Politische Gemeinde Rickenbach. Gebührenreglement. 1. Gebührenreglement 2. Anhang: Gebührentarif (Seiten 4 bis 12)

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Politische Gemeinde Rickenbach Gebührenreglement 1. Gebührenreglement 2. Anhang: Gebührentarif (Seiten 4 bis 12)

1 Gestützt auf Art. 36 der Gemeindeordnung vom 02. Juni 1997 erlässt die Politische Gemeinde Rickenbach (nachfolgend Gemeinde genannt) als Reglement: Art.1 Geltungsbereich Der Gemeinderat erhebt Gebühren, Beiträge und Ersatzabgaben nach diesem Reglement, soweit nicht besondere kommunale, kantonale und eidgenössische Vorschriften bestehen. Art. 2 Grundsätze Für die vom Pflichtigen veranlassten Amtshandlungen oder für die Benützung von öffentlichen Einrichtungen werden Gebühren nach Massgabe der Leistungen der Gemeinde sowie der Interessen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen festgesetzt. Die Gebühren dürfen den Gesamtaufwand eines Verwaltungszweiges nicht übersteigen und haben in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Gebührenpflichtigen im Einzelfall veranlassten Aufwand der Gemeinde stehen. In Fällen, welche einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erfordern, können die Ansätze des Gebührentarifs angemessen überschritten werden. Die Höhe von Beiträgen hat grundsätzlich dem individuellen Sondervorteil zu entsprechen, wobei die Gesamtsumme der Beiträge die Aufwendungen der Gemeinde nicht übersteigen darf. Art. 3 Kostenvorschuss In der Höhe der mutmasslichen Beiträge, Gebühren oder Kosten kann ein Vorschuss verlangt werden. Wird der Vorschuss innert der festgesetzten Frist nicht geleistet, kann die Anhandnahme des Geschäftes verweigert werden. Die Bestimmungen gemäss Art. 5 sind analog anwendbar. Art. 4 Fälligkeit und Verzugszins Gebühren und Beiträge werden mit der Rechnungsstellung fällig. Nach Ablauf einer 30- tägigen Zahlungsfrist wird ein angemessener Verzugszins erhoben. Die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen Beitragsveranlagungen und Verfügungen betreffend Ersatzabgaben entbindet nicht von der Verzugszinspflicht. Art. 5 Erlass und Stundung In Härtefällen kann der Gemeinderat auf begründetes Gesuch hin für rechtskräftig veranlagte Gebühren und Beiträge Zahlungserleichterungen gewähren, namentlich Gebühren und Beiträge gänzlich oder teilweise erlassen oder stunden.

2 Art. 6 Gebührentarif Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Gebührentarife. Art. 7 Rechtsmittel Gebühren-, Beitrags- und Ersatzabgabenverfügungen einer Verwaltungsstelle können mittels Einsprache beim Gemeinderat, und solche des Gemeinderates mittels Rekurs beim zuständigen Departement des Regierungsrates des Kantons Thurgau angefochten werden. Einsprachen und Rekurse sind innert 20 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung schriftlich und im Doppel einzureichen, haben Anträge zu enthalten und sind zu begründen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Art. 8 Schlussbestimmungen Durch dieses Beitrags- und Gebührenreglement werden alle ihm widersprechenden Gebührenregelungen aufgehoben. Das Beitrags- und Gebührenreglement tritt nach Zustimmung durch die Gemeindeversammlung auf einen durch den Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Vom Gemeinderat beschlossen am: 08. Januar 1998 Von der Gemeindeversammlung genehmigt am: 23. März 1999 In Kraft gesetzt durch den Gemeinderat auf: 01. Oktober 1999 Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin gez. Roland Hollenstein gez. Sandra Lohmüller

3 1. Behörde 1.1 Auskünfte, Zeugnisse 1.10 Auskünfte, welche ein zeitraubendes Aktenstudium erfordern nach Aufwand; Fr. 85. /Std. 1.11 Beglaubigung von Unterschriften Beglaubigung von Kopien Identifikation/Echtheitsbestätigung Fr. 20. (K) Fr. 5. pro Seite Fr. 20. 1.12 Leumundszeugnis gratis/fr. 20. 1.13 Handlungsfähigkeitszeugnis gratis/fr. 20. 1.2 Entscheide, Bewilligungen, Genehmigungen 1.20 soweit keine besonderen Vorschriften gelten, je nach Zeitaufwand Fr. 50. bis 1 500. 1.21 Barauslagen und Aufwendungen Dritter können zusätzlich in nach Aufwand Rechnung gestellt werden. 2. Einwohneramt, Bürgerrecht, Steueramt, Friedhof/Bestattungen 2.1 Bürger 2.10 Wohnsitzausweis gratis/fr. 20. 2.11 Personalienbestätigung für Lernfahrausweis Fr. 15. 2.12 Lebensbestätigung gratis/fr. 20. 2.13 Identitätskarte Erwachsene ab 18 Jahren Kinder bis Ende 17. Altersjahr Fr. 70. (B) Fr. 35. (B)

4 2.14 Einbürgerung Schweizer Bürger Schweizer Ehepaar Ausländer nach vollendetem 18. Altersjahr (inkl. Kindern) Ausländisches Ehepaar (inklusive Kindern) Jugendliche Ausländer bis zum vollendeten 18. Altersjahr 2.15 Adressauskunft, Auskunft über Personendaten zu gewerblichen Zwecken 2.16 Adressetiketten 0 50 Etiketten 51 150 Etiketten 151 500 Etiketten ab 501 Etiketten Fr. 400. Fr. 600. Fr. 1 200. Fr. 1 800. Fr. 600. Fr. 20. Fr. 10. Fr. 20. Fr. 30. Fr. 50. 2.17 Bearbeitung Aufenthaltsbewilligungen Einzelperson: Fr. 20. Bei vorläufig Aufgenommenen und Asylbewerbern nur, Ehepaar: Fr. 30. sofern mindestens ein Familienmitglied erwerbstätig ist Familie: Fr. 40. 2.18 Bearbeitung Besuchseinladungen Fr. 65.

5 2.2 Steueramt 2.20 Steuerauskunft zu gewerblichen Zwecken Fr. 20. 2.21 Steuerausweise gratis/fr. 20. 2.22 Kosten 1. Mahnung Fr. 5. 2.23 Kosten 2. Mahnung Fr. 10. 2.241 Ausfüllen Steuererklärung inkl. Rückerstattungsantrag Verrechnungssteuer; nach Zeitaufwand 2.242 Ausfüllen Steuererklärung durch den Lernenden 2.25 Ausfüllen Rückerstattungsantrag Verrechnungssteuer; nach Zeitaufwand 2.26 Sonderleistungen: Erstellen umfangreicher Bestätigungen, Erstellen von Kopien aus Archiv, Bereitstellen von Originalen aus Archiv Fr. 85. pro Stunde Fr. 20. pauschal Fr. 85. pro Stunde Nach Aufwand 2.3 Friedhof/Bestattungen 2.30 Sämtliche Gebühren werden gemäss Bestattungs- und Friedhof- Reglement erhoben Bestattungs- und Friedhofreglement 2.4 Wohnungsabnahmen 2.40 Wohnungsabnahme; nach Zeitaufwand Fr. 85. pro Stunde (inkl. Protokoll) 3. Ordnungsdienste 3.1 Feuerwehr 3.10 Sämtliche Gebühren werden durch den Sicherheitsverbund Tarif SVRW Region Wil (SVRW) erhoben 3.2 Feuerschutzbewilligung 3.20 Feuerschutzbewilligung EFH Grundgebühr MFH Grundgebühr + pro Wohneinheit Fr. 20. Einbau Cheminéeofen mit Kamin Fr. 120. Fr. 80. 3.21 Ersatz Wärmeerzeuger Fr. 60. 3.22 Fasnachtsdekorationskontrollen einmalige Kontrolle Fr. 80. Nachkontrolle Fr. 40.

6 3.3 Feuerpolizei 3.30 Feuerschutz- und Nachkontrollen Fr. 80. 3.31 Bewilligung Feuerwerksverkauf Fr. 50. 3.4 Feuerungskontrollen 3.40 Einstufige Brenner (Gas oder Öl) bis 70 kw Feuerungswärmeleistung 3.41 Zweistufige Brenner (Gas oder Öl) bis 70 kw Feuerungsleistung 3.42 Zweistoff-Feuerungsanlagen (Gas/Öl) bis 1 MW Feuerungsleistung 1-stufig 2-stufig Fr. 75.30 Fr. 98. Fr. 117. Fr. 134. 3.43 Erstkontrolle; Holzfeuerung mit Datenerfassung Periodische Kontrolle 3.44 Die vorgenannten Tarife (exkl. MWST) sind in bar zu entrichten, bei Rechnungsstellung wird ein Zuschlag erhoben Fr. 45. Fr. 35. Fr. 10. 3.5 Militär 3.50 Militärische Einquartierungen gemäss Verwaltungsreglement 3.51 Private Vermietung Militärunterkunft (ALST) der Armee Anlage, pro Nacht Fr. 100. Übernachtung pro Person und Nacht Fr. 10.

7 4. Gewerbe und Handel 4.1 Gastgewerbe 4.10 Einmalige Gebühren für die Erteilung eines Patentes oder gemäss Gesetz über das Gasteiner Bewilligung gewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken 4.11 Jährliche Abgabe für patent- und bewilligungspflichtige gemäss Gesetz über das Gast- Betriebe gewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken 4.12 Bewilligung für Verlängerung, Freinacht Fr. 20. 4.13 Andere Bewilligungen und Verwaltungsakte, soweit keine besonderen Vorschriften gelten, nach Zeitaufwand Fr. 85. pro Stunde 4.2 Markt 4.20 Wanderlagerpatente gemäss Gesetz über die Märkte, Warenautomaten die Wandergewerbe und die Öffentliche Aufführungen, Vorträge und Schaustellungen öffentlichen Veranstaltungen 5. Soziale Wohlfahrt 5.1 Vormundschaftswesen 5.10 Amtshandlungen der Vormundschaftsbehörde gemäss Gebührenreglement für die Vormundschaftsbehörde Rickenbach vom 12.10.2004

8 6. Bauwesen 6.1 Gebühren, Auslagen für ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen, Neu- oder Umbauten, Vor-, An-, Auf- oder Nebenbauten: 6.10 Einfamilienhaus Fr. 650. bis 900. 6.11 Mehrfamilienhaus Fr. 1 300. bis 3 000. 6.12 Garage 1) Fr. 100. bis 300. 6.13 Geschäftshaus, Wohn- und Geschäftshaus Fr. 500. bis 3'000. 6.14 Gewerbe- oder Industriebaute Fr. 500. bis 3'000. 6.15 öffentliche Baute Fr. 500. bis 1'500. 6.16 Scheune Fr. 300. bis 900. 6.17 Stall Fr. 300. bis 900. 6.18 Jauchegrube Fr. 100. bis 300. 6.19 Parkplatz im Freien: für den ersten 1) Fr. 50. für jeden weiteren 1) Fr. 10. 6.20 Kleinbaute, wie Geräteschuppen, Schwimmbassin, Einfriedung und dgl. 1) Fr. 100. bis 200. 6.21 Reklameanlage Fr. 100. bis 400. 6.22 Fahrnisbaute, Automat 1) Fr. 100. bis 100. 6.23 Um-, Vor-, Auf- oder Anbaute Fr. 100. bis 900. 6.24 Zweckveränderung ohne bauliche Veränderung Fr. 100. 6.25 Einbau einer Heizungsanlage 1) Fr. 100. 6.26 Kanalisations- und Werkanschluss 1) Fr. 100. 6.27 Fassadenänderung Fr. 100. 6.28 Terrainveränderung 1) Fr. 100. bis 300. 6.29 Abbruch Fr. 100. bis 200. 6.30 Abbaubetrieb Fr. 100. bis 1'000. 6.31 Tiefgarage, Einbau Bad etc., Isolation, Platz, Antenne etc. Fr. 100. bis 700. 6.32 Planänderung vor/während Bauzeit Fr. 100. bis 300. 6.33 Verlängerung der Baubewilligung Fr. 100. bis 300. 6.34 Barauslagen für Gutachten, Anmerkung im Grundbuch, nach Aufwand Veröffentlichung eines Bauvorhabens, etc.

9 6.35 In besonderen Fällen können die Gebühren um höchstens 50 % über den (Höchst-) Ansatz hinaus angemessen erhöht werden, namentlich bei ungenügenden Eingaben, die zur Vervollständigung zurückgewiesen werden müssen, oder bei besonderen Bauvorhaben; der Entscheid darüber ist zu begründen. 6.36 Bei geringem Zeit- und Arbeitsaufwand können die Gebühren unter den (Mindest-) Ansatz herabgesetzt werden, namentlich wenn einer Baubewilligung ein gebührenpflichtiger Vorentscheid vorausgegangen ist. 6.37 Ersatzabgaben pro mangelnden Parkplatz Fr. 2'500. 1) Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn das Gesuch zusammen mit jenem für die Hauptbaute eingereicht wird. 6.4 Verschiedenes: 6.40 Bauanfrage: schriftliche Beantwortung Fr. 100. bis 150. 6.41 Gestaltungs- oder Arealüberbauungsplan: Genehmigung Fr. 200. bis 1000. 6.42 Vorentscheid 10 50 % der ordentlichen Bauentscheid-Taxe nach Ziffer 6.10 6.31 6.43 Negativer Entscheid respektive Ablehnung 30 50 % des ordentlichen Ansatzes nach Ziffer 6.10 6.31 6.44 Baukontrolle Tatsächliche Kosten der beauftragten Ingenieur-Büros

10 6.45 Sonstige Kontrollen wie Nachkontrollen, die nötig werden, wenn bei der ordentlichen Kontrolle Mängel festgestellt wurden Kontrollen, die vom Bauherrn oder Architekten speziell verlangt werden 6.46 Weitere Leistungen des Bauamtes Materialverkauf Pfaden und Einsatz Strassenputzmaschine (inklusive Maschinen) Einsatz Salzstreuer (exklusiv Streumittel) Arbeitsleistung des Werkpersonals; nach Zeitaufwand Hausnummern (Liefern und Anbringen) 6.47 Abgaben für Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Das dauernde Abstellen tags oder nachts von Fahrzeugen, ausgenommen Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder, auf öffentlichem Grund in der Gemeinde, bedarf der Bewilligung und ist gebührenpflichtig. Als dauernd gilt das einmalige Abstellen während mehr als drei Tagen sowie das regelmässige Abstellen während mehr als zwei Tagen pro Woche. schwere Motorwagen und Anhänger übrige Fahrzeuge Fr. 100. bis 150. Fr. 100. bis 150. Anschaffungswert + 20 % Fr. 120. pro Stunde Fr. 95. pro Stunde Fr. 85. pro Stunde Fr. 30. Fr. 110. / Monat Fr. 80. / Monat 7. Entsorgungen 7.1 Diverse 7.10 Kehrichtabfuhr (Gebührenmarken bei der Post Rickenbach erhältlich) 7.11 Grünabfuhr (Gebührenmarken auf Einwohneramt erhältlich) Behälter à 140 Liter Jahresgebühr 140 Liter Behälter à 240 Liter Jahresgebühr 240 Liter Behälter à 800 Liter Jahresgebühr 800 Liter Gemäss Tarif ZAB Fr. 14. Fr. 200. Fr. 20. Fr. 300. Fr. 60. Fr. 900. 7.12 Einsatz Häckselteam mit Maschine (anlässlich der Grünabfuhr) Fr. 25. für die ersten fünf Minuten Fr. 10. pro zusätzlichen fünf Minuten

11 7.12 Bearbeitungsgebühr für unerlaubte Kehrichtablagerung; nach Aufwand Fr. 85. /Std. 7.13 Busse bei unerlaubter Kehrichtablagerung Fr. 100. bis 300. 8. Verschiedenes 8.1 Hundesteuer 8.10 Hundesteuer, pro Jahr Fr. 100. (K) (AHV/IV-Rentner: Fr. 80.-) 8.11 Steuer für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt, pro Jahr Fr. 170. (K) In den verschiedenen Ansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen und wird, soweit die Dienstleistung mehrwertsteuerpflichtig ist, zusätzlich in Rechnung gestellt. Gebührensätze, die mit (B) oder (K) bezeichnet sind, sind im Bundes- bzw. kantonalen Recht festgelegt. Gratis/Fr. 20.-- : Bei Abholung am Schalter entfällt die Gebühr, bei Versand werden Fr. 20. fakturiert. Vom Gemeinderat beschlossen am: 25. April 2013