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EDITORIAL Der Monatsnewsletter erscheint zum Monatsbeginn Aktuelle Ausgabe 10/2017 HERAUSGEBER DanRevision Schwarzenbek Steuerberatungsgesellschaft KG Möllner Straße 55 21493 Schwarzenbek Telefon: +49 (0) 4151 841 90 Fax: +49 (0) 4151 841 929 www.danrevision.tax REDAKTIONSLEITUNG Andreas Lier, Steuerberater (V.i.S.P) GRAPHISCHE LEITUNG René Griese QUELLE Blitzlicht 10/2017 Herausgeber: DATEV eg, 90329 Nürnberg HAFTUNGSSAUSCHLUSS: Die Zeitschrift wurde mit größter Sorgfalt erstellt (Stand 10/2017), wir bitten jedoch um Verständnis, dass wir für etwaige enthaltene Informationsfehler einschließlich der angegebenen Internet-Links keine Haftung übernehmen. Wir machen uns die Inhalte der über die angegebenen Internet-Links erreichbaren Internet-Seiten Dritter nicht zu eigen. Die Angaben sollen nur den Zugriff auf weitergehende Informationen ermöglichen. Die Zeitschrift kann nicht die persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt ersetzen, da es sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handelt. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Sehr geehrte Damen und Herren, Unternehmer, die mit kleineren Beträgen zu tun haben, werden entlastet. Die erleichterten formalen Anforderungen an Kleinbetragsrechnungen gelten nun bis 250 (brutto), die Grenze zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird auf 800 (netto) angehoben. Fahrschulunterricht zum Erwerb des Pkw-Führerscheins ist möglicherweise von der Umsatzsteuer befreit. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird darüber entscheiden. Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern. Die Pflicht, Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen, gilt grundsätzlich auch für Taxiunternehmer. Verstößt ein Unternehmer gegen diese Verpflichtung, darf das Finanzamt schätzen. Doch es gibt wichtige Ausnahmen. Ihre DANREVISION Gruppe Termine Steuern / Sozialversicherung Oktober / November 2017 Steuerart Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Fälligkeit 10.10.2017 1 10.11.2017 2 1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 2. Für den abgelaufenen Monat. 3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das Umsatzsteuer 10.10.2017 3 10.11.2017 4 abgelaufene Kalendervierteljahr. Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlungen durch: Überweisung 5 13.10.2017 13.11.2017 Scheck 6 06.10.2017 07.11.2017 4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 5. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Gewerbesteuer Entfällt 15.11.2017 Grundsteuer Entfällt 15.11.2017 Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlungen durch: Überweisung 5 Entfällt 20.11.2017 Scheck 6 Entfällt 10.11.2017 Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 6. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte Sozialversicherung 7 26.10.2017 28.11.2017 stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 7. Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bank- Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. arbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.10.2017/24.11.2017) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

UNTERNEHMER / UNTERNEHMEN STEUERLICHE ERLEICHTERUNGEN UND BÜROKRATIEABBAU BEI KLEINE- REN BETRÄGEN Zwei Änderungsgesetze bescheren Unternehmern vornehmlich rückwirkend zum 1.Januar 2017 steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen im Umgang mit kleineren Beträgen: Kleinbetragsrechnungen Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde angehoben. Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 (bisher: 150 ) nicht übersteigt, müssen weniger Pflichtangaben enthalten. Beispielsweise sind die Angaben zum Leistungsempfänger und zum Ausweis des Umsatzsteuerbetrags entbehrlich. Geringwertige Wirtschaftsgüter Die Grenze für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG), die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft oder hergestellt werden, wird von 410 auf 800 angehoben. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 250, können sie sofort als Aufwand erfasst werden, ohne in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen zu werden. Bisher betrug diese Grenze 150. Für nach dem 31. Dezember 2017 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 (bisher: 150 ), aber nicht mehr als 1.000 betragen, kann ein über fünf Jahre gleichmäßig abzuschreibender Sammelposten gebildet werden. PFLICHT ZUR EINZELAUFSTELLUNG DER BAREINNAHMEN BEI EINEM TAXI-UNTERNEHMEN Der Grundsatz, dass Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen sind, gilt insbesondere für Bareinnahmen. Bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Einzelhändler, sind aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden. Verstößt ein Taxiunternehmen gegen die Pflicht, Schichtzettel zu führen und aufzubewahren, berechtigt dies die Finanzbehörde zu einer Schätzung der Betriebseinnahmen. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Aufbewahrung der Schichtzettel lässt das Finanzgericht nur zu, wenn der Inhalt der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. UMSATZSTEUER Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulunterricht ist zweifelhaft Der Bundesfinanzhof zweifelt daran, dass die Erteilung von Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Fahrzeuge bis 3.500 kg, in erster Linie also Pkw) und C1 (Fahrzeuge bis 7.500 kg) der Umsatzsteuer unterliegt. Nach nationalem Recht sind diese Unterrichtsleistungen steuerpflichtig. Das Gericht hält es jedoch für möglich, dass diese Leistungen aus Gründen des Unionsrechts steuerfrei sind. Es hat die Frage der Umsatzsteuerpflicht daher dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung vorgelegt. Hinweis Lohnsteuer Lohnsteuer-Anmeldungen sind vierteljährlich abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080, aber nicht mehr als 5.000 (bisher: 4.000 ) betrug. Für eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 (bisher: 68 ) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen besteht grundsätzlich auch für Taxiunternehmen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München kann von dieser Verpflichtung nur abgesehen werden, wenn der Taxiunternehmer für die Erstellung sog. Schichtzettel sorgt und diese aufbewahrt. Schichtzettel im Taxigewerbe gehören zu den Einnahmeursprungsaufzeichnungen. Die vom EuGH zu treffende Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung aller Fahrschulen. Sollte er zu dem Ergebnis kommen, dass diese Fahrschulleistungen umsatzsteuerfrei sind, können Fahrschulen sich direkt auf das Unionsrecht berufen. Entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen sollten daher unbedingt offengehalten werden. MIETER / VERMIETER VERBILLIGTE VERMIETUNG AN ANGE- HÖRIGE: ERMITTLUNG DER ENTGELT- LICHKEITSQUOTE Ein Ehepaar vermietete von 2006 bis 2010 an seinen Sohn eine Eigentumswohnung für

eine monatliche Warmmiete von 480. Mit überlassen waren Einbauküche, Waschmaschine und Trockner. Die Vermietung war defizitär. Das Finanzamt errechnete eine ortsübliche Warmmiete von 710, so dass die gezahlte Miete 67,5 % der ortsüblichen Miete betrug. Das Finanzamt kürzte daraufhin die Werbungskosten anteilig. Zu Recht, wie das Finanzgericht Düsseldorf befand. Bei einer Miete zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Marktmiete war bis 2011 die Überschusserzielungsabsicht zu prüfen. Bei positiver Überschussprognose waren die Werbungskosten voll abzugsfähig. Anderenfalls war die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; für den entgeltlichen Teil waren die Werbungskosten abzugsfähig. Im Streitfall ergab sich keine positive Überschussprognose, weil die Instandhaltungsaufwendungen zu gering bemessen waren. Bei der Ermittlung der Vergleichsmiete war ein Zuschlag für die überlassene Einbauküche, die Waschmaschine und den Trockner zu berücksichtigen. Dieser Möblierungszuschlag entspricht der monatlichen Abschreibung zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 4 % für eine angemessene Verzinsung. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Hinweis Seit 2012 gelten Mieten von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete als vollentgeltlich, so dass die Werbungskosten voll abgezogen werden können. Die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht mittels Überschussprognose ist entfallen. Mieten unter 66 % der ortsüblichen Miete sind nach wie vor in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur anteilig als Werbungskosten abzugsfähig. ANERKENNUNG VON VERLUSTEN AUS TEILWEISER VERMIETUNG DURCH ZEITMIETVERTRÄGE UND ALS FERI- ENWOHNUNG Ein Ehepaar hatte die Wohnungen in einem Zweifamilienhaus zeitweise über Zeitmietverträge an feste Mieter und zeitweise als Ferienwohnung mit Verlust vermietet. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an. Zur Anerkennung sei eine Totalüberschussprognose zu erstellen. Sie führe für diesen Fall zu keinem Gesamtüberschuss. Das Sächsische Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen. Das ist selbst dann der Fall, wenn sich über einen längeren Zeitraum Verluste ergeben. Die Überschusserzielungsabsicht für eine Ferienwohnung ist anzuerkennen, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird. Außerdem darf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich unterschritten werden. Im Urteilsfall lag nach Auffassung des Gerichts weder eine langfristige noch eine ausschließliche Vermietung an Feriengäste vor. Die Kombination von Zeitmietverträgen für jeweils mehrere Monate und die tageweise Vermietung an Feriengäste ist eine besondere Mischform. Sie erfordert zur Anerkennung der Verluste eine positive Totalüberschussprognose für das Zweifamilienhaus. Diese war im konkreten Fall nicht gegeben. Der Bundesfinanzhof wird möglicherweise abschließend entscheiden. IRRITATIONEN UM DIE MIETPREIS- BREMSE Die Regelungen zur Mietpreisbremse sind seit 1. Juni 2015 in Kraft. Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurden durch weitere Rechtsverordnungen der Länder in fast allen deutschen Großstädten entsprechende Mietbegrenzungen eingeführt. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München ist die durch die Bayerische Staatsregierung angewiesene sog. Mieterschutzverordnung aufgrund nicht ordnungsgemäßer Begründung für München jedoch nicht anwendbar. Der Mieter einer Wohnung in München hatte gegenüber der Vermieterin einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt und auf Auskunft über die Miethöhe im vorherigen Mietverhältnis geklagt. Nach Auffassung des Gerichts kann der Mieter keine Auskunft von der Vermieterin über die vorherige Miethöhe verlangen. Ein Auskunftsanspruch setze voraus, dass die Wohnung in einem Gebiet liege, für das die Mietpreisbremse gelte. Das sei für die Stadt München nicht der Fall, da die Mieterschutzverordnung insoweit nicht mit Bundesrecht vereinbar sei. Aus der Verordnungsbegründung ergebe sich nicht, anhand welcher Tatsachen die Landesregierung zu der Auffassung gelangt sei, dass der Wohnungsmarkt in München angespannt sei. Die Begründung lege lediglich abstrakt die Kriterien dar, nach denen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarkts ermittelt wurde. Das reichte dem Gericht nicht aus. Hinweis In zwei weiteren Urteilen des Amtsgerichts München wurde die Mieterschutzverordnung hingegen auch für München angewendet. In Hamburg hält das Amtsgericht Hamburg-Altona die Mietpreisbremse für unwirksam, weil es in der dortigen Mietpreisbegrenzungsverordnung ebenfalls an einer ordnungsgemäßen Begründung fehle. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat hingegen keine Bedenken. Die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung sei umfassend begründet und daher rechtswirksam. Die Berliner Gerichte halten die dortige Mietenbegrenzungsverordnung ebenfalls für wirksam. Endgültige Klarheit werden erst obergerichtliche Entscheidungen bringen. >

> VERFAHRENSRECHT ELEKTRONISCHE KLAGEERHEBUNG ÜBER DAS ELSTER-PORTAL IST NICHT ZULÄSSIG Waren außergerichtliche Rechtsbehelfe (Einspruch, Beschwerde) ganz oder teilweise erfolglos, kann der Steuerpflichtige Klage beim Finanzgericht einlegen. Wird der Finanzrechtsweg beschritten, sind neben der Frist auch bestimmte Formalien zu beachten. Der Bundesfinanzhof wird möglicherweise abschließend entscheiden. ARBEITGEBER / ARBEITNEHMER STEUERBEGÜNSTIGTE ABFINDUNG BEI VORLIEGEN EINES EINVERNEHM- LICHEN AUFLÖSUNGSVERTRAGS Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, gehören zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften. Wem für die Erledigung seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der kann die für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers entstehenden Aufwendungen jährlich bis zu 1.250 steuerlich geltend machen. Wird das Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten beispielsweise für nichtselbstständige und freiberufliche Tätigkeit genutzt, kann der Höchstbetrag aber nicht für jede dieser Tätigkeiten gesondert (mehrfach) in Anspruch genommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte einem besonderen (ermäßigten) Steuersatz (sog. Fünftelregelung). Die Klage ist schriftlich zu erheben. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Klage in einem Schriftstück niedergelegt und vom Kläger oder seinem Vertreter eigenhändig (handschriftlich) unterzeichnet ist. Die Klage kann auch wirksam per Telefax erhoben werden, denn auch bei einer Übermittlung der Klageschrift im Telefax-Verfahren direkt an das Finanzgericht ist die Schriftform gewahrt. Die Klage muss auch in diesem Fall grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein. Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist die Klageerhebung per E-Mail möglich. Dabei sind die Rechtsverordnungen der Bundesländer unbedingt zu beachten. I. d. R. ist eine elektronische Unterschrift, die sog. qualifizierte elektronische Signatur, erforderlich. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Klageerhebung elektronisch über das Elster-Portal an das Finanzamt unzulässig ist, da in diesem Fall die Anforderungen an die erforderliche qualifizierte Signatur nicht erfüllt sind. Das Elster-Portal verwendet zur Identifizierung zwar ein persönliches elektronisches Zertifikat. Dieses dient jedoch lediglich der Zuordnung der übermittelten Daten zu einem Benutzerkonto. Die Zahlung einer Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses stellt i. d. R. eine solche Entschädigung dar. Die Abfindung kann ermäßigt besteuert werden, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Abfindung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde. In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall wurde das Arbeitsverhältnis zur Vermeidung von Konflikten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch einvernehmlichen Auflösungsvertrag vorzeitig beendet. Das Gericht entschied, dass die Abfindung ermäßigt besteuert werden kann. Der einvernehmliche Auflösungsvertrag schließe die ermäßigte Besteuerung nicht aus. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. EINKOMMENSTEUER HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER: ZUR MEHRFACHEN NUTZUNG DES HÖCHSTBETRAGS SOWIE ZUM ABZUG BEI DER NUTZUNG FÜR MEHRERE EINKUNFTSARTEN Auch ist der Höchstbetrag nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht unter Bildung von Teilhöchstbeträgen auf die einzelnen Einkunftsarten aufzuteilen. Vielmehr sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zeitanteilig den verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen. Die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen können sodann insgesamt bis zum Höchstbetrag abgezogen werden. Auch wer mehrere Wohnungen hat und darin für seine Tätigkeit mehrere häusliche Arbeitszimmer nutzt, kann jährlich nicht mehr als insgesamt 1.250 an Aufwendungen geltend machen. Die Aufwendungen sind nur dann ohne Beschränkung auf den Höchstbetrag abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

RENTENVORSORGE KURSWECHSEL BEI RENTENPOLITIK GEFORDERT MIT DEM RENTENAKTIONSTAG MEHR RENTE MEHR ZUKUNFT FORDERN DIE IG METALL UND DER DEUTSCHE GEWERK- SCHAFTSBUND (DGB) EINEN KURSWECHSEL IN DER RENTENPOLITIK. DIE RENTE IST SICHER, ZU NIEDRIG, MEINEN DIE GE- WERKSCHAFTEN. Wenn die Politik sagt:,alles ist gut, dann ignoriert sie die Wirklichkeit, sagt der Göttinger DGB-Regionsgeschäftsführer Lothar Hanisch. Die gesetzliche Rente ende immer häufiger in Altersarmut. Zahlen der Deutschen Rentenversicherung belegten dies. Nach den von Hanisch zu Grunde gelegten Zahlen lag die durchschnittliche Brutto-Altersrente zum Ende 2015 für 14,5 Millionen Menschen bei 787 Euro (bei Männern im Schnitt 1040 Euro, bei Frauen 580 Euro). Als Armutsgrenze in Deutschland nimmt der DGB 979 Euro für eine alleinstehende Person an. der Renten und die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre. Altersarmut sei für viele schon jetzt schmerzliche Wirklichkeit, wenn sie in Teilzeit und unter schlechter Entlohnung gearbeitet haben, sagt Hanisch. Das beträfe ganz besonders Frauen und Solo-Selbstständige. Wer ein langes Arbeitsleben hinter sich hat, darf im Alter nicht arm und auf staatliche Hilfe angewiesen sein, sagt Hanisch. Die Rente muss für ein Leben in Würde reichen. Wer heute weniger als 2400 Euro brutto im Monat verdiene, lebe im Alter in Armut, beziehe später eine Rente unter der Armutsgrenze von 979 Euro. 2016 gab es nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung in Deutschland knapp 21 Millionen Rentner, knapp 54 Millionen Bürger zahlten in die Kasse ein. 283 Milliarden Euro Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung standen Einnahmen von 280 Millionen Euro gegenüber. Von Michael Brakemeier QUELLE: http://www.goettinger-tageblatt. de/welt/wirtschaft/regional/gewerkschaften-fordern-kurswechsel-bei-rentenpolitik Stärkung von Betriebsrenten Regierungsziel: Möglichst niedrige Rentenbeiträge Vier Gründe sehen die Gewerkschaften für Altersarmut: So sei seit 2000 die Stabilität des Rentenbeitragssatzes Regierungsziel und nicht die Sicherung des Lebenstandards. So stünden nicht mehr auskömmliche Renten im Blick, sondern möglichst niedrige Rentenbeiträge, so der Gewerkschaftsvorwurf. Zudem seien die Rentenanpassungen immer stärker von der Einkommensentwicklung abgekoppelt worden. Zwar seien Löhne zwischen 2005 und 2016 um 25 Prozent gestiegen, Renten aber nur um 14 Prozent. Hinzukämen die nachgelagerte Besteuerung Zwei Forderungen haben die Gewerkschaften: Das gesetzliche Rentenniveau müsse stabilisiert und angehoben werden und kleine Renten müssten deutlich aufgewertet, damit Rentner auch am gesellschaftlichen Leben teilnehmen könnten. Das Rentenniveau müsse auf dem heutigen Stand von 48 Prozent des Durchschnittseinkommen bleiben. In einem weiteren Schritt soll das Niveau auf 50 Prozent angehoben werden. Zudem müsse die Betriebsrente gestärkt werden.