Betriebssatzung des Baubetriebshofes der Stadt Altena (Westf.) vom

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Transkript:

Betriebssatzung des Baubetriebshofes der Stadt Altena (Westf.) vom 20.12.2006 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S.272) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen EigVO (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 - GV NRW. S.644) hat der Rat der Stadt Altena (Westf.) in seiner Sitzung am 18.12.2006 folgende Satzung beschlossen: 1 Rechtsform und Betriebszweck (1) Der Baubetriebshof der Stadt Altena ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne von 107 Abs. 2 Nr. 3 GO. Er wird nach 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 GO in Verbindung mit entsprechender Anwendung des 114 GO sowie den Vorschriften der EigVO und nach den Bestimmungen der Betriebssatzung wie ein Eigenbetrieb geführt. (2) Zweck des Baubetriebshofes ist die Erfüllung der der Stadt obliegenden Pflichten aus gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe seiner bestehenden bzw. noch zu schaffenden Einrichtungen. (3) Dem Eigenbetrieb werden mittels Vereinbarung mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister folgende Aufgaben übertragen: - Die Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht für die gemeindlichen öffentlichen Straßen und Wege und Plätze nach dem Straßenwegegesetz; - die Reinigung und den Winterdienst für die gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätze nach dem Straßenwegegesetz; - vorgenannte Aufgaben gleichfalls für die Bundesstraßen und Landstraßen innerhalb des Stadtgebietes, soweit eine vertragliche Vereinbarung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe besteht; - die Unterhaltung der öffentlichen Kanalisation nach dem Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz als Leistung für das Abwasserwerk; - Gewässerunterhaltungsmaßnahmen und Hochwasserschutzmaßnahmen nach dem Landeswassergesetz; - die Herrichtung und Unterhaltung von Containerstandorten entsprechend den Regelungen mit dem Abfallzweckverband; - die Abfallentsorgung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen; - die Pflege der öffentlichen Grünanlagen, Parks, Friedhöfen und gemeindlichen Waldflächen sowie der öffentlichen Böschungsflächen an Straßen; - die Unterhaltung von städtischen Parkplätzen und Parkhäusern; - die Überwachung und Durchführung von Sicherungs- und Unterhaltungsarbeiten für die öffentlichen Spielplätze; - die Pflege- und Unterhaltungsarbeiten für die städtischen Freibäder und Sportplätze; - die Durchführung kleinerer Straßen- und Kanalbaumaßnahmen; - die Durchführung von Straßenbeschilderungsmaßnahmen auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde; - die Unterhaltung und Überwachung der öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlagen und Lichtzeichenanlagen; 1

- die Überwachung des Straßenaufbruchwesens; - die Instandhaltungs- und Pflegearbeiten an und in öffentlichen Gebäuden, sofern es sich um Schlosser- und Malerarbeiten handelt und die personellen wie technischen Möglichkeiten gegeben sind; - die Pflege und Wartung des städtischen Fuhrparks; - sonstige Leistungen für Dritte, z.b.: Veranstaltungen für Sport, Kultur und Schulen. 2 Name des Eigenbetriebes Der Eigenbetrieb führt den Namen Baubetriebshof der Stadt Altena (Westf.). Sitz des Betriebes ist Altena (Westf.). 3 Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Baubetriebshofes werden zwei Betriebsleiter/innen bestellt. (2) Der Baubetriebshof wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebesleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der innerbetriebliche Einsatz des Personals, die Anordnung der notwendigen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, der Abschluss von Werk- und Kaufverträgen. (3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Baubetriebshofes verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des 84 des Landesbeamtengesetzes. (4) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister mit Zustimmung des Betriebssausschusses durch Dienstanweisung. (5) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung ist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister einzuschalten. Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, soweit diese keine Angelegenheit der laufenden Betriebsführung betrifft. 2

4 Betriebsausschuss (1) Der Betriebssauschuss besteht aus 11 Mitgliedern, wovon gem. 114 Abs. 3 GO in Verbindung mit der Wahlordnung für die Eigenbetriebe 2 Beschäftigte der bei der Stadt Altena gebildeten Eigenbetriebe sein müssen. Die Wahl der Betriebsausschussmitglieder erfolgt durch den Rat der Stadt Altena gem. 50 Abs. 3 GO in einem Wahlgang. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Altena ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen: a) Zustimmung zu Verträgen, wenn die Maßnahmen nicht im Wirtschaftsplan enthalten sind; ausgenommen die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind, b) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall 25.000,00 EURO übersteigen, c) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 5.000,00 EURO übersteigen. (3) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit, die ansonsten der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister mit der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO gelten entsprechend. (4) Auf das Verfahren in dem Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Altena (Westf.) entsprechende Anwendung. 5 Rat Der Rat der Stadt Altena entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. 3

6 Bürgermeisterin/Bürgermeister (1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. (2) Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin/den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Baubetriebshofes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Rat vor. (3) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat er sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister erzielt, so ist eine Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. 7 Kämmerin/Kämmerer Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersicht, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen zuzuleiten; die Betriebleitung hat ihr/ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. 8 Personalangelegenheiten (1) Bei dem Baubetriebshof sind in der Regel Arbeitnehmer/innen (Personen ohne Beamtenstatus) zu beschäftigen. (2) Die Arbeitnehmer/innen werden auf Vorschlag der Betriebsleitung durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister eingestellt, entlassen, eingruppiert, höher gruppiert und rückgruppiert. (3) Die bei dem Baubetriebshof beschäftigten Beamten/Beamtinnen werden in den Stellenplan der Stadt aufgenommen und in der Stellenübersicht des Baubetriebshofes vermerkt. 4

9 Vertretung des Baubetriebshofes (1) In den Angelegenheiten des Baubetriebshofes wird die Stadt Altena durch die Betriebleitung des Baubetriebshofes vertreten, sofern die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebsverordnung keine anderen Regelungen treffen. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Baubetriebhofes der Stadt Altena ohne Angabe des Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheiten seiner Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstgeschäfte Im Auftrag. In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter Bezeichnung Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister Baubetriebshof der Stadt Altena (Westf.) unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. (3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung gem. 15 der Hauptsatzung der Stadt Altena öffentlich bekannt gemacht. Wirtschaftjahr ist das Kalenderjahr. 10 Wirtschaftjahr 11 Stammkapital Das Stammkapital des Baubetriebshofes beträgt 100.000,00 EURO. 12 Wirtschaftsplan Der 12 (Wirtschaftsplan) erhält folgende Fassung: (1) Der Eigenbetrieb hat spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. (2) Bei der Vergabe über 50.000 entscheidet der Betriebsausschuss. (3) Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 20 % mindestens jedoch 15.000,00 überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. (4) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes Erfolg gefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung die Bürgermeisterin/den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolg gefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsauschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind die Bürgermeisterin/der Bürgermeister und der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten. 5

13 Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister und dem Betriebsausschuss vierteljährig über die Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. 14 Jahresabschluss und Lagebericht Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Bürgermeisterin / den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. 15 Personalvertretung Der Eigenbetrieb bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle der Stadtverwaltung Altena, so dass der Personalrat der Stadtverwaltung auch die Personalvertretung für den Eigenbetrieb übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). 16 Frauenförderung Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Frauenförderung gelten uneingeschränkt für den Eigenbetrieb. Ebenso die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten. 17 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung des Baubetriebshofes der Stadt Altena vom 17.12.1996, geändert am 20.11.2001, außer Kraft. 6