Strahlenschutzmessmittel in Kernanlagen Konzepte, Anforderungen und Prüfungen. G13/d. Erläuterungsbericht zur Richtlinie. Ausgabe Februar 2008

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Transkript:

Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen HSK Division principale de la Sécurité des Installations Nucléaires Divisione principale della Sicurezza degli Impianti Nucleari Swiss Federal Nuclear Safety Inspectorate Strahlenschutzmessmittel in Kernanlagen Konzepte, Anforderungen und Prüfungen Ausgabe Februar 2008 Erläuterungsbericht zur Richtlinie G13/d

Inhalt: Erläuterungsbericht zur Richtlinie G13/d 1 Hintergrund 1 2 Redaktionelle und inhaltliche Neufassung 1 3 Zusammenfassung 3 Richtlinie HSK-G13/d Erläuterungen Februar 2008

1 Hintergrund Durch die Inkraftsetzung des Kernenergiegesetzes und der Kernenergieverordnung und den Ersatz der Eichverordnung durch eine mit der Gesetzgebung der Europäischen Union kompatiblen Messmittelverordnung wurde eine Revision der Richtlinie HSK-R-47 nötig. Die Richtlinie wurde mit dem Bundesamt für Metrologie METAS abgestimmt. 2 Redaktionelle und inhaltliche Neufassung Dieser Erläuterungsbericht beschreibt die Änderungen gegenüber der bisherigen Richtlinie HSK-R-47 (Beilage 1). Geltungsbereich und Gegenstand Die Richtlinie HSK-G13/d gilt für alle Kernkraftwerke in der Schweiz. Für die übrigen Kernanlagen gelten diese Anforderungen sinngemäss, d.h. wo anwendbar, werden die Anforderungen an die Messmittel nach dem gleichen Massstab beurteilt wie jene der Kernkraftwerke. Neu wird der Gegenstand der Richtlinie neben den Prüfungen von Messmitteln, die im operationellen Strahlenschutz und zur Anlagenüberwachung eingesetzt werden, auf die konzeptionellen und messtechnischen Anforderungen sowie den Nachweis der Eignung erweitert. Harmonisierung mit internationalen Anforderungen Es ist das Ziel der HSK, das schweizerische Regelwerk für Kernanlagen, im Rahmen seiner grundlegenden Überarbeitung mit internationalen Anforderungen zu harmonisieren. Eine Überprüfung der Reference Levels der WENRA und der Safety Standards der IAEA ergab, dass sie keine Anforderungen an die Strahlenschutzmessmittel enthalten. Jedoch wurden in dieser Richtlinie einige technische Grundlagen und Elemente aus dem Deutschen KTA-Regelwerk übernommen. Überwachungskonzept In diesem Kapitel werden für die Messmittel der radiologischen Anlagenüberwachung die konzeptionellen Anforderungen formuliert und eine Einteilung der Messsysteme in die sicherheitstechnische Klassierung SA und SB gemäss KEV Anhang 4 vorgenommen. Die hier formulierten Anforderungen fassen die Beurteilungsgrundlagen zusammen, nach denen die HSK bereits heute die Überwachungskonzepte beurteilt. Für das Konzept der Messmittel für den operationellen Strahlenschutz wird auf die Richtlinie HSK-R-07 verwiesen. Anforderungen an die Strahlenschutzmessmittel Die Messgeräte und Komponenten von Messsystemen müssen die Anforderungen, die im Anhang 1 der Messmittelverordnung festgelegt sind, erfüllen. Dazu gehören unter anderem, Richtlinie HSK-G13/d Erläuterungen Februar 2008 1

dass sie dem Stand der Technik entsprechen und dass sich ihre Kalibrierung auf Normale bezieht, die auf das Internationale Einheitensystem (SI) rückverfolgbar sind. Zusätzlich werden in der Richtlinie HSK-G13 messmittelspezifische Anforderungen definiert, die in vielen Fällen auf den Anforderungen des deutschen KTA-Regelwerks basieren. Eine Änderung zur Richtlinie HSK-R-47 ist, dass unter bestimmten Bedingungen für Probenahmesysteme mit einer Leitungslänge von weniger als 5 m auf eine experimentelle Bestimmung der Gesamtübertragungsrate für Aerosole verzichtet werden kann. Zusätzlich wurde die geforderte Gesamtübertragungsrate für Messsysteme zur Raumluftüberwachung von 50 % auf 33 % verringert. Bei der Planung von Probenahmesystemen muss jedoch ein Wert von über 50 % angestrebt werden. Nachweis der Eignung Als Nachweis der Eignung von Strahlenschutzmessmitteln werden die bereits heute praktizierten Verfahren abgebildet: Die Messmittel für den operationellen Strahlenschutz unterstehen entweder der Eichpflicht (z.b. mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte) oder es genügt eine Konformitätserklärung auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle des Herstellers, dass das Messgerät die Anforderungen der Messmittelverordnung und der Richtlinie HSK-G13 erfüllt (z.b. mobile Raumluftüberwachungsmonitore). Bei der radiologischen Anlagenüberwachung sind Neuinstallationen oder Änderungen freigabepflichtig. Die Konformität der einzelnen Komponenten der Messeinrichtung mit den Anforderungen der Messmittelverordnung und der Richtlinie HSK-G13 muss auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle durch den Hersteller sichergestellt und erklärt werden (MODUL A, gemäss Anhang 2 der Messmittelverordnung). Im Rahmen des Freigabeverfahrens prüft die HSK, ob die geforderten Konformitätserklärungen vorliegen und überprüft die zugehörigen Nachweise, wenn die Komponenten Bestandteile eines SA klassierten Systems sind. Zusätzlich prüft die HSK, ob die Anordnung der Komponenten in der Anlage dem Messzweck genügt. Entsprechend der sicherheitstechnischen Klassierung des Systems regeln die Richtlinien HSK-R-31 und HSK-R-35 den Umfang der einzureichenden Unterlagen und die Beurteilungstiefe der HSK. Die mobile Ortsdosisleistungs- und Kontaminationsmessgeräte, die ausschliesslich in der kontrollierten Zone verwendet werden, müssen nun neu vor der Inbetriebnahme geeicht werden. Die HSK ist der Meinung, dass es auch in der kontrollierten Zone wichtig ist, amtlich geprüfte Geräte zu verwenden. Davon ausgenommen sind die bereits im Einsatz stehenden Messgeräte, die bei der Arbeitsplatzüberwachung zur Ausmessung von Screening Wischtests mit der Aussage Kontamination ja oder nein verwendet werden. Prüfungen von Strahlenschutzmitteln Da die mobilen Ortsdosisleistungs- und Kontaminationsmessgeräte, die ausschliesslich in der kontrollierten Zone verwendet werden, der Eichpflicht unterstellt worden sind, müssen sie nun auch periodisch nachgeeicht werden. Richtlinie HSK-G13/d Erläuterungen 2 Februar 2008

Für das Probenahmesystem zur Überwachung der Kaminfortluft wird anstatt der zehnjährlichen Bestimmung der Gesamtübertragungsrate von Aerosolen eine alternative qualitative Methode zugelassen. Diese Methode ist jedoch jährlich anzuwenden. Auf eine dreijährliche Kalibrierung und Justierung der Personenkontaminationsmonitore und der Freimessschränke mit einem Kalibrierphantom wird verzichtet. Die HSK beurteilt eine halbjährliche Funktionsprüfung als ausreichend. Allgemeine Bestimmungen sowie Umgang mit defekten Messmitteln Neu wird an dieser Stelle verlangt, dass für jedes Messmittel entsprechend dem Anhang 2 der Messmittelverordnung technische Unterlagen vorhanden sein müssen. Die erstellten Dokumente sind in das Qualitätsmanagementsystem der Anlage zu integrieren. Liste der Verweisungen Die Richtlinie wird mit einer Liste der Verweisungen ergänzt. Dabei ist zu beachten, dass die Dokumente nicht als Ganzes übernommen werden, sondern dass daraus nur bestimmte Anforderungen, die im Kapitel 5 und Anhang 2 der Richtlinie HSK-G13 definiert sind, als Beurteilungsbasis herangezogen werden. 3 Zusammenfassung Der Gegenstand der Richtlinie HSK-G13 wurde gegenüber der bisherigen Richtlinie HSK-R-47 erweitert. Sie umfasst neben den Prüfungen nun auch die konzeptionellen und messtechnischen Anforderungen und den Nachweis der Eignung für die Messmittel, die im operationellen Strahlenschutz und zur Anlagenüberwachung eingesetzt werden. Die Richtlinie HSK-G13 ersetzt die Richtlinie HSK-R-47 und diverse HSK-Briefe in denen Anforderungen z.b. an die Instrumentierung der Kaminfortluft formuliert sind. Richtlinie HSK-G13/d Erläuterungen Februar 2008 3

Richtlinie für schweizerische Kernanlagen HSK-R-47/d Beilage 1 Prüfungen von Strahlenmessgeräten Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen zu beziehen bei: Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) CH-5232 Villigen-HSK/Schweiz

Verteiler HSK: Direktion, Abteilungsleiter, Sektionschefs, Anlagekoordinatoren, Chef Sektion Stab KSA: Mitglieder (13), Experten (2), Sekretariat (4) BFE: Sektion NS, Rechtsdienst BAG: Bundesamt für Gesundheit EAM: Eidg. Amt für Messwesen, Bern IRA: Institut de Radiophysique Appliquée, Lausanne SUVA: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern Anlagen: Firmen: KKB, KKM, KKG, KKL, ZWILAG, PSI (je 3 Ex.), Uni Basel, EPFL (IGA) NOK Baden; COLENCO Power Engineering AG, Baden-Dättwil; ABB Baden AG, Baden; EWI Zürich; CCI Winterthur; NAGRA; GNW bearbeitende Sektion: MER alle Mitarbeiter

INHALT 1 Zielsetzung Seite 1 2 Gesetzliche Grundlagen 1 3 Umfang 1 4 Definitionen und Erläuterungen 2 5 Prüfungen 4 5.1 Strahlenmessgeräte für die Messung von Ortsdosisleistungen 4 5.1.1 Mobile Messgeräte 4 5.1.2 Festinstallierte Messgeräte 4 5.2 Strahlenmessgeräte für die Messung von Oberflächenkontaminationen 5 5.2.1 Mobile Kontaminationsmessgeräte 5 5.2.2 Personenmonitore und Freimessschränke 5 5.3 Instrumentierung zur Überwachung des Abwassers, der Kaminfortluft, der Raumluft und der Kreisläufe 6 5.3.1 Repräsentativität der Probenahme 6 5.3.2 Rohrfaktor von Probenahmesystemen (Aerosole, Jod) 6 5.3.3 Dichtheit von Probenahmesystemen (Edelgase, Aerosole, Jod) 7 5.4 Allgemeine Bestimmungen sowie der Umgang mit defekten Geräten 7 5.5 Übergangsbestimmungen 7 Anhang 1: Fristen für die Prüfungen der Strahlenmessgeräte A1-1 Anhang 2: Referenzen A2-1 Anhang 3: Liste der HSK-Richtlinien und -Empfehlungen A3-1

Seite 1 1 Zielsetzung Die Richtlinien der schweizerischen Sicherheitsbehörden legen dar, wie diese ihre gesetzlichen Aufträge konkretisieren wollen. Den Projektanten und Betreibern von Kernanlagen soll damit aufgezeigt werden, nach welchen Kriterien die zuständigen Behörden die Gesuche beurteilen und die Aufsicht durchführen. Die vorliegende Richtlinie regelt die Prüfung von Strahlenmessgeräten im Aufsichtsbereich der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK). 2 Gesetzliche Grundlagen Diese Richtlinie stützt sich auf folgende Gesetze und Verordnungen: Atomgesetz (AtG vom 23. Dezember 1959; SR 732.0), Strahlenschutzgesetz (StSG vom 22. März 1991; SR 814.50), Strahlenschutzverordnung (StSV vom 22. Juni 1994; SR 814.501), Verordnung über den Umgang mit offenen radioaktiven Quellen (vom 21. November 1997; SR 814.554). Weiters gelten die Weisungen des Eidgenössischen Amtes für Messwesen (EAM) über den Aufbau, die messtechnischen Eigenschaften, die Eichung und die Kontrolle von Strahlenschutzmessgeräten für externe Strahlung [1] und für die Messung der Oberflächenkontamination [2]. 3 Umfang Das vorliegenden Dokument regelt, gestützt auf Art. 64 der StSV, den Umfang und die Häufigkeit von Prüfungen der Strahlenmessgeräte zur Messung und Überwachung von: Ortsdosisleistungen, Oberflächenkontaminationen, Aktivitäten in der Raumluft und der Raumabluft, Aktivitäten in der Kaminfortluft und dem Abwasser. Zusätzlich regelt dieses Dokument die Prüfungen von Messgeräten, die primär der Steuerung oder Überwachung von Prozessen dienen. Dazu gehört die Messung und Überwachung von: Aktivitäten in Kreisläufen.

Seite 2 Das Dokument gibt keine Hinweise, wie für eine bestimmte Messaufgabe geeignete Strahlenmessgeräte ausgewählt werden (Art. 63 der StSV). Dem Benützer von Strahlenmessgeräten müssen die Eigenschaften der Geräte bekannt sein; diese sind in Betriebsanleitungen, Weisungen etc. zu dokumentieren. Strahlenmessgeräte zur Dosisüberwachung von Personen (Thermolumineszenzdosimeter, elektronische Dosimeter, Inkorporationsmonitore etc.) werden hinsichtlich ihrer Prüfung in der Dosimetrieverordnung behandelt. 4 Definitionen und Erläuterungen Eichung Amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Strahlenmessgerät den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Mit der Eichung wird ein Strahlenmessgerät für den vorgesehenen Gebrauch freigegeben, wobei ein Eichzertifikat ausgestellt wird. Die Eichung erfolgt nach EAM-Weisungen durch die zuständige vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ermächtigte Eichstelle und hat eine festgelegte Gültigkeitsdauer, nach deren Ablauf sie erlischt und eine Nacheichung fällig ist. Eine Eichung beinhaltet unter anderem eine Kalibrierung, gegebenenfalls eine Justierung. Ferner werden die bei der Konstanzprüfung verwendeten Prüfquellen (Strahlenquellen) begutachtet und die damit in definierter und reproduzierbarer Geometrie gemessenen Messwerte in den Eichzertifikaten festgehalten. Kalibrierung Ermittlung des Zusammenhangs zwischen den ausgegebenen Werten eines Strahlenmessgerätes und den durch Normale festgelegten Werten einer Messgrösse unter vorgegebenen Bedingungen. Die Messwerte müssen innerhalb der Fehlergrenze der entsprechenden EAM- Weisung liegen, ansonsten ist das Gerät zu justieren oder gegebenenfalls als defekt zu deklarieren. Ein Kalibrierprotokoll wird ausgestellt. Ferner werden die bei der Konstanzprüfung verwendeten Prüfquellen beurteilt und die damit in definierter und reproduzierbarer Geometrie gemessenen Messwerte im Kalibrierprotokoll festgehalten. Bei Messeinrichtungen zur Überwachung von Aktivitäten in Medien, wie z.b. Kaminfortluft, Abwasser, Kreisläufe usw. darf die Kalibrierung auch an einem typengleichen Gerät (Prototyp) durchgeführt werden. Der Anschluss an weitere baugleiche Geräte erfolgt durch einen Anschlusswert (mit geforderter Fehlergrenze), der im Rahmen der Erstkalibrierung mit einer Prüfquelle in definierter und reproduzierter Geometrie bestimmt wird. Bei Strahlenmessgeräten zur Messung und Überwachung von Aktivitäten von Aerosolen und Jod in der Raumluft, der Raumabluft sowie der Kaminfortluft ist im Rahmen der Kalibrierung unter anderem der Rohrfaktor und die Dichtheit des Probenahmesystems experimentell zu bestimmen (Kapitel 5.3).

Seite 3 Justierung Abgleich eines Messgerätes, um systematische Messabweichungen so weit wie möglich zu reduzieren oder das Gerät auf optimale Arbeitspunkte einzustellen. Funktionsprüfung Eine Funktionsprüfung beinhaltet mindestens folgende Elemente: Konstanzprüfung (Überprüfung der Kalibrierung) Vergleich des Sollwerts mit dem Anzeigewert mit Hilfe von einer oder mehreren Strahlenquellen in definierter Geometrie. Die Sollwerte der Prüfquellen müssen auf die bei der Eichung bzw. Kalibrierung durch Normale festgelegte Messwerte rückführbar sein. Liegt der Anzeigewert nicht in der geforderten Fehlergrenze für ein Messgerät, so muss das Gerät neu geeicht bzw. kalibriert und justiert werden. Überprüfung der Elektronikbaugruppe Die Überprüfung der Elektronikbaugruppe erfolgt bei den festinstallierten Ortsdosisleistungsmessgeräten, der Instrumentierung zur Überwachung der Kaminfortluft, der Raumluft, der Kreisläufe und des Abwassers mit der zweifachen Periode der anderen Elemente der Funktionsprüfung. Diese Überprüfung beinhaltet die Einspeisung von elektrischen Prüfsignalen in die Elektronikbaugruppe (Messumformer) mit mindestens einem Prüfwert pro Dekade des Messbereichs sowie den Vergleich aller Anzeigen und Registrierungen bezogen auf das Eingangssignal. Bei digital arbeitenden, sich selbst überwachenden Messgeräten genügt eine Überprüfung der obersten Dekade, wenn im gesamten Messbereich in der vorverarbeitenden Elektronik keine Umschaltungen vorgenommen werden. Falls die Überprüfung der Elektronikbaugruppe mit Prüfquellen durchgeführt wird, genügen zwei möglichst weit im Messbereich auseinanderliegende Prüfwerte. Überprüfung der Signalisierung Die Ausfallmeldung muss überprüft werden durch Unterbrechung der Spannungszuführung oder durch Auftrennen der Signalverbindung zwischen Messumformer und Detektor. Bei Messgeräten, die zum korrekten Messen z.b. Zählgas benötigen oder die auf eine bestimmte Durchflussmenge des zu messenden Messgutes angewiesen sind, gehört eine diesbezügliche Störung auch zu den zu signalisierenden und zu prüfenden Ausfallmeldungen. Die Gefahrenmeldung muss mit Prüfquellen oder elektrischen Signalgebern überprüft werden. Kanalprüfung Diese Prüfung wird bei festinstallierten Messgeräten durchgeführt. Sie umfasst eine Ablesung aller Messwertanzeigen vor Ort und im Kommandoraum sowie die Überprüfung der Plausibilität der Anzeigen durch Vergleich mit den Messwerten der vorhergehenden Kanalprüfungen und mit Erfahrungswerten.

Seite 4 Einsatzcheck (mobile Messgeräte) Beinhaltet einen Batterietest und die Messung des Untergrundes bzw. eines Strahlenfeldes um zu zeigen, dass das Messgerät auf Strahlung anspricht. Kanalcheck (festinstallierte Messgeräte) Die im Kommandoraum angezeigten und registrierten Strahlenmesswerte werden kontrolliert und auf Plausibilität überprüft. 5 Prüfungen Die Prüfungen der Strahlenmessgeräte und die entsprechenden Fristen sind im Anhang 1 zusammengefasst. 5.1 Strahlenmessgeräte für die Messung von Ortsdosisleistungen 5.1.1 Mobile Messgeräte Die mobilen Ortsdosisleistungsmessgeräte unterstehen der Eichpflicht. Somit müssen sie die EAM-Weisungen über den Aufbau, die messtechnischen Eigenschaften, die Eichung und die Kontrolle von Strahlenmessgeräten für externe Strahlung erfüllen. Zusätzlich verlangt die HSK vor jedem Einsatz der Messgeräte einen Einsatzcheck und eine halbjährliche Funktionsprüfung. Wird die Kalibrierung in einem betriebseigenen, von der HSK anerkannten Kalibrierlabor durchgeführt, dann ist folgende Abweichung zur periodischen Nacheichpflicht zulässig: Sämtliche mobilen Ortsdosisleistungsmessgeräte sind einmal jährlich im eigenen Labor zu kalibrieren. Zur Überprüfung des Kalibrierverfahrens werden zusätzlich jährlich 20% der Messgeräte durch eine Eichstelle nachgeeicht. Es ist darauf zu achten, dass bei diesem Verfahren jedes Messgerät einmal in 5 Jahren nachgeeicht wird. 5.1.2 Festinstallierte Messgeräte Für festinstallierte Ortsdosisleistungsmessgeräte besteht keine Eichpflicht. Sie dienen hauptsächlich Warn- und Alarmierungszwecken. Die Messgeräte sind vor ihrem ersten Einsatz zu kalibrieren und gegebenenfalls zu justieren. Ihre Einsatzfähigkeit ist durch folgende periodische Prüfungen nachzuweisen: Es wird mindestens ein arbeitstäglicher Kanalcheck und eine halbjährliche Funktionsprüfung verlangt. Besitzen Messgeräte eine eingebaute Prüfquelle mit periodischem, automatischem Sollwertvergleich (z.b. täglich, wöchentlich oder monatlich), dann können die Zeitabstände zwischen den Konstanzprüfungen und zwischen den Überprüfungen der Elektronikbaugruppe auf 3 Jahre ausgedehnt werden. Die anderen Elemente der Funktionsprüfung, wie die Überprüfung der Signalisierung und die Kanalprüfung, sind weiterhin halbjährlich durchzuführen.

Seite 5 5.2 Strahlenmessgeräte für die Messung von Oberflächenkontaminationen 5.2.1 Mobile Kontaminationsmessgeräte Die mobilen Kontaminationsmessgeräte werden entsprechend ihrem Aufgabengebiet in zwei Kategorien eingeteilt: Messgeräte, die zur Freimessung von Personen, Materialien und Räumen eingesetzt werden, unterstehen der Eichpflicht. Somit müssen sie die EAM-Weisungen über den Aufbau, die messtechnischen Eigenschaften, die Eichung und die Kontrolle von Strahlenschutzmessgeräten für die Messung der Oberflächenkontamination erfüllen. Zusätzlich verlangt die HSK vor jedem Einsatz einen Einsatzcheck sowie eine halbjährliche Funktionsprüfung. Wird die Kalibrierung in einem betriebseigenen, von der HSK anerkannten Kalibrierlabor durchgeführt, dann ist folgende Abweichnung zur periodischen Nacheichpflicht zulässig: Sämtliche mobilen Messgeräte, die zur Freimessung von Personen, Materialien und Räumen eingesetzt werden, sind einmal im Jahr im eigenen Labor zu kalibrieren. Zur Überprüfung des Kalibrierverfahrens werden zusätzlich jährlich 20% der Messgeräte durch eine Eichstelle nachgeeicht. Es ist darauf zu achten, dass bei diesem Verfahren jedes Messgerät einmal in 5 Jahren nachgeeicht wird. Kontaminationsmessgeräte, die in der kontrollierten Zone eingesetzt werden und nicht zur Erfüllung der oben erwähnten Aufgaben dienen, unterliegen nicht den EAM-Weisungen. Sie sind aber vor ihrem ersten Einsatz zu kalibrieren und zu justieren. Ferner verlangt die HSK vor jeder Messung einen Einsatzcheck sowie eine halbjährliche Funktionsprüfung. 5.2.2 Personenmonitore und Freimessschränke Die Personenmonitore sind vor ihrem ersten Einsatz und danach periodisch alle drei Jahre zu kalibrieren und justieren. Die Aufsichtsbehörde verlangt den Nachweis, dass die Kalibrierung von einer von ihr anerkannten Kalibrierstelle oder mit einer von ihr anerkannten Kalibriermethode durchgeführt wird. Zusätzlich muss arbeitstäglich ein Einsatzcheck und eine halbjährliche Funktionsprüfung durchgeführt werden. Die Freimessschränke sind vor ihrem ersten Einsatz und danach periodisch alle drei Jahre von einer von der HSK anerkannten Kalibrierstelle oder mit einer von ihr anerkannten Kalibriermethode zu kalibrieren und gegebenenfalls zu justieren. Ansonsten gelten für die Freimessschränke die gleichen periodischen Prüfungen wie für die Personenmonitore, wobei der Einsatzcheck nicht arbeitstäglich sondern nur an Tagen, in denen der Schrank zum Einsatz kommt, durchzuführen ist.

Seite 6 5.3 Instrumentierung zur Überwachung des Abwassers, der Kaminfortluft, der Raumluft und der Kreisläufe Die Messgeräte zur radiologischen Überwachung des Abwassers, der Kaminfortluft, der Raumluft bzw. der Raumabluft und der Kreisläufe müssen vor ihrem ersten Einsatz kalibriert und justiert werden. Die Messgeräte für die Überwachung der Raumluft, der Raumabluft, der Kreisläufe und des Abwassers sind mindestens einmal arbeitstäglich einem Kanalcheck und einer halbjährlichen Funktionsprüfung zu unterziehen. Besitzen Messgeräte eine eingebaute Prüfquelle mit periodischem automatischem Sollwertvergleich (z.b. täglich, wöchentlich oder monatlich), dann können die Zeitabstände zwischen den Konstanzprüfungen und den Überprüfungen der Elektronikbaugruppe auf 3 Jahre ausgedehnt werden. Die anderen Elemente der Funktionsprüfung, wie die Überprüfung der Signalisierung und die Kanalprüfung, sind weiterhin halbjährlich durchzuführen. Bei den Messgeräten zur Überwachung der Kaminfortluft ist eine Nachkalibrierung und Justierung alle 10 Jahre vorzunehmen. Bei Geräten mit eingebauter Prüfquelle mit periodischem, automatischem Sollwertvergleich können die Zeitabstände zwischen den Konstanzprüfungen und zwischen den Überprüfungen der Elektronikbaugruppe auf 2 Jahre ausgedehnt werden. Die anderen Elemente der Funktionsprüfung, wie die Überprüfung der Signalisierung und die Kanalprüfung, sind weiterhin halbjährlich durchzuführen. Zur Überwachung der Kaminfortluft gehören kontinuierlich arbeitende und bilanzierende Messeinrichtungen. Im Falle der bilanzierenden Messeinrichtungen gehört das Labor-Auswertemessgerät dazu. 5.3.1 Repräsentativität der Probenahme Für alle Strahlenmessgeräte, die Messgut aus der Raumluft, der Raumabluft, der Kaminfortluft, aus Kreisläufen etc. über ein Probenahmesystem beziehen, ist die Repräsentativität der Probenahme vor dem ersten Einsatz zu überprüfen bzw. nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Einhalten von etablierten Regeln und Normen (z. B. DIN 25423) erfolgen. Ansonsten ist der Nachweis experimentell mit Inertstoffen zu erbringen. 5.3.2 Rohrfaktor von Probenahmesystemen (Aerosole, Jod) Der Rohrfaktor ist das Verhältnis der Aktivitätskonzentration eines Radionuklids oder einer Radionuklidgruppe an der Eintrittsöffnung der Probenahmesonde zur Aktivitätskonzentration am Ende der Probenahmeleitung. Der Rohrfaktor muss kleiner als 2 sein, d. h. es müssen mehr als 50% der an der Eintrittsöffnung vorhandenen Aerosole oder Jodpartikel über das Probenahmesystem zur Sammel- oder Messeinrichtung gelangen. Bei Strahlenmessgeräten zur Messung und Überwachung der Aktivität von Aerosolen und Jod in der Raumluft, der Raumabluft und in der Kaminfortluft ist der Rohrfaktor im Rahmen der Kalibrierung experimentell mit Inertstoffen zu bestimmen. Beim Kaminfortluft-Probenahmesystem muss der Nachweis bis zu Aerosolgrössen erbracht werden, die durch den Kamin ausgestossen werden können. Bei der Raumluftüberwachung

Seite 7 müssen lungengängige Aerosole inklusive Jodpartikel die Anforderungen an das Probenahmesystem erfüllen. 5.3.3 Dichtheit von Probenahmesystemen (Edelgase, Aerosole, Jod) Probenahmesysteme zur Überwachung der Raumluft, Raumabluft und Kaminfortluft müssen dicht sein, das Messgut darf nicht durch an verschiedenen Stellen eingezogene Leckluft verfälscht werden. Im Rahmen der Kalibrierung ist die Dichtheit der Probenahmeleitung zu überprüfen. Für den Bereich des Messbehälters und Detektors muss eine jährliche Dichtheitskontrolle erfolgen. Der Anteil der Leckluft darf 10% des Normdurchsatzes des Messgutes nicht überschreiten. 5.4 Allgemeine Bestimmungen sowie der Umgang mit defekten Geräten Die Prüfungen sind zu dokumentieren, ausgenommen die Einsatz-/Kanalchecks. Defekte Geräte dürfen nicht benützt werden. Nach einer Reparatur müssen die Messgeräte die Anforderungen dieser Richtlinie wie für den Ersteinsatz erfüllen. Bei Reparaturen, die keinen Einfluss auf die Messfunktion haben, genügt ein Funktionsprüfung. Für die Strahlenmessgeräte, die einer Kalibrierpflicht unterliegen und die nicht von einer vom EAM akkreditierten Kalibrierstelle kontrolliert werden, sind der HSK die Unterlagen zu den verwendeten Kalibrierverfahren einzureichen. 5.5 Übergangsbestimmungen Die Prüfungen und Prüfintervalle sind angepasst an moderne Strahlenmessgeräte mit Eigenüberwachung. Für bestehende Messgeräte, die diese Eigenschaften nicht besitzen, sind die von der HSK genehmigten und in den Technischen Spezifikationen festgeschriebenen kürzeren Prüfintervalle beizubehalten. Für alle bestehenden Strahlenmessgeräte, die einer Kalibrierpflicht unterliegen und nicht von einer vom EAM akkreditierten Kalibrierstelle kontrolliert werden, sind der HSK innerhalb eines Jahres die Unterlagen zu den verwendeten Kalibrierverfahren einzureichen. Bestehende Messeinrichtungen, die den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügen, müssen der HSK innerhalb eines Jahres gemeldet werden. Daraufhin legt die HSK die Fristen fest, bis zu denen diese Messeinrichtungen den Bestimmungen der Richtlinie genügen müssen.

Seite A1-1 Anhang 1: Fristen für die Prüfungen der Strahlenmessgeräte mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte festinstallierte Ortsdosisleistungsmessgeräte mobile Kontaminationsmessgeräte Personenmonitore Freimessschränke Instrumentierung zur Überwachung der Kaminfortluft Instrumentierung zur Überwachung der Raumluft, der Kreisläufe und des Abwassers Eichung Kalibrierung und Justierung gemäss EAM- Weisung 1) gemäss EAM- 1), 3) Weisung vor Ersteinsatz vor Ersteinsatz alle 3 Jahre vor Ersteinsatz alle 3 Jahre vor Ersteinsatz alle 10 Jahre vor Ersteinsatz Funktionsprüfung halbjährlich halbjährlich 2) halbjährlich halbjährlich halbjährlich halbjährlich 2) halbjährlich 2) Einsatz-/Kanalcheck vor jedem Einsatz arbeitstäglich vor jedem Einsatz arbeitstäglich vor jedem Einsatz arbeitstäglich arbeitstäglich 1) Für die Nacheichung gilt folgende Regelung: Wird eine jährliche Kalibrierung im betriebseigenen, von der HSK anerkannten Labor durchgeführt, dann müssen 20% der Messgeräte durch die zuständige Eichstelle zusätzlich nachgeeicht werden. 2) Besitzen die Messgeräte eine eingebaute Prüfquelle mit periodischem automatischem Sollwertvergleich (z.b. täglich, wöchentlich oder monatlich), dann kann die Periode der Konstanzprüfung und der Überprüfung der Elektronikbaugruppe bei der Kaminfortluft-Instrumentierung auf 2 sonst auf 3 Jahre ausgedehnt werden. Die anderen Elemente der Funktionsprüfung, wie die Überprüfung der Signalisierung und die Kanalprüfung, sind weiterhin halbjährlich durchzuführen. 3) Dies gilt für alle Kontaminationsmessgeräte, die zur Freimessung von Personen, Materialien und Räumen dienen. Ausgenommen davon sind alle Messgeräte, die in der kontrollierten Zone eingesetzt werden und nicht zur Erfüllung der oben erwähnten Aufgaben dienen. In diesem Fall genügt eine Erstkalibrierung.

Seite A2-1 Anhang 2: Referenzen [1] Weisungen über den Aufbau, die messtechnischen Eigenschaften, die Eichung und die Kontrolle von Strahlenschutzmessgeräten für externe Strahlung, Eidgenössisches Amt für Messwesen, 1. Mai 1995 [2] Weisungen über den Aufbau, die messtechnischen Eigenschaften, die Eichung und die Kontrolle von Strahlenschutzmessgeräten für die Messung der Oberflächenkontamination, Eidgenössisches Amt für Messwesen, 20. Juni 1997

Seite A3-1 ANHANG 3 Liste der HSK-Richtlinien und Empfehlungen Richtlinie HSK-R-04/d HSK-R-05/d HSK-R-06/d HSK-R-07/d HSK-R-08/d HSK-R-11/d HSK-R-11/f HSK-R-12/d Titel der Richtlinie Aufsichtsverfahren beim Bau von Kernkraftwerken, Projektierung von Bauwerken Aufsichtsverfahren beim Bau von Kernkraftwerken, mechanische Ausrüstungen Sicherheitstechnische Klassierung, Klassengrenzen und Bauvorschriften für Ausrüstungen in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren Richtlinien für den überwachten Bereich der Kernanlagen und des Paul Scherrer Institutes Sicherheit der Bauwerke für Kernanlagen, Prüfverfahren des Bundes für die Bauausführung Ziele für den Schutz von Personen vor ionisierender Strahlung im Bereich von Kernkraftwerken Objectifs de la protection des personnes contre les radiations ionisantes dans la zone d'influence des centrales nucléaires Erfassung und Meldung der Dosen des strahlenexponierten Personals der Kernanlagen und des Paul Scherrer Instituts Datum der gültigen Ausgabe Dezember 1990 Oktober 1990 Mai 1985 Juni 1995 Mai 1976 Mai 1980 Juli 1978 Oktober 1997 HSK-R-14/d Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle Dezember 1988 HSK-R-14/e Conditioning and Interim Storage of Radioactive Waste Dezember 1988 HSK-R-15/d Berichterstattung über den Betrieb von Kernkraftwerken August 1996 HSK-R-16/d Seismische Anlageninstrumentierung Februar 1980 HSK-R-17/d Organisation und Personal von Kernkraftwerken August 1986 HSK-R-21/d Schutzziele für die Endlagerung radioaktiver Abfälle November 1993 HSK-R-21/e Protection Objectives for the Disposal of Radioactive Waste November 1993 HSK-R-21/f Objectifs de protection pour le stockage final des déchets radioactifs November 1993 HSK-R-23/d HSK-R-25/d HSK-R-27/d Revisionen, Prüfungen, Ersatz, Reparaturen und Aenderungen an elektrischen Ausrüstungen in Kernanlagen Berichterstattung des Paul Scherrer Institutes sowie der Kernanlagen des Bundes und der Kantone Auswahl, Ausbildung und Prüfung des lizenzpflichtigen Betriebspersonals von Kernkraftwerken Dezember 1993 Juni 1998 Mai 1992 HSK-R-30/d Aufsichtsverfahren beim Bau und Betrieb von Kernanlagen Juli 1992 HSK-R-31/d HSK-R-32/d Aufsichtsverfahren beim Bau von Kernkraftwerken, E1 klassierte elektrische Ausrüstungen Richtlinie für die meteorologischen Messungen an Standorten von Kernanlagen Januar 1994 September 1993

Oktober1999 Seite A3-2 Richtlinie Titel der Richtlinie Datum der gültigen Ausgabe HSK-R-35/d HSK-R-37/d HSK-R-38/d Aufsichtsverfahren bei Bau und Änderungen von Kernkraftwerken, Systemtechnik Anerkennung von Kursen für Strahlenschutz-Kontrolleure und -Chefkontrolleure; Prüfungsordnung Interpretation des Begriffs "abgeleiteter Richtwert für Oberflächenkontamination" Mai 1996 Mai 1990 Juli 1987 HSK-R-39/d Erfassung der Strahlenquellen und Werkstoffprüfer im Kernanlagenareal Januar 1990 HSK-R-40/d HSK-R-41/d HSK-R-42/d HSK-R-42/e HSK-R-45/d HSK-R-45/e Gefilterte Druckentlastung für den Sicherheitsbehälter von Leichtwasserreaktoren, Anforderung für die Auslegung Berechnung der Strahlenexposition in der Umgebung aufgrund von Emissionen radioaktiver Stoffe aus Kernanlagen Zuständigkeiten für die Entscheide über besondere Massnahmen bei einem schweren Unfall in einer Kernanlage Responsibility for decisions to implement certain measures to mitigate the consequences of a severe accident at a Nuclear Power Plant Planung und Durchführung von Notfallübungen in den schweizerischen Kernkraftwerken Planning and Execution of Emergency Exercises in Swiss Nuclear Power Plants März 1993 Juli 1997 Februar 1993 März 1993 Juli 1997 Februar 1998 HSK-R-47/d Prüfungen von Strahlenmessgeräten HSK-R-100/d Anlagezustände eines Kernkraftwerks Juni 1987 HSK-R-101/d HSK-R-101/e HSK-R-102/d HSK-R-102/e Auslegungskriterien für Sicherheitssysteme von Kernkraftwerken mit Leichtwasser-Reaktoren Design Criteria for Safety of Nuclear Power Plants with Light-Water Reactors Auslegungskriterien für den Schutz von sicherheitsrelevanten Ausrüstungen in Kernkraftwerken gegen die Folgen von Flugzeugabsturz Design Criteria for the Protection of Safety Equipment in Nuclear Power Stations against the consequences of Airplane Crash Mai 1987 Mai 1987 Dezember 1986 Dezember 1986 HSK-R-103/d Anlageinterne Massnahmen gegen die Folgen schwerer Unfälle November 1989 HSK 10/260 KKB HSK 11/400KKM HSK 12/456 KKL HSK 17/232KKG HSK 2/271 PSI Reglement für die Abgabe radioaktiver Stoffe und die Überwachung von Radioaktivität und Direktstrahlung in der Umgebung des Kernkraftwerks Reglement für die Abgabe radioaktiver Stoffe und die Überwachung von Radioaktivität und Direktstrahlung in der Umgebung des Paul Scherrer Instituts Januar 1996 Januar 1998 Empfehlung HSK-E-04/d Titel der Empfehlung Steuerstellen und Notfallräume von Kernkraftwerken: Anforderungen betreffend Ausführung und Ausrüstung für Accident Management Datum der gültigen Ausgabe Dezember 1989