DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

Ähnliche Dokumente
Klinik Öschelbronn Gemeinnützige GmbH

DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

Entgelttarif gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Universitätsklinikum Regensburg und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2014

DRG Entgelt- und Pflegekostentarif

DRG-Entgelttarif 2016 Patientenmanagement. DRG-Entgelttarif 2016

PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV

Waldkrankenhaus St. Marien ggmbh

DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

Die Waldkrankenhaus Rudolf Elle GmbH Eisenberg berechnet ab dem folgende Entgelte:

Waldkrankenhaus St. Marien ggmbh

DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

Behandlungskostentarif Teil B

DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2015 und Unterrichtung der Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG Entgelt- und Pflegekostentarif

Pflegekostentarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV *

DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

Akademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt Usingen Weilburger Str Bad Homburg Zeppelinstr.

DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

PEPP-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs. 6 BPflV

Akademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt Bad Homburg Urseler Str Usingen Hattsteiner Allee 1-5

Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif / Pflegekostentarif

DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

DRG-Entgelttarif für die Zollernalb Klinikum ggmbh Betriebsstätten Balingen und Albstadt und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

PEPP-Entgelttarif im Anwendungsbereich der BPflV für das Florence Nightingale Krankenhaus. Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Abs.

Behandlungskostentarif Teil B

Rechnung. Ihre in unserem Hause erfolgte Behandlung am/in der Zeit vom bis. berechnet sich wie folgt:

Entgeltkatalog für das Universitätsklinikum Aachen

Entgeltkatalog für das Universitätsklinikum Aachen

D R G - Entgelttarif ( KHEntgG) und Unterrichtung des Patienten ( 8 KHEntgG )

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2015

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2015

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2017

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2003

Teil I: Hinweise für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016)

DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

Krankenhaus.. Anschrift IK-Nr. Datum. Rechnung. Ihre in unserem Hause erfolgte Behandlung am/in der Zeit vom bis. berechnet sich wie folgt:

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2013 (VBE 2013)

DRG-Entgelttarif für das Klinikum Straubing im Anwendungsbereich des KHEntgG Unterrichtung der Patienten/innen gemäß 8 KHEntgG

Bezirksklinik Hochstadt, Hochstadt a.m.

DRG - Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG

8. Zuzahlungen. 12. Inkrafttreten

Stand Klarstellungen der Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2008 (FPV 2008)

Pflegekostentarif 2014 für Rehabilitationseinrichtungen

Zuzahlungsregelungen für gesetzlich Krankenversicherte ( 39 Abs. 4 SGB V)

Vereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2014

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012

Allgemeine Vertragsbedingungen und Informationen

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2007 FPV 2007)

Allgemeine Vertragsbedingungen und Informationen

Frankfurt Workshop DRG der DGHO Berlin Fallpauschalenkatalog. Helmut Ostermann

Behandlungsvertrag. zwischen. Name: Vorname. Anschrift: und

Leitfaden. der Spitzenverbände der Krankenkassen und des. Verbandes der privaten Krankenversicherung. zu Abrechnungsfragen

Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System -

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2004

Vereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2015 (VBE 2015)

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

DRG-Entgelttarif / Pflegekostentarif

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung 2015 FPV 2015)

UniversitätsKlinikum Heidelberg Stand: 1. Januar Auflage. PEPP Entgelttarif für stationäre Krankenhausleistungen

Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Klinikum Fürth berechnet ab 1. Februar 2015 folgende Entgelte: 1. Fallpauschalen (DRGs) gem. 7 Abs. 1 Ziff. 1 KHEntgG

Übersicht über Zu- und Abschläge im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2014

Wahlleistungsvereinbarung

Vorblatt zur Wahlleistungsvereinbarung

Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV)

Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von. Begleitpersonen nach 17 b Abs. 1 Satz 4 KHG

Patienteninformation bei wahlärztlichen Leistungen. Wichtige Patienteninformation vor der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen

Vereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags

Wahlleistungsvereinbarung

Vereinbarung. zur Weiterentwicklung des. pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß 17d KHG.

Chefarztabrechnung und Krankenhausentgelt

Übersicht zu den Zu- und Abschlägen im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2015 nach KHEntgG

Vereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr (Fallpauschalenvereinbarung FPV 2014)

Inhaltsverzeichnis: Seite

AOK-Bundesverband. Bundesverband der Betriebskrankenkassen. IKK-Bundesverband. Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen.

Allgemeine Informationen zum Angebot des Statistischen Bundesamtes im Bereich der Krankenhausstatistik

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Was bedeutet das DRG-System für den ambulanten Bereich?

Allgemeiner Überblick 2015

Behandlungsvertrag. STARMED Klinik GmbH Putzbrunner Str München - STARMED Klinik GmbH -... (Name und Vorname des Patienten) - Patient -

DRGs und demenzsensible Konzepte: Ein Widerspruch?

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ggmbh

Die Gebührenordnung für Ärzte

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus ggmbh (CTK)

Nachtrag vom Vorabfassung 1

Holger Jegust. 07. März 2009 Fachhochschule Osnabrück

Kolloquium Patientenschutz Datenschutz. 2. Oktober Warum empfehlen wir Verträge zur Patientenbehandlung im Krankenhaus?

8. Zuzahlungen. 12. Inkrafttreten

Rahmenvereinbarung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten in Verbindung mit 17c KHG

Abschnitt C. VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen C - 69

Allgemeine Vertragsbedingungen der Klinikum Chemnitz ggmbh

Lösungsperspektiven der Deutschen Krankenhausgesellschaft

Gemeinsame Vereinbarung. der DKG, der GKV und der PKV. über die Zuschläge. zur externen stationären Qualitätssicherung.

Transkript:

DRG-Entgelttarif 2017 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die RoMed Klinik Prien a. Chiemsee der Kliniken der Stadt und des Landkreises Rosenheim GmbH (Krankenhausträger) berechnet ab dem 01.09.2017 folgende Entgelte: 1. Fallpauschalen (DRGs) gemäß 7 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 KHEntgG Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups - DRG) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit circa 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM Version 2017) und circa 30.000 Prozeduren (OPS Version 2017) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben. Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG- Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG- Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren. Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 3.350,50 und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der entsprechende Preis für den Behandlungsfall. Erstellung durch: Erstellung wann: Letztes Review: Seite 1 von 11 Freigabe:

Beispiel (Basisfallwert hypothetisch): DRG DRG-Definition Relativgewicht Basisfallwert Entgelt B79Z Schädelfrakturen, Somnolenz, 0,678 3.500,00 2.373,- Sopor I04Z Implantation, Wechsel oder Ent- 3,348 3.500,00 11.718,- fernung einer Endoprothese am Kniegelenk mit komplizierender Diagnose oder Arthrodese Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. Für das Jahr 2017 werden die bundeseinheitlichen Fallpauschalen durch die Anlage 1 der Fallpauschalenvereinbarung 2017 (FPV 2017) vorgegeben. 2. Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gemäß 1 Abs. 2 und 3 sowie 3 Abs. 1 und 2 FPV 2017 Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2017 (FPV 2017). 3. Zusatzentgelte nach den Zusatzentgeltekatalogen gemäß 5 FPV 2017 Gemäß 17b Abs. 1 S. 7 KHG können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2017 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der FPV 2017 vorgegeben. Daneben können für die in Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 6 der FPV 2017 genannten Zusatzentgelte krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatzentgelte können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den Entgelten nach 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden. Erstellung durch: Erstellung wann: Letztes Review: Seite 2 von 11 Freigabe:

Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2017 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2017 für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2017 keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 abzurechnen. Das Krankenhaus berechnet folgende Zusatzentgelte: ZE 2017-25 Modulare Endoprothesen Hüfte 1.659,65 ZE 2017-25 Modulare Endoprothesen Knie 2.500,00 ZE 2017-54 Selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt 742,48 ZE 2017-54 Selbstexpandierende Prothesen am Gallengang 893,82 ZE 2017-97 Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren Kostenerstattung ZE 2017-98 Gabe von Blutgerinnungsfaktoren Kostenerstattung 4. Sonstige Entgelte für Leistungen gemäß 7 FPV 2017 Für die Vergütung von Leistungen, die noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden, hat das Krankenhaus gemäß 6 Abs. 1 KHEntgG mit den zuständigen Kostenträgern folgende fall- bzw. tagesbezogene krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart: - z.b. Leistungen nach Anlage 3a und 3b FPV 2017 B61B Akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks Pro Tag 389,04 B76A Anfälle, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnostik und Therapie Pro Tag 403,12 E76A Tuberkulose, mehr als 14 Belegungstage Pro Tag 316,42 - z.b. unbewertete teilstationäre Leistungen, die nicht in Anlage 3b aufgeführt sind - z.b. Leistungen besonderer Einrichtungen nach 17b Abs. 1 S. 10 KHG Können für die Leistungen nach Anlage 3a FPV 2017 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600,00 abzurechnen. Können für die Leistungen nach Anlage 3b FPV 2017 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 300,00 abzurechnen. Erstellung durch: Erstellung wann: Letztes Review: Seite 3 von 11 Freigabe:

Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2017 für Leistungen nach Anlage 3a FPV 2017 keine Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jeden Belegungstag 450,00 abzurechnen. 5. Zusatzentgelte für spezialisierte Leistungen gemäß 7 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 KHEntgG Für folgende Leistungen, die den Fallpauschalen und Zusatzentgelten aus den Entgeltkatalogen nach 7 S. 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG zwar zugeordnet, mit ihnen jedoch nicht sachgerecht vergütet werden, hat das Krankenhaus gemäß 6 Abs. 2a KHEntgG folgende gesonderte Zusatzentgelte vereinbart: Leistung Zusatzentgelt 6. Zu- und Abschläge gemäß 7 Abs. 1 S. 1 Ziff. 4 KHEntgG Gemäß 17a KHG berechnet das Krankenhaus einen Zuschlag je voll- und teilstationärem Fall zur Finanzierung von Ausbildungskosten. Der Ausbildungszuschlag beträgt gegenwärtig: 94,22 Ferner berechnet das Krankenhaus gemäß 17b Abs. 1a KHG folgende Zuschläge / Abschläge: - Zuschlag für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen in Höhe von 45,00 pro Tag 1 - Sicherstellungszuschlag - Zuschlag für Zentren/Schwerpunkte Zuschlag onkologisches Zentrum: 11,48 pro Fall Zuschlag TEMPIS: 191,30 pro Fall (Bei Hauptdiagnose G45*, I60*, I61*, I63*, I64*) - Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche gemäß 5 Abs. 4 KHEntgG Erstellung durch: Erstellung wann: Letztes Review: Seite 4 von 11 Freigabe:

in Höhe von % auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte sowie auf die sonstigen Entgelte nach 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG - Zu- oder Abschlag bei Eingliederung von besonderen Einrichtungen in das DRG- Vergütungssystem gemäß 4 Abs. 7 KHEntgG in Höhe von % auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte sowie auf die sonstigen Entgelte nach 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG - Abschlag für Mehrleistungen gemäß 4 Abs. 2a KHEntgG in Höhe von % 3 auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen. - Zuschlag nach 4 Abs. 8 KHEntgG zur finanziellen Förderung der zusätzlichen Personalkosten bei der Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Stellen von ausgebildetem Pflegepersonal mit einer Berufserlaubnis nach 1 Krankenpflegegesetz in Höhe von 0,15% auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG sowie auf die sonstigen Entgelte nach 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG. - Zuschlag zur finanziellen Förderung der personellen Ausstattung in der Krankenhaushygiene gemäß 4 Abs. 9 KHEntgG in Höhe von 0,08% auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG sowie auf die sonstigen Entgelte nach 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG. - Zuschlag für die Finanzierung von Mehrkosten, die durch Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung entstehen nach 5 Abs. 3c KHEntgG in Höhe von 1,01 4 Erstellung durch: Erstellung wann: Letztes Review: Seite 5 von 11 Freigabe:

- Versorgungszuschlag bei Patientinnen oder Patienten, die zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden gemäß 8 Abs. 10 KHEntgG in Höhe von 0,0% auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen. 7. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG Für die Vergütung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und bundeseinheitlich festgelegten Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß 137c SGB V von der Finanzierung ausgeschlossen sind, rechnet das Krankenhaus gemäß 6 Abs. 2 KHEntgG die in Anhang 1 aufgeführten zeitlich befristete fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte ab: 8. Qualitätssicherungszuschläge nach 17b Abs. 1a Nr. 4 KHG 5 - Qualitätssicherungszuschlag entsprechend der zweiten Ergänzungsvereinbarung zur Qualitätssicherung In Höhe von 1,01 9. Zuschläge zur Finanzierung von Selbstverwaltungsaufgaben - DRG-Systemzuschlag nach 17b Abs. 5 KHG für jeden abzurechnenden voll- und teilstationären Krankenhausfall in Höhe von 1,30 - Zuschlag für die Finanzierung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach 139a i.v.m. 139c SGB V und für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 91 i.v.m. 139c SGB V bzw. des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen nach 137a Abs. 8 i.v.m. 139c SGB V für jeden abzurechnenden Krankenhausfall in Höhe von 1,49 6 Erstellung durch: Erstellung wann: Letztes Review: Seite 6 von 11 Freigabe:

10. Telematikzuschlag nach 291a Abs. 7a S. 1 SGB V - Zuschlag für die Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Investitionsund Betriebskosten der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der elektronischen Gesundheitskarte (Telematikzuschlag) nach 291a Abs. 7a S. 1 SGB V für jeden abzurechnenden vollund teilstationären Krankenhausfall in Höhe von 7 11. Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gemäß 115a SGB V Gemäß 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte, soweit diese nicht bereits mit der Fallpauschale abgegolten sind: a. vorstationäre Behandlung Allgemeine Chirurgie 100,72 Innere Medizin 147,25 b. nachstationäre Behandlung Allgemeine Chirurgie 17,90 Innere Medizin 53,69 c. Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten - Computer-Tomographie-Geräte (CT): Tarif DKG-NT - Magnet-Resonanz-Geräte (MR): - Linksherzkatheter-Messplätze (LHM): - Hochvolttherapie-Geräte: - Positronen-Emissions-Tomographie-Geräte (PET): Gemäß 8 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt. Erstellung durch: Erstellung wann: Letztes Review: Seite 7 von 11 Freigabe:

12. Entgelte für sonstige Leistungen 1. Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlass einer Begutachtung berechnen das Krankenhaus sowie der liquidationsberechtigte Arzt ein Entgelt nach Aufwand. 2. Für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung berechnet das Krankenhaus als Verwaltungskostenpauschale 25,00. 3. 13. Zuzahlungen Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - eine Zuzahlung ein ( 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,- je Kalendertag ( 61 S. 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach 43b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert. 14. Wiederaufnahme und Rückverlegung Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß 2 FPV 2017 oder der Rückverlegung gemäß 3 Abs. 3 FPV 2017 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des 2 Abs. 4 FPV 2017 zusammengefasst und abgerechnet. 15. Belegärzte, Beleghebammen, -entbindungspfleger Mit den Entgelten nach Nr. 1-11 sind nicht abgegolten: 1. die ärztlichen Leistungen von Belegärzten in Belegkrankenhäusern und Belegabteilungen sowie die von ihnen veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; 2. die Leistungen von Beleghebammen bzw. Entbindungspflegern. Diese Leistungen werden von dem Belegarzt bzw. der Hebamme / dem Entbindungspfleger gesondert berechnet. 8 Erstellung durch: Erstellung wann: Letztes Review: Seite 8 von 11 Freigabe:

16. Entgelte für Wahlleistungen Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet. Einzelheiten der Berechnung lassen sich der jeweiligen Wahlleistungsvereinbarung und der Patienteninformation über die Entgelte der wahlärztlichen Leistungen entnehmen. a) Ärztliche Leistungen Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung ärztliche Leistungen kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden ( 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung ( 115a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach 6a GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/ privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 %; bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 %. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhausärzten geltend gemacht, sofern nicht die Verwaltung des Krankenhauses oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird. Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts ( 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ/ GOZ) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter ( 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ/ GOZ) erbracht: Fachabteilung Wahlarzt Ständiger ärztl. Vertreter Anästhesie Dr. med. Stefan Czarnecki C. Trebes, ltd. Oberärztin Allgemein- / Viszeralchirurgie Unfallchirurgie, Orthopädie Prof. Dr. med. Josef Stadler Marcus Nowotny Martin Huth Prof. Dr. med. Gerd Regel Dr. med. Martin Primbs Dr. med. K. Henkel, Oberarzt M. Nowotny, Oberarzt Department Endoprothetik Andreas Unsin Dr. med. J. Apel, Oberarzt Orthopädische Chirurgie Dr. med. Gregor Droscha Dr. med. M. Schulz-Jahrsdörfer Dr. med. T. Seebauer Konservative Orthopädie und Herr C. Burkl Dr. med. J. List Schmerztherapie Dr. med. Judith Schäfer Dr. med. W. Hackl Erstellung durch: Erstellung wann: Letztes Review: Seite 9 von 11 Freigabe:

Innere Medizin Prof. Dr. med. Christoph v. Ritter Dr. med. O. Benetka, ltd. Oberarzt Radiologie Prof. Dr. med. Gunnar Tepe Dr. med. C. Miller Rückenzentrum Plastische Chirurgie Dr. med. Jörg List (Neurochir.) Dr. med. E. Mayer (Orthopädie) Dr. med. Silke Scheele Dr. med. Florian Sandweg Die RoMed Klinik Prien arbeitet mit folgenden Kooperationsärzten für die Erbringung spezieller Leistungen zusammen: Dr. med. M. Urban Dr. med. S. Söllner Dr. med. W. Schaffler Auswärtige Untersuchungsinstitute / Konsiliarärzte: Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet. b) Unterkunft Die Gesamtkosten für die Unterbringung werden aus den Kosten pro Berechnungstag gebildet. Berechnungstag in diesem Sinne ist der Tag der Aufnahme zuzüglich jedes weiteren Aufenthaltstages. Der Tag der Entlassung bzw. Verlegung wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Begleitpersonen: Für die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson, welche aus medizinischen Gründen nicht erforderlich ist (Wahlleistung), werden 48,00 / 59,00 (GHZ) pro Tag berechnet. Die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson von Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (maßgebend Aufnahmetag) erfolgt kostenfrei Unterbringung: Wahlleistung 1-Bett-Zimmer 64,39 / 133,00 (GHZ) je Berechnungstag. Wahlleistung 2-Bett-Zimmer 59,00 (GHZ) je Berechnungstag. Komfortzuschlag Zweibettzimmer 33,22 im Normalbettenhaus je Berechnungstag. Tagespauschale Plastische Chirurgie Einbettzimmer: 357,00 (incl. 19% Mwst.) Tagespauschale Plastische Chirurgie Zweibettzimmer: 238,00 (incl. 19% Mwst.) Telefon und Fernsehen: 3,90 pro Tag Pauschale inkl. Telefon-Flatrate ins Festnetz und nationale Mobilfunknetze, Fernsehen inkl. 6 SKY-Kanäle Sonstige Wahlleistungen Tubenligatur (Pauschale ohne Arztkosten des Operateurs) 353,91 Tubenligatur während bereits bestehendem stat. Aufenthalt aus anderen Gründen (Pauschale ohne Arztkosten des Operateurs 315,00 Erstellung durch: Erstellung wann: Letztes Review: Seite 10 von 11 Freigabe:

Inkrafttreten Dieser DRG-Entgelttarif tritt am 01.09.2017 in Kraft. Gleichzeitig wird der DRG- Entgelttarif / Pflegekostentarif vom 01.02.2017 aufgehoben. Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Patientenverwaltung unseres Krankenhauses hierfür gerne zur Verfügung. Gleichzeitig können Sie auch jederzeit Einsicht in das DRG-Klassifikationssystem mit den zugehörigen Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen. Alle relevanten Dokumente sowie weiterführende Informationen finden Sie auf der offiziellen Homepage des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Die Adresse ist: www.g-drg.de Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind. Anmerkungen: 1 2 Die Höhe des Zuschlages von 45,00 ist in der Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach 17b Abs. 1 S. 4 KHG geregelt. Dieser Zuschlag betrifft im Übrigen nur die Fälle der medizinisch notwendigen Aufnahme von Begleitpersonen und ist von der wahlweisen Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson zu unterscheiden. Jedes Krankenhaus, das nicht an der Notfallversorgung teilnimmt, hat einen Abschlag von der Krankenhausrechnung vorzunehmen. Solange die Höhe dieses Abschlags auf Bundesebene noch nicht vereinbart wurde, ist ein Betrag von 50,00 je vollstationärem Fall abzuziehen. 3 4 5 6 7 8 Sollte eine absolute Höhe vereinbart sein, wäre der Abschlag in Höhe von je abgerechneter Fallpauschale zu erheben. Die unterjährige Vereinbarung dieses Zuschlages ist nicht auszuschließen. Maßgeblich dazu sind jedoch die Vorgaben nach 9 Abs. 1a S. 1 KHEntgG durch die Vertragsparteien auf Bundesebene. Die Grundsätze zur qualitätsorientierten Vergütung nach 5 Nr. 3a KHEntgG werden frühestens 2017 Anwendung finden können und wurden für das Jahr 2016 daher noch nicht in den Entgelttarif aufgenommen. Die Zuschläge für die Finanzierung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach 139a i.v.m. 139c SGB V, des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen nach 137a Abs. 8 i.v.m. 139c SGB V und für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 91 i.v.m. 139c SGB V werden gemeinsam erhoben und als ein gemeinsamer Zuschlag in der Rechnung des Krankenhauses ausgewiesen. Vgl. Fn. 3. Nach 121 Abs. 5 SGB V i.v.m. 18 Abs. 3 KHEntgG können Krankenhäuser mit Belegbetten zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten auch Honorarverträge schließen. Die Leistungen des Belegarztes würden ihm in dieser Konstellation vom Krankenhaus vergütet werden. Erstellung durch: Erstellung wann: Letztes Review: Seite 11 von 11 Freigabe: