Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 01.März 2014

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Transkript:

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 01.März 2014 Die Stadt Eggenfelden erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung: Satzung 1 Aufwendungs- und Kostenersatz 1) Die Stadt Eggenfelden erhebt im Rahmen von Art. 28 Absatz 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für 1. Einsätze 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Maßgeblich hierbei ist das Meldebild zum Zeitpunkt der Alarmierung bzw. des Ausrückens. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. 2) Die Stadt Eggenfelden erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch 3. Leistungen der Atemschutzwerkstatt 4. Leistungen der Schlauchwerkstatt Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. 3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für

Materialverbrauch werden die Wiederbeschaffungskosten zuzüglich 20% Verwaltungs- bzw. Lagerkostenanteil berechnet. 4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.03.2014 in Kraft. Die Satzung vom 06.05.2009 tritt am 28.02.2014 außer Kraft. 84307 Eggenfelden, 16.01.2014 Werner Schießl 1. Bürgermeister Seite 2 von 7

Die Satzung wurde ab 16.01.2014 im Rathaus, Zimmer Nr. 33, öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln hingewiesen. 84307 Eggenfelden, 16.01.2014 Stadt Eggenfelden Werner Schießl 1. Bürgermeister Seite 3 von 7

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für einen Einsatzleitwagen ELW einen Mannschaftstransportwagen MTW ein Mehrzweckfahrzeug MZF ein Kleinalarmfahrzeug KLAF ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000) ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. LF 10/6 bzw. MLF) ein Löschfahrzeug LF 20 (LF 20/16) ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10 (HLF 10/6) ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12 bzw. LF 16/TS) ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr) ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000 (TLF 20/40 bzw. TLF 20/40 SL bzw. TLF 24/48 bzw. TLF 24/50) einen Rüstwagen RW ( RW 1 bzw. RW 2) einen Gerätewagen Gefahrgut GW-G eine Drehleiter DLA (K) 23/12 ein Versorgungs-LkW (GW-L1) einen Gerätewagen Logistik GW-L2 ein Wechsellader Fahrzeug WLF 2,80 Euro 2,80 Euro 3,17 Euro 2,80 Euro 3,57 Euro 4,75 Euro 6,10 Euro 7,36 Euro 7,14 Euro 7,94 Euro 6,18 Euro 7,85 Euro 8,76 Euro 8,50 Euro 12,61 Euro 3,80 Euro 6,22 Euro 4,50 Euro Seite 4 von 7

2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstungen abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens bzw. der wiederhergestellten Einsatzbereitschaft je eine Stunde für ein Einsatzleitfahrzeug ELW einen Mannschaftstransportwagen MTW ein Mehrzweckfahrzeug MZF ein Kleinalarmfahrzeug KLAF ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000) ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. LF 10/6 bzw. MLF) mit DZA ein Löschfahrzeug LF 20 (LF 20/16) mit CAFS-Anlage ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10 (HLF 10/6) ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12 bzw. LF 16/TS) ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr) ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000 (TLF 20/40 bzw. TLF 20/40 SL bzw. TLF 24/48 bzw. TLF 24/50) mit CAFS-Anlage einen Rüstwagen RW ( RW 1 bzw. RW 2) einen Gerätewagen Gefahrgut GW-G eine Drehleiter DLA (K) 23/12 ein Versorgungs-LkW (GW-L1) einen Gerätewagen Logistik GW-L2 ein Wechsellader Fahrzeug WLF 35,00 Euro 23,25 Euro 35,00 Euro 35,00 Euro 71,64 Euro 86,73 Euro 109,70 Euro 135,47 Euro 115,01 Euro 143,15 Euro 98,99 Euro 119,77 Euro 143,33 Euro 234,75 Euro 231,35 Euro 36,42 Euro 85,97 Euro 59,98 Euro Seite 5 von 7

einen Wasserwerfer (Anhänger) Pulverlöscher P-250 (Anhänger) Versorgungsanhänger 30,00 Euro 30,00 Euro 30,00 Euro 3. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. ² Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken bzw. der wiederhergestellten Einsatzbereitschaft anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 24,00 Euro (Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auf für diesen Personenkreis entstehen, beispielweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.) 3.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird der gültige Satz nach 11 Abs. 5 AV BayFwG je Stunde Wachdienst (derzeit 13,70 ) zuzüglich der notwendigen Aufwendungen für Sozialabgaben (Minijob) und die Erstellung der Lohnabrechnung erhoben. ² Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt bzw. für die Einsatzeröffnung und den Einsatzabschluss gegenüber der ILS Passau insgesamt eine weitere Stunde berechnet. Seite 6 von 7

4. Leistungen der Atemschutzwerkstatt Prüfgebühr pro Atemschutzgerät incl. Lungenautomat Wartungsgebühr pro Atemschutzgerät incl. Lungenautomat Prüfgebühr für einen weiteren Lungenautomaten Wartungsgebühr für einen weiteren Lungenautomaten Prüfgebühr pro Atemschutzmaske Wartungsgebühr pro Atemschutzmaske Wartungsgebühr pro Fluchthaube Prüfgebühr pro CSA Wartungsgebühr pro CSA Flaschenfüllung pro Liter 200 bar (je Liter Nenninhalt) Flaschenfüllung pro Liter 300 bar (je Liter Nenninhalt) Arbeitsstunde 19,00 Euro 19,00 Euro 9,50 Euro 9,50 Euro 6,50 Euro 6,50 Euro 10,00 Euro 50,00 Euro 50,00 Euro 1,50 Euro 1,60 Euro 40,00 Euro Die Wartungsgebühren beinhalten nicht die Reinigung von starker Verschmutzungen sowie eine evt. erforderliche Dekontamination. Sollten diese Arbeiten durch die Atemschutzwerkstatt durchgeführt werden können, wird dies nach dem tatsächlichen Arbeits-, Material- und Entsorgungsaufwand usw. berechnet. Für Atemschutzgerätschaften die über das übliche Maß hinaus Wartungs-, Prüf- und Reinigungsaufwendungen usw. benötigen, wird der tatsächliche Arbeits-, Material und Entsorgungsaufwand usw. in Ansatz gebracht. Ersatzteile: Zum Wiederbeschaffungspreis zuzüglich 20 % Verwaltungs- bzw. Lagerkostenanteil. 5. Leistungen der Schlauchwerkstatt Waschen, Trocken und Wickeln eines B-, C- oder D-Schlauches Einbinden einer A-, B-, C- oder D-Kupplung Ausbessern einer Leckstelle (Innenflicken) Ausbessern einer Leckstelle (Vulkanisieren) Vulkanisieren v. Synthetikschläuchen innen u. außen pro Leckstelle 13,00 Euro 6,00 Euro 5,00 Euro 5,00 Euro 7,00 Euro Ersatzteile: Zum Wiederbeschaffungspreis zuzüglich 20% Verwaltungs- bzw. Lagerkostenanteil. Seite 7 von 7