Promotionsreglement (Doctor medicinae veterinariae) der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich Der Vetsuisse-Rat, gestützt auf Artikel 6 Absatz Buchstabe e der Vereinbarung der Kantone Bern und Zürich über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom 6. November/ 6. Dezember 00 sowie auf das gemeinsame Fakultätsreglement vom 6. März 0 (Fakultätsreglement der Vetsuisse-Fakultät, Universitäten Bern und Zürich) beschliesst am. März 009 das folgende Promotionsreglement: Änderungen am 6. Februar 0 und. November 06 verabschiedet von der Vetsuisse- Fakultätsversammlung und am 6. Juni 0 und 6. Dezember 06 vom Vetsuisse-Rat erlassen Das Präfix Standort- bezeichnet die entsprechenden Institution der jeweiligen Vetsuisse-Fakultät, also Bern oder Zürich. Grundlagen Die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich, in Folge als Vetsuisse- Fakultät bezeichnet, kann AntragstellerInnen nach Anfertigung einer Dissertationsschrift (in Folge als Dissertation bezeichnet) den Titel eines "Doctor medicinae veterinariae" (Dr. med. vet.) verleihen. Die englische Übersetzung lautet Doctor of Veterinary Medicine (Dr.med.vet.) [Fassung vom 6.0.] a Universitäts- und fakultätsübergreifende Doktoratsprogramme[Fassung vom 6..6] Die Standort-Fakultäten können sich an universitäts- oder fakultätsübergreifenden Doktoratsprogrammen beteiligen. Sie schaffen die am jeweiligen Standort notwendigen rechtlichen Grundlagen und können hierfür Kooperationsvereinbarungen abschliessen. Dissertation und Betreuung Als Dissertation gilt eine von der/dem Doktorierenden abgefasste wissenschaftliche Abhandlung.
Jede Dissertation muss von einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter der Vetsuisse-Fakultät (PrivatdozentIn, ProfessorIn), in Folge als ReferentIn bezeichnet, gegenüber der Standort-Fakultätsversammlung vertreten werden. Zwischen der/dem Doktorierenden und der Referentin / dem Referenten wird eine Doktorats-Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen des Doktorats sowie Ansprechpartner (insbes. für die fachliche Betreuung) geschlossen. Die Vereinbarung hat keinen Vertragscharakter. Zulassung und Immatrikulation AntragstellerInnen aus der Schweiz müssen einen universitären Hochschulabschluss in Veterinärmedizin auf Masterstufe nachweisen. [Fassung vom 6.0.] Bei AntragstellerInnen aus der EU werden bilaterale Verträge der gegenseitigen Anerkennung von Studienabschlüssen berücksichtigt. Über alle anderen Fälle entscheidet die Vetsuisse-Lehrkommission auf Antrag. Doktorierende müssen für die gesamte Zeit der Arbeit bis zum Einreichen der vollständigen Promotionsunterlagen gemäss Vorgaben der jeweiligen Vetsuisse- Standortuniversitäten immatrikuliert sein. Die Zulassungsbestimmungen der Universität Bern oder der Universität Zürich kommen zur Anwendung, je nachdem, wo die Zulassung erfolgt. [Fassung vom 6.0.] Einreichen der Promotions-Unterlagen Der Promotionsantrag inklusive Dissertation und erforderlichen Promotionsunterlagen kann jederzeit beim Standort-Dekanat schriftlich eingereicht werden. Darüber hinaus ist das eidgenössische Tierarztdiplom vorzuweisen. Für die Anerkennung der Abschlüsse gilt Absatz analog. [Fassung vom 6.0.] Der Antrag wird erst dann weiter behandelt, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Einzelheiten sind dem Leitfaden für Doktorierende (in Folge als Leitfaden bezeichnet) zu entnehmen. Die Dissertation samt Promotionsunterlagen muss im Standort-Dekanat mindestens vier Wochen aufliegen. In dieser Zeit sind die Einsprachen einzureichen. Eine Arbeit, die bereits an der Universität Bern oder der Universität Zürich oder einer anderen in- oder ausländischen Universität zum Zwecke der Erlangung eines akademischen Grades eingereicht worden ist, kann nicht angenommen werden. [Fassung vom 6.0.]
Sprache und Layout Die Dissertation kann in Deutsch, Französisch, Italienisch oder in Englisch angefertigt werden. Die Zusammenfassung der Arbeit muss am Anfang der Dissertation, nach dem Inhaltsverzeichnis, eingefügt werden. Falls die Dissertation nicht in englischer Sprache verfasst ist, müssen Titel, Zusammenfassung und Schlüsselwörter zusätzlich in Englisch beiliegen. Einzelheiten zu Titelblatt, Format und Textgestaltung, Inhaltsverzeichnis, Literaturverzeichnis, Lebenslauf und Danksagung finden sich im Leitfaden. 6 Format und Autorenschaft Dissertationen können in Form einer Monographie, eines eingereichten oder eines angenommenen Publikationsmanuskriptes (Journal-Artikel) abgegeben werden. Der/ Die Doktorierende zeichnet in jedem Fall als ErstautorIn. Einzelheiten zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Unterlagen finden sich in dem Leitfaden. Der Leitfaden für Doktorierende wird durch die Standort-Dekanate auf dem aktuellen Stand gehalten. [Fassung vom 6.0.] 7 Gutachten & öffentlicher Vortrag Gleichzeitig mit der Dissertation müssen dem Dekanat ein schriftliches Gutachten der Referentin / des Referenten (Art..), ein schriftliches Gutachten einer Korreferentin / eines Korreferenten sowie die Bestätigung der fachlichen Betreuerin / des fachlichen Betreuers, dass die Arbeit durch die Doktorandin / den Doktoranden anlässlich einer Fachtagung oder eines Vetsuisse-öffentlichen Kolloquiums vorgetragen wurde, vorliegen. Die Korreferentin / der Korreferent wird von der Referentin / dem Referenten vorgeschlagen, muss eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation besitzen und mit dem Fachgebiet der Arbeit vertraut sein. Bei Abgabe der Dissertationsschrift im Format eines zur Publikation in einem PEER REVIEWED Fachjournal angenommenen oder bereits gedruckten Manuskriptes ist kein Zweitgutachten (Korreferat) erforderlich. 8 Pflichtexemplare Anzahl und Zeitpunkt der bei der Bibliothek einzureichenden gebundenen Pflicht-
exemplare und elektronischen Unterlagen legt die jeweilige Standort-Universität fest. Dekanaten. Hinweise dazu finden sich im Leitfaden und bei den zuständigen Standort- 9 Promotion & Urkunde Nach Erfüllung aller formalen Kriterien (insbesondere Art. 7) und Ablauf der Einsprachefrist (Art..) entscheidet die Standort-Fakultätsversammlung über die Annahme oder Ablehnung der Dissertationsschrift. [Fassung vom 6.0.] Der Entscheid wird der Kandidatin / dem Kandidaten von der Standort-Dekanin / dem Standort-Dekan, mit Kopie an die jeweilige Universitätsleitung, schriftlich mitgeteilt. [Fassung vom 6.0.] Die schriftliche Mitteilung der Genehmigung der Dissertation berechtigt zur Führung des Doktortitels (Dr. med. vet.). Die Promotionsurkunde wird von der Universität erstellt, an welcher die oder der Doktorierende immatrikuliert ist. Sie trägt die Unterschrift der zuständigen Personen nach Vorgaben der jeweiligen Universität. [Fassung vom 6.0.] Die Urkunde wird an der Universität Zürich in deutscher und an der Universität Bern in deutscher, französischer oder englischer Sprache ausgestellt. An der Universität Zürich wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt. [Fassung vom 6.0.] 0 Wiedervorlage Eine abgelehnte Dissertation kann einmal überarbeitet und anschliessend einmal wieder vorgelegt werden. [Fassung vom 6.0.] Promotionsgebühr Die Höhe der Promotionsgebühr wird von der Vetsuisse-Fakultätsversammlung festgesetzt. Die Zahlungsformalitäten regelt das Standort-Dekanat. Schlussbestimmungen Änderungen des Vetsuisse-Promotionsreglements bedürfen der Beschlussfassung durch den Vetsuisse-Rat. Übergangsbestimmungen Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits begonnene Dissertationen können nach den
alten Standort-Richtlinien eingereicht werden. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Beschlussfassung des Vetsuisse-Rates in Kraft. Es ersetzt das Promotionsreglement der Vetsuisse-Fakultät, Universität Bern, in der Fassung vom 0. Juli 99 und die Promotionsrichtlinien der Vetsuisse-Fakultät, Universität Zürich, in der Fassung vom. August 007 sowie die Promotionsordnung der Veterinärmedizinischen Fakultät, Universität Zürich (Nr..), in der Fassung vom. November 00. Bern, den 6. Dezember 06 Der Präsident des Vetsuisse-Rates: Der Vizepräsident: Prof. Dr. Christian Leumann Rektor Universität Bern Prof. Dr. Michael Hengartner Rektor Universität Zürich