vom Benutzungsgebühren

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Transkript:

Satzung der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen, Anstalt des öffentlichen Rechts (TBL), zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Leverkusen vom 13.12.2007 Aufgrund der 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 2 Ges. vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644), des 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV NRW S. 706/SGV NRW 2061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.1997 (GV NRW S. 430, 438) und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GV NRW S. 666) in Verbindung mit 2 und 6 der Satzung der Stadt Leverkusen über die Anstalt des öffentlichen Rechts Technische Betriebe der Stadt Leverkusen hat der Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) in seiner Sitzung am 20.11.2007 folgende Gebührensatzung beschlossen: 1 Benutzungsgebühren Nach 5 der Satzung der TBL über die Straßenreinigung in der Stadt Leverkusen erheben die TBL für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit 3 StrReinG NW. Die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, 6 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz NRW. Den Kostenteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz 1. Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Straßenart (Absatz 7) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht (Hinterlieger) oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an die Straße (Teil-Hinterlieger bzw. Teil-Anlieger), so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 2 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verläuft.

Verläuft keine der Grundstücksseiten in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu der zu reinigenden Straße, so wird der Gebührenberechnung die auf die Straße projizierte größte Ausdehnung des Grundstücks zugrunde gelegt. 2. Ist die Zuordnung eines Grundstücks zu einer zu reinigenden Straße nach Abs. 1 nicht möglich, wird das Grundstück jedoch durch eine zur reinigenden Straße hinführende Zuwegung erschlossen, so wird die Grundstücksseite bei der Berechnung zugrunde gelegt, die bei einer gedachten Verlängerung der zu reinigenden Straße der Straße zugewandt ist. Bei der Berechnung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 3. Grenzt ein Grundstück nur mit einem Teil einer Grundstücksseite an die Erschließungsstraße oder ist nur ein Teil der Grundstücksseite der Erschließungsstraße zugewandt, so ist zusätzlich zur An- oder Hinterliegerfront der Teil der Grundstücksseite zugrunde zu legen, der an die gedachte Verlängerung der Erschließungsstraße angrenzt oder parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad dazu verläuft. Schneidet die gedachte Verlängerung das Grundstück, dann tritt an die Stelle der gedachten Verlängerung der Straße eine gedachte Verbreiterung der Straße. Bei Berechnung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 4. Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen oder ist es mit verschiedenen Grundstücksseiten verschiedenen Straßen zugewandt, so werden die Grundstücksseiten zugrunde gelegt, die an Straßen angrenzen bzw. Straßen zugewandt sind, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist ( 4 Absatz 2 der Satzung über die Straßenreinigung); bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. 5. Die Regelung des Absatzes 4 gilt analog auch bei Grundstücken, die mit verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene Straßenzüge derselben Erschließungsanlage angrenzen oder mit verschiedenen Grundstücksseiten verschiedenen Straßenzügen derselben Erschließungsanlage zugewandt sind. 6. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 bis 5 bleiben Bruchteile eines Meters unberücksichtigt. 7. Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 5), wenn das Grundstück erschlossen wird 1) durch eine Fußgängergeschäftsstraße im Stadtteil Opladen 6,71 2) durch eine Fußgängergeschäftsstraße im Stadtteil Wiesdorf 9,45 3) durch eine Anliegerstraße, eine Haupterschließungsstraße, eine Hauptgeschäftsstraße oder eine Hauptverkehrsstraße (sowohl mit überwiegend innerörtlicher oder überwiegend überörtlicher Verkehrsbedeutung) 2,46.

Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. 8. Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Absatz 7 genannten Straßenarten sowie die Häufigkeit der wöchentlichen Reinigungen der einzelnen Straßen ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis zu 2 der Satzung über die Straßenreinigung. 3 Gebührenpflichtige 1. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. 2. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Der bisherige und der neue Eigentümer sind verpflichtet, den TBL den Eigentumswechsel unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haftet der bisherige Gebührenpflichtige neben dem neuen Gebührenpflichtigen gesamtschuldnerisch für die Benutzungsgebühren, die bis zum Eingang der Anzeige über den Eigentumswechsel entstanden sind. 3. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der TBL das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. 4 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Benutzungsgebühr 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ersten des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. 2. Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Gebührenminderungen in den Fällen des Satz 2 werden nur auf schriftlichen Antrag berücksichtigt. Der Erstattungsantrag muss bis zum 15. Februar des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres bei den TBL gestellt werden (Ausschlussfrist). 3. Die Gebühren werden dem Gebührenpflichtigen durch einen Abgabenbescheid bekannt gegeben. 4. Für die Fälligkeit der über Heranziehungsbescheid angeforderten Gebühren

gelten die Vorschriften des Grundsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 5 Billigkeitsmaßnahmen Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die 222, 223, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit 12 des Kommunalabgabengesetzes NW sowie 32 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung NW, jeweils in der gültigen Fassung. 6 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 1. Änderung beschlossen vom Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR am 18.11.2008 29.12.2008 2. Änderung beschlossen vom Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR am 17.11.2009 30.12.2009 3. Änderung beschlossen vom Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR am 09.11.2010 23.12.2010 4. Änderung beschlossen vom Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR am 15.11.2011 23.12.2011 In Kraft getreten am 01.01.2012. 5. Änderung beschlossen vom Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR am 13.11.2012 Öffentlich bekannt gemacht in dem Amtsblatt Nr. 33 der Stadt Leverkusen vom 21.12.2012 In Kraft getreten am 01.01.2013.

6. Änderung beschlossen vom Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR am 12.11.2013 Öffentlich bekannt gemacht in dem Amtsblatt Nr. 42 der Stadt Leverkusen vom 20.12.2013 In Kraft getreten am 01.01.2014. 7. Änderung beschlossen vom Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR am 04.11.2014 Öffentlich bekannt gemacht in dem Amtsblatt Nr. 35 der Stadt Leverkusen vom 19.12.2014 In Kraft getreten am 01.01.2015. 8. Änderung beschlossen vom Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR am 24.11.2015 Öffentlich bekannt gemacht in dem Amtsblatt Nr. 37 der Stadt Leverkusen vom 22.12.2015 In Kraft getreten am 01.01.2016. 9. Änderung beschlossen vom Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR am 29.11.2016 Öffentlich bekannt gemacht in dem Amtsblatt Nr. 44 der Stadt Leverkusen vom 22.12.2016 In Kraft getreten am 01.01.2017. 10. Änderung beschlossen vom Verwaltungsrat der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR am 14.11.2017 Öffentlich bekannt gemacht in dem Amtsblatt Nr. 46 der Stadt Leverkusen vom 21.12.2017 In Kraft getreten am 01.01.2018.