIEBSZUSCHLAG INFOLGE EINER ANERKENNUNG AUSZÜGE AUS IHREN RECHTEN UND PFLICHTEN Vorbemerkung: Das System der Frühpension ändert zum seinen Namen. Von dann an wird die Bezeichnung "Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag" benutzt. Abgekürzt wird dieses System "SAB" genannt. Dieses Dokument ist für die Arbeitnehmer bestimmt, die im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag infolge einer Anerkennung Ihres Unternehmens als eines sich in Schwierigkeiten oder Umstrukturierung befindlichen Unternehmens entlassen worden sind. Dieses Infodokument bietet Ihnen eine Übersicht Ihrer Rechte und Pflichten, und gibt Ihnen die wichtigsten Informationen, die Sie als Arbeitslose(r) mit Betriebszuschlag wissen müssen. WAS MÜSSEN SIE MACHEN? Reichen Sie einen Unterstützungsantrag ein, sobald Sie arbeitslos werden Nehmen Sie unverzüglich mit der HfA Kontakt auf, selbst wenn Sie noch nicht im Besitz aller notwendigen Formulare sind. Die HfA wird Ihnen dann die nötigen Informationen geben. Lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Erklärungen durch! Die Punkte 1. und 2. sind auf Sie nicht anwendbar, wenn Sie im Moment, wo Sie Ihre Arbeitslosenunterstützung beantragen, das 58. Lebensjahr vollendet haben oder wenn Sie 38 Jahre Berufsvergangenheit belegen können - entweder am Ende der von Ihrer Vertragbruchsentschädigung abgedeckten Zeit; - oder am Ende Ihrer Kündigungsfrist (die eventuellen Verlängerungen dieser Kündigungsfrist werden nicht berücksichtigt). Lassen Sie sich als Arbeitsuchender eintragen Die aktive Arbeitsuche Sie müssen mit dem zuständigen Stellenvermittlungsdienst, dem Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft (für die DG), binnen 8 Tagen nach Ihrem ersten Arbeitslosigkeitstag Kontakt aufnehmen. Der Beweis Ihrer Einschreibung wird auf einer Bescheinigung angegeben. Reichen Sie diese Bescheinigung bei der HfA ein. Wenn Sie entscheiden im Besitz einer Kontrollkarte zu sein, wird der Beweis Ihrer Einschreibung auf Ihrer Kontrollkarte oder auf einer getrennten Bescheinigung, die Sie dann zusammen mit Ihrer Kontrollkarte bei der HfA- Zahlstelle einreichen, angegeben. Das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird Ihnen bei Ihrer Stellensuche helfen. Um Unterstützungen beziehen zu dürfen, müssen Sie unfreiwillig arbeitslos sein. Dies bedeutet unter anderem, dass keine zumutbare Stelle aufgeben dürfen und dass Sie sich nicht weigern dürfen, auf ein zumutbares Stellenangebot oder auf einen Ausbildungs- oder Outplacementvorschlag einzugehen. Eine Ablehnung ohne gültigen Grund kann die Aussetzung Ihres Rechts auf Unterstützungen verursachen. Sie müssen ebenfalls auf dem Arbeitsmarkt verfügbar bleiben. Dies bedeutet, dass Sie: - aktiv mitwirken müssen an den Begleit-, Ausbildungs-, Berufserfahrungs-, oder Eingliederungsaktionen, die der Stellenvermittlungsdienst (Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft) Ihnen vorschlagen kann; - sich selbst aktiv um eine Arbeit bemühen müssen, indem Sie beispielsweise regelmäßig die Anzeigen nachsehen und auf Stellenangebote antworten, sich spontan bei potentiellen Arbeitgebern bewerben, sich bei Anwerbungs- oder Auswahlbüros oder bei Zeitarbeitbüros eintragen,... In der Regelung wird ausführlich erklärt, was man unter "zumutbare Stelle" versteht. Für Über- 50-Jährige sind die Kriterien weniger strikt. Erkundigen Sie sich eventuell bei der HfA Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag Regelung 2008 Anerkennung 1/7

2 3. Ihre persönliche Situation ändert sich 4. Falls Sie krank sind Falls Ihre persönliche Situation (oder die eines Familienmitglieds) sich ändert Insbesondere : - falls Sie umziehen; - falls Ihre familiäre Situation sich ändert, oder falls die Situation einer Person, mit der Sie zusammenwohnen, sich ändert (Berufstätigkeiten, Einkommen,...); - falls Sie eine belgische oder ausländische Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenpension erhalten; - falls Sie Ihr Bankkonto wechseln; müssen Sie sich innerhalb von 7 Tagen bei Ihrer Zahlstelle melden, um diese Änderungen auf spezifischen Formularen anzugeben (Formulare C1, C1B,...). Sie haben die Wahl: - Entweder Sie beziehen lieber Ihre Unterstützungen weiter (Arbeitslosenunterstützungen und Zusatzentschädigung). - Oder Sie entscheiden, auf Ihre Unterstützungen (Arbeitslosenunterstützung und Zusatzentschädigung) zu verzichten und Krankenentschädigungen zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihre HfA-Zahlstelle davon benachrichtigen, vorzugsweise mit einem Meldeformular C99 dessen Muster diesem Informationsdokument beigefügt ist. Sie müssen Ihre Krankenkasse innerhalb von 48 Stunden benachrichtigen. 5. Falls Sie eine Tätigkeit ausüben oder auszuüben wünschen Nehmen Sie immer mit der HfA Kontakt auf 5.1. Allgemeines Ihre Zahlstelle wird Sie über die Wahl, die Sie haben, informieren - entweder im Besitz einer Kontrollkarte C 3-SAB zu sein, in diesem Fall geben Sie auf dieser Karte jede Tätigkeit an, die nicht mit Unterstützungen kumuliert werden darf (vor dem Beginn der Tätigkeit); - oder keine Kontrollkarte C 3-SAB zu besitzen, in diesem Fall müssen Sie jede Tätigkeit, die nicht mit Unterstützungen kumuliert werden darf, bei Ihrer Hfa-Zahlstelle melden, ehe Sie mit der Tätigkeit beginnen, und zwar vorzugsweise mittels des Meldeformulars C 99, das bei Ihrer HfA-Zahlstelle verfügbar ist. Ihre HfA-Zahlstelle wird ihnen einen Empfangsschein des Formulars C 99 übergeben, den Sie bis zum Ende des Monats, der dem Monat, in dem die Tätigkeit begonnen hat, folgt, mit sich führen müssen und anlässlich einer Kontrolle dem bevollmächtigten Bediensteten vorzeigen müssen. In Erwartung des Empfangsscheins tragen Sie eine Kopie des Meldeformulars C 99, das Sie Ihrer HfA-Zahlstelle zugeschickt haben, bei sich. Falls Sie es bevorzugen, im Besitz einer Kontrollkarte zu sein, müssen Sie diese Entscheidung Ihrer Zahlstelle schriftlich mitteilen. Sie müssen dann - diese Karte bis zum Monatsende mit sich führen - diese Karte am Ende des Monats an Ihre Zahlstelle zur Zahlung Ihrer Arbeitslosenunterstützungen zurückschicken. Während einer Arbeitswiederaufnahme für einen neuen Arbeitgeber beziehen Sie Ihre Zusatzentschädigung weiter (die Einbehaltung von 6,5% wird jedoch nicht mehr von dieser Entschädigung vorgenommen werden). Diese Zusatzentschädigung darf also mit Ihrem neuen Einkommen kumuliert werden. Wenn Sie die Arbeit wieder aufnehmen, ist es Ihre Aufgabe, den Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag Regelung 2008 Anerkennung 2/7

3 Schuldner Ihrer Zusatzentschädigung davon zu benachrichtigen. Weiteres erfahren Sie bei Ihrer HfA-Zahlstelle Sie wünschen eine (nichtkünstlerische) Nebentätigkeit regelmäßig auszuüben Diese Tätigkeit dürfen Sie nur dann mit Arbeitslosenunterstützungen kumulieren, wenn Sie die folgenden Bedingungen erfüllen: - Sie müssen Ihre Tätigkeit mittels eines Formulars C 1A bei Ihrer Zahlstelle melden; - Sie dürfen die Tätigkeit nicht zwischen 7 und 18 Uhr ausüben. Diese Bestimmung gilt nicht für Samstage und Sonntage (sehen Sie weiter) ; - die Tätigkeit darf nicht im Gastgewerbe, im Vergnügungsgewerbe, als Hausierer, Kundenbesucher, Versicherungsmakler oder nur nach 18 Uhr ausgeübt werden oder kraft des Gesetzes über die Ausführung von Bauarbeiten verboten sein; Der Direktor des LfA kann Ihnen das Recht auf Unterstützungen verweigern, wenn die Tätigkeit, angesichts der Anzahl der Arbeitsstunden oder des Betrages der Einkünfte, nicht oder nicht mehr die Eigenschaften einer Nebentätigkeit hat. Falls Sie diese Bedingungen erfüllen, was müssen Sie dann machen an den Tagen, wo Sie die Tätigkeit ausüben? Sie müssen auf Ihrer Kontrollkarte oder auf dem Meldeformular C 99, von dem ein Muster beiliegt, nicht die während der Woche (von Montag bis Freitag) vor 7 Uhr und nach 18 Uhr geleistete Arbeit, angeben. Sie müssen nur die Arbeit vorab angeben, die ausgeführt wird: - während der Woche (von Montag bis Freitag), zwischen 7 Uhr und 18 Uhr. Für diese Tage verlieren Sie eine Unterstützung und gegebenenfalls die Unterstützung des Samstages (z.b. Sie arbeiten am Freitag und am darauffolgenden Montag: Der Samstag zwischen diesen 2 Tagen wird nicht entschädigt); - am Samstag und/oder Sonntag (unabhängig der Stunde, an der Sie diese Tätigkeit ausüben). Sie verlieren eine Unterstützung für jeden Samstag und/oder Sonntag. Wie müssen Sie die zwischen 7 und 18 Uhr oder am Samstag oder Sonntag verrichtete Arbeit melden? Falls Sie sich entschieden haben, eine Kontrollkarte zu besitzen, müssen Sie das entsprechende Kästchen Ihrer Kontrollkarte schwärzen, ehe Sie mit der nicht kumulierbaren Arbeit beginnen. Falls Sie sich entschieden haben, keine Kontrollkarte zu besitzen, müssen Sie die nicht kumulierbare Arbeit bei Ihrer HfA-Zahlstelle melden, ehe Sie mit dieser Arbeit beginnen, und zwar vorzugsweise mittels des Meldeformulars C 99 (verfügbar bei Ihrer HfA-Zahlstelle). Sie führen dann den Empfangsschein des von der HfA-Zahlstelle ausgefüllten Formulars C 99 bis zum Ende des Monats nach dem Monat, in dem die Tätigkeit begonnen hat, mit sich. In Erwartung des ausgefüllten Empfangsscheins tragen Sie eine Kopie des Formulars C 99, das Sie Ihrer HfA-Zahlstelle zugeschickt haben, bei sich. Die Tätigkeit, die die obenerwähnten Bedingungen erfüllt, darf nur in bestimmten Einkommensgrenzen mit Unterstützungen kumuliert werden. Sie müssen also Ihre Einkünfte jährlich (Steuerzettel) bei Ihrer Zahlstelle angeben Sie wünschen eine künstlerische Tätigkeit auszuüben Fordern Sie bei Ihrer HfA-Zahlstelle ein Exemplar des Infoblatts Künstler an. Für die Ausübung von Tätigkeiten als darstellender oder schöpfender Künstler gelten Sonderregeln wie unter anderem die Einreichung bei Ihrer Zahlstelle eines Formulars C 1 KÜNSTLER. Einige Tätigkeiten können in Anwendung der für Künstler geltenden Regeln nicht mit Arbeitslosenunterstützungen kumuliert werden. Wenn Sie solche Tätigkeiten ausüben, müssen Sie sie melden. Falls Sie sich entschieden haben, eine Kontrollkarte zu besitzen, müssen Sie das entsprechende Kästchen Ihrer Kontrollkarte schwärzen, ehe Sie mit der nicht kumulierbaren Arbeit beginnen. Falls Sie sich entschieden haben, keine Kontrollkarte zu besitzen, müssen Sie Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag Regelung 2008 Anerkennung 3/7

4 vor dem Beginn der nicht kumulierbaren Arbeit diese bei Ihrer HfA-Zahlstelle angeben, und zwar vorzugsweise mittels des Meldeformulars C 99 (verfügbar bei Ihrer HfA-Zahlstelle). Sie führen dann den Empfangsschein des von der Zahlstelle ausgefüllten Formulars C 99 bis zum Ende des Monats nach dem Monat, in dem die Tätigkeit begonnen hat, mit sich. In Erwartung des ausgefüllten Empfangsscheins tragen Sie eine Kopie des Formulars C 99, das Sie Ihrer HfA- Zahlstelle zugeschickt haben, bei sich Sie möchten gelegentlich arbeiten (Vertrag für eine klar und deutlich definierte Arbeit, Vertrag für Zeitarbeit, gelegentliche Arbeit für eigene Rechnung) Sie müssen jede gelegentliche Tätigkeit melden, ehe Sie mit der Arbeit beginnen. Falls Sie sich entschieden haben, eine Kontrollkarte zu besitzen, müssen Sie das entsprechende Kästchen Ihrer Kontrollkarte schwärzen, ehe Sie mit der nicht kumulierbaren Arbeit beginnen. Falls Sie sich entschieden haben, keine Kontrollkarte zu besitzen, müssen Sie vor Beginn der nicht kumulierbaren Arbeit diese bei Ihrer Zahlstelle angeben, und zwar vorzugsweise mittels des Meldeformulars C 99 (verfügbar bei Ihrer HfA-Zahlstelle). Sie führen dann den Empfangsschein des von der Zahlstelle ausgefüllten Formulars C 99 bis zum Ende des Monats nach dem Monat, in dem die Tätigkeit begonnen hat, mit sich. In Erwartung des ausgefüllten Empfangsscheins tragen Sie eine Kopie des Formulars C 99, das Sie Ihrer HfA-Zahlstelle zugeschickt haben, bei sich. In diesem Fall wird für die Tage, an denen Sie diese gelegentliche Arbeit verrichten, keine Unterstützung gewährt. Es ist auch möglich, dass wegen dieser Arbeit bestimmte Samstage nicht entschädigt werden können (z.b. Sie arbeiten am Freitag und am darauffolgenden Montag: Der Samstag zwischen diesen 2 Tagen wird nicht entschädigt); 5.5. Sie nehmen die Arbeit in Vollzeit wieder auf (als Lohn- oder Gehaltsempfänger) Während der Vollzeitbeschäftigung haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenunterstützungen. Sie müssen also Ihrer HfA-Zahlstelle melden, dass Sie die Arbeit in Vollzeit wieder aufnehmen. Dazu benutzen Sie vorzugsweise das Meldeformular C 99 (verfügbar bei Ihrer Zahlstelle). Sie führen dann den Empfangsschein des von der HfA-Zahlstelle ausgefüllten Formulars C 99 bis zum Ende des Monats nach dem Monat, in dem die Tätigkeit begonnen hat, mit sich. In Erwartung des ausgefüllten Empfangsscheins tragen Sie eine Kopie des Formulars C 99, das Sie Ihrer HfA-Zahlstelle zugeschickt haben, bei sich 5.6. Sie nehmen die Arbeit in Teilzeit wieder auf (als Lohn- oder Gehaltsempfänger) Nehmen Sie zuvor immer mit Ihrer HfA-Zahlstelle Kontakt auf. Während der Teilzeitbeschäftigung haben Sie keinen Anspruch mehr auf gewöhnliche Arbeitslosenunterstützungen. Sie können eventuell auf eine Einkommensgarantieunterstützung Recht haben. Sie müssen innerhalb von 2 Monaten vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung dem zuständigen Stellenvermittlungsdienst (dem Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft) melden, dass Sie die Arbeit in Teilzeit wieder aufnehmen Sie müssen ebenfalls Ihrer HfA-Zahlstelle mitteilen, dass Sie die Arbeit in Teilzeit wieder aufnehmen. Dazu benutzen Sie vorzugsweise das Meldeformular C 99 (verfügbar bei Ihrer HfA- Zahlstelle). Sie führen dann den Empfangsschein des von der HfA-Zahlstelle ausgefüllten Formulars C 99 bis zum Ende des Monats nach dem Monat, in dem die Tätigkeit begonnen hat, mit sich. In Erwartung des ausgefüllten Empfangsscheins tragen Sie eine Kopie des Formulars C 99, das Sie Ihrer HfA-Zahlstelle zugeschickt haben, bei sich. Beantragen Sie bei Ihrer HfA- Zahlstelle das Statut eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte mit oder ohne Einkommensgarantieunterstützung (Formular C 131A). Die Gewährung dieses Statuts ist wichtig für die anderen Sektoren der sozialen Sicherheit Sie lassen sich als hauptberuflich Selbständige(r) nieder Während der Beschäftigung als hauptberuflich Selbstständige(r) haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenunterstützungen. Sie müssen also bei Ihrer HfA-Zahlstelle angeben, dass Sie sich als hauptberuflich Selbständige(r) niederlassen. Dazu benutzen Sie vorzugsweise das Meldeformular C 99 (verfügbar bei Ihrer HfA-Zahlstelle). Sie führen dann den Empfangsschein des Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag Regelung 2008 Anerkennung 4/7

5 von der HfA-Zahlstelle ausgefüllten Formulars C 99 bis zum Ende des Monats nach dem Monat, in dem die Tätigkeit begonnen hat, mit sich. In Erwartung des ausgefüllten Empfangsscheins tragen Sie eine Kopie des Formulars C 99, das Sie Ihrer Zahlstelle zugeschickt haben, bei sich. 5.8.Formalitäten, die nach Ablauf der Arbeitsperiode zu erledigen sind Falls Ihre Arbeitslosenunterstützungen während 4 aufeinanderfolgender Wochen unterbrochen wurden, müssen Sie sich bei Ihrer HfA-Zahlstelle melden, um einen neuen Antrag auf Arbeitslosenunterstützungen einzureichen (mittels des Dokuments C 4, falls Sie als Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigt waren). Im Fall von Ende einer Teilzeitbeschäftigung, für die Sie den Vorteil des Status eines Teilzeitarbeitnehmers mit Aufrechterhaltung der Rechte genossen, müssen Sie sich immer bei Ihrer HfA-Zahlstelle melden, um dort einen neuen Antrag auf Arbeitslosenunterstützungen mittels eines Dokuments C 4 einzureichen. In den anderen Fällen (z.b.: Kurzdauervertrag), geht das Ende Ihrer Arbeitsleistungen aus den Angaben auf Ihrer Kontrollkarte oder auf dem Meldeformular C99, das Sie Ihrer HfA-Zahlstelle zusenden müssen, hervor. In allen angegebenen Fällen, obliegt es Ihnen, den Schuldner Ihrer Zusatzentschädigung zu benachrichtigen. Im Falle eines neuen Unterstützungsantrages, müssen Sie Ihre Eintragung als Arbeitsuchender beim zuständigen Stellenvermittlungsdienst (dem Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft) erneuern Formalitäten, die bei der Einstellung einer nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit zu erledigen sind Falls Sie eine nebenberufliche Tätigkeit (Punkt 5.2) oder Ihre Tätigkeiten als Künstler (5.3) einstellen, müssen Sie bei Ihrer HfA-Zahlstelle vorsprechen, um dort ein neues Formular C1 auszufüllen. 6. Falls Sie sich im Ausland aufhalten möchten Sie haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet: Sie dürfen sich höchstens 30 Kalendertage pro Jahr im Ausland aufhalten. Diese Zeit im Ausland muss nicht gemeldet werden. Über 30 Kalendertage muss jeder Aufenthalt im Ausland mittels des Formulars C 99 (verfügbar bei Ihrer HfA-Zahlstelle) bei Ihrer HfA-Zahlstelle angegeben werden. Diese Zeit wird nicht entschädigt. Sie haben das 60. Lebensjahr vollendet: Es wird Ihnen gestattet, sich länger als 30 Kalendertage pro Jahr im Ausland aufzuhalten. Nehmen Sie vor Ihrer Abreise mit Ihrer HfA-Zahlstelle und Ihrer Krankenkasse Kontakt auf. Sie müssen allerdings Ihren Hauptwohnsitz in Belgien behalten. Dies bedeutet, dass Sie sich zum größten Teil des Jahres in Belgien aufhalten müssen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann Ihre Gemeinde Sie von Amts wegen vom Bevölkerungsregister löschen und Ihre Arbeitslosenunterstützungen können dann zurückgefordert werden. Falls Sie sich zeitweilig im Ausland aufhalten und dort keine Beschäftigung haben, brauchen Sie keine Meldung vorzunehmen. Während Ihres Aufenthalts im Ausland können Sie alle erforderliche Erklärungen und Meldungen, wovon in diesem Infodokument die Rede ist, Ihrer Zahlstelle per Post zuschicken. Die Zahlung Ihrer Arbeitslosenunterstützungen erfolgt weiter auf ein Konto in Belgien. Der BETRAG DER ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG Einfluss der familiären Situation Der Betrag Ihrer Arbeitslosenunterstützung hängt nicht von Ihrer familiären Situation ab. Trotzdem hat diese einen Einfluss auf bestimmte Abzüge. Man unterscheidet 2 Kategorien Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag Regelung 2008 Anerkennung 5/7

6 Sie haben «eine Familie zu Lasten», wenn Sie mit einem Partner ohne Einkommen zusammenwohnen oder wenn Sie mit anderen Mitgliedern Ihrer Familie ohne Einkommen zusammenwohnen oder wenn Sie alleine wohnen und Unterhaltsleistungen zahlen müssen. Sie haben «keine Familie zu Lasten» in allen anderen Fällen. Einfluss der Entlohnung Der Betrag der Arbeitslosenunterstützung ist im Prinzip gleich 60% der Entlohnung. Es wird die letzte Bruttomonatsentlohnung begrenzt auf 2.080,15 Euro berücksichtigt. Diese Prozentsätze sind annähernd. Da Einkommensstufen berücksichtigt werden, kann es einen kleinen Unterschied geben. Wenn Sie freiwilliger Teilzeitarbeitnehmer sind, gelten dieselben Regeln aber in verhältnismäßiger Weise. DIE BERECHNUNG DER MONATLICHEN ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG Sie können eine tägliche Unterstützung für alle Tage der Woche, außer den Sonntagen, beziehen. Sie erhalten jedoch keine Unterstützung weder für die Tage, wo Sie gearbeitet haben, noch für die von Urlaubsgeld abgedeckten Urlaubstage, noch für die aus einem anderen Grund (z.b. von einer Vertragbruchsentschädigung abgedeckte Tage) nicht entschädigbaren Tage. Wenn Sie freiwilliger Teilzeitarbeitnehmer sind, wird die Anzahl halber Unterstützungen im Verhältnis zu Ihrer ehemaligen Arbeitszeit gewährt. Die Zusatzentschädigung beträgt mindestens die Hälfte der Differenz aus der letzten Nettoentlohnung und der Arbeitslosenunterstützung (höchstens 1.248,00 Euro) und wird vom Ihrem Arbeitgeber oder vom Existenzsicherungsfonds Ihres Sektors bezahlt, sobald es mindestens eine Arbeitslosenunterstützung für den Monat gibt. Der Schuldner der Zusatzentschädigung muss eine Einbehaltung von 6,5% von dieser Entschädigung vornehmen und den einbehaltenen Betrag an das LSS überweisen. Die Einbehaltung wird auf den gesamten Betrag Ihrer Unterstützungen (Arbeitslosenunterstützung + Zusatzentschädigung) berechnet. Die Einbehaltung darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag Ihrer Unterstützungen unter einem bestimmten Betrag sinkt. Dieser Betrag ändert sich je nachdem, ob Sie Zusammenwohnender, Alleinstehender oder Arbeitnehmer mit Familienlast sind. Weitere Informationen über diese Beträge erfahren Sie auf der Portalsite www. sozialsicherheit.be. Der eventuelle Berufssteuervorabzug wird vom Betrag der Zusatzentschädigung einbehalten. Bei der Zahlung werden der Tagesbetrag, die Anzahl entschädigter Tage und die eventuellen anderen Abzüge (Abtretungen, Pfändungen) auf Ihrem Kontoauszug stehen. Die vermerkten Informationen werden Folgende sein : -ein Kode, der angibt, das der Betrag, der auf Ihr Girokonto überwiesen wird, gewissermaßen gegen Pfändungen geschützt ist: /B/ (ab 11/12/2006); -Ihre Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit (oben rechts auf der SIS-Karte); -der Monat; -die Anzahl bezahlter Tage gefolgt vom Buchstaben J (z.b. 26J) ; -der tägliche Betrag, worauf Sie Anrecht haben; -dann der Gesamtbetrag; -wenn Sie auf eine zusätzliche Existenzsicherungsentschädigung Anrecht haben, sehen Sie die Buchstaben FSE gefolgt vom Bruttogesamtbetrag ; -danach kommen die eventuellen Einbehaltungen (RET) : Abtretungen, Rückforderungen. Beispiel : /B/ /13 26JX48,00= 1248,00 RET: 00 Der Betrag der Arbeitslosenunterstützung wird vom Arbeitslosenamt des LfA festgelegt. Sobald die HfA in Kenntnis dieser Entscheidung gesetzt worden ist, wird sie Ihnen die Entscheidung schriftlich mitteilen. Ihre Unterstützung ist pfändbar und abtretbar. Für praktische Auskünfte wenden Sie sich an die HfA Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag Regelung 2008 Anerkennung 6/7

7 Falls Sie Zweifel über die Genauigkeit der Zahlung haben, nehmen Sie mit der HfA Kontakt auf. Wenn Sie trotz der gegebenen Erklärungen noch immer nicht mit der Zahlung einverstanden sind, können Sie den Direktor des Arbeitslosenamtes bitten, das Problem zu prüfen. Zu diesem Zweck benutzen Sie das Formular C167.3, das bei der (Name der HfA-Zahlstelle) erhältlich ist. WÜNSCHEN SIE WEITERE INFORMATIONEN? Die obengenannten Beträge sind zum unten angegebenen Datum gültig. Sie können infolge der Änderung des Preisindexes angepasst werden. Die vorangehenden Erklärungen betreffen nur die allgemeinen Regeln. Für ausführlichere Erklärungen können Sie sich and die HfA wenden (siehe Anschrift oben auf der ersten Seite). Dort können Sie Infoblätter erhalten, in denen die verschiedenen Punkte ausführlich erklärt werden. Sie können ebenfalls Informationen auf der Website des LfA finden (http./ oder auf der Website der HfA : Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag Regelung 2008 Anerkennung 7/7

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